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IGNORED

Wechselsystem und 2/6 Regel


Schlange1975

Empfohlene Beiträge

Sportschütze A möchte eine Pistole mit 2 WS verkaufen. Wie macht er das, wenn ein WS als Waffe zählt? Er kann dem Käufer nicht nur die Pistole und 1 WS verkaufen, weil er dann ein WS ohne Waffe hätte.

Das WS darf er aber nur mit der Grundwaffe besitzen (so verstehe ich es zumindest). Der geneigte Käufer kann aber dann auch nicht alle 3 Sachen zusammen kaufen.

So schlägt man Behördenvertreter mit ihren eigenen Waffen :00000733:

LG

Michael

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Hallo Freunde,

zu diesem Problem habe ich mal folgendes Gedankenspiel, welches ich meinem Behördenchef einmal dargelegt habe:

...

Äh... und nun?

Gruß RNehring

Die Antwort des schlagfertigen SB: Verkaufen sie doch zunächst ein oder beide WS an einen Berechtigten ;)

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Oder eben alles auf einmal an einen Jäger...

Hallo 2nd_Amendment und Schiiter,

wäre natürlich eine Möglichkeit. Jedoch sind 2 Sportschützen auch Berechtigte, denen man damit faktisch den gegenseitigen Verkauf (ohne Umwege) unmöglich gemacht hätte.

Wenn das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt ...

Gruß RNehring

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Die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebotes auf Wechselsysteme dürfte (ganz im Gegenteil) eine absolute Ausnahmemeinung sein.

Ist es auch. Ich kenne SV-Mitglieder (aus dem eigenen und befreundeten Vereinen), die hier in Ba.-Wü. im Zuständigkeitsbereich von insgesamt sechs verschiedenen Waffenbehörden wohnen. Wir tauschen uns immer wieder mal auch bezüglich Waffenrecht/Behördenvorgehen aus.

Von der Anwendung der 2/6-Regel auf WS wurde noch aus keinem der Kreise/Städte berichtet. Auf diese schräge Idee scheint einfach noch niemand gekommen zu sein.

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zu diesem Problem habe ich mal folgendes Gedankenspiel,

Ich setze noch einen obendrauf: Man nehme eine Pistole und zerlege sie: Schlitten, Lauf, Griffstück. 3 Wesentliche Teile, der Waffe gleichgestellt. Greift 2/6, wenn man die Pistole auseinandergebaut verkauft ?

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Kannst du denn die Pistole in den Einzelteilen überhaupt verkaufen? ;)

Allg.gilt: Zerlegt bleibt sie auch immer noch diese EINE Pistole. Der Status ändert sich nicht.

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Kannst du denn die Pistole in den Einzelteilen überhaupt verkaufen? ;)

Verkaufen: kein Problem...:rolleyes:

Kaufen: Problematisch, man bräuchte ein Herstell-Lizenz, um sich die Einzelteile zu kaufen und zu einer neune Waffe zusammenzubauen, ich wollte mir den Tort' nicht antun.

Es geht auch nur um's logische Prinzip. 2/6 soll das hemmungslose Ansammeln von Waffen durch Sportschützen verhindern. (Na gut..<_<)

Hat man eine Pistole und kauft dazu ein Wechselsystem, so hat man immer noch "nur" EINE Pistole. Aber man hat die Option gewonnen, andere Sorten Murmeln zu beschleunigen. Das läuft der Intention von 2/6 nicht zuwider, und deshalb hat sich vernünftigerweise auch durchgesetzt, 2/6 auf Wechselsysteme NICHT anzuwenden. Noch nicht mal in Köln.

Anders sähe das vielleicht bei LW-WS wie AR-15 Uppern aus. Prinzipiell könnte man ein BLK erwerben, 17 WS dazu erwerben, 17 Lower mit Inhalt und Schäfte frei kaufen und hätte 2 Trupps mit Waffen ausgestattet. Das ist natürlich verboten, weil man aus Einzelteilen neue Waffen zusammenbaut und das ist Herstellung.

Darf man also nicht ohne Erlaubnis, und deshalb, also weil das verboten ist, kaufen alle von den vielen subversive Wehrsportgruppen eben direkt illegale Waffen, anstatt eine Gesetzeslücke zu nutzen und registrierte und überwachte Sportwaffen gesetzeswidrig zu verschrauben. Ist wahrscheinlich auch billiger.

Irgendwie weiß ich nicht genau, welche Teile ich da jetzt grün mache. Guckt mal ob das so stimmt.

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Verkaufen: kein Problem...:rolleyes:

Na dann versuch mal ein Griffstück zu verkaufen, was du so garnicht eingetragen hast ;) Ich vermute du musst erstmal den Weg zum Büchser gehen, dort alles zerlegen und umwidmen lassen und dass dann so eintragen. Macht das dein SB mit?

Was ist dann mit den restlichen Teilen? Besitzt du noch eine Besitzerlaubnis oder ist diese zu widerrufen, da die Einzelteile nicht dem Bedürfnis entsprechen, da die Geeignetheit fehlt?

Ich glaub, garnicht so einfach ;)

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Es geht auch nur um's logische Prinzip. 2/6 soll das hemmungslose Ansammeln von Waffen durch Sportschützen verhindern. (Na gut..<_<)

Hat man eine Pistole und kauft dazu ein Wechselsystem, so hat man immer noch "nur" EINE Pistole. Aber man hat die Option gewonnen, andere Sorten Murmeln zu beschleunigen. Das läuft der Intention von 2/6 nicht zuwider, und deshalb hat sich vernünftigerweise auch durchgesetzt, 2/6 auf Wechselsysteme NICHT anzuwenden.

Das Stichwort wurde gegeben: Intention des Gesetzgebers.

In der Intention lag und liegt es (da muss man keine besondere "Sophisterei" betreiben), die Anzahl von WAFFEN kleinzuhalten, nicht von deren Austausch- und Wechselteilen, mit denen keine einzige Waffe mehr entsteht.

Die in jüngster Zeit entstandenen Auslegungen (Anwendung Erwerbstreckungsgebot ist hier der "Gipfel") halte ich vor diesem Hintergrund für Mis-Interpretationen; fast könnte man Schikaneabsicht unterstellen.

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Zu WS habe ich aus dem saarländischen Innenministerium folgende Email erhalten, als ich dort Nachfragte wie die WS bei der Lagerung gerechnet werden:

Sehr geehrter Herr PetMan,

meines Erachtens werden Wechselsysteme bzw. Wechselläufe bei den Aufbewahrungsvorschriften nicht als „Waffe“ mitgezählt. Da die eigentliche Waffe nur mit einem System genutzt werden kann, erhöht sich die Gefährlichkeit insgesamt nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

" der Zuständige im Innenministerium "

Somit kann die hier auch keiner in die 2/6er Regel mit aufnehmen, was meines Wissens auch keine Behörde im Saarland macht.

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"...werden Wechselsysteme bzw. Wechselläufe bei den Aufbewahrungsvorschriften nicht als „Waffe“ mitgezählt. Da die eigentliche Waffe nur mit einem System genutzt werden kann, erhöht sich die Gefährlichkeit insgesamt nicht"

Da wendet doch tatsächlich jemand in der Verwaltungsspitze (Ministerium) gesunden Menschenverstand an,

und denkt beim Waffenrecht in Kategorien wie Gefährdungs-Relevanz und Intention des Gesetzgebers...

:appl:

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Hi,

im Bereich der Landesdirektion Chemnitz gilt:

"...

das Erwerbsstreckungsgebot gilt für die genannten Gegenstände (Eingefügt: Wechselsystemen mit geringerem Kaliber) nicht. Nach Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 2 (Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer WBK) bedarf es für den Erwerb von Wechselläufen und Wechselsystemen keiner Erlaubnis (gleiches oder geringeres Kaliber).

..."

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Anders wird das wohl nur eine verschwinden geringe Minderheit interpretieren. Man hat in diesen Fällen leider nur das Problem der schwierigen Gegenargumentation.

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In § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG heißt es:

In der WaffVwV heißt es dazu u.a.:

Gibt es Beispiele für solche Fälle?

Defekte Waffe, Ersatzteil kurzfristig nicht beschaffbar und trotzdem zur Landesmeisterschaft fahren wollen. Also 14 Tage vorher neuen UHR gekauft und dann auch noch gewonnen...

Beste Grüße

Stefan

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....

Gibt es Beispiele für solche Fälle?

Erstausrüstung für das Westernschießen im BDS, Übernahme mehrerer Waffen nach Todesfall (wohlgemerkt NICHT Erbe!), etc...

Bei ALLEN solchen Ausnahmen empfiehlt sich jedoch dringend, die vorherige Kontaktaufnahme zum zuständigen Sachbearbeiter auf dem Amt um das VORHER abzuklären!

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  • 6 Monate später...
... wurde mir heute morgen vom SB meiner Behörde mitgeteilt, dass ein WS mit auf 2/6 angerechnet wird, basta.

Und Du lässt Dir diesen verqueren Hirnfurz Deines SB natürlich widerspruchslos gefallen und heulst dafür hier auf dem board rum.

Lass Dir doch ganz einfach von Deinem SB die Rechtsgrundlage für seine verworrenen Ansichten benennen.

Das sog. Erwerbsstreckungsgebot bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen.

Ein kalibergleiches oder -kleineres WS zu einer bereits vorhandenen Basiswaffe ist weder erlaubnispflichtig noch ist es eine Schusswaffe.

Die Anzahl der in Deinem Besitz befindlichen Schusswaffen verändert sich durch die Anschaffung eines oder mehrerer WS nicht.

CM

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