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IGNORED

Ist diese Munitionaufbewahrung korrekt?


Don Bender

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi Legend,

Ich finde nirgends etwas über Munition, die verschlossen sein muss!

Sowohl im Gesetz als auch in deinem Link steht:

"Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist."

Und in meine Jackentasche greift normalerweise kein Unbefugter, solange ich die Jacke anhab!

Meinen Tresorschlüssel hab ich ja auch in der Hosentasche...

Wenn ich die Jacke an der Garderobe aufhänge, ist die Mun natürlich nicht mehr drin sondern am Mann!

Gruss

Jürgen

Geschrieben
@ Juergen.Malte, bedenke das die Munition "verschlossen" sein muss, falls es nicht um ein verspäteten Aprilscherz war.

Habe nicht gedacht, dass ich das noch schreiben muss.

Wo steht das bitte?

Auf der von Dir zitierten Seite steht:

"Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist."

Wo steht da "verschlossen"?

Und wenn man nicht mal mehr Kontrolle darüber hat, wer einem in die Tasche fasst, ist es weit gekommen.

Ich verstehe nicht, warum man sich das Leben schwerer machen muss als es ist.

Gruß

asmr

edit: Jürgen war schneller...

Geschrieben
@ Juergen.Malte, bedenke das die Munition "verschlossen" sein muss, falls es nicht um ein verspäteten Aprilscherz war.

Die Munition muss nicht verschlossen sein. Es gibt keine Vorgaben für den Muntransport. Ausser das sie nicht in die Hände von Unberechtigten Fallen darf und, wenn eine Puffe in der Nähe ist, sie sich nicht darin befinden darf. Manchmal ist es einfacher als man erwartet....

Gruß

Tauschi

Hossa, Jürgen war schneller

sacklzement, asmr war auch schneller :-)

Geschrieben

Da möchte man einen Stoßseufzer zum Himmel schicken, daß die Deckenbalken krachen.

OK, Liebe Leser:

Das Gesetz (WaffG) sagt etwas aus über Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (§ 36) und über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten beim Führen von Waffen (§12) Was die beiden Schlüsselbegriffe des §12, nämlich "nicht Schussbereit" und "nicht zugriffsbereit" angeht, so findet man genau diese Definitionen in der Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Punkt 12 und 13.

Die Verordnung (AWaffV) erläutert das Ganze noch weiter, zur Aufbewahrung sollte man sich da an § 13 halten. Interessanterweise steht da auch Einiges zur vorübergehenden Aufbewahrung z.B. bei Wettkämpfen.

Um noch mehr Klarheit zu erzielen hat man in der Verwaltungsvorschrift nochmals die bekannten Beispiele aufgezählt, Punkte 35.6.1 und 35.6.2

All diese Fundstellen fasse ich jetzt mal zusammen:

Transportiert man seine Waffen im Rahmen seines in der eigenen Person begründeten Bedürfnisses, also zum Üben, Gebrauch auf Jagd/Wettkampf, Testen, Reparieren, Verbessern, Zeigen usw., dann darf man das ohne einen Waffenschein nur dann tun, wenn die Waffe keine Munition enthält und der Besitzer sie nicht mit wenigen einfachen Handgriffen in Anschlag bringen kann. (Jäger haben darüber hinausgehende Rechte, Brauchtums-Schützen teilweise auch und die Waffenträger sowieso)

Das ist jetzt noch immer etwas vage, ist aber erstmal richtig und vollständig, für Euch, liebe Leser, also eine Minimal Forderung. Jeder kann jetzt gedanklich mal seine spezifische Methode prüfen und entscheiden, ob er dem Gesetz genüge tut.

Aber der LWB lebt nicht im luftleeren Raum, möglicherweise sieht ein Staatsdiener die eigene Methode anders, daraus entsteht dieser Wunsch "mehr" zu tun, als gefordert, um "auf der richtigen Seite" zu sein. In der Definition des WaffG (s.O.:Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 12 und 13) gibt es ja eine positive Definition: In einem verschlossenen Behältnis ist eine Waffe definitiv "nicht zugriffsbereit". Aus dieser Ecke kommt die Nummer mit dem Schlössileinchen. Steigerungen im ewigwährenden Streben nach "der sicheren Seite" sind: Sicherheitsfahnen ( :bad: ), Abzugsschlösser, zerlegte Waffen, Behältnisgetrennte, abgeschlossene Munition oder eine Kombination aus all dem Vorgenannten.

An dieser Stelle biete ich Euch die Wette an, daß ein mißgünstige gestimmter Beamter, dem Ihr nicht sympathisch seid, trotzdem einen Makel feststellen kann.

Psychologisch ist bemerkenswert, daß wahnwitzige Sicherheitsmaßnahmen im Brustton der Überzeugung als "steht so im Gesetz" verkündet, nein sogar gepredigt werden. Mit der grollenden Bemerkung, daß "man" (:=Du!) ja machen könne was man wolle, nur solle "man"(:=Du!) sich nicht wundern, wenn dann die Zuverlässigkeit und die teuren Waffen weg sind. Irgendwas sagt das über die Natur des Menschen aus, mir fehlt dazu die Fachkenntnis. Ich wich ab.

Die gefüllten Magazine oder Speedloader erwecken in besonderer Weise die Diskussionsbereitschaft und Mäkelfreude der Beamten. Als ohnehin suspekter Besitzer von Waffen! (die eigentlich dem Staat vorbehalten sein sollten) erweckt man durch die schnell verwendbare, vorbereitete Munition Mißtrauen. Das würde man (:=Du!) ja nicht tun, wenn man nicht etwas damit vorhätte....Und das tut ein braver Bürger nicht, außerdem und überhaupt braucht das kein Mensch, der nicht Soldat oder Polizist ist.

Ob einem die Zeitersparnis solcherart Diskussion wert ist, muss nun jeder für sich selbst entscheiden. Andererseits kenne ich gar niemand, der jemals kontrolliert wurde, persönlich.

In der Hoffnung zur Klärung beigetragen zu haben, oder zumindest zur Unterhaltung, Tyr13

Geschrieben

Hallo!

Mein Briefkasten ist auch ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss! Darf ich darin Munition verwahren? ^_^

Würde mich auch mal interessieren, wieso ein, oder von mir aus zwei, Vorhängeschlösser an z.B. einer Zarges Alubox nicht geeignet sein sollten?

Gruß Micha

Geschrieben

Wenn du den Schlitz zumachst: ja.

Und frag bitte beim Waffenrecht nach Sinn und Verstand. Klar ist eine verschlossene Zargesbox auch gut geeignet. Frag deinen SB, ob es für ihn gleichwertig ist.

Geschrieben
Nicht? Weil, wieso, weshalb, warum?

Weil § 13 Abs. 3 AWaffV einen Behälter mit Schwenkriegelschloß als Maßstab für gleichwertig anzusehende Schutzverfahren vorgibt. Ein solches Schwenkriegelschloß wird immer innerhalb eines Behälters angebracht sein, um nicht durch direkte Einwirkung von Gewalt geöffnet zu werden. Das mit dem Handtuch im Vorhängeschloß habe ich zwar schon mal geschafft, aber eben die äußere Montage des Vorhängeschlosses läßt mich an der Gleichwertigkeit zweifeln. Bei einem Diskus würde ich allerdings auch keine Bedenken haben :-)

Und damit es nicht unübersichtlich wird: Diese Antwort bezog sich auf Vorhängeschlösser an Kisten :-)

Geschrieben

Dicker Schraubendreher oder Montiereisen und schon ist das Schwenkriegelschloss bei den Göttern!

Wie bereits öfters erwähnt, beim SB nachfragen und alles sollte sich klären lassen.

Gruß Micha

Geschrieben

Beim Beantragen der Waffen werden die getroffenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition nachgewiesen (Foto vom Waffenschrank, Foto vom Munbehältnis).

Und da nicht geschimpft schon genug gelobt ist, hat der SB die Maßnahmen für ausreichend befunden, wenn er dir die Waffe einträgt.

Nachfragen kann man natürlich, wenn man zwischendurch ein neues Behältnis aufgetan hat.

Geschrieben
Weil § 13 Abs. 3 AWaffV einen Behälter mit Schwenkriegelschloß als Maßstab für gleichwertig anzusehende Schutzverfahren vorgibt. Ein solches Schwenkriegelschloß wird immer innerhalb eines Behälters angebracht sein, um nicht durch direkte Einwirkung von Gewalt geöffnet zu werden. Das mit dem Handtuch im Vorhängeschloß habe ich zwar schon mal geschafft, aber eben die äußere Montage des Vorhängeschlosses läßt mich an der Gleichwertigkeit zweifeln. Bei einem Diskus würde ich allerdings auch keine Bedenken haben :-)

Und damit es nicht unübersichtlich wird: Diese Antwort bezog sich auf Vorhängeschlösser an Kisten :-)

Entschuldige aber es kommt nicht darauf an, wo sich das Schloss befindet. In letzter Zeit nehmen die abenteuerlichen Rechtsauslegungen hier rasant zu. Sind alle Fachkundigen schon weg?

Geschrieben
Weil § 13 Abs. 3 AWaffV einen Behälter mit Schwenkriegelschloß als Maßstab für gleichwertig anzusehende Schutzverfahren vorgibt. Ein solches Schwenkriegelschloß wird immer innerhalb eines Behälters angebracht sein, um nicht durch direkte Einwirkung von Gewalt geöffnet zu werden. Das mit dem Handtuch im Vorhängeschloß habe ich zwar schon mal geschafft...

Ein Vorhängeschloss ist höherwertig als ein Schwenkriegelschloss und daher zulässig.

Geschrieben

Wie sehen den die werten Schützenbrüder folgende Aufbewahrung von Munition an:

Ich habe einen ehemaligen Schalt-/Sicherungskasten aus sehr massivem Stahlblech. Den an die Wand gedübelt( ja ich weiß, muss man nicht) sollte ja ausreichen. Der hat innenliegnde Schwenkriegel. Einziges Problem das ich u.U. sehe ist der " Schlüssel" ....das Teil wird immo mit einem "Mehrkantschlüssel"( ich glaube Fachleute nennen das Siemensschlüssel ) verschlossen. Ob das alleine ausreicht bin ich mir nicht sicher, im Gesetz kann ich aber nix über die Art des Schlosses finden. Zur not hole ich mir halt einen abschliessbarenTürknauf.........an die Schränke komme ich umsonst dran, bietet sich also an für Mun.

Was sagt ihr aber zu dem " Schloss" ??

Greets

Peter

Geschrieben
Was sagt ihr aber zu dem " Schloss" ??

Servus,

eine Türklinke ist auch kein Schloss. Trotzdem kann man damit Türen öffnen und schließen. Zum Abschließen ist trotzdem noch ein Schloss in der Tür.

Der Verschluss eines Verteilerschrankes ist nichts anderes, als eine "Türklinke" mit zugehörigem Mechanismus. Auch Elektroschränke die gesichert sind haben ein Schloss und nicht nur eine "Klinke" die man mit einem Werkzeug bedienen muss.

Gruß

Tauschi

Geschrieben
"Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise

getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren. Dies

ist nur dann erlaubt, wenn ein verschlossenes, für den Transport von Waffen und Munition

besonders gestaltetes Behältnis verwendet wird."

Ich bin mal so frei, kaufe eine Antwort und möchte lösen:

das oben stehende Zitat stammt aus einer frühen/alten Version der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.

Aufgrund offensichtlichen Schwachsinns hat diese Passage es glücklicherweise nicht in die gültige WaffVwV geschafft.

Beim erlaubnisfreien Waffenführen (=Transport) ist lediglich folgendes zu beachten:

-Waffe nicht schussbereit

-Waffe nicht zugrifssbereit

Munition kann man rechtlich nicht führen.

Hier dürfte lediglich zählen, dass man dafür Sorge tragen muss, dass diese nicht abhanden oder in unberechtigte Hände kommt.

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