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IGNORED

Amok-Alarm in Memmingen


Absehen4

Empfohlene Beiträge

36.2.12 Härtefälle im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV können z. B. in folgenden Fällen

gegeben sein:

• für den Besitz nur einer üblichen Einzellader- oder Repetier-Langwaffe bei Biathleten oder

Traditions- und Gebirgsschützen, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;

90

• für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 UA 3

(Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt

wird) reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein

A-Schrank ausreichend.

In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde.

Der wird mir den letzten Satz unter meine Nase halten ...

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Der wird mir den letzten Satz unter meine Nase halten ...

Schriftlich beantragen, unter Hinweis auf VwV. Nach der schriftlichen Antwort kannst du ja immer noch überlegen, ob du Widerspruch einlegst oder nicht.

Die vereinfachte Aufbewahrung für 4mm Waffen wurde ja nicht umsonst in die VwV geschrieben. Nach meiner Meinung ist ein Überschreiten des Lagerkontingents NUR durch 4mm Waffen in einem extra schweren B-Schrank nicht sicherheitsgefährdend. Aber ne Meinung darf ja jeder haben ;-)

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Der nächste Vorfall ist schon da:

Die Welt

"Ein Sportschütze mit einer hochgefährlichen Waffenkammer zu Hause hat im Schwarzwald den 30-jährigen Sohn seiner Freundin gezielt mit zwei Schüssen schwer verletzt."

Ich hab mir den Artikel durchgelesen. Wie hat der Mann für die Handgranaten eine WBK bekommen ? Der geneigte Leser könnte meinen, dass er dafür eine Erlaubnis hatte !!!! Soviel zum Thema Seriöse Berichterstattung.

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Bei den Jagdgewehren sammelt sich ja schon was an über die Jahre. z.B. die von Hand verzierte Büchse für den Jagdurlaub usw.

Oder der Drilling mit Echtgoldeinlage.

Das Zeug würd ich freiwillig in einem alarmgesicherten 1er Schrank unterbringen. bzw. auch Wertschutzraum wegen der Möglichkeit der besseren Klimasteuerung.

Wäre jammerschade, wenn die Büchse, mit der man seine schönste Trophäe geschossen hat gestohlen wird

Ja, man kann es durchaus (sehr vernünftig, wie ich finde) auch unter diesem Aspekt - Wertschutz - sehen!

Allerdings, was den gesetzlichen Schutzaspekt (die Waffe als wegzuschließender Gefahrengegenstand...) angeht:

Da kommen die meisten europäischen Nachbarn, alles durchaus zivilisierte Nationen, ebenso gut mit geringeren Anforderungen aus.

Nur wir nähern uns in der Diskussion so langsam der "Cheopspyramide" (und nicht mal die war sicher..).

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Da kommen die meisten europäischen Nachbarn, alles durchaus zivilisierte Nationen, ebenso gut mit geringeren Anforderungen aus.

In Österreich ist das Zeug doch zum Großteil nichtmal bewilligungspflichtig, was man so meistens als Jäger hat.

Ich will mal einen sehen, der mit nem Drilling ne Bank ausraubt oder sonstwas anstellt :ridiculous:

Ich persönlich würde die Gefährlichkeit eines Drillings nicht höher bewerten ais die eines langen Messers. Sieht unser Gesetzgeber aber halt nunmal anders, da ja eine "Schusswaffe".

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Dafür haben die Ösis n Psychotest und wenn ich an die Einschränkujngen denke, kann man in Deutschland sehr viel mehr Vielfalt kaufen. Bsp. Richtung AR15 oder VRF sollten ausreichen

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  • 4 Monate später...
  • 1 Monat später...

Die neueste Meldung:

Anklage gegen Amok-Schüler erhoben

Knapp ein halbes Jahr nach dem Amoklauf an der Memminger Lindenschule ist Anklage gegen den damals 14 Jahre alten Schüler erhoben worden.

Ihm werden mehrere Vergehen und Verbrechen zur Last gelegt - unter anderem zwölffacher versuchter Totschlag, unerlaubter Waffenbesitz, Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Der heute 15-jährige hatte an der Memminger Lindenschule mit Pistolen seines Vaters um sich geschossen und Amokalarm ausgelöst.

Dann flüchtete er zum Steinheimer Sportplatz, verschanzte sich und gab weitere Schüsse ab zum Teil auch gezielt auf Polizisten.

Erst am abend konnte der Junge zur Aufgabe bewegt werden.

Glücklicherweise wurde seinerzeit niemand verletzt.

Ein Prozess-Termin steht noch nicht fest.

15.11.2012

Quelle: http://www.rt1-suedschwaben.de/index.php?p...6520&puid=7

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Memminger Amok-Schüler drohen zehn Jahren Jugendstrafe

Nach dem Amokalarm im Mai muss sich ein Memminger Schüler im kommenden Jahr vor Gericht verantworten – es wurde Anklage wegen 12-fachem versuchtem Totschlag erhoben.

Dem jetzt 15-jährigen drohen nach dem Jugendstrafrecht maximal zehn Jahre Gefängnis.

Wann der Prozess genau beginnen wird, steht noch nicht fest.

Der Schüler hatte in Memminger Lindenschule zunächst einen Schuss abgegeben und dann auf dem Steinheimer Sportplatz um sich geschossen.

Nach etlichen Stunden Nervenkrieg hat der Junge aufgeben; verletzt wurde niemand.

Gegen den Vater, aus dessen Waffenraum die Pistolen stammten, wird es ein eigenes Verfahren geben.

16.11.12

http://www.rt1-suedschwaben.de/index.php?p...7214&puid=7

10 Jahre? Für 'ne Sachbeschädigung? Niemand hat auch nur einen Kratzer!

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...Er hat auf ein paar Schilder und Polizeiautos geschossen, damit sie nicht näher kommen sollen. Das ist für mich keine Tötungsabsicht.

Ich kann deine Äußerung nicht nachvollziehen. Ich denke, wenn du selber in der Nähe gestanden hättest, würdest du das anders sehen.

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Ich kann deine Äußerung nicht nachvollziehen. Ich denke, wenn du selber in der Nähe gestanden hättest, würdest du das anders sehen.

Nun, ich war an dem Tag zufällig nur ein paar hundert Meter von seiner Schule entfernt und später in der Nähe des Sportplatzes. Warum sollte ich näher ran gehen und glotzen? Was hat das auch mit seiner Tat zu tun?

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... Was hat das auch mit seiner Tat zu tun?

Vermutlich Sozialpsychologie - je dramatischer die Folgen oder mögliche Folgen eines als unerlaubt oder als unangebracht betrachteten Handelns einer Person empfunden werden, desto höher bzw. extremer ist im Mittel die verlangte Sanktion gegenüber der Person. :unsure:

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Nun, ich bin der Meinung, ein Mensch sollte für das, was er getan hat verurteilt werden.

Diebstahl der Waffen,

unerlaubter Waffenbesitz,

Schießen ohne Erlaubnis und

geringfügige Schachbeschädigung (oder war das immer nur "in Richtung" bzw. "auf" ohne Angabe von tatsächlichen Schäden?)

Und nicht für das, was er hätte tun können.
Tschja, dass das nicht alle so sehen, kann man auch hier oben nachlesen. BTW, die Masse der angeklagten und verurteilten Morddelikte in Deutschland sind Mordversuche. Schön, dass Staatsanwälte und Richter in die Köpfe der Täter blicken können. :closedeyes:
Ich kenne den Jungen nicht, ich kannte aber vor vielen Jahren seine Eltern, bevor er geboren wurde.

Die meisten hier kennen nur das, was die Medien verbreiteten und selbst das nur in Ausschnitten. Zu denen gehöre ich auch.

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Die meisten hier kennen nur das, was die Medien verbreiteten und selbst das nur in Ausschnitten. Zu denen gehöre ich auch.

Glaube mal die Hälfte, dann kommt das hin ... <_<

Diebstahl der Waffen,

unerlaubter Waffenbesitz,

Schießen ohne Erlaubnis und

geringfügige Schachbeschädigung (oder war das immer nur "in Richtung" bzw. "auf" ohne Angabe von tatsächlichen Schäden?)

Einverstanden, aber dafür gibt es keine 10 Jahre Knast für einen Jugendlichen.!

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  • 3 Monate später...

Heute erging das Urteil:

Hier die ausführliche Urteilsbegründung des Memminger Landgerichts:

Die Große Jugendkammer des Landgerichts Memmingen hat den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren 6 Monaten wegen versuchten Totschlags in vier Fällen, Verstößen gegen das Waffengesetz und weiterer Tatbestände verurteilt.

In ihrer Urteilsbegründung führte die Vorsitzende Richterin aus, Tatauslöser sei gewesen, dass sich der Angeklagte durch die von seiner Freundin ausgesprochene Trennung ungerecht behandelt gefühlt habe und stark gekränkt gewesen sei. Auf diese Kränkung habe er mit Aggression reagiert, nämlich mit dem Imponieren in der Schule durch das Mitführen und Zeigen der Waffen. Die Kammer gehe davon aus, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt habe, seine frühere Freundin tatsächlich zu töten oder einen Amoklauf durchzuführen. Denn die Ausführung einer solchen Tat wäre ihm in diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen, sei aber nicht erfolgt.

Eskaliert sei die Situation dann wieder, als sich in der Mensa unbeabsichtigt ein Schuss gelöst habe. Der Angeklagte sei wieder sehr aggressiv geworden und habe in diesem Zeitraum seine frühere Freundin zum Glück nicht gefunden. Er sei dann umhergeirrt und schließlich auf den Sportplatz in Steinheim gelangt. Nachdem er dort am Anfang der Konfrontation mit der Polizei nur in die Luft oder in den Boden geschossen habe, sei es im weiteren Verlauf zu gezielten Schüssen auf Menschen gekommen. Dabei habe es der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass mit seinem gezielten Schuss auf das Sondereinsatzfahrzeug und mit seinen gezielten Schüssen in Kopfhöhe auf die im Eingangsbereich des Sportheims postierten Polizeibeamten Menschen auch tödlich getroffen werden könnten.

Beim Angeklagten, so führte die Vorsitzende weiter aus, läge eine auf schwere Erziehungsfehler zurück zu führende innere Verwahrlosung vor. Er habe sich lange als „der Held gefühlt, der auch auf die Polizei geschossen habe“. Diese Einstellung des Angeklagten habe bisher eine Auseinandersetzung mit seiner Tat verhindert. Erst gegen Ende der Verhandlung und vor allem in seinem letzten Wort habe er begonnen, Einsicht und Reue zu zeigen. Beim Angeklagten lägen zwar keine schädlichen Neigungen vor, doch fordere die Schwere der Schuld zwingend die Verhängung einer Jugendstrafe. Deren Höhe bestimme sich nach dem Erziehungsbedarf, der im vorliegenden Fall ganz erheblich sei. Die Zeit in der Haft könne der Angeklagte für seine Schul- und Berufsausbildung nützen.

Ganz besonders betonte die Vorsitzende, dass trotz des Umstandes, dass niemand körperliche Schäden erlitten habe, eine Reihe von Menschen durch die Tat erheblich geschädigt worden sei. Es grenze trotzdem an ein Wunder, dass die Angelegenheit insgesamt einen so günstigen Ausgang gefunden habe. Dies sei vor allem dem umsichtigen und besonnenen Verhalten der eingesetzten Polizeibeamten zu verdanken.

Das Urteil ist zwischenzeitlich durch Rechtsmittelverzicht von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem rechtskräftig.

20.02.13

Quelle: http://www.rt1-suedschwaben.de/index.php?pageid=164&naid=1722913&puid=7

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