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IGNORED

Vorlage einer Waffe beim Ordnungsamt


sas26

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Als Anmerkung, weil es auch in einer der aktuellen Jagdzeitschriften schon wieder falsch drin steht:

Es gibt keine Unterscheidung zwischen "Transport" und "Führen". Auch der Transport einer waffe zum schießstand, Büchsenmacher oder sonst wo hin ist ein (unter Umständen erlaubnisfreies) Führen.

Das macht sogar der DWJ Haus- und Hofjurist falsch.

Den Begriff "Transportieren" definiert das Waffengesetz nicht. Es steht da nur an bestimmten Stellen "Transport der Waffe".

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Ich würde niemals eine Waffe unaufgefordert zur Behörde schleppen, warum auch?

Meine Behörde ist das Polizeipräsidium Köln. Ich stell mir das jetzt gerade vor, wie ich mit der Range- oder Drag-Bag ins Foyer ächze und dann sage: "Guten Tag, ich möchte zur Abteilung Waffenrecht."

Irgendwie so ähnlich wie bei der Verkehrs-Kontrolle als erstes der Rennleitung entgegenzurufen: "Ich hab' ein paar Waffen dabei..." der zweite Halbsatz von wegen ",Weil ich bicn Sportschütze und das geht alles in Ordnung." geht dann möglicherweise im Mündungsfeuer der Beamten unter.

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...

Irgendwie so ähnlich wie bei der Verkehrs-Kontrolle als erstes der Rennleitung entgegenzurufen: "Ich hab' ein paar Waffen dabei..." der zweite Halbsatz von wegen ",Weil ich bicn Sportschütze und das geht alles in Ordnung." geht dann möglicherweise im Mündungsfeuer der Beamten unter.

... immer noch besser als sie unaufgefordert vorzuzeigen und ihre einwandfreie Funktion zu demonstrieren. :closedeyes:

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Meine Behörde ist das Polizeipräsidium Köln. Ich stell mir das jetzt gerade vor, wie ich mit der Range- oder Drag-Bag ins Foyer ächze und dann sage: "Guten Tag, ich möchte zur Abteilung Waffenrecht."

Du musst das schon richtig machen.

Ich würde mal damit bei deiner Behörde auftauchen und mir deren Gesichter angucken. :ridiculous:

AkSj9.jpg

LG.

Tokko

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Es gilt: Nie eine Waffe mit aufs Amt nehmen!

Was bringt dich denn zu dieser Aussage? Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, so sagt z. b. Art. 26 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz, die dann abgesehen von den Vorschriften des WaffG immer noch als "lex generalis" herhält.. Wenn der Sachbearbeiter, z. b. wegen Unstimmigkeiten in der Seriennummer, darum bittet, die Waffe im Rahmen seiner Ermittlungspflicht vorgelegt zu bekommen, so ist das legitim und absolut rechtmäßig. Die Verbringung auf das Amt ist dann sehr wohl ein bedürfnisumfassender Zweck. In Sachen Beförderung und Sicherheit ist jeder Waffenbesitzer ja im Rahmen seiner Sachkunde kundig...

Im Zweifel auf ein formloses Schreiben vom Sachbearbeiter bestehen.

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  • 2 Wochen später...
Als Anmerkung, weil es auch in einer der aktuellen Jagdzeitschriften schon wieder falsch drin steht:

Es gibt keine Unterscheidung zwischen "Transport" und "Führen". Auch der Transport einer waffe zum schießstand, Büchsenmacher oder sonst wo hin ist ein (unter Umständen erlaubnisfreies) Führen.

Oh, doch gibt es einen Unterschied:

Eine Waffen führen heißt grundsätzlich sie mit wenigen Handgriffen in Anschlag bringen zu können, zunächst einmal unerheblich vom Zustand Geladen oder Ungeladen.

Alles andere fällt dann zwangsläufig unter Transport bzw. sicherer Transport.

Und das Vorzeigen der Waffe beim zuständigen Amt ist durchaus noch als dem "Bedürfnis umfassenden Zweck" zu deuten.

Doch um wieder auf den eigentliche Grund des Vorzeigens zurück zu kommen:

Es gibt Händler, die die Waffe eben nicht ordnungsgemäß eintragen, und wenn man dann einen sehr genauen SB hat (so wie ich),

dann muß die Waffe vorgezeigt werden.

Beispiel 1: Händler trägt bei "Art" einfach "Gewehr" ein, dann ist nicht klar ob es sich um einen Repetierer oder Einzellader handelt, denn beides kommt auf die gelbe WBK.

Besipiel 2: Händler trägt bei Hersteller "Vöhre" ein, dann ist nicht klar ob Kufstein oder Vöhrenbach

Beispiel 3: Händler trägt ein im Kaliber .22 lfb, es heißt aber richtig entweder 5,6mm lfb (lang für Büchse, Deutsch) oder .22 lr (long rifle, US)

Beispiel 4: Händler trägt im Kaliber .22 lr ein, auf dem Lauf der Waffe steht aber 5.6mm lfb

Beispiel 5: Händler trägt z.B. bei einer Pistole 08 nur die Nummer ein und vergißt den kleinen Buchstaben dahinter, ohne den Buchstaben gibt es diese Nummer mehrmals

Alles Kinkerlitzchen und ebsenzählerei? Manchmal schon, machmal aber auch berechtigt, gerade wenn es darum geht, eine Waffe zweifelsfrei zu identifizieren.

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Oh, doch gibt es einen Unterschied:

Eine Waffen führen heißt grundsätzlich sie mit wenigen Handgriffen in Anschlag bringen zu können, zunächst einmal unerheblich vom Zustand Geladen oder Ungeladen.

...

Das nennt sich waffenrechtlich "zugriffsbereit". Und wenn eine Waffe im Zusammenhang mit dem Bedürfniszweck nicht zugriffsbereit und nicht schußbereit geführt wird, dann bedarf das Führen i.d.R. keiner Erlaubnis. Dann gibt es noch die Arten des zugriffsbereiten und schußbereiten Führens, z.B. im Zusammenhang mit der Jagdausübungen( Erlaubnis zum Führen ist hier der Jagdschein) oder eben zur (Eigen)sicherung der Waffenschein.

Transport gibt es waffenrechtlich nicht, nur umgangssprachlich. Entweder es wird geführt (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) oder verbracht. Insofern hat Fyodor recht.

gruß alzi

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Oh, doch gibt es einen Unterschied:

Eine Waffen führen heißt grundsätzlich sie mit wenigen Handgriffen in Anschlag bringen zu können, zunächst einmal unerheblich vom Zustand Geladen oder Ungeladen.

Alles andere fällt dann zwangsläufig unter Transport bzw. sicherer Transport.

...

Valentin,

erlaube mir, Dich auf das seit 2003 gültige Wissen zum Führen i.S. des WaffG zu bringen.

Anlage 1

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

8. ...

Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen Waffen bei der Waffenrechtsbehörde vorzuführen sind. Dieses ist im § 39 WaffG geregelt.

§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

...

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von

1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder

2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheinigungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorlegt.

... und das ist etwas anderes, als von sich aus die Waffen mit auf's Amt zu nehmen.

Ansonnsten gilt natürlich auch hier, wo kein Kläger, da kein Richter.

Dein

Mausebaer

edit: alzi war schneller :drinks:

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Oh, doch gibt es einen Unterschied:

Eine Waffen führen heißt grundsätzlich sie mit wenigen Handgriffen in Anschlag bringen zu können, zunächst einmal unerheblich vom Zustand Geladen oder Ungeladen.

Das glauben zwar viele (noch), ist aber letztlich völlig falsch. Lies mal das WaffG, konkret Anlage 1, Abschnitt 3, Waffenrechtliche Begriffe. Hier steht:

"Im Sinne dieses Gesetzes....

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, "

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Ich würde meine Waffen sogar liebend gerne jede Woche bei der Behörde zur Besichtigung abliefern. Vorrausgesetzt sie bieten professionelle Reinigung und Wartung inklusive

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4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt

heisst also, auch im Futteral mit Schloß dran...

...

...

Führt auch ein Paketbote die Waffe die er zustellen soll, selbst wenn sie verpackt ist?

Oder hat er nicht die Tatsächliche Gewalt darüber, weil ein Karton drumrum ist?

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heisst also, auch im Futteral mit Schloß dran...

...

...

ja
Führt auch ein Paketbote die Waffe die er zustellen soll, selbst wenn sie verpackt ist?

Oder hat er nicht die Tatsächliche Gewalt darüber, weil ein Karton drumrum ist?

Ja auch der führt, aber der darf das auch.

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[...]

Führt auch ein Paketbote die Waffe die er zustellen soll, selbst wenn sie verpackt ist?

Oder hat er nicht die Tatsächliche Gewalt darüber, weil ein Karton drumrum ist?

Kommt darauf an. Ausübung tatsächlicher Gewalt setzt die Kenntnis von der Sachherrschaft voraus.

Je nach Kenntnis übt der Paketbote die tatsächliche Gewalt über ein Paket oder den Inhalt aus.

Und dann wäre noch zu prüfen, ob er die Möglichkeit hat das Paket zu öffnen und ob sein Beherrschungswille soweit geht, dass er sich über Dienst- oder Arbeitsanweisungen seines Brötchengeber (öffne niemals das Paket) hinwegsetzen würde.

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Führt auch ein Paketbote die Waffe die er zustellen soll, selbst wenn sie verpackt ist?

Er befördert gewerbsmäßig, deshalb darf er... 12.1.

Ob es wirklich "Führen" ist, sei mal dahingestellt. Er bestimmt ja nicht, was damit passiert, sondern er erfüllt einen Auftrag, die Verpackung ist dabei absolut nebensächlich.

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Weil es den "Transport" als eigenständigen Begriff nicht mehr gibt.

Naja, jezt kann man sich wirklich streiten, was der Unterschied zwischen Transportieren und Befördern ist, denn

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Also denke ich schon, daß hier klar ist, was "Transport" bedeutet, nämlich nicht "Führen" also nicht geladen und nicht zugriffsbereit. Und weil der Besuch der Behörde mit meiner Waffenrechtlichen Erlaubnis in Zusammenhang steht, bedarf es auch keiner Erlaubnis zum "Führen".

Also ich sehe das, ohne irgendwelche Sonderfälle generieren zu wollen, als recht eindeutig an.

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Also denke ich schon, daß hier klar ist, was "Transport" bedeutet, nämlich nicht "Führen" also nicht geladen und nicht zugriffsbereit.

Nochmal: "Führen" hat mit "geladen" und "zugriffsbereit" nichts zu tun!

Es gibt erlaubnisfreie Arten des Führens, und EINE davon setzt "nicht zugriffsbereit" und "nicht schußbereit" voraus.

Lies doch bitte mal wirklich, was hierzu geschrieben und zitiert! wurde. Wenn Du sachliche und fachliche Aussagen machst, dann solltest Du den rechtlichen Terminus verwenden. Was Du umgangssprachlich daraus machst, ist Deine Sache, aber dann kennzeichne das wenigstens auch so.

gruß alzi

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[...]

Also denke ich schon, daß hier klar ist, was "Transport" bedeutet, nämlich nicht "Führen" also nicht geladen und nicht zugriffsbereit. [...]

Ich denke es nicht nur, ich weiß anhand deiner Postings, dass *Dir* nicht klar ist wie Führen rechtlich definiert ist.

Ich versuche es mal anders zu erklären:

Frage 1: Wird die tatsächliche Gewalt ausgeübt? Wenn Nein ---> kein Führen

Wenn Ja --- > weiter mit Frage 2

Frage 2: Ist der Ort der Handlung die eigene Wohnung, der eigene Geschäftsraum, das eigene befriedete Besitztum oder eine Schießstätte**? Wenn Ja ---> kein Führen

Wenn Nein ---> Führen

Schussbereit, zugriffsbereit, damit ausgrüstet oder sonstige Attribute kommen bei der Frage Führen oder nicht, nicht vor. Es kommt nur auf zwei Dinge an

- Ausübung der tatsächlichen Gewalt?

- Ort der Handlung?

Bei der Frage nach der Ausübung der tatsächlichen Gewalt kommt es drei Dinge an

- Kenntnis von der Sachherrschaft

- tatsächliche Möglichkeit zur Sachherrschaft

- Willen zur Sachherrschaft

alternativ ein im Gesetz explizit genannter Tatbestand.

** Die Schießstätte kam erst 2008 als weiterer Ort an dem nicht geführt wird hinzu, voher waren es nur die ersten drei Alternativen.

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OK, ihr Winkeladvokaten :confused:

Dann bliebe ja jetzt nur noch zu klären, ob ich die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe ausübe (oder ausüben könnte) wenn ich sie nicht zugriffsbereit transportiere.

Dann stehen doch naturgemäß physikalische Hindernisse im Wege, die es mir versagen, nach eigenem Ermessen über den Gegenstand zu verfügen (Schloß, Koffer usw.).

Oder sagen wir mal zumindest zeitverzögert.

@Alzi

wenn ich schreibe "Also denke ich ......" dann muß wohl klar sein, daß es sich um meine Meinung handelt und nicht um einen Sachtext der einer Quellenangabe oder sonstiger

Kennzeichnung bedarf.

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Dann bliebe ja jetzt nur noch zu klären, ob ich die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe ausübe (oder ausüben könnte) wenn ich sie nicht zugriffsbereit transportiere.

Hervorhebung durch mich.

Das sind wieder 2 Begriffe die erstmal garnichts miteinander zu tun haben! Du kannst nicht einfach alles in einen Eimer werfen, wild rumzuschleudern und dann auf einen haufen schütten.

Lern mal die einzelnen Begrifflichkeiten und Definitionen ( waffenrechtlicher Art)zu trennen und zu unterscheiden. Es hilft hierbei die einschlägigen Texte aufmerksam zu lesen (wurden sogar hier in diesem thread mehrfach zitiert!).

gruß alzi

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