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IGNORED

Erster WBK-Widerruf wegen verweigerter Nachschau


2nd_Amendment

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Geschrieben
Und ja, der Art. 13 gilt auch für meinen Heizungsraum. 1x pro Jahr kommt der Kaminkehrer, hat schonmal jemand versucht, den nicht reinzulassen?

Die Argumentation des Gesetzgebers ist die Gleiche: Man kann z.B. einen zusätzlichen Eingang für den Heizungsraum anlegen!

Und ja, auch das Finanzamt kommt zum schnüffeln. Wenn du z.B. ein Arbeitszimmer hast, machen sie gerne mal eine "Betriebsprüfung" da.

Wer auf HartzIV ist, der kriegt es knüppeldick: Da filzen sie die Bude tatsächlich. Einem Bekannten von mir haben sie alle Leistungen gestrichen, weil sie eine Bedarfsgemeinschaft vermutet haben. Erst als sie in seine Bude gekommen sind (und nach 5min wieder draußen waren - Computerspielerwohnung, die sieht entsprechend aus :ridiculous: ) gabs wieder Geld.

Was soll das verdeutlichen? Das Recht auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" wird in Deutschland nicht sonderlich hoch bewertet!

...Sorry, Leute, Art. 13 GG hat in Deutschland sehr, sehr wenig Bisskraft! Am Kontrollwahn der Behörden sind schon genug Leute gescheitert...

Der Art. 13 GG hat eine besonders hohe Bedeutung: Er unterliegt sogar der "Ewigkeitsgarantie". Mehr Bedeutung kann man einem Recht in D eigentlich gar nicht verschaffen. Obendrein gibt es dieses Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung in D schon seit über 160 Jahren (ausgenommen in den braunen und dunkelroten Phasen - und es wird sogar von übergeordnetem EU-Recht voll mitgetragen. Also warum Du dieses Recht jetzt kleinreden willst, verstehe ich nicht.

Die unseligen Vergleiche mit "dem Kaminkehrer" haben wir auch schon in x Threads durchdiskutiert. Da gibt es im Endeffekt doch gewaltige Unterschiede! Der Kaminkehrer kann inzwischen ausgesucht werden und wird von mir bezahlt, steht also (weil er ja Geld von mir will und möchte, dass ich sein Kunde bleibe) in einem ganz anderen Verhältnis als bewaffnete uniformierte Staatsbedienstete, die immer zu Mehrt unangekündigt in privateste Zimmer wollen, während der Kaminkehrer idR allein und nur im Keller an der Heizung zu einem stets lange vorher vereinbarten Termin werkelt.

Die vom Gericht angebotenen Alternativen sind nicht haltbar:

1. Lagern bei einem Dritten = Art. 13 bei einem Dritten einschränken? Zentrale LAgerung in Schützenheimen sind hingegen vom Gesetzgeber wiederholt intensiv diskutiert und ausdrücklich - aus nachvollziehbaren Sicherheitsaspekten - nicht gewünscht, also kann das Gericht sowas hier auch nicht indirekt einfrodern.

2. Lagern in "weniger privaten" Räumen: Nicht jeder hat einen Keller (manche haben sogar nur eine 1-Zimmer-Wohnung!!). Und manche haben einen feuchten Keller, in dem man seine teuren Stücke nicht vergammeln lassen will. Lagern von Muni neben dem Ölbrenner/der Heizung ist jetzt auch keine so geniale Idee. Und Wohnräume? Kinderzimmer gehen gar nicht und wer nicht jedem Besucher seinen Waffenbesitz kundtun will, wird auch keine Lust haben, den Schrank in Flur oder Wohnzimmer hinzustellen. Bleibt also oft nur das Schlafzimmer - und damit der privateste Raum überhaupt, den man jetzt behördlichen Vertretern anlasslos und unangekündigt jederzeit von 4 bzw. 6 Uhr bis 22 Uhr (Mo.-Sa) zugänglich machen muss. Das ist eigentlich ungeheuerlich! Und ihr könnt sicher sein: Wenn die Behördenvertreter dieses neue "Recht" so über einige Jahre unbehelligt ausüben, dann sind die nicht mehr so vorsichtig und nett wie jetzt (manchen soll es ja regelrecht peinlich sein, so kontrollieren zu müssen), sondern dann marschieren die ganz anders durch unsere Häuser und WOhnungen...

M.E. hat der Kläger allerdings einen Fehler gemacht: Er hätte sich nicht "jeglicher Kontrolle" verweigern dürfen. M.E. wären da

  • Nachweise von Waffenschrankrechnungen
  • Bilder vom Waffenschrank samt Etikett
  • Zeugenaussagen (schriftlich fixiert) von Freunden/Bekannten über die sichere Lagerung
  • andererseits evtl. den Uwillen anderer Familienmitglieder, eine Verletzung Art.13GG durch die Behörde hinnehmen zu wollen

sinnvoll gewesen. So hat man es der Behörde halt ein bisschen (zu) einfach gemacht.

Ganz allgemein: Die NRA finanziert und zieht ausgesuchte Musterprozesse mit einzelnen LWB immer wieder durch. Vielleicht sollten wir/FvLW auf den Kläger zutreten und ihm weitere Prozesskostenhilfe zusagen, falls er in die nächste Instanz gehen will. Vielleicht sollte man so einen Prozess auch noch mit jemandem durchziehen, der wegen der behördlicherseits erlassenen "mangelnden Eignung" (weil er auf sein Grundrecht besteht) auch gleich noch seinen Beruf (Förster, Sicherheitsdienstler, Büma, Waffenhänlder, Sachverständiger, Berufsjäger usw.) verliert, spätestens dann würde der Aberwitz dieses Gesetzes (§36,3) ersichtlich und platzen.

Schwarzwälder

Geschrieben
...

Ganz allgemein: Die NRA finanziert und zieht ausgesuchte Musterprozesse mit einzelnen LWB immer wieder durch. Vielleicht sollten wir/FvLW auf den Kläger zutreten und ihm weitere Prozesskostenhilfe zusagen, falls er in die nächste Instanz gehen will.

Schwarzwälder

Ähm,

e.l.f. :unsure:

Gibt's die noch? :confused:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
M.E. hat der Kläger allerdings einen Fehler gemacht: Er hätte sich nicht "jeglicher Kontrolle" verweigern dürfen. M.E. wären da

  • Nachweise von Waffenschrankrechnungen
  • Bilder vom Waffenschrank samt Etikett
  • Zeugenaussagen (schriftlich fixiert) von Freunden/Bekannten über die sichere Lagerung
  • andererseits evtl. den Uwillen anderer Familienmitglieder, eine Verletzung Art.13GG durch die Behörde hinnehmen zu wollen

sinnvoll gewesen. So hat man es der Behörde halt ein bisschen (zu) einfach gemacht.

Und was hätte er damit gewonnen? Die Kontrolle dient dazu, zu prüfen, ob Deine Waffen auch im Schrank sind und nicht, ob Du einen Schrank hast. Da nutzen Bilder, Zeugenaussagen oder zickige Ehefrauen herzlich wenig, um die Behörde davon zu überzeugen, dass Du deine Waffen nicht unter dem Kopfkissen hast.

Geschrieben
... Die Kontrolle dient dazu, zu prüfen, ob Deine Waffen auch im Schrank sind und nicht, ob Du einen Schrank hast. ...

Nein,

in § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG steht "... zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 ..."

Dazu müßte die Nachschau eigentlich erfolgen, wenn die Waffen und die Munition, auch zu verwahren sind. :teu38:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
.. Die Kontrolle dient dazu, zu prüfen, ob Deine Waffen auch im Schrank sind und nicht, ob Du einen Schrank hast.

Hallo Flohbändiger,

wenn der LWB zu Hause ist, müssen die Waffen nicht zwangsläufig im Schrank sein. Nur wenn er nicht da ist, dann gibts aber keine Kontrolle.

Die Behörde kann aber nachsehen wollen, ob die richtigen Schränke vorhanden sind.

Gruß RNehring

Geschrieben

Sollte jedoch jemand anderes dadurch eine Möglichkeit des Zugriffs haben, ist dieser dann seine WBK nebst waffen los, wie jüngst ein Urteil zeigte.

Geschrieben
Sollte jedoch jemand anderes dadurch eine Möglichkeit des Zugriffs haben, ist dieser dann seine WBK nebst waffen los, wie jüngst ein Urteil zeigte.

Hallo Schiiter,

wie soll man das verstehen? Theoretisch könnte meine liebe Gattin mir auch eins über den Schädel geben, während ich meine Waffen zum Training einpacke. Ist das dann auch zutreffend? :rolleyes:

Gruß RNehring

Geschrieben
... Nur wenn er nicht da ist, ...

Nicht ganz.

Auch wenn kein Berchtigter die tatsächliche Gewalt ausüben kann, ist zu verwahren. Das kann z.B. auch sein, wenn der Berechtigte ohnmächtig, gefesselt, getötet oder am anderen Ende eines parkähnlichen Grundstücks ist. ;)

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Hallo Schiiter,

wie soll man das verstehen. Theoretisch könnte meine liebe Gattin mit auch eins über den Schädel geben, während ich meine Waffen zum Training einpacke. Ist das dann auch zutreffend? :rolleyes:

Gruß RNehring

Nur wenn Du da dann handlungsunfähig bist und kein weiterer Berechtigter anwesend ist. Falls z.B. Deine Frau auch berechtigt wäre, wäre dass dann kein § 36-Problem. :teu38:

Geschrieben
Nur wenn Du da dann handlungsunfähig bist und kein weiterer Berechtigter anwesend ist. Falls z.B. Deine Frau auch berechtigt wäre, wäre dass dann kein § 36-Problem. :teu38:

Hallo Schiiter,

nun gut. Dann will ich trotzdem mal hoffen, dass mein hypothetisch konstruierter Fall nicht mal eintritt. :gutidee:

Gruß RNehring

Geschrieben

:rolleyes:

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Sollte jedoch jemand anderes dadurch eine Möglichkeit des Zugriffs haben, ist dieser dann seine WBK nebst waffen los, wie jüngst ein Urteil zeigte.

"Gegensprechanlage: ich kann Sie gerade nicht einlassen, da meine Waffen zur Reinigung in der Werkstatt liegen. Kommen Sie doch einfach in einer halben Stunde wieder, dann kann ich auch ihre Berechtigung überprüfen. Jetzt mache ich jedenfalls die Tür nicht auf"

Geschrieben

Ich neige dazu, gar nicht erst auf die Klingel zu reagieren, wenn ich beschäftigt bin ;)

Geschrieben

@ RNehring

Ich bin aber der Mausebaer. Mir scheint Kollege Schiiter nicht so sehr ein Fan vom formalen Vorgehen zu sein.

Leider gibt es aber immer einmal wieder einen Kameraden oder Schützenbruder, der leider nicht um qualifizierte Hilfe nachsuchte bzw. in seinem Zustand nachsuchen konnte, und Suizid mit seiner Schußwaffe auf einem Schießstand begeht. Ich möchte diesen nicht einfach vorwerfen, dass ihnen dabei die anderen Kameraden auf dem Stand egal waren, aber so stellten diese Menschen immerhin sicher, dass es kein Verwahrproblem mit der verwendeten Schußwaffe gab, und umgangen damit auch die Notwendigkeit, eine Schießerlaubnis für das eigene Badezimmer zum Zwecke eines Suizids zuerlangen. Waffenrechtkonformer geht das kaum noch. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Mir scheint Kollege Schiiter nicht so sehr ein Fan vom formalen Vorgehen zu sein.

Worauf gründet sich deine Annahme?

Geschrieben
Theoretisch könnte meine liebe Gattin mir auch eins über den Schädel geben, während ich meine Waffen zum Training einpacke. Ist das dann auch zutreffend?

Natürlich, du musst deine DDH halt vorher erst in den Keller sperren. :ridiculous:

Geschrieben

@Mausebaer: Oh, da hab ich Euch anscheinend verwechselt, Sorry.

Was den Selbstmörder angeht, hatten wir so einen Fall bei uns leider auch schon. Glücklicherweise nicht in meiner Gegenwart.

@COB: Den Vorschlag werd ich meiner besseren Hälfte mal unterbreiten. Etwa so: "Schatz, ich muss Dich mal eben im Keller einschließen, damit ich waffenrechtskonform meinen Schrank öffnen kann." :ridiculous:

Auf die Reaktion bin ich gespannt.

Gruß RNehring

Geschrieben
...

koennte sich theoretisch eine der Lobby-Organisationen an diese Person wenden und ihm Beistand anbieten.

SK

:rolleyes: die Frage ist ob überhaupt eine Lobby-Organisation Interesse an solchen Fällen hat! Die großen mit Einfluß und Mittel kommen nicht in Frage da sie anscheinend keine Einwände gegen die Kontrollen haben.. was bleibt dann noch? Pro Legal?.. gibt's die überhaupt noch?

Aber abgesehen davon muß man sich in diesem Fall sowieso fragen warum es der betroffene LWB überhaupt bis zum Widerruf der WBK hat kommen lassen??

Entweder war es ein unbelehrbarer Sturschädel der sich erheblich verkalkuliert hat oder der Verlust von WBK und Waffen war ihm der Spaß wert!

Gruß

Hunter

Geschrieben
...eine Schießerlaubnis für das eigene Badezimmer zum Zwecke eines Suizids zuerlangen.

Allerdings dürfte der Schußwaffengebrauch zum Suizid sowie die Schußrichtung in den Kopf meist der Standzulassung zuwiderlaufen.

Geschrieben
Du irrst.

Es handelt sich um ein Recht aus Art. 2 GG.

Na da bin ich aber gespannt wie du das erklärst! Vor allem die Gegner (ABW) berufen sich bei ihrer Klage auf Art. 2 GG!

Geschrieben
Na da bin ich aber gespannt wie du das erklärst! Vor allem die Gegner (ABW) berufen sich bei ihrer Klage auf Art. 2 GG!

Einfach beide Absätze lesen und in ihrer Reihenfolge einordnen. Dazu eine statistische Betrachtung der Risiken privaten Schußwaffenbesitzes in der BRD. Et voila!

Geschrieben
Allerdings dürfte der Schußwaffengebrauch zum Suizid sowie die Schußrichtung in den Kopf meist der Standzulassung zuwiderlaufen.

Postumes Standverbot? :unsure:

Archiviert

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