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IGNORED

Munitionskauf und der Transport


Chris85

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute,

wenn ich bei einem Händler Munition Kaufe, wieviel Darf ich Maximal in meinen Auto Transportieren bevor es nicht mehr Legal ist ?

(Gefahrenguttransport oder sowas)

Es ist doch bestimmt geregelt an die Menge an Pulver was insg. Transportiert werden darf.

Grüße, Christian.

Geschrieben

Da du schon Gefahrgut angesprochen hast, bietet sich an in der Gefahrgutverordnung (GGVS) nachzusehen ;)

Die Menge richtet sich nämlich in erster Linie nach der Gefahrstoffklasse (Unterschied zB bei NC- & S-Pulver) der zu transportierenden Munition.

Edith meint: Solange es sich um NC-Munition handelt die entsprechend der Verpackung als Klasse 1.4S deklariert wird, darfst du meines Wissens 50kg transportieren. Bei reinem NC Pulver sinds max. 3kg für Klasse 1.3C

Geschrieben

Normale Munition (alles andere kann ich nicht aus dem Kopf sagen): Bis 50kg (Bruttogewichtsmasse!) keinerlei Auflagen,

über 50kg musst du einen 2kg-Feuerlöscher mitführen. Über andere Gewichtsgrenzen bzw. internationaler Transport ist jetzt wieder recht praxisfremd.

Wenn du das vorhättest, wüsstest du Bescheid ;)

Geschrieben

hi

ich kapiere es bis heute ned

ADR- also gefahrengut bestimmungen sind INTERNATIONALE bestimmungensie sollten doch in der EU ueberall glich sein, oder?

in AT darf ich aufgrund der ausnahmebsteimmung 1.1.4.3 (oder 1.1.3.4, weiss jetzt ned) der gefahrengutbestimmungen an waren der klasse 1.4s (also munition) soviel mithaben wie die nutzlast des fahrzeuges hergibt soferne diese in der entsprechenden verpackung (aufkleber, ect) verpackt sind

und von 1.3C (NC-pulver) bis zu 20kg

einzige auflage ist der mind. 2kg feuerloescher, rauchverbot beim be- und entladen, ladungssicherung gegen laengsverschiebung, verbot des unbewachten abstellens, und mitfuehren eines ladeverzeichnisses eingeschraenkt auf gewicht und anzahl der packstuecke

in welchem deutschen recht steckt denn nun jetzt die einschraenkung auf die immer wieder genannten 50kg (das ist bei maeusefurz, das sind ca 2000stk .45iger ...)

oder ist ADR nun doch ned EU weit gleich?

Geschrieben

@Abo: Das ist doch das schöne an harmonisierten Gesetzen, die nationalen Abweichungen.

Nach 1.1.3.1. a darfst du privat in A mitnehmen, was deine zulässige Gesamtmasse vom Auto hergibt.

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

In D sind wir regelementiert:

Zusätzlich Anlage 2 zur Gefahrgutverordnung Straße - Eisenbahn - BInnenschifffahrt (GGVSEB)

2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt

1.1.3.1 ADR/RID:

a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.

Deshalb meine Frage an Chris 85: Wie ist das Zeug verpackt?

In einem Originalkarton mit entsprechenden Gefahrgutaufklebern (also z.B. 1000 oder 5000 Schuss) oder handelt es sich um Munitionspäckchen z.B. 100 oder 500 Schuss?

CU

TD

Geschrieben

Bisher darf ich noch keine Munition kaufen, da ich noch keine wbk habe. Ende Mai geht es aber los und da würde ich mir gerne Munition kaufen für die Waffe(n).

1000-2000 Schuss müssten es dann schon sein. Deswegen wollte ich Fragen ob es überhaupt erlaubt ist.

Ich bin halt nicht so oft in der nähe von dem Händler und deswegen gleich die große Anzahl.

Sie sind in denn 50Stck Packung verpackt. Also davon dann halt mehrere Päckchen von z.B. Frankonia bzw. Alljagd.

Geschrieben
in welchem deutschen recht steckt denn nun jetzt die einschraenkung auf die immer wieder genannten 50kg (das ist bei maeusefurz, das sind ca 2000stk .45iger ...)

Es geht um die Nettoexplosivmasse! Rechne es dir aus, ca. 0,5g/Patrone(.357Mag)....also nicht das Katongewicht ist entscheident, sondern das Gewicht des enthaltenen NC-Pulvers!Und da kommen bei 0,5g(8grs.) mal eben 100000 Patronen raus :00000733:

LG: Steam

Geschrieben
Es geht um die Nettoexplosivmasse! Rechne es dir aus, ca. 0,5g/Patrone(.357Mag)....also nicht das Katongewicht ist entscheident, sondern das Gewicht des enthaltenen NC-Pulvers!Und da kommen bei 0,5g(8grs.) mal eben 100000 Patronen raus :00000733:

LG: Steam

Guten Morgen Steam,

ich darf dir widersprechen. Bei den befreiten genannten 50 kg ist von der Bruttomasse die Rede. beim regulären Transport geht man von Nettoexplosiivstoffemasse aus und dann wird es deutlich mehr !

Tommy Danger

Geschrieben

Jetzt mal Butter bei die Fische.

Darf ich also problemlos als Privatmann in meinem Privat-Pkw ohne Gefahrgutkennzeichnung 100.000 Patronen in .357Mag oder eine entsprechende andere Menge anderer Kaliber transportieren(vorausgesetzt der Pkw schafft das)? Bisher habe ich so max. 5000 aufgeteilt in 9mm, .45 ACP und .367 Mag transportiert, kam also nicht in so große Mengenbereiche. Nun allerdings kommt möglicherweise eine Sammelbestellung zusammen und da wird die Menge durchaus mal schnell größer...

Geschrieben

Siehe Eintrag Nummer 7:

nur Patronenschachteln, keine "richtige" Gefahrgutverpackung 50 kg brutto

"richtige" Gefahrgutverpackung, unbegrenzt, was die zGM deines Fahrzeuges hergibt, aber 2 kg Feuerlöscher und eigentlich auch eine nachgewiesene Schulung nach Gefahrgutrecht

Die 50 kg Regelung ist eigentlich für die Fahrt zum Training und / oder Meisterschaft gedacht. Beim Kauf von Neumunition erhält mal eigentlich eine Originalgefahrgutverpackung sofern man die entsprechend runde Menge von Patronen abnimmt.

TD

Geschrieben
Guten Morgen Steam,

ich darf dir widersprechen. Bei den befreiten genannten 50 kg ist von der Bruttomasse die Rede. beim regulären Transport geht man von Nettoexplosiivstoffemasse aus und dann wird es deutlich mehr !

Tommy Danger

Ok-Ok...einmal "Bruttomasse" überlesen... :traurig_16: aber mal erlich, wenn ich sooo grosse Mengen kaufe, um Transportfragen aufkommen zu lassen, hab ich sowieso die Origanlumverpackung mit dazu :00000733:

MfG:Steam

Geschrieben

Was versteh ich eigentlich falsch, wenn ich sage "geht mich als Privatperson doch gar nichts an":

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter

einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für

Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen

Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare

flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen

befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit

nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks

gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

Das ist doch eigentlich erfüllt...

Gruß

Erik

Geschrieben

Weil du den Hinweis in Beitrag Nummer 7 nicht gelesen hast oder nicht kanntest:

Zusätzlich Anlage 2 zur Gefahrgutverordnung Straße - Eisenbahn - BInnenschifffahrt (GGVSEB)

2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt

1.1.3.1 ADR/RID:

a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:

aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.

TD

Geschrieben

...und eine Gefahrgutverpackung oder auch "richtige" Gefahrgutverpackung ist?

Etwa eine 1000er-Packung z.B. 9mm-Patronen mit dem entsprechenden Aufkleber drauf?

Wenn ja, ist ja alles in Butter, denn welcher Sportschütze kauft schon schachtelweise Mun, außer zum Testen vielleicht.

Geschrieben
...und eine Gefahrgutverpackung oder auch "richtige" Gefahrgutverpackung ist?

Etwa eine 1000er-Packung z.B. 9mm-Patronen mit dem entsprechenden Aufkleber drauf?

hi

genau

du brauchst das orangene am spitz stehende symbol mind. 10x10cm (?) UND DU BRAUCHST die "UN-nummer" am packerl

ich weiss nimmer, UN 0012 oder so "patronen fuer faustfeuerwaffen / patronen mit innertem geschoss"

ich kleb die fallweise auf wenn sie mal ned drauf ist

barnaul zb bezettelt ueberhaupt ned

da is garnuscht dran ...

Geschrieben
...und eigentlich auch eine nachgewiesene Schulung nach Gefahrgutrecht

Nein, für privat braucht es keine Schulungen. Nur die AUflagen beim Transport wie zugelassene Verpackung und Feuerlöscher. Schulungen nur für gewerblich, oder bei >1000 Gefahrgutpunkte. Nachdem unsere Munition im Normalfall 1.4S ist, hat sie keine Punkte.

Geschrieben
Nein, für privat braucht es keine Schulungen. Nur die AUflagen beim Transport wie zugelassene Verpackung und Feuerlöscher. Schulungen nur für gewerblich, oder bei >1000 Gefahrgutpunkte. Nachdem unsere Munition im Normalfall 1.4S ist, hat sie keine Punkte.

Wieder Widerspruch. Wenn nicht privat nach 1.1.3.1. a dann normaler Transport mit Befreiungen. Aber 1.3 sagt, alle am Gefahrguttransport beteiligten müssen geschult sein.

TD

Geschrieben
du brauchst das orangene am spitz stehende symbol mind. 10x10cm (?) UND DU BRAUCHST die "UN-nummer" am packerl

ich weiss nimmer, UN 0012 oder so "patronen fuer faustfeuerwaffen / patronen mit innertem geschoss"

Orange ist nicht mehr. Neu ist die Bombe auf weiß, rot umrandet. Und da muß Achtung drunter stehen.

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