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IGNORED

Waffenschein - welche Waffen werden genehmigt?


chute

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Also ich habe schon einige waffenscheine gesehen (bilde WSK fuer Berufswaffentraeger aus)

Na wenn Du bisher nur einige gesehen hast, da liege ich deutlich drüber.

bei jedem der zwei kurzwaffen beantragt hat, wurden zwei eingetragen.

Ja, bei Waffenscheinen für Mitarbeiter von gewerblichen Bewachungsunternehmen kenne ich das auch.

Und ich schreibe ueber gefaehrdete Privatpersonen.

Und drei Waffen sind auch kein Problem wenn man es begründen kann.

Ich will ja auch gar nicht bestreiten, dass die eine oder andere gefährdete Privatperson mehr als nur eine Waffe in seinem Waffenschein hat. Bei gefährdeten Privatpersonen kenne ich es allerdings so, dass maximal nur eine Waffe eingetragen wird. Mir fällt auch kein sinnvoller Grund ein, warum eine Privatperson mehr als eine Waffe zum Selbstschutz benötigt.

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Mir fällt auch kein sinnvoller Grund ein, warum eine Privatperson mehr als eine Waffe zum Selbstschutz benötigt.

Eine Waffe zum Training, eine identische zum Führen, eine weitere in Reserve für den Fall von Reparatur.

OK, die Trainingswaffe muss nicht auf den WS.

Zwei lassen sich locker begründen; ob die Begründung bei der Behörde durch geht, ist eine andere Frage.

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"Waffe muss evt zur Reparatur/Wartung" reicht als Argument nicht aus?

Reparatur ist m.E. keine Bgründung, da gar nicht absehbar ist, ob dieser Fall jemals eintreten wird.

Eine Waffe zum Training, eine identische zum Führen, eine weitere in Reserve für den Fall von Reparatur.

Du hast noch die Samstag-Abend-Ausgehwaffe, die Kleine für das Bauchtäschchen im Urlaub und eine mit Swarowski-Kristallen besetzte Waffe für die Oper vergessen. :lol:

Wenn man eine für den Selbstschutz geeignete Waffe besitzt, dann kann man die jederzeit und überall benutzen, insbesondere auch zum Training. Von daher könnte die Behörde argumentieren, dass eine weitere Waffe schlicht und ergreifend nicht erforderlich ist.

Zwei lassen sich locker begründen; ob die Begründung bei der Behörde durch geht, ist eine andere Frage.

:icon14:

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In dem Zusammenhang habe ich eine Frage an die Kundigen:

§10 (4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum

Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer

kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein

vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

Wenn z.b. ein 30 Jahre alter Juvelier einen WS erhält, diesen zwei Mal verlängert - was macht er, wenn er 39/40 ist?

Oder wird dann bei Weiterbestehen des Bedürfnisses "einfach" ein neuer WS ausgestellt?

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Oder wird dann bei Weiterbestehen des Bedürfnisses "einfach" ein neuer WS ausgestellt?

Die Verlängerung geht quasi automatisch, lediglich Gebühr und Versicherungsschutz

sind fällig.

Nach Ablauf der Frist wird dann eben nicht automatisch verlängert, sondern es muß

neu beantragt werden, d.h. das Bedürfnis wird auch neu geprüft und ein neues dokument

ausgestellt ( oder auch nicht ).

Dies trifft natürlich hauptsächlich gefährdete Personen, bei denen überprüft wird, ob sie noch gefährdet sind.

Bei einem Juwelier z.B. würde man dann eben prüfen, ob dieser noch so beruflich tätig ist.

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Nach zweimaliger Verlängerung wird einfach ein neuer ausgestellt.

"Waffe muss evt zur Reparatur/Wartung" reicht als Argument nicht aus?

Natürlich reicht die aus!

In der BewachV (ja ich weiss, die ist nicht für Nicht Sicherheitsdienstler relevant) wird eine Jährliche Revision der Schußwaffen gefordert und wenn man darauf hinweist...

Die andere Begründung sind Waffen unterschiedlicher Grösse z.b.: um bei verschiedenen Anlässen mit bestimmter Kleidung trotzdem eine Schußwaffe mitführen zu können. Eine Glock 26 lässt sich wesentlich leichter im Smoking oder bei Damen in der Handtasche mitführen wie die G19.

Zwei lassen sich locker begründen; ob die Begründung bei der Behörde durch geht, ist eine andere Frage.

Wenn jemand als gefährdete Person ein Bedürfnis für einen WS hat, wird sich der SB hüten, keine zweite KW zu genehmigen.

Die Verlängerung geht quasi automatisch

Das ist falsch!

jede Verlängerung ist eine komplette Prüfung des Bedürfnis und läuft ab wie eine Neuausstellung, nur dass man eben zweimal dasselbe Dokument wiederbekommt.

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Natürlich reicht die aus!

In der BewachV (ja ich weiss, die ist nicht für Nicht Sicherheitsdienstler relevant) wird eine Jährliche Revision der Schußwaffen gefordert und wenn man darauf hinweist...

Welchen Sinn macht es denn für eine Privatperson, sich auf die Bewachungsverordnung zu berufen?

Die andere Begründung sind Waffen unterschiedlicher Grösse z.b.: um bei verschiedenen Anlässen mit bestimmter Kleidung trotzdem eine Schußwaffe mitführen zu können. Eine Glock 26 lässt sich wesentlich leichter im Smoking oder bei Damen in der Handtasche mitführen wie die G19.

Wenn die Glock 26 so viel praktischer ist, reicht sie doch als Verteidigungswaffe vollkommen aus. Oder kann eine Glock 19 irgendetwas, was eine Glock 26 nicht kann?

Wenn jemand als gefährdete Person ein Bedürfnis für einen WS hat, wird sich der SB hüten, keine zweite KW zu genehmigen.

Wieso sollte er?

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@Flohbändiger

Ein WS-Inhaber hat Waffe nicht aus Spaß an der Freud' oder zum Vergnügen, sondern weil er idR gefährdeter ist als der Rest der Bevölkerung. Und eine gründliche jährliche waffeninspektion mit einschicken zum Hersteller ist da Pflicht, allein um

Die jederzeitige einsatzfähigkeit sicherzustellen. Wenn bei einem SpoSch auf einer Meisterschaft der schlaBo bricht ist das lästig, beim Ernstfall beim WS-Inhaber kann das lebensgefährlich sein.

Und der SB, der sich weigert die 2.KW für das Führen zu genehmigen, und es dann (Murphy lässt grüßen) genau in den 5 Tagen zum Übergriff kommt, hat mindestens ein Problem

An der Backe, von der moralischen Seite mal ganz abgesehen kann das bis in den Bereich der amtshaftung gehen...

BTW: die 19er macht 5x mehr "BUMM" und liegt auch deutlich besser in der Hand, IMHO

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Hanseat hat es schon hinreichend beantwortet.

Berufsgenossenschaftliche Verordnungen sind immer nur für die jeweilige BG gültig (ausgenommen die übergreifenden Verordnungen).

Da es für Privatpersonen keine "Auflagen" gibt, was das Training/Instandsetzung angeht, kann man den SB schon drauf hinweisen, wie es bei den Berufswaffenträger ablaufen muss.

Und wenn man dir schon erklären muss, dass z.B. die Handlage oder die Magazinkapazität von einer Subkompakten zu einer Kompakten Waffe deutlich unterschieden ist, braucht man nicht weiter zu schreiben.

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Du hast noch die Samstag-Abend-Ausgehwaffe, die Kleine für das Bauchtäschchen im Urlaub und eine mit Swarowski-Kristallen besetzte Waffe für die Oper vergessen. :lol:

Wenn man eine für den Selbstschutz geeignete Waffe besitzt, dann kann man die jederzeit und überall benutzen, insbesondere auch zum Training. Von daher könnte die Behörde argumentieren, dass eine weitere Waffe schlicht und ergreifend nicht erforderlich ist.

:icon14:

Das sehe ich anders.

Wenn ich regelmässig mit der Verteidigungswaffe trainiere, dann besteht schon die Gefahr, dass diese schneller mal defekt ist.

Bei meiner G26 hatte ich genau dieses Problem.

Seit dem nutze ich eine Waffe zum Führen, eine andere nur zum regelmässigen Training.

Meine eigentliche Selbstschutzwaffe habe ich mit ca. 500 Schuß eingeschossen und gebe seit dem mit dieser nur ca. 50-100 Schuß/Jahr ab.

Mein SB hat mich diesbezüglich etwas verdutzt angeschaut, konnte der o.g. Argumentation aber folgen.

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Ein WS-Inhaber hat Waffe nicht aus Spaß an der Freud' oder zum Vergnügen, sondern weil er idR gefährdeter ist als der Rest der Bevölkerung.

Nein, ehrlich? Auf die Idee bin ich ja noch gar nicht gekommen.

Und eine gründliche jährliche waffeninspektion mit einschicken zum Hersteller ist da Pflicht, allein um Die jederzeitige einsatzfähigkeit sicherzustellen. Und der SB, der sich weigert die 2.KW für das Führen zu genehmigen, und es dann (Murphy lässt grüßen) genau in den 5 Tagen zum Übergriff kommt, hat mindestens ein Problem An der Backe, von der moralischen Seite mal ganz abgesehen kann das bis in den Bereich der amtshaftung gehen...

Tja, ich weiß nicht so recht.

Wenn Du dich als Privatperson freiwillig irgendwelchen Unfallverhütungsvorschriften oder berufsgenossenschaftlichen Regelungen unterwirfst, die für Dich eigentlich keinerlei Relevanz haben, dann ist das dein Privatvergnügen und dürfte waffenrechtlich überhaupt keine Bedeutung haben, insbesondere nicht als Bedürfnis für den Erwerb und Besitz weiterer Waffen.

BTW: die 19er macht 5x mehr "BUMM" und liegt auch deutlich besser in der Hand, IMHO

15 anstatt 10 Schuss? Das macht in der Praxis ja auch einen gewaltigen Unterschied.

Ich komme hoffentlich nie in diese Situation, aber wenn mir ein bewaffneter Täter gegenübersteht, sollten die 10 Schuss einer Glock 26 ausreichen. Sind es mehrere Täter, dürfte es egal sein, wie groß meine Magazinkapazität ist, da einer von denen mit ziemlicher Sicherheit schneller ist als ich.

Und was soll die Waffe denn nun können? Gut in der Hand liegen oder kompakt und leicht verstaubar sein? Das man als gefährdete Privatperson für jede erdenkliche Lebenslage die passende Waffe bekommt, kann höchstens daran liegen, dass man einen sehr zugänglichen SB hat. Ansonsten wird man wohl die Waffe nehmen (müssen), die insgesamt am geeignetsten ist.

Und wenn man dir schon erklären muss, dass z.B. die Handlage oder die Magazinkapazität von einer Subkompakten zu einer Kompakten Waffe deutlich unterschieden ist, braucht man nicht weiter zu schreiben.

Und Du verstehst offenbar ebenfalls nicht, dass Handlage oder Magazinkapzität als Begründung für eine zweite Waffe vom Wohlwollen des SB abhängen, ansonsten aber rechtlich gesehen sinnlos sind.

Seit dem nutze ich eine Waffe zum Führen, eine andere nur zum regelmässigen Training. Mein SB hat mich diesbezüglich etwas verdutzt angeschaut, konnte der o.g. Argumentation aber folgen.

Sicherlich gibt es Behörden, die dieser Argumentazion folgen. Allerdings bin ich mir auch ziemlich sicher, dass man damit nicht überall durchdringt.

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15 anstatt 10 Schuss? Das macht in der Praxis ja auch einen gewaltigen Unterschied.

Ich komme hoffentlich nie in diese Situation, aber wenn mir ein bewaffneter Täter gegenübersteht, sollten die 10 Schuss einer Glock 26 ausreichen. Sind es mehrere Täter, dürfte es egal sein, wie groß meine Magazinkapazität ist, da einer von denen mit ziemlicher Sicherheit schneller ist als ich.

Interessante Einschränkung auf eine Person am Anfang. Warum sollte das die typische Situation sein? Weil im Tatort im Fernsehen fast nur Einzeltäter unterwegs sind? Das ist der Erzählstruktur geschuldet, echte Verbrecher sind da hin und wieder kleverer.

Und selbst dann: NSR. Shoot 'till they drop. Ganz grundlegender Ausbildungsteil aus dem Verteidigungsschießen.

Und zum Einwand bei mehreren Gegnern: SV-Schießen ist kein Duell, wo man stehen bleibt. Dann sind drei Leute garantiert schneller als man selbst.

Frag einfach /irgendeinen/ Experten, die werden alle erklären, warum ein größere Magazin immer besser ist, solange das Handling der Waffe dadurch nicht schlechter wird. Suarez und Stanford, um zwei der bekannteren zu nennen, kommen auch mal in die Nähe von Deutschland, die kannst Du sogar persönlich fragen, wenn Du einem Forumsposter nicht einfach so glaubst (gute Idee, das).

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Frag einfach /irgendeinen/ Experten, die werden alle erklären, warum ein größere Magazin immer besser ist, solange das Handling der Waffe dadurch nicht schlechter wird.

Das glaube ich Dir alles ungesehen. Wenn aber eine Glock 19 sowohl von der Handhabung, als auch von der Magazinkapazität besser geeignet ist als eine Glock 26, wieso sollte Dir die Behörde dann eine Glock 26 als Zweitwaffe genehmigen?

Die hat, außer das sie kompakter ist, offenbar nur Nachteile. Und nur, weil man sich vielleicht ein oder zwei mal im Jahr in einen Smoking zwängt ... das dürfte als Bedürfnis für eine zweite Waffe wohl kaum ausreichen.

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Vllt mal ein wenig Praxis....

In wahrheit rennen die meisten Verbrecher weg, sobald geschossen wird, das ist kein Hardcore-Spezialtrupp....

Die

http://www.youtube.com/watch?v=J6gcFPjdwi

Besonders deutlich:

Wie man sieht, es läuft alles ein wenig anders ab.....

Jemad der Angegriffen wird kämpft verbissen um sein Leben, ein räuber kämpft nur für Gewinn und flieht deshalb. Simple Psychologie.....

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@flohbändiger:

Ach, darum geht's Dir. Okay, da hast Du einen guten Punkt. Aber nur, wenn man davon ausgeht, dass man wirklich für alles eine Begründung braucht. Ich persönlich glaube, wenn jemandem schon ein WS ausgestellt wird, weil er sein Leben schützen darf, dann sollte sich da nicht die Behörde anmaßen zu glauben, es besser zu wissen als der Betroffene, welche Mittel zu ergreifen sind.

Aber das ist meine Meinung, nicht, wie eine Behörde entscheidet, schon klar.

Ich wollte nur sicherheitshalber den praktischen Teil klarstellen, denn über die notwendige Munitionsmenge und Schusszahl haben sich schon bei Einführung der Selbstladepistolen in den USA die Polizisten die Köpfe heißgeredet, da gibt's mittlerweile einen vernünftigen Konsens, der den vorherrschenden Techniken (wie eben NSR) angepasst ist.

Ich persönlich hätte auch gerne mindestens zweimal das gleiche Modell oder zumindest ein kompatibles. Mache ich bei meinen Sportwaffen ja auch nicht anders und der mögliche Reparaturfall ist durchaus auch eine Begründung für die Erweiterung des Grundkontingents bei aktiveren Sportschützen.

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Ich persönlich hätte auch gerne mindestens zweimal das gleiche Modell oder zumindest ein kompatibles. Mache ich bei meinen Sportwaffen ja auch nicht anders und der mögliche Reparaturfall ist durchaus auch eine Begründung für die Erweiterung des Grundkontingents bei aktiveren Sportschützen.

Ja, aber auch bei dem Thema Ersatzwaffen für Sportwaffen gibt es meines Wissens nach starke regionale Unterschiede in der Handhabung durch die Behörden. Manche erkennen es an, andere nicht.

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Ja, aber auch bei dem Thema Ersatzwaffen für Sportwaffen gibt es meines Wissens nach starke regionale Unterschiede in der Handhabung durch die Behörden. Manche erkennen es an, andere nicht.

Mit welchem Argument sollte sich eine Behörde querstellen, wenn der anerkannte Verband das Bedürfnis für eine Ersatzwaffe bescheinigt? Alle Pers in meinem Nahfeld, die entsprechende Bedürfnisse bestätigt bekommen haben, schießen regelm auf nationalen oder internationalen Meisterschaften, und wer bei uns meint lediglich auf der LM-Ebene schießend eine ident Waffe beantragen zu müssen, der erhält schon eine Abfuhr durch den Verband...

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Mit welchem Argument sollte sich eine Behörde querstellen, wenn der anerkannte Verband das Bedürfnis für eine Ersatzwaffe bescheinigt?

Die Waffe wird i.d.R. mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht erforderlich ist, da bereits eine für diese Disziplin geeignete Waffe vorhanden ist.

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Die Waffe wird i.d.R. mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht erforderlich ist, da bereits eine für diese Disziplin geeignete Waffe vorhanden ist.

Sandkasten-Argumentation

-"Ich brauche die Waffe als Ersatzwaffe für die Ausübung des Wettkampf-Sports. Eigentlich brauche ich also für diese Disziplin nicht eine Waffe, sondern zwei"

- "Nö, Sie haben schon eine."

- "Aber mein Verband hat mir bescheinigt, daß ich nach §14 (3) 2. wirklich eine weitere Waffe für Wettkämpfe brauche."

- "Interessiert mich nicht. Ich genehmige nur eine Waffe."

- "Doch, Sie müssen sich ans Gesetz halten"

- "Nein, ich mache, was ich will, das Gesetz bin ich."

- "Doch !"

- "Nein !"

- "Doch !"

- "Nein !"

- "Sie sind ein von Allmachts-Fantasien geistig verwirrter Riesen-Beamten-Popanz"

- "Das mit dem Riesen nehmen Sie sofort zurück !"

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Die Waffe wird i.d.R. mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht erforderlich ist, da bereits eine für diese Disziplin geeignete Waffe vorhanden ist.

Wenn der Verband dem bspw international schießenden Sportler das Bedürfnis für eine ident Zweitwaffe bescheinigt, dann hat die Behörde das idR zu akzeptieren, §14 Abs. 3 WaffG.

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Sandkasten-Argumentation

-"Ich brauche die Waffe als Ersatzwaffe für die Ausübung des Wettkampf-Sports. Eigentlich brauche ich also für diese Disziplin nicht eine Waffe, sondern zwei"

Ja genau, und dann brauche ich noch eine Ersatzwaffe für die Ersatzwaffe für die Ersatzwaffe für die eigentliche Waffe, weil die ja theoretisch alle gleichzeitig kaputt gehen könnten.

Wenn Du in die Kommentierung schaust, wirst Du feststellen, dass "erforderlich" i.d.R. davon abhängig gemacht wird, ob bereits eine Waffe für die Disziplin vorhanden ist (vielleicht gibt es dazu auch Rechtsprechung, weiß ich aber gerade nicht). Wenn also ein Verband das Bedürfnis für eine Ersatzwaffe bestätigt, ohne das da besondere Umstände vorliegen, wie sie Hanseat beispielsweise unten beschrieben hat, dann ist das IMHO rechtswidrig, denn der Verband hat die Erforderlichkeit ebenfalls unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen. Außerdem ist es völliger Unsinn, dass die Behörden die Verbandsbescheinigungen klaglos hinzunehmen hätten. Die Behörde prüft die Bescheinigungen formal und dazu gehört auch, ob die Waffe geeignet und erforderlich ist. Das ist schon alleine deswegen notwendig, weil bei den Verbänden auch nur Menschen arbeiten und Menschen machen bekanntlich Fehler.

Wenn der Verband dem bspw international schießenden Sportler das Bedürfnis für eine ident Zweitwaffe bescheinigt, dann hat die Behörde das idR zu akzeptieren, §14 Abs. 3 WaffG.

Wie Du ganz richtig schreibst, muss man da differenzieren. Für einen international oder gar olympisch tätigen Sportschützen gelten sicherlich andere Maßstäbe bei der Frage nach einer Ersatzwaffe als für den 08/15-Hobby- und Freizeitschützen, der höchstens einmal im Vierteljahr auf den Stand geht.

Bei Ersterem kann ich ggf. die Notwendigkeit einer Ersatzwaffe nachvollziehen, bei Letzterem nicht, denn ob der bei der Vereinsmeisterschaft, die er vielleicht maximal mitschießt, mangels Ersatzwaffe statt dem vorletzten nur den letzten Platz belegt ...

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