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Mrks

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  1. Sorry, aber NEIN! Definitiv nicht beim geschilderten SV! Argumentiert die Behörde damit, dass die WBK zu unrecht von der vorherigen Behörde erteilt wurde, handelt es sich um einen 10 Jahre alten rechtswidrigen Verwaltungsakt (VA), der durch die alte Behörde erlassen wurde. Daher ist es nach der Sachlage eine Rücknahme, deren Voraussetzungen sich nach § 48 HVwVfG richtet. Die Voraussetzungen für die Rücknahme sind, besonders wenn der VA 10 Jahre alt ist, an sehr hohe Hürden geknüpft, ich kann mir nicht vorstellen, dass die Behörde damit durch kommt. Der Frager sollte sich bloß einen Anwalt nehmen, der mit Verwaltungsrecht fit ist, muss kein besonderer Waffenrechtsguru sein.
  2. Wurde die WBK zu unrecht erteilt, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen, dann dürfte es kein Widerruf sein, sondern eine Rücknahme. Und zwar die eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Maßgeblich ist hierfür § 48 HVwVfG. Die Rücknahme darf nur unter den Einschränkungen der § 48 Absä. 2 bis 4 HVwVfG erfolgen. Jetzt schau dir mal Absatz 4 an! Ich weiß nicht, ob Hessen noch ein Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des Waffenrechts hat, falls ja, umgehend Widerspruch einlegen (Begründung kann nachgeliefert werden, zunächst nur fristwahrend einlegen) oder sofort zum Anwalt und Klage erheben. Ich denke da hat die Behörde ganz schön daneben gegriffen.
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