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IGNORED

Revision im Fall "Winnenden"


Gloeckner

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
... "Die Autorität schafft Recht, nicht die Wahrheit"

Ist da nicht "Gesetz" die passendere Übersetzung? Schließlich geht der Spruch noch weiter und mit zweimal Recht aber mit unterscheidlichen Bedeutungen wird das für manche vielleicht etwas konfus. ;)

"auctoritas non veritas facit legem, veritas non auctoritas facit jus"

Thomas Hobbes (1588 – 1679)

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Zählen da auch Moorhuhn und Waldmeister Sause? Ich fange an, mir Sorgen zu machen.

Angry Birds dürfte wahrscheinlich schon reichen...

Moorhuhn ist ja schon ein Egoshooter!

MfG

LWB

Geschrieben
...

"auctoritas non veritas facit legem, veritas non auctoritas facit jus"

Thomas Hobbes (1588 – 1679)

...

Ohne jetzt näher auf die Umstände meines Kenntniserwerbs im Fach Latein einzugehen vermute ich liegt man bei Hobbes mit der Übersetzung als "Autorität" besser.

Gruß

Erik

PS: es war ein neusprachlich-naturwissenschaftliches Gymnasium im Landkreis EM, ich bin Ing. und man möge mir mangelhafte humanistische Bildung nachsehen...

Geschrieben
Ohne jetzt näher auf die Umstände meines Kenntniserwerbs im Fach Latein einzugehen vermute ich liegt man bei Hobbes mit der Übersetzung als "Autorität" besser.

Gruß

Erik

PS: es war ein neusprachlich-naturwissenschaftliches Gymnasium im Landkreis EM, ich bin Ing. und man möge mir mangelhafte humanistische Bildung nachsehen...

Na und?

Ich war auf einem wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium und weiß, dass der Knackpunkt der Übersetzung ins Deutsche die von "legem" und "jus" und nicht die ziemlich eindeutigen Übersetzungen von "auctoritas" und "veritas" sind. ;)

Also m.M.n. treffender bzw. eindeutiger in Deutsch, wenn auch nicht wortgetreuer, wäre

"Die Autorität, nicht die Wahrheit, schafft das Gesetz, die Wahrheit, nicht die Autorität, schafft Gerechtigkeit"
.

Denn auch möglich wäre

"Die Autorität, nicht die Wahrheit, schafft das
Recht
[ähnlich wie von Tyr13 übersetzt]
, die Wahrheit, nicht die Autorität, schafft
Recht
"

was aber erst über die Mehrdeutigkeit von dem, was im Deutschen Recht ist, aufgelöst werden und ohne die zweiten Teil auch schnell mißgedeutet werden kann. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

  • 6 Monate später...
  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Die heute vernommenen Mediziner berufen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Richtig so, in einem so hoch politisierten Prozess sich entweder zu Erfuellungsgehilfen der oeffentlichen Meinung zu machen oder als Suendenbock vor dem finanziellen Ruin darzustehen ist nicht gerade eine schoene Aussicht.

Geschrieben

Das geht ja auch gar nicht anders. :rtfm:

§ 203 StGB

Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Euer

Mausebaer

Geschrieben
Das geht ja auch gar nicht anders. :rtfm:

Nicht nur das, sondern da die Ärzte auch befürchten müssen, selbst in einen Strafprozess gezerrt zu werden und sich mit eines Aussage selbst belasten würden, zieht hier eventuell §55 StPO.

Geschrieben

Vor Gericht wären sie ja evtl. befugt. Nur das unbefugte Verraten ist ja verboten. Sonst hätte der Richter ja zu einer Straftat angestiftet

Der Vorsitzende Richter Ulrich Polachowski hatte vor der Entscheidung am Freitag an die Mediziner appelliert: „Sie sollten sich nicht hinter der Schweigepflicht verstecken, nur um zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen aus dem Weg zu gehen.“ Sie versicherten daraufhin, dass sie ihre Entscheidung gründlich abgewägt hätten, und dass der Persönlichkeitsschutz ihres Patienten für sie Vorrang habe.

Geschrieben
Der Vorsitzende Richter Ulrich Polachowski hatte vor der Entscheidung am Freitag an die Mediziner appelliert: „Sie sollten sich nicht hinter der Schweigepflicht verstecken, nur um zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen aus dem Weg zu gehen.“

Solche Sätze sind einer der wirklichen Gründe, warum in deutschen Gerichtssälen keine Bild- und Ton-Aufnahmen erlaubt sind. Darauf angesprochen würde er mit Sicherheit freiweg abstreiten, so etwas gesagt zu haben, völlig gleichgültig wie viele Menschen das gehört haben.

Der Satz wird im Protokoll wohl auch nicht zu finden sein. Ohnehin habe ich im Protokoll und Tatbestand des Urteils schon Dinge gelesen die ich aus der Verhandlung ganz anderst im Gedächtnis hatte, da nützt in der Regel auch kein Antrag auf Tatbestandsberichtigung etwas. Auch in diesen Fällen ist es "Gut" fürs Gericht, wenn es keine Ton-Aufnahmen gibt.

Geschrieben
Solche Sätze sind einer der wirklichen Gründe, warum in deutschen Gerichtssälen keine Bild- und Ton-Aufnahmen erlaubt sind. Darauf angesprochen würde er mit Sicherheit freiweg abstreiten, so etwas gesagt zu haben, völlig gleichgültig wie viele Menschen das gehört haben....

Der Vorsitzende Richter im Fall Mollath ist sich ja auch keiner Schuld bewußt.

Geschrieben
Vor Gericht wären sie ja evtl. befugt. Nur das unbefugte Verraten ist ja verboten. Sonst hätte der Richter ja zu einer Straftat angestiftet

...

Die Befugnis gibt's vom Betroffenen (Befreiung von der Schweigepflicht). Der Betroffene ist tot. Folglich gibt's auch keine Befugnis.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Staatsanwalt fordert Bewährungsstrafe von 21 Monaten.

Der Tübinger Kinder- und Jugendpsychiater Michael Günther hält es allerdings laut einem Artikel der WELT für ausgeschlossen, dass ein Amoklauf aufgrund der dort festgestellten Diagnose "soziale Phobie" absehbar war.

Geschrieben

Danke für die aktuelle Info!

Ich denke, dass der Vater verurteilt werden wird.

Die Richter machen sich es da einfach und sagen, "wer seine Waffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, der muss immer damit rechnen, dass ein School-Shooting mit 15 Toten begangen wird". Dabei wird übersehen, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ereignisses genauso hoch ist, wie vom Blitz beim Sch**ßen getroffen zu werden.

Dass die Aufbewahrungsvorschrift möglicherweise insgesamt verfassungswidrig ist, wird überhaupt nicht thematisiert.

Geschrieben

Danke für die aktuelle Info!

Ich denke, dass der Vater verurteilt werden wird...

Das denke ich auch.

Und ich vermute, daß es dann wieder zu einem Revisionsverfahren kommen wird.

Dabei wird es durchaus von Wichtigkeit sein, ob der Vater von der Gefahr wissen konnte, die von seinem Sohn latent ausging.

Geschrieben

Interessant ist, dass gar nicht die Munitionsfrage thematisiert wird. Auch für die Munition besteht ein grundsätzliches Erwerbsverbot und auch sie ist entsprechend § 36 WaffG zu verwahren. Dem Vater wären daher zweifelsfrei nur jene Fälle zuzurechnen, die auf die Munition zurückzuführen wären, die zusammen mit der Waffe entwendet wurde. Wie der Täter die restliche Munition erwarb, soll ja weiterhin ungeklärt sein.

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