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IGNORED

Hätte gerne Rat zu Ermittlungsverfahren


FridericusRex

Empfohlene Beiträge

Hier steht: http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1812809 dass bei der StA ein Ermittlungsverfahren läuft!

Wenn Du den StA mit dem Asservat ärgerst, was er dann der Polizei zwecks Asservierung und Begutachtung zusenden muß? ....

Was soll dass denn? Was spricht dagegen den Staatsanwalt - durch einen Anwalt - um Akteneinsicht zu bitten bzw. dort nachzufragen welche Rolle (Beschuldigter oder Zeuge) der Mandant (Kunde) in diesem Verfahren spielt?

Die Käufer der Hülsen sind lediglich befragt und um Rücksendung der Hülse gebeten worden. Gegen diese läuft ja gar kein Ermittlungsverfahren. Wo noch nichts eröffnet wurde, kann aich nichts eingestellt werden.

Wie kommst du zu dieser Aussage? Der Kunde könnte als Mittäter, Beschuldigter oder lediglich Zeuge betrachtet werden. Was spricht dagegen, sich frühzeitig um Rechtsschutz zu kümmern? Evtl. lässt sich sogar durch Mithilfe bei der Aufklärung wegen geringer Schuld oder mangelnden öffentlichen Interesse für seinen Teil eine Abtrennung oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken!

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Hier steht: http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1812809 dass bei der StA ein Ermittlungsverfahren läuft!

Es steht aber nur im Anhang dass gegen jemand anders ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde!

Was spricht dagegen den Staatsanwalt - durch einen Anwalt - um Akteneinsicht zu bitten bzw. dort nachzufragen welche Rolle (Beschuldigter oder Zeuge) der Mandant (Kunde) in diesem Verfahren spielt?

Ich habe nie behauptet dass etwas dagegen spricht! Richtig lesen und richtig wiedergeben! Von mir aus kann jemand 10 Anwälte beauftragen, ich habe und hatte damit noch nie ein Problem! Allerdings kann ich eine Menge Fälle aufzählen, wo es unsinnig und teuer für die Mandanten war.

Wo durch die StA nur eine Geldbuße von ca. 500,- € verhängt worden wären, hat der Richter dann 2.000,- € gefordert, dann aber noch die restlichen Kosten/Gebühren dazu kamen

Wie kommst du zu dieser Aussage?

Na, haben wir nur die Hälfte gelesen? floppyk hat es doch im Post Nr. 77 beschrieben, woher er die Ahnung(Wissen) hat!

Ich gebe nur hier meine Erfahrungen wieder, ein anderer hat wieder andere Erfahrungen, so muss eben jeder für sich entscheiden wie er es handhabt.

Ich habe immer geschrieben dass ich das so machen würde und dazu stehe ich.

So, das Thema ist für mich durch!

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Hallo !

Auch ich habe Post aus Gütersloh erhalten. :confused: Mein Kauf war im Jahr 2007 und ich habe die waffenrechtliche Erlaubnis.

Interessant, wie lange die Daten verfügbar sind. Ich dachte die werden nach 90 Tagen gelöscht?

PS: In einer Auktion sah ich mal vor ein paar Jahren einen, der verkaufte selbst hergestellte Dekoläufe für Dekowaffen. Die waren aus Vollmaterial und nur die Mündung angedeutet, also ohne Patronenlager. Wie wäre sowas denn waffenrechtlich zu beurteilen? Ohne Laufseele und Patronenlager ist das doch nur ein Stück Rundstahl? Jedenfalls scheint der Verkäufer nicht mehr zu existieren.

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Hallo

Also ich fühle mich nicht nur befragt.

Da steht wortwörtlich im Anschreiben

Ihnen wird vorgeworfen folgende Straftat begangen zu haben:

Verstoß gegen das Waffengesetz.

Tatzeit 7.9.2007 18.42

Tatort Egun Auktion Nr. Xxxxxx

Das treibt einem den Puls schon hoch, zumal es bei mir nichtmal

Eine "vernünftige" reduzierhülse war, sondern eine um 8 mm knallpatronen verschießen

Zu können.ich bin eigentlich immer noch der Meinung das ist nichtmal ein wesentliches

Waffenteil.

Gruß

Thomas

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Danke. Das sollte es geklärt haben.

Aber warum hat die KPB Gütersloh das nicht auch so geschrieben? Das hätte viel unnütze Aufregung unter den Betroffenen vermieden.

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Danke. Das sollte es geklärt haben.[...]

Das tut es nur zur Hälfte. Das FWR sagt nämlich nichts zu Käufern die keine Waffenrechtliche Erlaubnis für die Grundwaffe haben, z.B. weil die Grundwaffe erlaubnisfrei ist.

Es sagt auch nichts dazu was diejenigen tun sollen, welche die Einsätze z.B. mit der Grundwaffe weiterveräußert haben oder die die Einsätze benutzten.

Wer nicht schweigt - besonders im Internet - ist selbst schuld, wenn ihm Unbill widerfährt.

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Das ist auch wahr. Dennoch klärt sich erstmal für den wahrscheinlich wohl größten Anteil der Beroffene die Sachlage.

Für die "Salutschützen" sehe ich nicht das Problen, denn die Erlaubnisfreiheit dieser Teile sollte sich auch schnell klären lassen.

Wie es allerdings mit den damaligen Berechtigten Käufern aussieht, die diese Hülse im glauben der Rechtmäßigkeit weiter veräußert haben, kann ich nicht einschätzen.

Bleibt da noch ein hoffentlich kleiner oder am besten keinen Teil von Leuten, die das Ding von vorne herein ohne Erlaubnis gekauft haben. Da trifft natürlich in meinen Augen die Hauptschuld des Verkaufers, wobei auch da zu klären ist, ob er diese Leute mit der Aussage eines freien Waffenteiles ins Messer hat laufen lassen.

Ich hoffe doch sehr, dass es in wenigen Wochen für die Allermeisten ein Schreiben mit einer Erledigungsmeldung gibt.

Letztlich müsste man von dem Typen sein Geld zurückfordern. Aber der der relativ geringen Summe dürfte man froh sein, wenn die Sache ohne böses Echo verhallt.

Wenn diese Sache ohne Fortführung in weitere Stadien eingestellt wird, bleiben da eigentlich irgendwo Einträge oder polizeiliche Vermerke?

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Moin Leute,

hier der Infoletter des FWR - ist vielleicht auch für den Ein- oder Anderen hier im Forum interessant:

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld

In den letzten Tagen haben viele Mitglieder des Forum Waffenrecht einen Anhörungsbogen als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Kreispolizeibehörde Gütersloh bekommen und sich hilfesuchend an die Geschäftsstelle gewandt. Nach Rücksprache mit dem dortigen Sachbearbeiter hat sich herausgestellt, dass sich das Verfahren vornehmlich gegen den Hersteller und Vertreiber von Reduzierhülsen richtet. Die Herstellung und der Vertrieb über das Internet erfolgten mutmaßlich ohne die erforderliche Waffenherstellungs- und Handelserlaubnis und ohne die vorgeschriebene Prüfung durch ein Beschussamt oder Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

Hierzu möchten wir Folgendes bemerken:

Einsteckläufe und Reduzierstücke sind weiterhin gem. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 2a für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis von der Erlaubnispflicht freigestellt; d. h.: solange die für die Reduzierhülse erforderliche Grundwaffe rechtmäßig besessen wird, darf diese ohne Eintragung in die WBK erworben und besessen werden. Jeder berechtigte Waffenbesitzer, der diese Voraussetzungen erfüllt, muss daher aus unserer Sicht keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten.

Da in diesem Fall jedoch eine für ein Reduzierstück vorgeschriebene Beschuss- oder Bauartprüfung nicht stattgefunden hat, ist das Schießen oder die Weitergabe an Dritte selbstverständlich verboten (vgl. § 12 BeschG).

Zudem weist die Kreispolizeibehörde Gütersloh darauf hin, dass wegen der nichterfolgten beschussrechtlichen Prüfung von diesen Gegenständen auch Gefahren für den Besitzer und Dritte ausgehen können. Aus diesem Grund bittet die Polizei um Rücksendung der streitgegenständlichen Reduzierhülsen.

Wir raten daher unseren Mitgliedern sich kooperativ zu verhalten. Erklären Sie gegenüber der Kreispolizeibehörde, dass Sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) und Grundwaffe verfügen. Aus unserer Sicht können auch unproblematisch der Kaufbeleg und eine Kopie der WBK Ihrer Antwort beigefügt werden.

Das bisher in diesen Verfahren von unseren Mitgliedern gezeigte besonnene und kooperative Verhalten wird vom zuständigen Sachbearbeiter ausdrücklich anerkannt und lobend erwähnt.

Selbstverständlich steht Ihnen aber auch das Recht der Aussageverweigerung zu, insbesondere da das Anschreiben den Adressaten auch als Beschuldigten bezeichnet.

Um zukünftig solche Unannehmlichkeiten zu vermeiden, raten wir unseren Mitgliedern ihre Waffen bei bekannten und seriösen Herstellern und Händlern, zum Beispiel den Mitgliedsunternehmen des Verbandes Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB), zu erwerben und beim Kauf von Privatpersonen immer auf die erforderlichen Prüfzeichen und Zertifikate zu achten.

Wir danken allen unseren Mitgliedern, die durch Ihr umsichtiges Handeln Ihre Zuverlässigkeit und das in sie als Waffenbesitzer gesetzte Vertrauen immer wieder aufs Neue beweisen.

Yachti

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Weit verbreiteter Irrtum; die Rückverfolgbarkeit beispielsweise des Verkäufers ist mindestens zehn Jahre möglich.

Hinzu kommt, dass eGun gerne und bereitwillig mit den Ermitlungsbehörden kooperiert - Anfrage genügt. Gerichtliche Beschlüsse auf Herausgabe von Daten verlangt man da nicht.

Carcano

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Na ja, ich kaufe ja auch nichts verbotenes. Aber manchmal bestelle ich freie Komponenten (Geschoss, Hülsen, Magazine... etc.) für Kumpels mit, um Porto zu sparen. Dann habe ich nicht immer 'nen passenden Eintrag. Könnte da auch mal 'ne Behörde nachfragen, warum ich z.B. eine Matrize, Geschosse ... bestelle, für die ich keine Waffe habe? Und das noch 10 Jahre lang?

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Weit verbreiteter Irrtum; die Rückverfolgbarkeit beispielsweise des Verkäufers ist mindestens zehn Jahre möglich.

Grüße

Robert

Komisch. Ich wollte bei eGun mal die Personalien bzw. Autkionsdaten eines Verkäufers erfragen,

bei dem ich was gekauft hatte. Leider hatte ich die mails von damals wegen PC-Wechsel aufgrund Hardwareschaden

nicht mehr. EGun teilte mir dann per mail mit, dass Auktionsdaten älter 90 Tage nicht mehr zu eruiren sind, und ich am besten meine alten Kontoauszüge nachschauen soll ob ich da fündig werde. Oder waren die nur zu bequem um nachzuschauen ?

Svenni

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Komisch. Ich wollte bei eGun mal die Personalien bzw. Autkionsdaten eines Verkäufers erfragen,

bei dem ich was gekauft hatte. Leider hatte ich die mails von damals wegen PC-Wechsel aufgrund Hardwareschaden

nicht mehr. EGun teilte mir dann per mail mit, dass Auktionsdaten älter 90 Tage nicht mehr zu eruiren sind, und ich am besten meine alten Kontoauszüge nachschauen soll ob ich da fündig werde. Oder waren die nur zu bequem um nachzuschauen ?

Svenni

Ob die zu bequem sind oder nicht kann ich dir auch nicht sagen.

Wobei ich auch keine Daten von Kunden an einen Dritten so einfach herausgeben würde.

Aber nochmal was zu den nicht mehr sichtbaren Auktionen:

->Der Egunbetreiber erhält für die Vermittlung des Verkaufs eine Provision, die der Verkäufer zu entrichten hat.

->Diese Geschäftsunterlagen (Ausgangsrechnungen) hat er schon aus steuerrechtlichen Gründen zehn Jahre aufzubewahren.

->Die Verkaufsprovision wird bargeldlos entrichtet.

->Dadurch sind neben den persönlichen Daten des Verkäufers auch die Bankdaten des Verkäufers bekannt.

->Wenn die Bankverbindung des Verkäufers bekannt ist, dann lassen sich im Zuge einer Ermittlung auch

weitere Transaktionen des Verkäufers außerhalb von Egun nachvollziehen (Beifang),

weil eine Überweisung auf und von dessen Konto ebenso gut wie die Angabe von Namen und Anschrift ist.

->Auch wenn die Auktionsdaten nach 90 Tagen nicht mehr sichtbar sind, verlangt zumindest das Steuerrecht mal satte zehn Jahre.

Soweit das ganze mal vereinfacht dargestellt.

Grüße

Robert

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Was die Einziehung betrifft, würde ich warten bis die wirklich angeordnet wird. Immerhin gelten die Vorschriften des StGB, nachzulesen in den §§ 73 ff auf die auch das WaffG verweist. Die Aussage "auf keinen Fall behalten" ist überzogen.

Fall KPB Gütersloh:

Entwarnung für alle rechtmäßigen Erwerber der Reduzierhülsen

Rechtmäßig: = Grundwaffe in WBK vorhanden.

Aus seriöser Quelle heute von einem Fach-Juristen:

- es handelt sich um ca. 400 Fälle

- der Verkäufer wurde aus den "eigenen" Reihen angezeigt. Siehe dort letzter Eintrag: "Achtung, illegale Ware".

- der Verkäufer hat die Teile selbst hergestellt und gewerblich vertrieben, sich also mindestens nach BeschGesetz strafbar gemacht.

Die Teile sind nicht bauart-zugelassen und dürfen nicht bestimmungsgemäß verwendet werden.

- das Verfahren (der Beschuldigung) wurde so gewählt, um Verjährung zu umgehen.

Empfohlen wird allenfalls Kooperation:

- Äußerungsbogen („Ich gebe die Straftat nicht zu“) und entspr. WBK in Kopie hinschicken

- die Hülse muß nicht herausgegeben werden. Fünfzeiler mit Angabe: …rechtmäßig erworben, werde sie weder benutzen, noch an dritte weitergeben.

- Unterlagen über den Vorgang/ Zahlungsbeleg muß nicht herausgegeben werden, sofern überhaupt noch vorhanden.

Für „professionelle“ Mitleser:

Der vorab und voreilig beschuldigte rechtschaffene, durchaus staatstragende Staatsbürger hat das Recht der Abwehr und Information.

Recht muß Recht bleiben, beidseits. Ob hier effektiv jemandem geschadet wurde, ist eine Sache der Rechts-Philosophie.

P.S:: bitte keine PN. Anfragen ggf. z.B. bei VdW Düsseldorf oder Forum Waffenrecht. Bei den Jagd- und Schützenverbänden habe ich bisher,

wie oft in aktuellen Dingen, nichts gefunden...

PPS: alles ohne rechtliche Gewähr

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