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IGNORED

Wechselsystem und 2/6 Regel


Schlange1975

Empfohlene Beiträge

Hallo,

habe folgende Frage, habe kürzlich meine WBK bekommen, und mir daraufhin eine Spopi 22lfb und eine CZ85 geholt.

Habe jetzt ein interessantes Angebot zu einem 22er Wechselsystem für die CZ bekommen.

Fällt das unter die 2/6 Regel sprich muss ich 6 Monate warten oder kann ich das so kaufen und einfach eintragen lassen?

Gruss

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...Fällt das unter die 2/6 Regel.....

Nein! Also kaufen und eintragen lassen, fertig. :00000733:

Obwohl es einige SB geben soll, die das anders sehen. Weil meine SBine etwas eigensinnig ist, habe ich einfach mal Ahnungslosigkeit vorgetäuscht und mir vor dem Kauf per Mail von Abteilungsleiter die Gesetzeslage bestätigen lassen. :rolleyes:

Aufpassen muss man nur bei mehreren Kurzwaffen im Tresor, bei der zulässigen Höchstzahl der Waffen werden Wechselsysteme mitgezählt!

Gruß Wolfgang

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... was ebenso falsch ist.

Und trotzdem per Verwaltungsrundschreiben zumindest in Bayern zur Praxis "erklärt" wurde. Wenn man also keine Lust hat, das jetzt per Gericht klären zu lassen, muss man sich zumindest eine Strategie ausdenken.

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Ob falsch oder richtig, können wir hier allesamt nicht bewerten. Es gibt eben ein "Argument" im Waffengesetz und das heisst: Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Eine Ausnahmen ist formuliert:

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Jetzt ließe sich prima philosophieren, ob der Erwerb unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots erfolgt oder nicht-erlaubnisfrei ist er jedenfalls. Ich vermag das nicht zu beurteilen, eine gerichtl. Klärung kenne ich nicht.

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Jetzt ließe sich prima philosophieren, ob der Erwerb unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots erfolgt oder nicht-erlaubnisfrei ist er jedenfalls.

Wahrscheinlich ist das - nach dem um sich greifenden Unsinn mit dem Mitzählen der WS bei der Aufbewahrungs-Anzahl -

dann bald die nächste "willkommene Daumenschraube": 2/6-Regel für WS....

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Ob falsch oder richtig, können wir hier allesamt nicht bewerten. Es gibt eben ein "Argument" im Waffengesetz und das heisst: Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Genau unter Hinweis auf diese Passage im WaffG wurde mein Antrag auf Eintrag eines KK Wechselsystems letzte Woche abgelehnt.

Mein SB hat mir jedoch eine Lösung aufgezeigt. Kauf des Systems und Vereinbarung einer mtl. zu verlängernden Leihe, bis das 1/2 Jahr rum ist. Da müsste halt der Verkäufer mitspielen. Der Munitionserwerb ist ja bereits über die vorhandene KK-Waffe sichergestellt.

Grüße

Camouflage

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Schön auch das der SB die nicht so gewünschte Dauerleihverlängerung vorschlägt. Munerwerb benötigt es bei Eintrag theoretisch ebenfalls nicht. Der ist durch die Grundwaffe bereits erfolgt und um in seiner Auslegung stringend zu bleiben steht dein WS der Schusswaffe ja gleich, welche ja wiederum einen Munerwerb bewilligt bekommen hat.

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Meine Meinung dazu:

  • Wird ein Wechselsystem mit gleichem oder geringerem Kaliber erworben, erfolgt der Erwerb nicht aufgrund einer Erlaubnis, sondern ist erlaubnisfrei gestellt. Das Erwerbsstreckungsgebot gilt jedoch nur für Erwerbsvorgänge, die sich aufgrund einer Erlaubnis mit dem Bedürfnis Sportschütze vollziehen, was hier gerade nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass Sportschützen auch nicht gegenüber Erben und Altbesitzern benachteiligt werden dürfen, die überhaupt kein Bedürfnis haben und beliebig ohne Erwerbsstreckungsgebot Wechselsysteme erwerben dürfen. Somit gilt bei kleineren oder kalibergleichen Wechselsystemen das Erwerbsstreckungsgebot nicht.
  • Anders sieht es dagegen aus beim Erwerb von Wechselsystemen mit größerem Kaliber, für die eine Erwerbserlaubnis (Voreintrag bzw. gelbe WBK) erforderlich ist und für die ein Sportschützenbedürfnis bestehen muss. Hier vollzieht sich der Erwerb aufgrund der Erlaubnis mit Bedürfnis Sportschütze, somit gilt auch das Erwerbsstreckungsgebot.

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Aber was macht man, wenn einfach nur dieser eine Satz als Begründung zitiert wird:

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Es ist keine nur einbisschen Gleichstellung sondern umfänglich. Durch den Zusatz "für die sie bestimmt sind" ist es einer konkreten Waffe gleichgestellt und somit deren Bedingungen. Andernfalls fordert das Gesetz eine formulierte Ausnahme. Man ist als Sportschütze in diesem Fall nicht schlechter gestellt, da es alle Sportschützen betrifft. Für die Unterschiede gibt es eben unterschiedliche Bedürfnisse und Regeln.

Diese Auslegung ist natürlich denkbar hart, denn erlaubnisfrei ist es, aber plötzlich nur mit weiteren Auflagen. Zur Klärung darfst du dann vor Gericht ziehen.

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Schön auch das der SB die nicht so gewünschte Dauerleihverlängerung vorschlägt.

"Schönes" kann ich an diesem Behördenvorschlag nicht finden.

Und zwar deshalb, weil hier eine Lösung für ein von der Behörde (durch stringenteste Auslegung) erst selbst geschaffenes Problem präsentiert wird.

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Die Handhabung dieser Gleichstellungsklausel bereitet immer wieder Probleme. So wurde etwa höchstrichterlich entschieden, dass ein Jagdscheininhaber mit seinem Jagdschein keine Langwaffen-Schalldämpfer erwerben darf, obwohl der Jagdschein unstreitig zum Erwerb von Langwaffen berechtigt und ein Langwaffen-Schalldämpfer den Langwaffen kraft Gesetzes gleichgestellt ist (Hess. VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az. 11 UE 2912/00; BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, Az. 6 B 19/04).

In der o.g. Entscheidung wurde dann weiter herausgearbeitet, dass sich diese Gleichstellung nicht auf die Erlaubnis bezieht (d.h. Langwaffen-Erwerbserlaubnis nicht gleichgestellt mit Schalldämpfer-Erwerbserlaubnis), sondern lediglich auf die Erlaubnisvoraussetzungen (d.h. für Langwaffen Bedürfnis etc. Voraussetzung, dann auch für Schalldämpfer).

Im Ergebnis bedeutet dies:

  • Für Wechselsysteme ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Erwerbserlaubnis erforderlich, bei deren Erteilung alle Erlaubnisvoraussetzungen (§ 4 WaffG) nachzuweisen sind, wie für die Waffe, für die das Wechselsystem bestimmt ist.
  • Abweichend davon ist in der WaffG Anlage 2 bestimmt, dass der Erwerb kalibergleicher oder kleinerer Wechselsysteme ohne Erlaubnis erfolgen darf bei Inhabern einer WBK für die darin eingetragene Waffen. Die Erlaubnisvoraussetzungen finden hier keine Anwendung, weil schon keine Erlaubnis erforderlich ist.
  • Das Erwerbsstreckungsgebot steht systematisch in § 14 WaffG verortet. Dies ist einer von mehreren Erwerbstatbeständen, die das WaffG kennt. Der Erwerb des Wechselsystems vollzieht sich aber allein nach der WaffG Anlage 2. Es handelt sich dabei um ein lex specials, weleches den anderen Erwerbstatbeständen, die überwiegend den Erwerb der ganzen Waffe im Auge haben, vorgeht. Ein Erbe erwibt nachträglich hinzugekaufte Wechselsysteme ja auch nicht nach § 20 WaffG, sondern nach der WaffG Anlage 2.

Und nochmal: Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, warum ein Erbe oder Altbesitzer Wechselsysteme unbeschränkt erwerben können dürfte, ein Sportschütze aber nicht. Eine derartige Ungleichbehandlung wäre Willkür.

Das BVerwG hat nur hinsichtlich der kompletten Waffen eine Besserstellung der Erben gegenüber den Sportschützen für legitim gehalten, weil "der Erwerb infolge Erbfalls (§ 20 WaffG 2002) einen von den sonstigen Erwerbsvorgängen abweichenden Sachverhalt betreffe, der einen über den Nachlass hinausgehenden Erwerb nicht einschließt und deshalb einem Erwerbsstreckungsgebot nicht zugänglich ist." Bei nachträglich hinzuerworbenen Wechselsystemen wäre dies nicht der Fall.

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Meine Behörde hat mein im Mai diesen Jahres erworbenes Wechselsystem nicht in die 2/6er Regelung einbezogen. Und bezüglich der Lagerung," WS als Waffe mitzählen ", habe ich vom zuständigen Mann im Innenministerium die schriftliche Aussage, das " er " die nicht mitzählen würde. Macht also wieder jeder was er will, aber alle machen mit....

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Im Ergebnis bedeutet dies:
  • Für Wechselsysteme ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Erwerbserlaubnis erforderlich, bei deren Erteilung alle Erlaubnisvoraussetzungen (§ 4 WaffG) nachzuweisen sind, wie für die Waffe, für die das Wechselsystem bestimmt ist.
    Richtig
  • Abweichend davon ist in der WaffG Anlage 2 bestimmt, dass der Erwerb kalibergleicher oder kleinerer Wechselsysteme ohne Erlaubnis erfolgen darf bei Inhabern einer WBK für die darin eingetragene Waffen. Die Erlaubnisvoraussetzungen finden hier keine Anwendung, weil schon keine Erlaubnis erforderlich ist.
    Auch richtig. Das ist dann der Fall: "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Hier haben wir die abweichende Bestimmung (DIE EINZIGE!)
  • Das Erwerbsstreckungsgebot steht systematisch in § 14 WaffG verortet. Dies ist einer von mehreren Erwerbstatbeständen, die das WaffG kennt. Der Erwerb des Wechselsystems vollzieht sich aber allein nach der WaffG Anlage 2. Es handelt sich dabei um ein lex specials, weleches den anderen Erwerbstatbeständen, die überwiegend den Erwerb der ganzen Waffe im Auge haben, vorgeht. Ein Erbe erwibt nachträglich hinzugekaufte Wechselsysteme ja auch nicht nach § 20 WaffG, sondern nach der WaffG Anlage 2.
    Dafür wurde für WS keine abweichende Regelung bestimmt, wie im Gesetz gefordert. wie nun damit umgehen?

Und nochmal: Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, warum ein Erbe oder Altbesitzer Wechselsysteme unbeschränkt erwerben können dürfte, ein Sportschütze aber nicht. Eine derartige Ungleichbehandlung wäre Willkür.

Das BVerwG hat nur hinsichtlich der kompletten Waffen eine Besserstellung der Erben gegenüber den Sportschützen für legitim gehalten, weil "der Erwerb infolge Erbfalls (§ 20 WaffG 2002) einen von den sonstigen Erwerbsvorgängen abweichenden Sachverhalt betreffe, der einen über den Nachlass hinausgehenden Erwerb nicht einschließt und deshalb einem Erwerbsstreckungsgebot nicht zugänglich ist." Bei nachträglich hinzuerworbenen Wechselsystemen wäre dies nicht der Fall.

Doch es gibt sogar zahlreiche Gründe. Die jeweiligen Bedürfnisse regeln das nämlich ganz unterschiedlich. Ein Jäger hat bspw. auch ganz andere Erwerbsvorraussetzungen und ebenfalls kein Erwerbsstreckungsgebot. Es ist im Gesetz ganz grundsätzlich unterschiedlich geregelt und daher auch keine Benachteiligung.

edit: Fettungen im Zitat von mir

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In der o.g. Entscheidung wurde dann weiter herausgearbeitet, dass sich diese Gleichstellung nicht auf die Erlaubnis bezieht...sondern lediglich auf die Erlaubnisvoraussetzungen

Genau so wurde dies bislang auch von jedem normal denkenden Ausleger dieser Rechtsnorm angewandt.

In letzter Zeit scheint man mit dieser "Gleichstellung" aber geradezu ein Instrument für weitere (sicherheitlich völlig irrelevante) Schikanen entdeckt zu haben.

Wirkllich überzeugt ist man davon wahrscheinlich selbst nicht, setzt aber bis auf weiteres auf die abschreckende Wirkung des Aufwands, der mit der Beschreitng des Rechtsweges verbunden ist.

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So sieht es leider aus. Nehmen wir mal vorsichtshalber mal die schärfstmögliche Auslegung an. Die Rechstsicherheit in unklaren Fällen lassen wir uns dann vor Gericht geben.

Das ist wiederumeine normale rechtsstaatliche Vorgehensweise.

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Nehmen wir mal vorsichtshalber mal die schärfstmögliche Auslegung an.

Das Annehmen solcher Rechtsauffassungen bedeutet aber, daß Du Dich den Interessen desjenigen beugst, der diese Auffassung vertritt.

Jeder, der "damit leben kann" und annimmt, gibt also den Weg frei für Behördenwillkür.

Muss man im Auge behalten.

Eigentlich verschafft man sich vor Gericht keine "Klarheit". Man erstreitet sich die Durchsetzung seiner eigenen Interessen.

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Ich schilderte die Behördensichtweise, nicht meine ;)

Allerdings vertrete ich ebenfalls die klare Richtlinie, mich nicht in Graubereichen zu bewegen.

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Genau unter Hinweis auf diese Passage im WaffG wurde mein Antrag auf Eintrag eines KK Wechselsystems letzte Woche abgelehnt.

Antrag auf Eintrag oder Antrag auf Voreintrag?

Für den Eintrag des erworbenen WS bräuchte es ja keinen Antrag.

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"Schönes" kann ich an diesem Behördenvorschlag nicht finden.

Und zwar deshalb, weil hier eine Lösung für ein von der Behörde (durch stringenteste Auslegung) erst selbst geschaffenes Problem präsentiert wird.

Nein, besonders "schön" ist das nicht. Man kann es auch als "Unsinn" titulieren, wie weiter oben ausgeführt wird. Gleichwohl ist es ein praktikabler Weg, der dem Betroffenen am ehesten helfen dürfte.

Dafür, dass der Gesetzestext diese Auslegung zumindest nahelegt und dies auch in der nachfolgenden Verordnung nicht klar(er)gestellt wurde, kann die Behörde nichts. Aber man wäre sicherlich schlecht beraten, es sich wegen des 1/2 Jahres mit seinem SB zu verscherzen. Zumal eine gerichtliche Klärung in jedem Fall länger dauerte.

Nachdem es anscheinend diesbezüglich noch keine gerichtliche Klärung gibt, scheint diese, meine Meinung, die Vorherrschende zu sein.

Gruß

Camouflage

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Die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebotes auf Wechselsysteme dürfte (ganz im Gegenteil) eine absolute Ausnahmemeinung sein. Im Grundsatz ist es nämlich Erlaubnisfrei.

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Hallo Freunde,

zu diesem Problem habe ich mal folgendes Gedankenspiel, welches ich meinem Behördenchef einmal dargelegt habe:

Sportschütze A möchte eine Pistole mit 2 WS verkaufen. Wie macht er das, wenn ein WS als Waffe zählt? Er kann dem Käufer nicht nur die Pistole und 1 WS verkaufen, weil er dann ein WS ohne Waffe hätte.

Das WS darf er aber nur mit der Grundwaffe besitzen (so verstehe ich es zumindest). Der geneigte Käufer kann aber dann auch nicht alle 3 Sachen zusammen kaufen.

Äh... und nun?

Gruß RNehring

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