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IGNORED

Aachen Waffenkontrolle


Stiely

Empfohlene Beiträge

Meine Waffenbehörde weiss doch ganz genau, was für Waffen ich habe.

Wozu dann extra bei jedem Einzelnen vorbei gehen?

Ne CZ75 SP-01 bleibt ne CZ75 SP-01, auch wenn die Polizei persönlich nachschaut.

Gruß,

Wolfgang

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...und ?

Ist deshalb einer draufgegangen ???

Ich vermute mal, NEIN !

Datenabgleich...., bla bla....

BFP

Mein Beitrag bezog sich auf IMI's, bezüglich Fahrgestellnummer und Zulassung! :icon13:

Ein Datenabgleich ist in Vorbereitung des Zentraken Waffenregisters nun einmal notwendig!

Durch die veraltete manuelle Erfassung sind nun mal viele Fehler entstanden.

Bei falsch eingegebenen Daten kann es dann schon mal passieren, dass es Übereinstimmungen im Fahndungsabgleich gibt.

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Mein Beitrag bezog sich auf IMI's, bezüglich Fahrgestellnummer und Zulassung! :icon13:

Ein Datenabgleich ist in Vorbereitung des Zentraken Waffenregisters nun einmal notwendig!

Durch die veraltete manuelle Erfassung sind nun mal viele Fehler entstanden.

Bei falsch eingegebenen Daten kann es dann schon mal passieren, dass es Übereinstimmungen im Fahndungsabgleich gibt.

Dann sollen die mir eine Liste mit den ihnen vorliegenden Daten schicken und ich gleiche das ab - für 12,78€ pro Waffe :rolleyes:

Gruß

Stefan

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...

Ein Datenabgleich ist in Vorbereitung des Zentraken Waffenregisters nun einmal notwendig!

Durch die veraltete manuelle Erfassung sind nun mal viele Fehler entstanden.

Bei falsch eingegebenen Daten kann es dann schon mal passieren, dass es Übereinstimmungen im Fahndungsabgleich gibt.

In der WBK müsste es aber richtig drin stehen.

Vorlage zum Abgleich müsste dann doch eigentlich auch reichen.

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In der WBK müsste es aber richtig drin stehen.

Vorlage zum Abgleich müsste dann doch eigentlich auch reichen.

Nicht immer,in meiner WBK steht HK USP ist aber eine HK P8.

Hab meinen SB drauf aufmerksam gemacht, er hat es dann in seinen PC geändert wollte aber nicht

in meiner WBK rumschmieren.

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Die hinterlassen einen Brief mit der Bitte um Terminvereinbarung! Was tust Du dann?

Grüße

Thomas

Hallo Thomas,

nun, bitten können die viel und lange...

Ich würde den Herrschaften dann einen Termin anbieten, so ca. in 2 Monaten, ganz so, wie es auch bei Fachärzten üblich ist...

Darüber hinaus kann ich behaupten, bereits alle meine WBK´s mit MEINEN Waffen abgeglichen zu haben.

Da gibt es bei mir keinen Raum für Fehler !

Also, meine Daten sind okay, die brauchen also auch nichts abzugleichen !

BFP

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"Die Lagerung von Schusswaffen in Nachttischen und Wohnzimmerschränken ist bereits seit 2003 gesetzlich verboten. "

Sowas ist schon seit Jahrzehnten verboten.

Blödsinn!

Das war bis 2003 unter gewissen Randbedingungen absolut zulässig!

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Blödsinn!

Das war bis 2003 unter gewissen Randbedingungen absolut zulässig!

Ja, vielleicht dann, wenn man Druckluftwaffen und ähnliches meint.

Ich musste schon bei der Beantragung meiner WBK den Besitz eines entsprechenden Sicherheitsschranks nachweisen, und das war vor fast zwei Jahrzehnten.

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Hmmmmmm, schon seltsam, diese Formulierung:

"... n Deutschland ab 2013 ein einheitliches Waffenregister gilt und dafür nun alle Waffen datenmäßig erfasst und registriert werden."

Ja, ist denn heut' scho' Weihnachten ? :confused:

Sag' mal, haben die bisher NICHT ALLE (Ergänzung durch mich: erlaubnispflichtigen) Waffen registriert ? :peinlich:

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Ja, vielleicht dann, wenn man Druckluftwaffen und ähnliches meint.

Nein, für ganz normale Schußwaffen. Es war nur vorgeschrieben, daß eben kein unerlaubter Zugriff stattfinden durfte. Blechschränke oder gar Tresore waren nicht vorgeschrieben.

Ich musste schon bei der Beantragung meiner WBK den Besitz eines entsprechenden Sicherheitsschranks nachweisen, und das war vor fast zwei Jahrzehnten.

Tja, Willkür der Behörde würde ich da mal sagen. Aber mit den deutschen Waffenbesitzern kann man es ja machen.

Ich hatte auch immer freiwillig nen Tresor, weil der so teuer war wie ein anderer dazu geigneter Schrank - aber freiwillig ist das ein anderes Thema.

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Hallo Thomas,

nun, bitten können die viel und lange...

Ich würde den Herrschaften dann einen Termin anbieten, so ca. in 2 Monaten, ganz so, wie es auch bei Fachärzten üblich ist...

Darüber hinaus kann ich behaupten, bereits alle meine WBK´s mit MEINEN Waffen abgeglichen zu haben.

Da gibt es bei mir keinen Raum für Fehler !

Also, meine Daten sind okay, die brauchen also auch nichts abzugleichen !

BFP

Sie wollen sich mit der Behörde anlegen. Was glauben sie wohl wer am längerem Hebel sitz ?

Ich bin schon etwas älter und habe meine Erfahrungen gemacht. Sie setzen mit Ihrer Weigerung ein Räderwerk in Gang, das gaaanz langsam läuft, - wie bei den Behörden üblich -, aber das nieh mehr angehalten werden kann. Es kann Monate und Jahre dauern, sie denken schon garnicht mehr an die Sache, dann bekommen sie plötzlich und unerwartet, wie man so zu sagen pflegt, eine Vorladung und sie sind in null,nichts die WBK los, mit allen Folgeerscheinungen. Ein Grund findet sich immer. Das Ganze aber nicht zu einem günstigen Preis. Wie gesagt sie können es probieren, das sind jedenfals meine unmaßgeblichen Erfahrungen als Oberschützenmeister und BDMP Mitglied.

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Ja, vielleicht dann, wenn man Druckluftwaffen und ähnliches meint.

Ich musste schon bei der Beantragung meiner WBK den Besitz eines entsprechenden Sicherheitsschranks nachweisen, und das war vor fast zwei Jahrzehnten.

So ich habe mal nachgeschaut. Wir haben beide recht. Die Behörde konnte dir damals Auflagen machen. Die Art und Weise der Aufbewahrung war aber nicht grundsätzlich definiert vorgeschrieben.

WaffG 1976

§ 42 Sicherung gegen Abhandenkommen

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte

diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Gleiches gilt für Personen, die außerhalb

des Anwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Gewalt über solche Gegenstände

ausüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich nach Absatz 1 ergebenden

Pflichten die erforderlichen Maßnahmen anordnen.

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...

Ein Datenabgleich ist in Vorbereitung des Zentraken Waffenregisters nun einmal notwendig!

Durch die veraltete manuelle Erfassung sind nun mal viele Fehler entstanden.

...

Komisch!

Bei meinen Waffen sind die "Ungenauigkeiten" erst durch den EDV-Einsatz entstanden, weil sich Bestandteile von Seriennummern nicht erfassen ließen oder es sonst zu Problemen mit dem Meldungsabgleich gekommen wäre. :shok:

...

Bei falsch eingegebenen Daten kann es dann schon mal passieren, dass es Übereinstimmungen im Fahndungsabgleich gibt.

Dazu bedarf es keiner FALSCHEN Eingabe. Wer lediglich Art, Kaliber, Hersteller, Modell und Seriennummer, soweit überhaupt vorhanden, als angeblich eindeutigen Schlüssel zur Identifizierung nimmt, bekommt zwangsweise Massenhaft Doubletten, Tripletten usw.. Wer mehr als eine 80%-Lösung wollte, hätte mehr zu tun als ein schnödes Gesamtregister der legal und nach den Vorschriften des WaffG besessenen Waffen zu erstellen. Da hälfen auch keine Nachschauen. Da bräuchte es ernsthafter industriegeschichtlicher Forschung. :closedeyes:

Euer

Mausebaer

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Der Zweck wird wohl in der Praxis anders definiert werden müssen. Sicher werden die herrschaften nicht nach §36 WaffG zum Datenabgleich zur Erstellung des nationalen waffenregisters Einlass begehren. Das wäre auch garnicht zulässig. Das wäre ein Fall von §39 WaffG und da gibt es keinen Zutritt.

Daher werden sie wohl zur Aufbewahrungskontrolle erscheinen und dabei im notwendigen Umfang den Datenbestand abgleichen.

Wer gern streitet, kann das Thema ja mal genauer verfolgen ;)

Der im o.g. Link genannte Grund ist jedenfalls nicht vom Gesetz abgedeckt. Hier hat man sich ein schönes Eigentor gemacht.

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Blödsinn!

Das war bis 2003 unter gewissen Randbedingungen absolut zulässig!

Ich zitiere aus der WaffVwV.

ZITAT

36.2.12

Härtefälle im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV können z. B. in folgenden

Fällen gegeben sein:

• für den Besitz nur einer üblichen Einzellader- oder Repetier-

Langwaffe bei Biathleten oder Traditions- und Gebirgsschützen,

reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;

• für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage 2 Ab-

schnitt 2 UA 3 (Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungs-

energie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird) reicht ein festes ver-

schlossenes Behältnis aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A-

Schrank ausreichend.

In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waf-

fenbehörde.

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