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IGNORED

Gerichtsentscheidung zur Aufbewahrung und zur Kontrolle


2nd_Amendment

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Geschrieben

Es gibt mal wieder eine schlimme Gerichtsentscheidung für uns LWBs. Auch wenn inzwischen jeder wegen der Aufbewahrung sensibilisiert sein sollte, finde ich die Entscheidung maßlos überzogen.

Die Kernaussagen:

  • Auch wer allein zuhause ist und die aktive Kontrolle über seine Waffen ausübt, muss seine Waffen gesetzezkonform aufbewahren (Abs. 6).
  • Bereits die einmalige vorübergehende Aufbewahrung in einem nicht klassifizierten (Holz-)Waffenschrank führt zur Unzuverlässigkeit (Abs. 5).
  • Die verdachtsunabhängigen Kontrollen sind rechtmäßig (Abs. 8).
  • Bei den Kontrollen dürfen die in den WBKs eingetragenen mit den aufgefundenen Waffen abgeglichen werden (Abs. 8).
  • Selbst rechtswidrige Kontrollen führen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (Abs. 7).

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.08.2011, Az. 1 S 1391/11

Geschrieben

Interessant finde ich folgenden Satz in Abs. 6:

Im Übrigen hat der Antragsteller den ihm noch unbekannten Beamten des Landratsamtes zu einem Zeitpunkt, zu dem die Waffen nicht sicher aufbewahrt waren, Zutritt zur Wohnung gewährt. Dies lässt ebenfalls auf ein mangelndes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung der Waffen schließen.

Also, wenn nicht meine SBin persönlich vor der Tür steht, is nix mit Zutritt!! :beach:

Geschrieben

Ich glaube auch, daß dieser Absatz nicht folgenlos bleiben wird

und sicher noch öfter zitiert werden wird, als der eigentliche Grundtenor

der Entscheidung.

Geschrieben
Die Kernaussagen:

[*]Auch wer allein zuhause ist und die aktive Kontrolle über seine Waffen ausübt, muss seine Waffen gesetzezkonform aufbewahren (Abs. 6).

Das kann man m.E. nicht daraus ablesen.

Im Urteil wird nämlich gerade bestritten, dass in dem vorliegenden Fall die "aktive Kontrolle"

(was im Regelfall wohl nur heißen kann: "am Mann") vorlag.

Geschrieben

Zitat:

"Im Übrigen hat der Antragsteller den ihm noch unbekannten Beamten des Landratsamtes zu einem Zeitpunkt,

zu dem die Waffen nicht sicher aufbewahrt waren, Zutritt zur Wohnung gewährt. Dies lässt ebenfalls auf ein

mangelndes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung der Waffen schließen."

Die Konsequenz aus dieser Sichtweise des Gerichts für die Praxis ist dann wohl klar.

Einlass nur bei positiver Identifikation als persönlich bekannter Sachbearbeiter bzw. nach mind. telefonischer Rückversicherung.

"Spontaneinlässe" werden (und dürfen) somit eher zum Ausnahmefall werden.

Ist ganz in Ordnung so. Ich habe immer die Auffassung vertreten, dass es im Bereich der"Obliegenheiten" des

Waffenbesitzers liegt, vorgebliche Kontrolleure nicht ohne Prüfung ein- bzw. an den Ort der Aufbewahrung heranzulassen.

Geschrieben

Ja, umhängen ist okay, aber nicht oben, hinten alleine rumliegen lassen. Bin gepannt , wie der Büma umme Ecke das umsetzt.

Geschrieben
Ich glaube auch, daß dieser Absatz nicht folgenlos bleiben wird

und sicher noch öfter zitiert werden wird, als der eigentliche Grundtenor

der Entscheidung.

Ja,

das ist Wasser auf § 36 Abs. 3 SATZ 3 WaffG. :heuldoch:

Dein

Mausebaer

ps: ich speicher mir das Urteil mal ab. :rolleyes:

Geschrieben
Es gibt mal wieder eine schlimme Gerichtsentscheidung für uns LWBs.

Danke fürs einstellen.

In der Tat, ein der Ideologie geschuldetes politisches Urteil.

z.b. in 6) wird der Vorwurf erhoben einem unbekannten Beamten Zutritt zur Wohnung gewährt zu haben,

und in 8) wird das Gegenteil erklärt, nämlich das ihm bewusst war welchen Personen er Zutritt zu seiner Wohnung gewährt, da diese sich ordnungsgemäß auswiesen.

Oder Formulierungen wie "Es genügt, daß bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht." Die kann sich schon aus einer passenden Statistik

ergeben.

Oder das es nach dem Sinn der Regelung(?) unerheblich ist das der LWB im fraglichem Zeitraum allein zuhause war.

Positiv für uns "Die einmalige Zutrittsverweigerung zieht unmittelbar keine negativen Rechtsfolgen nach sich."

Geschrieben

Na prima. Wie man es macht, isses falsch. Läßt man die HErrschaften nicht rein, verliert man die Zuverlässigkeit, lässt man sie doch rein auch. Zum Würgen.

Geschrieben
... Läßt man die HErrschaften nicht rein, verliert man die Zuverlässigkeit, ...

nur falls

  1. man nicht in Wohnräumen verwahrt oder
  2. die Nachschauer nach §36 Abs. 3 S. 3 zum Verhüten kommen

Für eine normale Satz 2 - Nachschau braucht die niemand in Wohnräume lassen. Erfahrungen im Behörden-Ping-Pong wären jedoch hilfreich. :hi:

Geschrieben

Meine Vermutung dazu: Der Waffenbesitzer hat seine Waffen nicht ordnungsgemäß verschlossen (Garderobe oder im Holzschrank), dies ist dem Kontrolleur aufgefallen und es wurde im Bericht negativ ausgelegt. Der Waffenbesitzer, nicht dumm, hat daraufhin argumentiert, daß er ja Zuhause gewesen sei und er daher seine Waffen im ganzen Haus verteilen dürfe...

Man sollte sich immer klar darüber sein, das die Polizei auch jederzeit unangemeldet im Zimmer stehen kann. Beispielsweise geht man kurz zum Einkaufen und in der Zeit bricht jemand ins Haus ein - man kommt zurück und schon steht ein Polizeiwagen vor der Tür. Was wenn dann überall Waffen und Munition rumliegen?! Auch aus diesen Grund ist bei mir immer alles an seinem Platz.

Trotzdem würde ich bei einer aktuellen Kontrolle nochmal für mich durch den Raum gehen, um auch den kleinsten Fehler vorher zu erkennen. Danach kann die Kontrolle starten…

Geschrieben

[*]die Nachschauer nach §36 Abs. 3 S. 3 zum Verhüten kommen

Du Schlingel,

ich dachte "Verhüten" wäre immer noch privatsache? Ist mir egal was im §36 steht, dafür lass ich die nicht rein. Das kriegen meine Frau :angel: und ich auch alleine hin! :man_in_love:

Geschrieben
Auch aus diesen Grund ist bei mir immer alles an seinem Platz.

So ist es auch richtig.

Trotzdem würde ich bei einer aktuellen Kontrolle nochmal für mich durch den Raum gehen,

um auch den kleinsten Fehler vorher zu erkennen. Danach kann die Kontrolle starten…

Genau so wird es - spätestens nach Lesen des Urteils und bei auch nur ansatzweise vorhandenem Denkvermögen -

jeder Waffenbesitzer machen. Im Gesetz steht übrigens nichts davon, dass der Einlass (sowieso noch vorbehaltlich

der geforderten Überprüfung der Identität als Behördenmitarbeiter...) innerhalb von 10 Sekunden erfolgen muss.

Geschrieben
Beispielsweise geht man kurz zum Einkaufen und in der Zeit bricht jemand ins Haus ein - man kommt zurück und schon steht ein Polizeiwagen vor der Tür. Was wenn dann überall Waffen und Munition rumliegen?!

Pure Dämlichkeit und grober Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten !

Es gibt kein "kurz außer Haus" das waffenrechtlich abgedeckt wäre.

Entweder daheim - oder nicht daheim,

nur danach richtet sich die ordnungsgemäße Aufbewahrung.

Geschrieben
Entweder daheim - oder nicht daheim

Mehr noch: auch wenn "daheim", dann dort

- im unmittelbaren Einwirkungsbereich

oder eben

- nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich.

Nur im ersten Fall (in der Praxis wohl: auf dem Tisch direkt vor dem - wachen - Besitzer, oder "am Mann")

gilt in D ausnahmsweise keine "Tresorpflicht".

Geschrieben
Pure Dämlichkeit und grober Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten !

Es gibt kein "kurz außer Haus" das waffenrechtlich abgedeckt wäre.

....

Genau das wollte ich damit ja sagen.

Der ein oder andere Waffenbesitzer rechnet aber eben nicht mit dieser Möglichkeit eines spontanen Besuchs der Ordnungsmacht. Aber genau so gut könnte es brennen und die Feuerwehr steht im Zimmer, oder ein Notwarzt muss aus irgendwelchen Gründen anrücken...

Mal eine ernstgemeint Frage: Darf ein Kontrolleur eigentlich einfach so ins Haus gehen, wenn die Haustür/Terassentür nicht abgeschlossen ist/offen steht; und niemand da zu sein scheint?

Geschrieben
Mal eine ernstgemeint Frage: Darf ein Kontrolleur eigentlich einfach so ins Haus gehen, wenn die Haustür/Terassentür nicht abgeschlossen ist/offen steht; und niemand da zu sein scheint?

§ 123 I StGB:

Wer in die Wohnung [...] oder in das befriedete Besitztum eines anderen [...] widerrechtlich eindringt [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Sofern nicht ein Fall des Betretungsrechts nach § 36 III 3 WaffG vorliegt wäre das Tatbestandsmerkmal "widerrechtlich" erfüllt. Deswegen bedarf es ja auch überhaupt erst des Tricks mit der erzwungenen Zustimmung zum Betreten.

Das bedeutet aber eben leider nicht, dass die die so aufgefundenen Beweise nicht verwertet werden dürfen.

Geschrieben
Nach dem Urteil eben genau nicht.

Du solltest meine grundsätzliche Aussage nicht ohne Berücksichtigung des Urteils in Frage stellen :

Entscheidend ist die Bewertung des bei der Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Zustands.

Für MICH liest sich das so, daß die drei Waffen augenscheinlich (!) dort nicht nur vorübergehend aufbewahrt sind.

Liegt während meiner Anwesenheit im Haushalt ein PSG mit Tombaklöser eingeweicht auf dem Putzgestell, oder eine Kurzwaffe zerlegt auf dem Arbeitsplatz,

dann ist das m.E. selbsterklärend, einleuchtend und nicht zu beanstanden

(wobei sich bei mir vereinfachend auswirkt, daß ausschließlich Berechtigte i.S. des WaffG zur Hausgemeinschaft gehören).

Stelle ich ein Gewehr in den Kleiderschrank oder lege ich eine Kurzwaffe in die Nachttischschublade -

dann werde ich beim Auffinden der Waffen an diesen Plätzen sicher ein Problem haben, das schlüssig zu erklären,

ohne das der "vorgefundene Zustand" gegen mich spricht.

Vergleiche ich jetzt noch das veröffentlichte Alter des Klägers und meine eigenen persönlichen Erfahrungen mit älteren Kollegen und deren

Reaktionen bei Diskussionen über die sichere Aufbewahrung,

dann mache ich mir zu dem Vorgang ein sicher nicht ganz vorurteilsfreies,

aber vermutlich auch nicht falsches Bild B).

Dreist an der Sache finde ich allerdings die Streitwertfestsetzung !

Erstens, daß sie sich am Waffenwert und nicht an der Gebührenhöhe orientiert -

und dazuhin noch einen Pauschalwert von 750 Euro pro Stück ansetzt.

Das Urteil zeigt jedenfalls : Man(n) sollte die Sache mit der Aufbewahrung rundum ernst nehmen -

und mir kommt auch keiner ins Haus, dessen Identität ich nicht zumindest vorher telefonisch geklärt habe -

auch dafür habe ich z.B. eine Sprechanlage !

Von wegen Türe aufmachen und Leute ins Haus lassen - das gab es bei mir noch nie, egal ob Waffen im Hause waren oder nicht :rolleyes: .

Geschrieben
Erstens, daß sie sich am Waffenwert und nicht an der Gebührenhöhe orientiert -

und dazuhin noch einen Pauschalwert von 750 Euro pro Stück ansetzt.

Gilt der Pauschalwert dann auch bei einer Entschädigung?

Im Übrigen lese ich das so: Ich bin gerade beim Waffenreinigen, daher darf ich sie nicht reinlassen.

bye knight

Geschrieben
Ich bin gerade beim Waffenreinigen, daher darf ich sie nicht reinlassen.

Wieso grün ?

Aus diesem Vorfall sollte jeder der hier Mitlesenden LWB's für sich ableiten können:

Als allererstes muss der geneigte LWB prüfen, ob eine Nachschau stattfindet, oder eine Durchsuchung zur Gefahrenabwehr, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, man wäre "am Verstoßen".

Falls nur Nachschau, dann soll man sich selbst fragen: habe ich gegenüber der Behörde die erforderlichen Nachweise erbracht ? Falls ja, dann würde ich das Betreten meiner Wohnräume verweigern. Falls Nein, dann:

Ist in dem Moment, wo die Kontrollettis klingeln,

a ) alles in Ordnung mit meiner Aufbewahrung ?

b ) bin ich im Moment mit meinen Waffen/Munition/Sonstiges beschäftigt und muß erst aufräumen ?

Im Fall b ) würde ich die Kontros bitten, doch in 10 Minuten wiederzukommen. Notfalls mit dem Hinweis auf dieses hier diskutierte Urteil.

Und zur Frage: von @hasenjagd

Darf ein Kontrolleur eigentlich einfach so ins Haus gehen, wenn die Haustür/Terassentür nicht abgeschlossen ist/offen steht; und niemand da zu sein scheint?

Zur Gefahrenabwehr darf er ja sogar gegen den Willen des Besitzers die Räume der Aufbewahrung betreten. Wenn er befürchtet, daß da grade eine Straftat im Gang ist, darf er sich sogar mit Notwehr rechtfertigen oder entschuldigen. Und wenn der Kontrolleur sogar Polizist sein sollte, ist er vielleicht sogar verpflichtet, nachzusehen.

Kommt also allein auf die Chuzpe des Kontros und dessen Einstellung an. Sein Handeln kann der deutsche Beamte meistens ganz gut begründen.

Geschrieben

:gutidee: hola amigos,

die "2. beste Ehefrau" (die 1.beste war die vom E.Kishon) BESTEHT AUF IHR GG.§13, ergo bleiben die Kontrolletis DRAUSSEN basta!!! Und ich habe dem Amt schon schriftlich den Beweis der Aufbewahrung geliefert.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Genau so isses.

Meine Frau hat auch meine strikte Anordnung niemanden rein zu lassen der sich als Kontrolleur ausgibt.

Sollte ich selbst daheim sein und es kommt eine unangemeldete Kontrolle dann bleiben die Herren erst mal so lange draußen (hoffentlich im Regen) stehen bis ich jemanden in der Behörde erreicht habe der die Kontrolle bestätigen kann. Selbst wenn es der Sachbearbeiter himself ist. Es gab nämlich auch schon Polizisten, die krumme Dinger drehten- die Welt wird immer schlimmer!

Aber das alles nicht weil bei mir was nicht stimmt (ich lege sehr viel Wert auf die korrekte Aufbewahrung), sondern weil ich auch Rechte habe!

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