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IGNORED

Sportschütze mit Voreintrag Revolver in .357...


BFPierce

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Geschrieben

Hallo Leute,

wie ich finde, eine interessante Frage...

War gerade bei meinem Büxxer, habe Kaffee getrunken und gequatscht....

Da kommt ein Sportschütze herein und interessiert sich für einen 2" Zoll Snubnose-Revolver, quasi eine SV- bzw. Fangschusswaffe.

Der Büxxer darf ihm rein rechtlich, da vorhandener Voreintrag beim Sportschützen vorhanden, einen solchen Revolver verkaufen.

Nirgends steht in dessen WBK etwas von Lauflänge bzw. Beschränkungen für Lauflängen, die zum sportlichen Schießen zugelassen sein müssen.

Es steht auch nicht in der WBK, ob der Erlaubnisgrund sportlich- oder jagdlich ist.

Was, wenn der Schützenbruder diese Waffe jetzt kauft und eintragen läßt ?

Ich nehme mal an, die Herrschaften auf dem Amt des Schützen tragen die Waffe mit Hersteller, Typ, Nummer und Kaliber ein und das wars.

Was meint Ihr, sollte der Typ Schütze das tun.... was droht ihm, wenn die Behörde dahinter kommt, das diese Waffe nicht zum sportlichen Schießen geeignet ist ?

Mein Büxxer hat ihn auf die eventuelle Problematik hingewiesen und ihm erklärt, das der Revolver nicht sportlich verwendbar ist.

Bin gespannt auf Eure Kommentare.

BFP

Geschrieben

Echt jetzt ?

Aber für den Schützen, oder ?

Der Büxxer kann ja im Prinzip nicht wissen, welche Erwerbsvoraussetzungen derjenige hat, der ihm eine gültige WBK mit Voreintrag vorweist.

Muss er auch nicht prüfen, bzw. geht ihn ja nichts an !

BFP

Geschrieben
Verlust der Zuverlässigkeit, Starfverfahren wegen illegalem Waffenbesitz.

Hi,

bei der Zuverlässigkeit kann man ja noch darüber reden.

Aber illegaler Waffenbesitz? Sehr fraglich. Denn die Waffenbehörde stempelt ja ab. Zwar nicht nach Sportordnung, der Revolver, aber kann ja noch kommen :ridiculous:

Grüße Roland

Geschrieben
Der Büxxer kann ja im Prinzip nicht wissen, welche Erwerbsvoraussetzungen derjenige hat, der ihm eine gültige WBK mit Voreintrag vorweist.

Muss er auch nicht prüfen, bzw. geht ihn ja nichts an !

BFP

Natürlich muss er nicht ganz klar. Aber das ist vielleicht die Beratungskompetenz die ein Fachgeschäft ausmacht. Und die Existenz von Geschäften mit Beratung rechtfertigt. Und für eine gute Beratung und eine gewisse Dienstleistung da kann und soll man auch was bezahlen, meist kommt solch ein Kauf über eine gewisse Zeit betrachtet dann günstiger.

Was täte in solch einem Fall gegen ein Gespräch sprechen - Wozu wird die Waffe benötigt?, bei ehrlicher Auskunft "sportliches Schießen" - Hinweis auf die Problematik (vom Schießsport ausgeschlossene Waffe) - dann Lösung anbieten, geeignetes Modell oder eventuell auch wenn im finanziellen und technisch möglichen Rahmen den Einbau eines geeigneten Laufs anbieten.

Geschrieben
Hi,

bei der Zuverlässigkeit kann man ja noch darüber reden.

Aber illegaler Waffenbesitz? Sehr fraglich. Denn die Waffenbehörde stempelt ja ab. Zwar nicht nach Sportordnung, der Revolver, aber kann ja noch kommen :ridiculous:

Grüße Roland

Ja das gibts natürlich das einfach abgestempelt wird. Es gibt aber auch Gegenden da wird der Sportschütze bei bestimmten Waffen sehr wohl nach so Dingen wie Lauflänge oder auch nach Feststellungsbescheiden gefragt und zwar vor dem Abstempeln.

Und dann kommts bei einer unbefriedigenden Auskunft auf die Toleranz des Sachbearbeiters oder Sachbearbeiterin an, was als nächstes kommt.

Geschrieben

Da hat der Schütze keine Cance.

Er legt dem Besitzer des Waffengeschäfts ja eine WBK für Sportschützen vor. Daraus ergibt sich ja das Bedürfnis.

Da die Waffen aufgrund eines Bedürfnisses, welches einer gültigen Sportordnung zugrunde liegt, erworben werden, ist eigentlich rechtlich alles geklärt. Taucht in dieser Sportordnung keine Disziplin für 'Revolver mit 2" Lauflänge auf, erwirbt er die Waffe ohne Bedürfnis und somit illegal.

Noch krasser ist es bei Langwaffen, welche er unter 40cm Lauflänge schon lt. Gesetz als Sportschütze nicht erwerben/besitzen darf.

Geschrieben
evtl. für BDMP-Disziplin Off-Duty-Revolver beantragt? Dort sind unter 3" sportlich zulässig

Ja genau! Gar nicht daran gedacht also kein Problem! Ein Sportschütze darf auch Waffen besitzen, die für Disziplinen anderer Verbände laut deren Sportordnung zugelassen sind. (Siehe WaffG §14 (1) letzter Satz)

Dann können wir ja alle aufatmen - nix schlimmes passiert!

Außer dass jetzt eine weitere Waffe beantragt werden muss die hinsichtlich der Lauflänge im anderen Verband eingesetzt werden kann. Das kleine Problem am Rande wäre dann blos dass das Regelkontigent von zwei KWs schon ausgeschöpft ist.

Geschrieben
Da hat der Schütze keine Cance.

Er legt dem Besitzer des Waffengeschäfts ja eine WBK für Sportschützen vor. Daraus ergibt sich ja das Bedürfnis.

Da die Waffen aufgrund eines Bedürfnisses, welches einer gültigen Sportordnung zugrunde liegt, erworben werden, ist eigentlich rechtlich alles geklärt. Taucht in dieser Sportordnung keine Disziplin für 'Revolver mit 2" Lauflänge auf, erwirbt er die Waffe ohne Bedürfnis und somit illegal.

Noch krasser ist es bei Langwaffen, welche er unter 40cm Lauflänge schon lt. Gesetz als Sportschütze nicht erwerben/besitzen darf.

Sorry - seit wann gibts eine spezielle GRÜNE WBK für Sportschützen??? Hab ich was verpennt?

Geschrieben

Ich hab nen 2,5'' 686 für PPC1500 Off Duty Revolver.

In meiner WBK steht auf der Rückseite (sinngemäß):

zu lfd Nr XX:

Ausnahmegenehmigung nach §6(3) AWaffV für Kurzwaffen unter 7,62cm

Damit dürfte für den Händler klar sein ob er dem Schützen eine Kurznase verkaufen darf oder nicht.

Geschrieben
Damit dürfte für den Händler klar sein ob er dem Schützen eine Kurznase verkaufen darf oder nicht.

Ich sehe das so: Der WBK kann der Händler gar nicht ansehen, welches Bedürfnis zugrunde liegt. Ich würde zwar im Interesse des Kunden nachfragen, aber wenn der Händler das verkauft, was in der WBK als Voreintrag drin steht, kann man dem Händler doch keinen Vorwurf machen.

bye knight

Geschrieben

Erstmal muss man das als Büxer nicht unbedingt immer alles besser wissen und alle Umstände erahnen. Ein Snub-Nose ist ja tatsächlich für die 1500-Variante zulässig. Also ist der Hinweis kulant, aber nicht lebensnotwendig.

Ist ja ein rein spekulativer Fall, denn in Deiner Geschichte hat der Hinweis geholfen.

Verantwortlich für den Erwerb ist der Schütze. Der wäre der Einzige, der dabei Ärger kriegt, das Maß der Strafe hängt intensiv vom Amt und dem Verlauf der ganzen Geschichte ab. Weder der Büxer, der die Waffe verkauft, noch der SB, der sie einträgt ist für einen solchen Fehlkauf haftbar, der LWB ist da allein.

Könnte durchaus sein, daß es andere Schützen ebenfalls mit solchen Sport-Leichen gibt. Wenn z.B. jetzt durch die Gerichte das CZ-V22 Wechselsystem für AR's als nicht mehr §6-sportlich "definiert" wird, gehöre ich auch dazu.

Geschrieben

Also, ich verstehe das so...

Ein "Mensch"..., also unklar für den Händler ob Sportschütze oder Jäger kommt in ein Waffengeschäft und legt dem Inhaber seine grüne WBK mit Voreintrag "Revolver, Kal. .357 Magnum vor....

Der "Mensch / Kunde" sucht sich eine Waffe aus und kauft diese.

Nirgends im Gespräch erfragt der Händler, da nicht seine Aufgabe, aufgrund welchen Erwerbshintergrundes (sportliches Bedürfnis oder jagdliches Bedürfnis) der Eintrag in der grünen WBK zustande gekommen ist.

Der Händler trägt die Waffe ein, schreibt die Rechnung und der Schütze verlässt vergnügt das Haus.

Wo sollte da für den Händler das Problem sein ?

Er hat alle rechtlich notwendigen Dinge abgefragt und entsprechend sein handelsbuch geführt.

Fertig aus !

Ob der Schütze später Ärger bekommt, weil die Lauflänge z.B. im BDS nicht zulässig ist, hat doch den Verkäufer nicht zu kümmern.

Außerdem, selbst wenn der Schütze einen Revolver mit einer Lauflänge, die nicht zum sportlichen Bedürfnis des Verbandes passt gekauft hat, ist der Schütze dennoch frei zu sagen, ich schieße z.B. das Off Duty-Match des BDMP mit, oder ?

Oder muss der Bedürfnisgrund immer dem Verband entsprechen, der genehmigt hat ?

Ist es nicht egal, wenn es eine entsprechende Sportordnung gibt oder muss dann der BDMP die Befürwortung ausgesprochen haben ?

BFP

Geschrieben

Wir reden doch immer von mehr Eigenverantwortung.

Sollte nicht der WBK-Inhaber sachkundig sein, und eine Ahnung haben, was er erwerben darf?

Inwieweit der Händler seinem Kunden auf den Zahn fühlen muss, weiß ich nicht.

Ich sehe die Verantwortung beim potentiellen Käufer.

@BFPierce:

Wie ging es dann aus, hat der Kunde vom Erwerb Abstand genommen?

Geschrieben
Ich sehe das so: Der WBK kann der Händler gar nicht ansehen, welches Bedürfnis zugrunde liegt. Ich würde zwar im Interesse des Kunden nachfragen, aber wenn der Händler das verkauft, was in der WBK als Voreintrag drin steht, kann man dem Händler doch keinen Vorwurf machen.

bye knight

Doch, kann er! Mein Posting nicht gelesen?

Ausser für Jäger und Waffenscheininhaber ist eine Kurznase nur für Sportschützen mit Ausnahmegenehmigung nach §6 AWaffV zu erwerben. Die einzige Ausnahmegenehmigung die derzeit in dieser Form existiert ist für den BDMP (Off Duty und 5Shot Off Duty).

Um vom BDMP überhaupt ein Bedürfnis für eine Kurznase bescheinigt zu bekommen genügen auch nicht die "normalen" Trainingseinheiten, sondern es müssen 5 offizielle Wettkämpfe Mainmatch 1500 innerhalb eines Jahres nachgewiesen werden.

In die WBK kommt dann zum Voreintrag noch mein oben beschriebener Vermerk mit Hinweis auf die Ausnahmegenehmigung. Damit ist für den Händler klar ersichtlich ob er die Waffe dem Käufer überlassen darf oder nicht.

Gruß..

Geschrieben
Außerdem, selbst wenn der Schütze einen Revolver mit einer Lauflänge, die nicht zum sportlichen Bedürfnis des Verbandes passt gekauft hat, ist der Schütze dennoch frei zu sagen, ich schieße z.B. das Off Duty-Match des BDMP mit, oder ?

Oder muss der Bedürfnisgrund immer dem Verband entsprechen, der genehmigt hat ?

Ist es nicht egal, wenn es eine entsprechende Sportordnung gibt oder muss dann der BDMP die Befürwortung ausgesprochen haben ?

BFP

Ein anerkannter Verband darf nur ein Bedürfnis bestätigen für Waffen, die im eigenen Sportprogramm basierend auf die vom BVA genehmigte Sportordnung eingesetzt werden können.

Wir sind hier auf einen Graubereich im Zusammenhang mit dem Ablauf vor dem Erwerb gestossen, aber ab dem Besitz legetimiert sich das Teil über den besagten §14 (1).

Geschrieben

Der Käufer ist definitiv "dran" wenn er den gestern eben mal so auf ganz normale Befürwortung gekauft hat.

Edith meint, Blei hat alles gesagt.

Geschrieben
Doch, kann er! Mein Posting nicht gelesen?

Ausser für Jäger und Waffenscheininhaber ist eine Kurznase nur für Sportschützen mit Ausnahmegenehmigung nach §6 AWaffV zu erwerben. Die einzige Ausnahmegenehmigung die derzeit in dieser Form existiert ist für den BDMP (Off Duty und 5Shot Off Duty).

Um vom BDMP überhaupt ein Bedürfnis für eine Kurznase bescheinigt zu bekommen genügen auch nicht die "normalen" Trainingseinheiten, sondern es müssen 5 offizielle Wettkämpfe Mainmatch 1500 innerhalb eines Jahres nachgewiesen werden.

In die WBK kommt dann zum Voreintrag noch mein oben beschriebener Vermerk mit Hinweis auf die Ausnahmegenehmigung.

Gruß..

Glaubst Du wirklich das sich ein Landratsamt in Hintertupfingen mit derlei Findigkeiten auskennt ?

Das mag in Städten wie Berlin oder Köln anders sein, aber die SB´s sind nicht alle in Deutschland so umfassend gesetzlich auf dem neusten Stand bzw. geschult.

Ich kann mir gut vorstellen, das SB´s in "ländlicheren Regionen" nicht nur für das WaffG. zuständig sind und noch mehr Aufgaben haben. Die wissen da sicher nicht so Bescheid und kennen zum Teil waffentechnische Unterschiede nicht.

Da wird vielleicht wirklich nur eingetragen und fertig.

Also ich habe einen solchen Vermerk in einer WBK noch nie gesehen und höre erst heute erstmalig davon.

Gut, als Jäger kann mir das auch völlig wurscht sein, aber wenn ich Sportschütze wäre und an einem solchen Revolver einfach nur Spass hätte, wäre das sicher eine Überlegung.

Nun, ich lerne.... keine Regel ohne Ausnahme...!

BFP

Geschrieben
Glaubst Du wirklich das sich ein Landratsamt in Hintertupfingen mit derlei Findigkeiten auskennt ?

Das mag in Städten wie Berlin oder Köln anders sein, aber die SB´s sind nicht alle in Deutschland so umfassend gesetzlich auf dem neusten Stand bzw. geschult.

Ich kann mir gut vorstellen, das SB´s in "ländlicheren Regionen" nicht nur für das WaffG. zuständig sind und noch mehr Aufgaben haben. Die wissen da sicher nicht so Bescheid und kennen zum Teil waffentechnische Unterschiede nicht.

Da wird vielleicht wirklich nur eingetragen und fertig.

Also ich habe einen solchen Vermerk in einer WBK noch nie gesehen und höre erst heute erstmalig davon.

Gut, als Jäger kann mir das auch völlig wurscht sein, aber wenn ich Sportschütze wäre und an einem solchen Revolver einfach nur Spass hätte, wäre das sicher eine Überlegung.

Nun, ich lerne.... keine Regel ohne Ausnahme...!

BFP

Meine WBK wurde vom "LRA Hintertupfingen" in einer durchaus ländlichen Region im tiefsten Bayern ausgestellt.

Wie die Waffen einzutragen sind dazu gibt es sicher Arbeits- bzw. Dienstanweisungen von den jeweiligen Landesregierungen die für alle Dienststellen verbindlich sind.

Alle WBK's von Kurznasenbesitzern auf BDMP-Basis die ich bisher gesehen habe, tragen diesen Vermerk.

Gruß...

Geschrieben

Man kann sichs natürlich einfach machen, irgendwann steht mal der freundliche Beamte vor der Türe und dann ist das Geheule wieder groß. Jeder ist seines Schmuckes Glied oder so........

Geschrieben
Wir sind hier auf einen Graubereich im Zusammenhang mit dem Ablauf vor dem Erwerb gestossen, aber ab dem Besitz legetimiert sich das Teil über den besagten §14 (1).

Wo soll denn hier ein Graubereich sein?

Ein Sportschütze, der einen Revolver mit 2,5"-Lauf erwerben will, bekommt keine Ausnahmegenehmigung nach § 6 AWaffV. Die Genehmigung, Waffen mit Läufen unter 3 Zoll sportlich verwenden zu dürfen, muss sich der jeweilige Verband (derzeit nur der BDMP) beim BVA holen. Jedes Mitglied dieses Verbandes darf dann mit Voreintrag für diese Disziplin eine entsprechende Waffe erwerben. Mitglieder anderer Verbände dürfen das nicht !!!

Wenn z.B. ein BDS-Mitglied eine solche Waffe erwirbt, dann ist diese auch nicht illegal, denn sie entspricht der Waffenart und dem Kaliber des Voreintrages. Jedoch hat er für den weiteren Besitz der Waffe kein Bedürfnis, da die Sportordnung des BDS keine Disziplin aufweist, so dass ihm die Behörde die Eintragung in die WBK verweigern kann oder, wenn aus der Erwerbsanzeige die Lauflänge nicht ersichtlich war und ihm die Waffe versehentlich eingetragen wurde, die Besitzberechtigung nachträglich widerrufen.

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