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IGNORED

Hätte gerne Rat zu Ermittlungsverfahren


FridericusRex

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Auf was bezieht sich die Anzeigepflicht? Ich meine mich an recht ausführliche Threads hier im Forum zu erinnern, die eine Anzeigepflicht für Reduzierhülsen etc verneinen.

Ja, für eine WBK-Inhaber mit eingetragener Basiswaffe (wenn diese "Adapter" für die in der WBK stehenden Waffe bestimmt sind).

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Auf was bezieht sich die Anzeigepflicht? Ich meine mich an recht ausführliche Threads hier im Forum zu erinnern, die eine Anzeigepflicht für Reduzierhülsen etc verneinen.

Zum 01.04.2008 wurde das WaffG geändert. Alle erlaubnispflichtigen wesentlichen Teile, die nicht bereits mit der Waffe eingetragen wurden, müssen in die WBK eingetragen werden.

Unterstelt, die Ansicht von Christian 555 und mir wäre unrichtig, und die Hülsen wären erlaubnispflichtig, müsste ihr Erwerb angezeigt werden und sie müssten in die WBK eingetragen werden.

Es gab dazu eine Übergangsvorschrift in § 58 Abs. 12 WaffG:

Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

§ 10 Abs. 1a WaffG

Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 WaffG

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

[...]

2a.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Jemand, der eine Erwerbsberechtigung für die Hülsen hat (z.B. gelbe WBK oder Jagdschein), könnte wie folgt argumentieren: Er habe die Hülsen vor dem 01.04.2008 erworben, als es eine Anzeige- und Eintragungspflicht noch nicht gab. Bis zum 01.10.2008 habe er sich der Hülsen wieder entledigt, so dass er keine Anzeige machen musste. Die Staatsmacht kann ihm nur dann etwas, wenn sie ihm nachweisen kann, dass er die Hülsen noch hat. Ansonsten gilt in dubio pro reo.

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@2nd

Zur Nr.2:

Die Eintragungspflicht (2 Wochen) gilt nur für Wechsel- und Austauschläufe, Wechselsysteme und Trommeln,.....bla, bla,....für Munition mit kleineren.....bla, bla...

2a. (Hier besteht keine Eintragungspflicht wie bei der Nr. 2, man muß nur beim Erwerb die WBK vorzeigen mit eingetr. Basiswaffe)

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

....

Aber das ist ja hier eine völlig andere Story.

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Hallo zusammen,

ich bin überwältigt, wie viele Beiträge inzwischen zu meinem Problem gepostet wurden. Vielen Dank dafür!

Die Hülsen wurden 2007 erworben, unabhängig von der Waffe. Die Kontaktdaten können sowohl vom Verkäufer als auch von eGun stammen. Ich benutze in der Regel einen abgekürzten Vornamen bei meinen Onlinekäufen, die KPB Gütersloh hat beim Addressieren diesen verwendet und nicht meinen richtigen Vornamen.

Ursprünglich hatte ich vor, dem Anhörungsbogen ein Schreiben beizulegen, in dem erklärt wird, das es sich um Adapter für Kartuschenmunition handelt. Nun da Ihr mich aufgeklärt habt wie es rechtlich verhält, komme ich um einen Anwalt wohl nicht herum.

Ich versuche mich was das WaffG angeht auf dem Laufenden zu halten, diesen Fallstrick habe ich absolut übersehen.

Andy

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Die Einsteck-Hülsen sind doch nur für das Verschießen von Kartuschenmunition gemacht, gedacht und konstruiert ? Dann wären Sie eventuell den Kartuschenwaffen (SSW) gleichgestellt, für die ja keine Erlaubnispflicht, wohl aber Erwerbsvoraussetzungen besteht. Ob dann durch den Hersteller gegen Beschussgesetz und Herstellungserlaubnis verstoßen wurde ist ein Minenfeld, das ja den TE nicht betrifft.

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Die Einsteck-Hülsen sind doch nur für das Verschießen von Kartuschenmunition gemacht, gedacht und konstruiert ? Dann wären Sie eventuell den Kartuschenwaffen (SSW) gleichgestellt, für die ja keine Erlaubnispflicht, wohl aber Erwerbsvoraussetzungen besteht.

Es kommt nicht darauf an, für was sie gedacht sind, sondern was es ist. Fakt ist nun einmal, das es Reduzierhülsen oder auch Einsätze sind.

@2nd und Christian:

ich bin ja bei euch, habe ich ja auch schon geschrieben. Ich versuche nur zu erklären, wie die StA Gütersloh wohl auf das Ermittlungsverfahren gegen die Käufer kommen konnte.

Auch wenn ich nach gesundem Menschverstand davon ausgehen muss, dass gar keine Straftat vorliegt, muss man sich doch an die Buchstaben des Gesetzes halten und danach könnte der Sachverhalt zumindest strittig sein. Entscheidend wird wohl tatsächlich der von euch schon angeführte Begriff "Einsätze sind den Waffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind" sein. Deshalb bin ich ja auch gespannt, wie es weitergehen wird.

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Hallo zusammen,

Christian 555 hat den Sachverhalt aus meiner Sicht völlig korrekt dargestellt.

1.) Einsätze (für kleinbere Kaliber) sind grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis besteht aber automatisch, sobald man über eine (erlaubnispflichtige) Waffe verfügt, für die diese Einsätze bestimmt sind und man - natürlich - über die entsprechende Erlaubnis für diese Waffe selbst verfügt. In dem Fall sind die Einsätze auch weder anzeige- noch eintragungspflichtig (dies wäre nur der Fall bei Wechselläufen, Wechselsystemen / -verschlüssen und Wechseltrommeln).

2.) Erwirbt man einen Einsatz ohne über die zugehörige / passende Waffe zu verfügen, hat man einen erlaubnispflichtigen Gegenstand ohne Erlaubnis erworben, was ein Vergehen darstellt (ich schätze, dass die Staatsanwaltschaft genau dies unterstellt, jedoch wäre es für den ermittelnden Staatsanwalt ein Leichtes, dies bei der zuständigen Behörde zu eruieren).

3.) Was das Beschussgesetz angeht: Beschusspflichtige Gegenstände dürfen nach meiner Kenntnis i.d.R. nicht in Vekehr gebracht (also überlassen) werden - der Erwerb jedoch ist nicht verboten!

Ein Risiko für den Threadstarter sehe ich nur für den Fall, dass er

- keine Waffe besitzt, für die der Einsatz bestimmt ist, oder / und

- den Einsatz importiert hat (Stichwort "Verbringung).

Trotzdem empfehle ich die Beauftragung eines Fachanwaltes um weiteren Schaden abzuwenden. Die Kapriolen, die der Amtsschimmel bisweilen schlägt, können Bücher füllen und sind für Menschen mit gesundem Verstand nicht nachvollziehbar (oft nicht einmal für Juristen).

Gruß, glockero

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Ursprünglich hatte ich vor, dem Anhörungsbogen ein Schreiben beizulegen, in dem erklärt wird, das es sich um Adapter für Kartuschenmunition handelt. Nun da Ihr mich aufgeklärt habt wie es rechtlich verhält, komme ich um einen Anwalt wohl nicht herum.

Andy

Ich denke mal dass Du froh sein solltest, dass nicht gleich ein Durchsuchungsbeschluß mit Anordnung der Beschlagnahme erlassen wurde, sondern Du nur aufgefordert wurdest das Teil abzugeben.

Ich würde nicht die freiwillige Herausgabe verweigern und auf das Schreiben lediglich verweisen und beilegen, das verkürzt die Prozedur und zeigt dass Du gewillt bist die Sache aufzuklären, zumal erwiesen ist, dass Du das Teil erworben hast.

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Ein interessanter Sachverhalt das Ganze! Die Geschichte mit den Salut-Krachern bewegt sich ohnehin in einer Grauzone.

Was ist zum Bleistift mit den Verschlüssen und den Systemhülsen der K98 ?

Einzeln kann ich keinen Verschluß erwerben, im Zusammenhang mit einem Salut 98er schon. Mache ich mich jetzt strafbar, wenn ich einen Saluter zum reinigen zerlege?

Fragen über Fragen!

Mein persönlicher Rat:

Finger weg von Teilen, bei denen Behördenvertreter auf dumme Ideen kommen könnten!

Angeboten werden u.A. frei erwerbbare Teile wie Reibalen für Patronenlager oder Vollgasschalter für HA-Waffen.

Wer sowas kauft kann sich schonmal auf Hausbesuch einstellen.

Also erst Hirn einschalten, dann kaufen!

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Ich gehe davon aus, dass sich der Tatvorwurf - genaugenommen - darin begründet, eine Reduzierhülse für Kartuschenmunition ohne vorgeschriebener Zulassung erworben zu haben!

Beschussgesetz

§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht

unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in

ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition

(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung

sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck

dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder

gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle

zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen

1.   mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge

oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7

Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt

wird, oder

2.   zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.

Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und in denen der

Gasdruck auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung auch eine Systemprüfung, durch

die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt wird. Kartuschenmunition zur

Verwendung in Geräten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines

Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.   die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder

2.   es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen

Werkzeugen so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.

(4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist zu versagen, wenn

1.   aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,

2.   er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Verwendung des Schussapparates in seinem

Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder

belästigt werden,

3.   mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden kann oder

4.   der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen

erforderlichen Einrichtungen verfügt.

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hi

wenn er das teil nachweislich 2007 erworben hat und es erst ab 2008 nach der waffenrechtsaenderung meldepflichtig gewesen sein sollte, dann wuesste ich was ich tue um aerger und aufwaende zu vermeiden

denn bevor die teile medepflichtig wurden musste man vermutlich auch ned melden wenn die dinger kaputtgegangen sind oder verloren wurden, oder?

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Hallo, ich hätte auch eine Frage. Einer meiner Bekannten hat Anfang dieses Jahrtausends seinen Grundwehrdienst im Drehteam des Wachbataillons abgeleistet. Kurz vor Ende der Dienstzeit haben die sich als Erinnerung einen Salut 98k gekauft und durften den, mit Genehmigung des KP-Chefs, in den Freistunden restaurieren. Die Waffe braucht zum Verschießen von Platzpatronen Reduzierhülsen, die mit der Waffe verkauft wurden. Der Bekannte hat keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse. Kann das Ärger geben?

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Der Erwerb von zulassungspflichtigen Teilen ist nur erlaubnisfrei, wenn eine Zulassung tatsächlich vorliegt!

Andernfalls handelt es sich um Erwerb ohne erforderliche Erlaubnis. Eine Anzeige ersetzt nicht die erforderliche Zulassung bzw. Erlaubnis!

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.... Die Waffe braucht zum Verschießen von Platzpatronen Reduzierhülsen, die mit der Waffe verkauft wurden. Der Bekannte hat keinerlei waffenrechtliche Erlaubnisse. Kann das Ärger geben?

Wenn der Umbau ohne behördlicher Zulassung erfolgte, kann es bei einer Kontrolle erheblichen Ärger geben. Die Waffe würde in diesem Fall als scharfe Waffe behandelt!

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Ich würde nicht die freiwillige Herausgabe verweigern und auf das Schreiben lediglich verweisen und beilegen, das verkürzt die Prozedur und zeigt dass Du gewillt bist die Sache aufzuklären, zumal erwiesen ist, dass Du das Teil erworben hast.

Nach dem Vorwurf der hier im Raum steht, muss erstmal geprüft werden, ob ein tatsächlicher Verstoß gegen das WaffG. vorliegt.

Eine freiwillige Abgabe ist auch ein Schuldeingeständnis, auch wenn sich im nachhinein herausstellt, dass das teil nicht unter die EWB Pflicht fällt,

lässt sich die erhaltene Strafe nicht rückgängig machen.

Nach einer freiwilligen Abgabe hat man keine möglichkeit den Gegenstand zurückzubekommen

Schnuffi

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Wenn der Umbau ohne behördlicher Zulassung erfolgte, kann es bei einer Kontrolle erheblichen Ärger geben.

Hi Joe07, die Salut-Gewehre waren damals noch freiverkäuflich und wurden als Sammelbestellung, um Rabatt zu bekommen, mit Zubehör (Riemen, Reduzierhülsen etc) bei einem örtlichen Waffenhändler erworben. Mein Bekannter hat mir in seinem Garten mal die fast artistische Handhabung des Karabiners vorgeführt, dabei kamen wir auf den Erwerb zu sprechen.

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...Nach einer freiwilligen Abgabe hat man keine möglichkeit den Gegenstand zurückzubekommen...

Die Einziehung erfolgt aufgrund des zugrundeliegenden angenommenen Verstoßes der Herstellung ohne Genehmigung.

Ob ein potentiell unrechtmäßiger Erwerb eine Einziehung zur Folge hat ist in diesem Fall (noch) nicht relevant.

Schadenersatz müsste somit gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden.

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Die Einziehung erfolgt aufgrund des zugrundeliegenden angenommenen Verstoßes der Herstellung ohne Genehmigung.

Ob ein potentiell unrechtmäßiger Erwerb eine Einziehung zur Folge hat ist in diesem Fall (noch) nicht relevant.

Schadenersatz müsste somit gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden.

Das ist so nicht ganz richtig. Die Einziehung von Gegenständen, die nicht dem Täter gehören, ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig.

Siehe § 22 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (bei einem unterstellten Verstoß des Herstellers gegen das Beschussgesetz).

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Habt ihr überhaupt schon mal so eine Platzpatroneneinsatzhülse und das zugehörige Patronenlager gesehen?

Ich sage nicht Reduzierhülse, weil solche gab es früher frei verkäuflich z.B. .357/.38 auf .22lfb. Die Reduzierhülsen für 8mm K sind genau so lang wie die Knallpatronen und ca. 16-18mm dick (aus meiner Erinnerung) Das Patronenlager wird aud dasselbe Aussenmass aufgebohrt/-gefräst. ca 5mm davor im Rest des Originalpatronenlagers sitzt der erste Hartmetallstift ein paar Millimeter davor der nächste um 90° verdreht. Bei den Salutgewehren die ich kenne ist unter der Visierung der Lauf grossflächig aufgefräst und ca 5-10cm vor der Mündung nochmals ein Hartmetallstift eingesetzt und verschweisst.

Meiner Meinung ist der ganze Vorgang ein mit "Kanonen auf Spatzen schiessen", die Ladehülse ist nur ein Hilfsmittel ohne das das Verschiessen der Salutmunition in dieser Art von Salutgewehren gar nicht möglich ist, warum sie ein wesentliches Waffenteil sein soll erschliesst sich mir nicht, sie ist eher ein Magazin für nur eine Knallpatrone.

Erik

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Zum Thema Alt-Salutwaffen und Zulassung gibt es einen guten Artikel bei LexDeJur: LDJ 2009-551

hab ich nicht richtig verstanden

Die Zulassung der Hülsen - ob erforderlich oder nicht - spielt für deren Besitz keine Rolle. Das habe ich in meinem Beitrag #23 mit Gesetzeszitaten belegt.

guter Beitrag

Danke, mein Bekannter braucht sich also keine Sorgen zu machen

Gruß Fritz

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Nach dem Vorwurf der hier im Raum steht, muss erstmal geprüft werden, ob ein tatsächlicher Verstoß gegen das WaffG. vorliegt.

Das wird nun mal über das bereits bestehende Verfahren geprüft!

Eine freiwillige Abgabe ist auch ein Schuldeingeständnis, auch wenn sich im nachhinein herausstellt, dass das teil nicht unter die EWB Pflicht fällt,

lässt sich die erhaltene Strafe nicht rückgängig machen.

Das hat mit einem Schuldeingeständnis nichts zu tun, dazu reicht er doch das Schreiben mit!

Nach einer freiwilligen Abgabe hat man keine möglichkeit den Gegenstand zurückzubekommen

Schnuffi

Ich habe aber nicht geschrieben, dass er sich mit einer außergerichtlichen Einziehung in jedem Fall einverstanden erklären sollte, wobei ich aber denke, dass es in diesem Fall besser wäre, es wäre auf jeden Fall kostenneutraler!

Klar kann er dann klagen und Gutachten anfordern, aber Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten nur bei Fahrlässigkeit!

Wenn ich dann aber von der Behörde schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, dürfte man dann ab diesem Zeitpunkt ja wohl kaum noch von Fahrläsigkeit sprechen!

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*fingerheb*

Ich!

Hätte ich "gefühlsmäßig" eingestuft wie eine Patronenhülse.

So kann man sich irren ...

Mein Waffengesetz kennt keine Reduzierhülsen. Wohl aber kennt der Katalog der Fa. Samereier diese Gegenstände.

Geht es hier um eine Patronenhülse mit verkleinertem Pulverraum = Reduzierhülse, die waffenrechtlich keine Rolle spielt oder geht es um

Einsätze die dazu bestimmt sind Munition kleinerer Kaliber zu verschießen?

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