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IGNORED

AR15 in Nürberg beschlagnahmt wegen 30-Schuss-Magazin


AdventureQ

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Geschrieben

Servus !

Komme soeben aus dem Vereinsheim und habe aus absolut zuverlässiger Quelle folgende Story gehört:

Vor ca. 4 Wochen war in einem Verein in Nürnberg/Sulzbacher Str. ein junger Mann mit seinem AR15 am Schiessen.

Er hatte ein 30-Schuss-Magazin in seinem AR15 OHNE Begrenzer.

Ein in zivil anwesender Polizist (er ist Vereinsmitglied) ließ sofort eine Streifenbesatzung kommen. Diese beschlagnahmte das Gewehr, Magazin und einen Repetierer des AR-15-Besitzers und nahm alles mit.

Hat jemand dazu nähere Info´s ?

Geschrieben

Er hatte ein 30-Schuss-Magazin in seinem AR15 OHNE Begrenzer.

..........hat er sportlich geschossen oder die Jagd ausgeübt?

Ein in zivil anwesender Polizist (er ist Vereinsmitglied)

Ist er noch Mitglied?

Inst

Geschrieben

Wow was für ein Kameradenschwein wenn die Story so stimmt! So einen würde ich niemals in meinem Verein haben wolle.

Aber was gibt es da zu beschlagnahmen? 30 Schuss Magazine sind doch völlig legal. Selbst wenn sie nicht zum sportlichen Schießen zugelassen sind: das sollte doch vielleicht maximal zu einem Standverbot führen.

Auf welcher Grundlage ist die Polizei denn angetanzt?

Geschrieben

... das sollte doch vielleicht maximal zu einem Standverbot führen.

Ganz meiner Meinung.

(Annahme) Der Polizist hat seine Kollegen in Unwissenheit der AWaffV geholt. Die haben sicher nicht nachgefragt und laut rumgepoltert. Wäre spannend zu wissen wie die Sache ausging.

Geschrieben

Meines Wissens darf zu Trainings und Übungszwecken sowie zur Überprüfung der Funktion von der Sportordnung abgewichen werden / bzw. ist nur die Standordnung relevant. Gesetzlich verboten ist das reine Schießen mit 30er Magazinen nicht.

Das sportliche Schießen allerdings schon. Aber nur das!

Wenn also keine Wertung welcher Art auch immer geschossen wurde bewegt sich der "Herr Vereinskollege" mM auf sehr dünnem Eis.

Natürlich würde ich mich als Verein sofort von so einem "Polizeikollegen" distanzieren, oder eben als Einzelner dann von so einem "Verein" (man führe sich mal die Wortfamilie zu Gemüt)

Ich vermute der braucht um jeden Preis ein paar Punkte für den Aufstieg. Absolut ekelhaft.

Geschrieben

Das Problem ist wahrscheinlich jetzt: Das AR ist erstmal einkassiert und er wird es wohl so schnell nicht wiedersehen. Selbst wenn man bei so etwas völlig im recht ist und es überhaupt keinen stichhaltigen Grund gibt ihm das Gewehr nicht wiederzugeben, werden die Beamten es wohl trotzdem behalten um nicht zuzugeben, dass sie riesigen Bockmist verzapft haben. Wenn sie es nicht nach 2 Monaten bereits vernichtet haben.... Man was für ein unnötiger Ärger. Da wird man schon richtig wütend wenn man nur drüber nachdenkt.

Geschrieben

Servus !

Komme soeben aus dem Vereinsheim und habe aus absolut zuverlässiger Quelle folgende Story gehört:

Vor ca. 4 Wochen war in einem Verein in Nürnberg/Sulzbacher Str. ein junger Mann mit seinem AR15 am Schiessen.

...

1. Mir ist kein Verein in Nbg., Sulzbacher Str., bekannt. Gut, ich bin zwar nicht allwissend, kennen tu' ich aber schon einige ...

2. Erst recht keiner mit Zulassung für GK-Langwaffen - vielleicht hat jemand auf einem LuPi-Stand GK geschossen und DAS war der Knackpunkt?!?

Bissl seltsam, das alles!

Grüße

Iggy

Geschrieben

Habe selbst einen ähnlichen Fall erlebt. Noch zu Anscheinsparagraphen-Zeiten. Ein Freund schoss wenige Tage bevor dieser Paragraph verschwand mit einem "langen" Magazin (7,62x39 Waffe, Jagdschein). Großes Gepolter der Standaufsicht man würde die Polizei rufen etc. Ein Standnachbar sage dann, das wäre nicht nötig, die wäre schon da und zückte seinen Deinstausweis. Nur durch schnell gut zureden und noch schnelleres Abhauen unsererseits wurde eine Anzeige und ruf nach "Verstärkung" abgewendet. Keine schöne Situation....

Geschrieben

Das Problem ist wahrscheinlich jetzt: Das AR ist erstmal einkassiert und er wird es wohl so schnell nicht wiedersehen.

Na ja, über eine Beschlagnahme muß aber ein Richter entscheiden. Ich gehe mal davon aus, das einer Sicherstellung wiedersprochen wurde.

So oder so, ich kann mir vorstellen, das in dem betroffenen Verein nun keine so gute Stimmung mehr herscht. Vor allem nicht, wenn der Herr der die "Rennleitung" gerufen hat auch anwesend ist.

Vielleicht ist es aber auch wie stille Post. Etwas ist geschehen, keiner weiß was Genaues und wir fallen darauf rein und quatschen mit bis einer auftaucht und sagt wie´s wirklich war.

Inst

Geschrieben
Vielleicht ist es aber auch wie stille Post. Etwas ist geschehen, keiner weiß was Genaues und wir fallen darauf rein und quatschen mit bis einer auftaucht und sagt wie´s wirklich war.

Inst

Eben, ein solcher Fall hätte sich aber auch schon in diversen anderen Waffen-Foren rumgesprochen. Daher bitte erstmal quellen bringen!

Geschrieben
...Mein Gesetzlich verboten ist das reine Schießen mit 30er Magazinen nicht....

Du darfst Magazine gleich welcher Kapazität kaufen, besitzen, aber du darfst nur mit Magazinen schiessen in die nicht mehr als zehn Patronen rein passen. Ob das Magazin nun nur zehn Patronen oder dreissig oder hundert fasst ist egal, es dürfen nur maximal zehn Stück reingehen. Also muss das Magzin begrenzt werden, egal wie z.B. Schweisspunkt, Dachlatte, Radiergummi, wenn es in deinem Halbautomaten steckt.

Grundlage ist die allgemeine Waffenverordnung Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 3 zu finden: http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html

Für die Jagd ist anderes (noch) gültig.

Erwischt man dich beim Schiessen mit einem Magazin, welches mehr als zehn Patronen aufnehmen kann in deiner Waffe hast du gegen das Gesetz verstossen.

Geschrieben

Erwischt man dich beim Schiessen mit einem Magazin, welches mehr als zehn Patronen aufnehmen kann in deiner Waffe hast du gegen das Gesetz verstossen.

Warum das?

Ja, ich darf damit nicht an Wettkämpfen teilnehmen (sportliches Schießen) aber alle andere Arten des Schießens (Training, Funktionsprüfung, Spaß haben) sind in dem Gesetz gar nicht erwähnt.

Das ist ein weit verbreitetes Problem unter LWB, falsche Interpretation der Gesetze gepaart mit etwas vorauseilendem Gehorsam und schon merken es selbst die Polizisten nicht mehr...

Geschrieben

Bleibt die Frage ob ein SpoSchü überhaupt nicht-sportlich schießen kann -mE nicht. Auch wenn ich das gerne anders sehen würde, ist das Training auch sportlich. Ebenso kann ein Jäger nur jagdlich schießen mit der Besonderheit der "Jagd auf Wild"-Regel. Instandsetzung und Überprüfung der Waffe dürften schon deshalb unter das entsprechende Bedürfnis zu subsumieren sein, weil es sachlich in den Bereich der Funktionsfähigkeit einer BedürfnisXY-Waffe fällt.

Achso...und der Gesetzgeber sieht es (vgl entsprechende Gesetzesbegründungen) genauso.

Geschrieben

Warum das?

Ja, ich darf damit nicht an Wettkämpfen teilnehmen (sportliches Schießen) aber alle andere Arten des Schießens (Training, Funktionsprüfung, Spaß haben) sind in dem Gesetz gar nicht erwähnt. ....

Bei Sportschützen ist die Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen nach genehmigten Sportordnungen die gesetzliche Grundlage zum Bedürfnisnachweis für AR15 - Clone mit BKA-Feststellungsbescheid!

Wer mit 20er, 30er oder noch größeren Magazinen in der BRD GmbH schießt bewegt verletzt nicht nur die Sportordnungen sondern auch die Freistellungen der AWaffV.

Geschrieben

Bei Sportschützen ist die Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen nach genehmigten Sportordnungen die gesetzliche Grundlage zum Bedürfnisnachweis für AR15 - Clone mit BKA-Feststellungsbescheid!

So ein Kappes, so wie ich schon schrieb.

Das Training reicht für das Bedürfnis vollkommen aus. Und das Bedürfnis ist nicht "Sportschießen" sonder "Sportschütze". Schau mal in die neuesten NWR Auszüge.

Es ist absolut erlaubt das mich ein Trainer anweist auf eine weiße Scheibe zu schießen. Oder auf Bowling Pins. Das ist nicht verboten. Aber kein sportliches Schießen.

Und nun?

Geschrieben
...Training, Funktionsprüfung, Spaß haben....

Training ist das wiederholte Durchführen einer anerkannten Sportdisziplin

Eine Funktionsprüfung beim HA ist nach dem spätestens zweimaligen anstandslosen Repetieren beendet.

Spass ist kein anerkanntes Bedürfnis.

Deine Argumentation ist dein Wunschdenken. Du solltest dieses durch Führen eines Musterprozesses bei einem Verwaltungsgericht beweisen. Es hindert dich keiner daran beim Schiessen mit einer Hundertschusstrommel an einem .223er HA dies vollmundig und lautstark zur Kenntnis zu geben. Vielleicht hast du Glück und kannst deine Kenntnisse in der Praxis vor Ort beweisen. Viel Glück !

Geschrieben

Warum das?

Sachkunde vermittelt das !

Ja, ich darf damit nicht an Wettkämpfen teilnehmen (sportliches Schießen) aber alle andere Arten des Schießens (Training, Funktionsprüfung, Spaß haben) sind in dem Gesetz gar nicht erwähnt.

Verstehst Du nicht, daß ein Sportschütze nur sportlich Schießen darf ?

Jeder Schuß den er legal abgibt ist nur durch sportliches Bedürfnis begründet !

Wäre nur Wettkampf sportlich - hätten unzählige Sportschützen keine Waffen mehr !

Das ist ein weit verbreitetes Problem unter LWB, falsche Interpretation der Gesetze gepaart mit etwas vorauseilendem Gehorsam und schon merken es selbst die Polizisten nicht mehr...

Ein viel größeres Problem ist die überaus fantasievolle Erfindungskraft, mit der sich viele Leute das Gesetz zurechtbiegen wollen.

Coltdragoon hat es doch eindeutig gesagt .

Nochmals zum Verstehen :

Ein Sportschütze darf mit den auf dieses Bedürfnis erworbenen Waffen nur sportlich schießen,

halbautomatische Langwaffen mit einer Kapazität des Magazins von mehr als 10 Schuß sind vom sportlichen Schießen ausgeschlossen

(das gilt übrigens auch für KK - auch wenn das hier in WO unter den Fans der BlackDog Tanks etc. nicht populär ist) -

also hat der Typ (falls die Story stimmt) ein echtes Problem !

G.T.

Geschrieben

@G.T.

Man kann Dir in weiten Teilen zustimmen.

Ich frage mich allerdings, welche Nummer im Sporthandbuch das landauf, landab weithin praktizierte - UND NOCH NIE BEANSTANDETE - Pressackschießen hat!

Tja, alles net so einfach ...

Grüße

Iggy

Geschrieben

Leute, das ist Quark.

Ich habe nun einige Trainings bei einer anerkannten Trainerin mit gemacht, und die meisten Übungen stehen in keiner SpO.

Wir sind aber ganz normal im hellen raus, ohne uns abzurollen.

Ein reiner Sportschütze darf nur Waffen erwerben und besitzen die nach dem Bedürfnis Sportschütze gehen, da hat aber ein Wechselmagazin logischerweise keinen Einfluß drauf.

Schießen darf er was die Standordnung hergibt (nach unqualifizierten Antworten hinzugefügt: und was gesetzlich nicht verboten ist).

All die anderen Argumente habt Ihr Euch doch hier angelesen - und mir dann mit Sachkunde kommen...

Geschrieben
...Und nun?

Teste dein Glück auf diese Scheibe: http://www.f1online....000/3984606.jpg

Ich darf also mit meiner Walther M4 mehr als zwei Schuss im Magazin haben und mit dem beigelegten dreissiger Magazin voll geladen schiessen, wenn der Standinhaber dies erlaubt ?

Ich bin weg hier...

Geschrieben

Erwischt man dich beim Schiessen mit einem Magazin, welches mehr als zehn Patronen aufnehmen kann in deiner Waffe hast du gegen das Gesetz verstossen.

Widerlege dann bitte folgende Argumentation:

Nach §9 AWaffV

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

Ich behaupte: Ich bin Sportschütze, verwende die auf meiner WBK eingetragene AR-15 und schieße, um für einen Wettkampf zu trainieren.

Auch wenn es sich um ein zu großes Magazin (Dann greift die Ausnahme des Absatz 3 desselben Paragraphen nicht mehr) handelt, ist dies zulässig nach dem Wortlaut des oben zitierten §.

Nochmal zum Nachkauen: Ich schieße, um zu trainieren. Beispielsweise für einen internationalen Wettkampf. Die Waffe ist mit 10er Magazin voll zulässig zum sportlichen Schießen. Jetzt soll der Austausch eines nicht regulierten Teils (Magazin) Mehrfachwirkung entfalten ? Daß in diesem Zustand eine Wettkampfteilnahme (in Deutschland) nicht möglich ist, oder ich mich nicht auf die Ausnahme nach Absatz 2, a) berufen kann, sehe ich ja noch gerade ein.

Aber daß plötzlich mein Bedürfnis sich verändert, daß nicht an die Waffe sondern vielmehr an meine Person gebunden ist, das kann ich nicht nachvollziehen. Im Übrigen liegt die Beweispflicht für einen Verstoß gegen §9 wie immer beim Staatsanwalt.

Nächstes Gedankenexperiment: Falls sich durch das Einschieben des "zu großen" Magazins die Waffe tatsächlich "außerhalb" des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses befände, dann würde ich doch mit dem Einschieben eines solchen Magazins auch quasi in Tateinheit des unerlaubten Waffenbesitz' schuldig machen, denn dann besäße ich eine Waffe, die ich nicht besitzen dürfte.... Das ist die logische Konsequenz, wenn man meine Argumentationskette unterbrechen will. Hier muss man vielleicht wirklich ein Haar der Länge nach sehr sauber spalten, denn diese Metamorphosen zwischen "bei Strafe verbotener Waffe" und "legaler Sportwaffe" sind ja wirklich möglich, Beispiel: Vordergriff an HK MP5k anbringen, HK USC mit Schaft in UMP-Optik ausstatten. Frage an die Experten: ist das tatsächlich bei Magazinen analog zu handhaben ?

@coltdragoon, nix für ungut, aber ich habe stets Bauchschmerzen bei solchen schneidig vorgetragenen Basta! Meinungen. Immerhin vertrete ich meine Interessen, und die streben schon danach möglichst frei handeln zu dürfen. Deshalb will ich hier möglichst sauber diskutieren und zu einem brauchbaren Ergebnis kommen. Eine Herleitung wäre mir also durchaus recht.

Und jetzt mal abgesehen von der Gesetzeslage: Es ist mMn kein Stück die ÖSiO dadurch gefährdet, daß auf einer Schießstätte in Halbauto-Langwaffen Magazine >10 Schuss verwendet werden. Immerhin dürfen solche Magazine in Repetier-Langwaffen und in Kurzwaffen ohne Probleme genutzt werden. Der §6 AWaffV ist eine überflüssige Gängelung ohne irgendeinen Nutzen für die Gesellschaft.

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