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IGNORED

Darf die Muni nun mit in den Waffenkoffer oder nicht?


maddi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Weiterhin: Wer glaubt, dass ein Koffer den Anforderungen an die Aufbewahrung von Munition genügt, sollte darüber noch einmal nachdenken.

Was willst du denn den Kontrolleuren erzählen, wenn Zuhause alles in köfferchen verstaut ist...

Denk doch mal an die negativschlagzeilen! Das wirft doch ein schlechtes licht auf alle Schützen! Schande, Schande...

Geschrieben

Weiterhin: Wer glaubt, dass ein Koffer den Anforderungen an die Aufbewahrung von Munition genügt, sollte darüber noch einmal nachdenken.

Was willst du denn den Kontrolleuren erzählen, wenn Zuhause alles in köfferchen verstaut ist...

Denk doch mal an die negativschlagzeilen! Das wirft doch ein schlechtes licht auf alle Schützen! Schande, Schande...

Denen erzählt man, daß ein "Köfferchen" auch das sein kann, was in VWaffG im §13 Punkt 3 gefordert wird:

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis

ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem

gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Und das "gleichwertige Behältnis" eben hier bei mir in Bayern gem. bayrischem Landeskriminalamt - http://www.polizei.b.../3/waffmun.pdf- Seite 12, Tab. II.1 nur ein "festes, abgeschlossenes Behältnis, ohne Klassifizierung "sein muß (empfohlen wird was besseres, aber eben nur "empfohlen) - ein Hartschalenkoffer ist klasse!- auch Holzkiste würde reichen...

Hatte Ich schon erwähnt, daß in Bayern einiges anders abläuft?...

Geschrieben

Das ist der EINZIGE! Grund, warum Ich das mache, mit einfachsten Mitteln evtl. Ärger aus dem weg gehen...

Und Ich kann zu 100% sagen, daß meine vorgehensweise sicherlich nicht falsch ist, kannst du das auch zu 100% von deiner sagen?

Ja, ich hatte damit (mehrmals) keine Probleme.

Sorry für OT:

Aber Du hast sicherlich noch Potential dich weiter freiwillig zu beugen. Das Bild von 762 gefällt dir ja offenbar...

Geschrieben

Manches hier kann man einfach nur zur Unterhaltung zu Gemüte führen.

Das ist halt der Unterschied zwischen einem Forumströöt und einer qualifizierten Beratung - es darf einfach jeder seinen Senf dazu geben...

Über die Abgeordneten braucht man sich nicht mehr wundern, viele hier wären für dieses Amt qualifiziert:

- keine Ahnung oder, noch schlimmer, gefährliches Halbwissen

- festgefasste Meinung

- entscheiden wollen was für andere richtig ist

Einen angenehmen Sonntagabend noch.

Geschrieben

@22444

Bitte zeige mir eine Fundstelle im Gesetz, dass ein Koffer ein festes Behältnis im Sinne der Vorschriften ist.

GANZ SICHER gehst du also nur, wenn du einen Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloß verwendest.

Da soll noch einer sagen, dass Schießen nichts für die Körperertüchtigung tut :yes:

Geschrieben

Hatte ich beim schießen für den Jagdschein.

Da waren einige der Meinung ihre Munition nur diesen Geldkasetten (Stahlblech, Schwenkriegel) transportieren zu dürfen, was sie dann auch gemacht haben.

Geschrieben

Sorry für OT:

Aber Du hast sicherlich noch Potential dich weiter freiwillig zu beugen. Das Bild von 762 gefällt dir ja offenbar...

Aber klar!

Wir in Bayern hatten unsern König Ludwig, (wenn der nur nicht nen Sockenschuss gehabt und zum anderern Ufer gewollt hätte)

Eine Umfrage vor ein paar Wochen hatte ein Ja von rund 20% zu einer Monarchie in Deutschland ergeben - also "statistisch" jeder Fünfte!

Geschrieben

@22444

Bitte zeige mir eine Fundstelle im Gesetz, dass ein Koffer ein festes Behältnis im Sinne der Vorschriften ist.

GANZ SICHER gehst du also nur, wenn du einen Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloß verwendest.

Da soll noch einer sagen, dass Schießen nichts für die Körperertüchtigung tut :yes:

Korrekt - "ganz sicher" ist ein blechschrank. Aber solange sogar das Landratsamt Holz als ausreichend ansieht, mache Ich mir mit meinem Samsonite keine gedanken...

http://www.landkreis-bamberg.de/index.php?La=1&NavID=2118.218&object=tx|1633.511.1&kat=&kuo=2⊂=0

Ein festes verschlossenes Behältnis wird in Bayern als gleichwertig angesehen. Ein verschlossener Holzschrank reicht hier also aus... Und Ich nehme an, daß der Beamte, der da Waffen- und Munitionsaufbewahrung kontrolliert, seine Vorschiften kennt- wenn nicht, dann an den PC, Seite aufgerufen und er kanns selbst lesen, was seine Behörde da schreibt...

Geschrieben

HAllo,

schon traurig was hier ab geht.

@22444:

Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und

Schießen zu Jagdzwecken

Was hat das mit dem Transport zu tun?

Falls ein Jäger ins Revier fährt, dann nicht schußbereit aber zugriffsbereit.

Fährt er zum Schießstand dann gilt auch für ihn der normale Transport.

Das gilt auch für die vorübergehende Aufbewahrung gem. §13 Abs 11 AWaffV (also die Fahrerei zum und vom Schiesstand, Händler, zu Kumpeln zwecks gemeinsamer Atem-, Abzugs- oder Zielübungen oder um den Kumpel die Waffe für einen späteren Kauf schmackhaft vorzuführen oder was auch immer man für einen Grund nennen kann um damit legal durch die Gegend zu fahren) - Da steht nichts im WaffG oder der WaffVwV davon, daß man dann zusammen aufbewahren / transportieren darf oder das "grundsätzlich getrennt" des §36 WaffG dann plötzlich nicht gilt...

Das betrifft doch nur die Aufbewahrung ausserhalb der Wohnung, Sportlich beim Wettkampf, jagdlich bei Einladung mit Übernachtung, Der Transport ist wie oben geregelt. Nicht Zugriffsbereit und nicht Schußbereit.

Im Beitrag 46 ist allés geschrieben was man wissen muß mit Angaben zum Waffengesetz.

Ich klink mich jetzt hier aus, das ist einfach zuviel für mich wie man ohne Wissen so einen Schmarn schreiben kann über den Transport.

Gruß

voyager

Geschrieben
Und dann stellt sich die Frage, ob Ich mit meiner "nichts zu verbergen Art" und dem "sehen sie, alles einzeln in verschlossenen Behältnissen und hier sind die WBKs dazu" weiterkomme oder Du mit deinem " alles zusammen, aber das kann Ich erklären"...

Wer von uns Beiden wird problemloser weiterfahren können und bei wem sind sich die Beamten dann uneinig und bohren nach , weil auch da nicht alle Beamten so wie hier die Mitglieder sich einer Meinung sind - Und meist lieber auf Nummer sicher gehen..

Glaubst du, die sagen "wir wissens auch nicht genau und sind uns auch nicht einig aber fahren sie erst mal weiter" - Glaubst du das wirklich? - Das ist der EINZIGE! Grund, warum Ich das mache, mit einfachsten Mitteln evtl. Ärger aus dem weg gehen...

Das kanns Du gerne machen, aber das steht nicht im Gesetz.

Hier wird aber gefragt was zulässig ist nach Waffengesetz und wie Du das machst spielt dabei keine Rolle.

Geschrieben

....

Gruß

voyager

Ich habs rausgeschmissen - auch wenn sich mein Artikel auf den §12 des WaffG und nicht wie von dir behauptet auf den § 13 bezieht...

Lies dich doch mal bitte ein - Seite 15 links Mitte ., da wo es mit "12.3.3.2 Nach §12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG.." losgeht -

Schon klar, oder?

Zu den Anmerkungen des §13 gehts unten Rechts auf der seite 15 los...

Geschrieben

Nur damit hier nochmals das Richtige drinsteht, im Diskussionsfaden:

Bei der Frage des TE geht es um das erlaubnisfreie Führen entsprechend §12 (3) 2.

Die beiden von mir (und anderen Sachkundigen) weiter oben genannten Bedingungen sind "nicht Schussbereit und nicht zugriffsbereit", die Definitionen sind bereits erläutert.

@22444: Ist ja schon sehr ehrgeizig von Dir, einen Thread zuzumüllen, bei dem es so klar ist, wie hier. Du zitierst in Deinem Einstieg den §36. Dort geht es um's Aufbewahren von erlaubnispflichtigen Waffen und zugehöriger Munition, weiter präzisiert in der AWaffV §13. Das hat mit dem "Führen" nichts zu tun. Weil das so ist, greifen auch die von Dir vielgeliebten Zitatstellen nicht. Falls Du nachweisen soll(l)test, daß die Regeln für das "Aufbewahren" auch für das "Führen" gelten, gerätst Du in einen Konflikt: Wie bringst Du Waffe und Munition auf dem Schießstand zusammen ? Wenn Doch Dein "Grundsatz" immer und überall gilt ?

Aber ich vermute, ich werde Dich bald nur noch als Kleingedrucktes erleben.

Geschrieben

Auch von meiner seite nochmal:

Es geht darum, ob man beim transportieren die Waffe und die Munition getrennt oder zusammen im selben Behältnis transportieren darf.

Und da wird sich halt in der WaffVwV vom 05.03.2012 in den Erklärungen zum §12 des Waffengesetzes sowohl auf den §36 WaffG bezogen als auch nochmals Schwarz auf Weis geschrieben "Darüber hinaus sind Schusswaffengrundsätzlich getrennt von der munition aufzubewahren.."

Das kann man auf Seite 15 Links Mitte nachlesen

http://www.dsb.de/me..._22_03_2012.pdf

Fängt auf Seite 14 an (Zu Paragraph 12) und wird ab Randnummer 12.3.3.2 bis 12.3.4 erklärt und genau ausgeführt. Da der Paragraph12 WaffG für alle Waffenbesitzer, also nicht nur Sportschützen oder Jäger gilt, sollten die Ausführungen dazu doch auch für alle Schützen gelten, ob nun jagdlich oder sportlich..

Aber Ich mach langsam Feierabend, da das Thema mittlerweile so was von zerissen ist...

Geschrieben

Zumindest freut es mich, wenn die Diskussion wieder "angestossen" wurde - dann gelten wohl beim Transport die "grundsätzlichen Dinge" für die meisten nicht

Manche Diskussion ist eher unnötig...

Auch auf die Gefahr der Wiederholung hin:

"Aufbewahrung" heißt "Aufbewahrung". Deshalb hat es der Gesetzgeber so formuliert.

Ansonsten würde ich dich bitten, wenn du denn unbedingt die ganzen Aufbewahrungsregeln auch für den Transport anwenden willst, deine Waffen im B-Schrank zum Schießstand zu transportieren...

Damit hast du Deutschland wohl wieder ein Stück sicherer gemacht.

Geschrieben

Es ist immer wieder amüsant zu beobachten mit welcher Inbrunst offensichtlich inkompetente Menschen ihren Standpunkt verteten können.

Sehr amüsant ist auch, dass man sich dabei am Wort grundsätzlich hochzieht. Kennern der deutschen Sprache dürfte nämlich nicht fremd sein, dass das soviel heißt wie: "es sei denn es ist ausnahmsweise anders".

Häufig wird es fehlinterpretiert als: "es ist immer so und keinesfalls anders". Das heißt es aber nicht.

Geschrieben

Manche Diskussion ist eher unnötig...

Auch auf die Gefahr der Wiederholung hin:

"Aufbewahrung" heißt "Aufbewahrung". Deshalb hat es der Gesetzgeber so formuliert.

Ansonsten würde ich dich bitten, wenn du denn unbedingt die ganzen Aufbewahrungsregeln auch für den Transport anwenden willst, deine Waffen im B-Schrank zum Schießstand zu transportieren...

Damit hast du Deutschland wohl wieder ein Stück sicherer gemacht.

Nicht in den Paragraph 12 Abs 3,3 eingelesen, oder seine Ausführungen in der Waffenverwaltungsvorschrift, sonst hättest du das gelesen:

"Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. §36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen."

Das bezieht sich auf Transport, also auf den §12 - jetzt deine interpretation..

Geschrieben

Lesen kanns auch nicht, man wie verbohrt muß man eigentlich sein.

Les es halt nochmal langsam durch.

"Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Das Heist: Du muß sicher stellen das keiner an dein Zeug kommt und es mit nimmt. Das sagt nichts drüber aus wie es transportiert werden soll.

Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden

Das ist dann wenn Du angekommen bist und die Waffen aufbewahren mußt.

Geschrieben

Es ist immer wieder amüsant zu beobachten mit welcher Inbrunst offensichtlich inkompetente Menschen ihren Standpunkt verteten können.

Sehr amüsant ist auch, dass man sich dabei am Wort grundsätzlich hochzieht. Kennern der deutschen Sprache dürfte nämlich nicht fremd sein, dass das soviel heißt wie: "es sei denn es ist ausnahmsweise anders".

Häufig wird es fehlinterpretiert als: "es ist immer so und keinesfalls anders". Das heißt es aber nicht.

Knapp an der Gürtellinie, aber in meinen Augen noch drüber, das "inkompetente Menschen" - Bitte so drinlassen, Admin!

Ich beende das nun hier, denn die Intrpretaionen nehmen kein Ende..

Geschrieben

Wie kommst Du eigentlich mit deinen Waffen (Kurzwaffen) zum Auto.

Schleppst Du eigentlich immer den B-Würfel mit?

Denn genau das willst Du uns ja weis machen.

Geschrieben

Alle diese Dinge helfen einem nicht vor Gericht, wenn es um die Zuverlässigkeit geht..

Das zutiefst Erschreckende ist, dass es uninformierte Richter gibt, die ebenfalls solch abstruse Meinungen entwickeln können und darauf "Recht" sprechen.

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