jmn Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Hallo! Ich will/habe meinen .357 Revolver meinen Freund verkauft. Der hat nun seine WBK mit entsprechenden Eintrag erhalten. Leider wurde auf Grund eines Fehlers bei ihm die Berechtigung zum Munitionserwerb nicht eingetragen. Dies wird er natürlich noch nachholen. Was passiert nun aber in der Zwischenzeit mit der Munition? Wenn ich die Waffe austragen lasse (was ich schließlich binnen 14 Tagen tun muss) habe ich keine Berechtigung mehr die Munition zu lagern, mein Freund darf aber aktuell auch noch nicht die Munition annehmen. Ätzend... Stimmt es, dass ich 4 Wochen Zeit habe nach Austragung der Waffe die Munition los zu werden? Dann würde ja alles noch passen. Manchmal ist alles viel komplizierter als es sein müsste :( Irgendwelche Tipps? Danke! Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Wenn ich die Waffe austragen lasse (was ich schließlich binnen 14 Tagen tun muss) habe ich keine Berechtigung mehr die Munition zu lagern,mein Freund darf aber aktuell auch noch nicht die Munition annehmen. Ätzend... Ich würde die Mun in meinem Verein oder beim BüMa hinterlegen, alles andere ist Mumpitz. Link to comment Share on other sites More sharing options...
LWB Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Hallo!Wenn ich die Waffe austragen lasse (was ich schließlich binnen 14 Tagen tun muss) habe ich keine Berechtigung mehr die Munition zu lagern, mein Freund darf aber aktuell auch noch nicht die Munition annehmen. Stimmt es, dass ich 4 Wochen Zeit habe nach Austragung der Waffe die Munition los zu werden? Dann würde ja alles noch passen. Hallo, die 4-Wochen-Regel halte ich für eine Stammtischweisheit, im WaffG steht das jedenfalls nicht ! Aber wie lange soll denn bei euch blos ein Stempel in die WBK dauern? Mehr als 2 Wochen?? Bei uns bekomme ich den ohne Voranmeldung sofort, wenn's sein muss. Ansonsten lagert das Zeug doch solange im Verein/beim Büma. MfG LWB edit: Mist, wieder zu langsam... Link to comment Share on other sites More sharing options...
AdventureQ Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Servus ! Im Verein lagern ? Dazu muss der Verein aber ne Muni-Erlaubnis für dieses Kaliber haben ! Ansonsten pack das Zeugs und gebe es einem Vereinskameraden, der .357 eingetragen hat. Von den 4 Wochen steht wie schon geschreiben nichts im Gesetz = also Quatsch ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
AxelCGN Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Bezieht sich der letzte Satz des §10 (3) WaffG ausschließlich auf das nicht gewerbliche Wiederladen und auf dieses Erlaubnisdokument? Oder ist das nicht auch auf das Erlaubnisdokument "Grüne WBK" zu sehen?? Unterabschnitt 2 Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Bezieht sich der letzte Satz des §10 (3) WaffG ausschließlich auf das nicht gewerbliche Wiederladen und auf dieses Erlaubnisdokument?Oder ist das nicht auch auf das Erlaubnisdokument "Grüne WBK" zu sehen?? Nach meinem Verständnis nach lesen des Kommentars, bezieht sich das auf den Ablauf der Gültigkeit bei lediglich Fristablauf des Dokumentes. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Speedshooter Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Gibt es bei Dir/euch im Verein keinen, der mal vorübergehend die Mun lagern kann? Wäre doch die einfachste Lösung, solange es sich nicht um mehrere Euro-Paletten handelt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
jmn Posted June 17, 2011 Author Share Posted June 17, 2011 Auf Grund meiner Arbeitszeiten und der für mich ungünstigen Lage der zuständigen Stelle, komme ich bzw. mein Freund da nicht mal eben vorbei, um den Fehler korrigieren zu lassen. Aber er wird gleich Anfang der Woche seine WBK zum Nachtragen hinsenden und ich werde die Füße stillhalten und anschließend erst die Waffe samt Munitionserwerbsberechtigung austragen lassen. Gehöre zu dehnen, die nur ungern eine Frist ausnutzen, sondern lieber die Sache vom Tisch haben wollen. Danke für eure Beiträge! PS: Einen Schützenkollege die Munition zu geben, ist sicherlich auch eine gute Idee. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Finwolf Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Nach meinem Verständnis nach lesen des Kommentars, bezieht sich das auf den Ablauf der Gültigkeit bei lediglich Fristablauf des Dokumentes. Meiner Meinung nach bezieht sich das nur auf den Sprengstofferlaubnisschein und nicht auf die WBK. Ausserdem ist mir mal gesagt worden das man Munition die man aufgrund einer Erlaubniss (WBK) erworben hat auch weiterhin besitzen darf (wichtig ist das man die WBK wo die Munition mal eingetragen war weiter behält, als Nachweis). Ich hatte mal das Problem das ich meinen KK Revolver verkauft habe und noch 2000 KK-Patronen hatte, ein paar Jahre später habe ich dann ein KK Gewehr gekauft und somit jetzt wieder eine Erwerbsberechtigung für KK Patronen. Ich würde einfach mal meinen SB fragen habe ich damals auch gemacht. Wolfgang Link to comment Share on other sites More sharing options...
Flohbändiger Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Ausserdem ist mir mal gesagt worden das man Munition die man aufgrund einer Erlaubniss (WBK) erworben hat auch weiterhin besitzen darf (wichtig ist das man die WBK wo die Munition mal eingetragen war weiter behält, als Nachweis). Das galt aber nur bis 2003, seit Inkrafttreten des neuen WaffG braucht man auch für den Besitz der Munition eine gültige Erlaubnis (Ausnahme: abgelaufener MES) oder eine Anmeldung nach § 58 Abs. 1 WaffG (die gab`s aber nur bis 31.08.2003). Ich hatte mal das Problem das ich meinen KK Revolver verkauft habe und noch 2000 KK-Patronen hatte, ein paar Jahre später habe ich dann ein KK Gewehr gekauft und somit jetzt wieder eine Erwerbsberechtigung für KK Patronen. Wenn`s nach 2003 war ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
blauweiss Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Hallo, also wenn in der Spalte "Berechtigt zum Mun-Erwerb" ein JA steht und diese Zeile oder das Ja nicht gestrichen werden nach dem Verkauf der Waffe gilt doch die Erlaubnis weiter. 3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Also erst Waffe, dann Munition. Wird die Waffe verkauft müsste das JA gestrichen werden oder es gilt weiter................. Seh ich das verkehrt??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Webster Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Die Spalte "Berechtigt zum Munerwerb" ist aber nur im Zusammenhang mit einer eingetragenen Waffe gültig. Nix Waffe, nix Munition. Link to comment Share on other sites More sharing options...
blauweiss Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Bei mir ist eine Erlaubnis gültig solang ich die habe oder nicht gestrichen wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
jmn Posted June 17, 2011 Author Share Posted June 17, 2011 Na da habe ich aber etwas angestossen. Hatte einfach nur gehofft, dass man nach der Austragung noch etwas Zeit hat, um da nicht noch weitere Leute involvieren zu müssen. Aber im Zweifelsfall gebe ich die Muni lieber an einen Vereinskollegen zur Aufbewahrung in der Hoffnung sein Schränkchen hat noch etwas Platz Link to comment Share on other sites More sharing options...
Webster Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Bei mir ist eine Erlaubnis gültig solang ich die habe oder nicht gestrichen wird. Aha, naja dann. Dann gute Besserung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Ausserdem ist mir mal gesagt worden das man Munition die man aufgrund einer Erlaubniss (WBK) erworben hat auch weiterhin besitzen darf (wichtig ist das man die WBK wo die Munition mal eingetragen war weiter behält, als Nachweis). Ist immer so ein Ding mit dem Hörensagen! Ich hab mal gehört, dass einem Jäger mit abgelaufenem Jagdschein und danach noch besessener Jagdmunition ein Strafverfahren an die "Backe" gehängt worden ist! Ne, stimmt nicht, ich weiß es! Link to comment Share on other sites More sharing options...
tar Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Konnte er es denn durch Lösen eines JJS wieder heilen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwälder Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Ist immer so ein Ding mit dem Hörensagen!Ich hab mal gehört, dass einem Jäger mit abgelaufenem Jagdschein und danach noch besessener Jagdmunition ein Strafverfahren an die "Backe" gehängt worden ist! Beide haben richtig gehört: Das bis 2002 geltende WaffG sah schlicht keine Besitzerlaubnis für Munition vor! Erbwerb war nicht frei, der Besitz aber schon. Eines der vielen Dinge, die wir uns haben nehmen lassen, einfach so. Ich glaube nicht, dass das FWR oder sonswer auch nur einen Muckser dagagen unternommen hat. Und dadurch bekommen jetzt manche -wie der Threadstarter oder auch Uwe Wittenburgs Jäger u.U. mächtig Probleme. Grüße Schwarzwälder Link to comment Share on other sites More sharing options...
Olt d.R. Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Konnte er es denn durch Lösen eines JJS wieder heilen? Nein, nur für den weiteren Besitz wäre dies OK, aber der Verstoß hat ja zwischen dem Ablauf und des Neulösens tatsächlich bestanden. Wie schizo diese Sache ist, muß man sich mal in der Praxis vorstellen: da fällt der 01.04. auf einen Werktag und der Jäger geht morgens gleich um 08.00 Uhr zum Amt, um seinen JJS zu verlängern; aber die ( Langwaffen- ) Munition hat er dann von 00.00 - 08.00 Uhr illegal besessen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
uwewittenburg Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Konnte er es denn durch Lösen eines JJS wieder heilen? Verfahren wurde durch StA eingestellt. Familie war genug bestraft, zumal die Ehefrau alle Waffen und WBK los wurde und dazu noch eine Geldstrafe erhielt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Ne, stimmt nicht, ich weiß es! Das ist aber wieder ein anderer Fall, den dort wird die Erlaubnis über den Jagdschein gegeben. Er hatte keine ehemalige Erwerbserlaubnis nach dem Wffg. Blöde, aber eben deutsches Waffengesetz, so klar, dass jeder sofort mit klar kommt und alle Fragen geklärt sind - sorry. Bei einer Erwerbserlaubnis nach dem Waffg. gilt die Erlaubnis zum Besitz, wie man oben aus dem Waffg. Auszug lesen kann, auch nach Ablauf der Erlaubnis zum Erwerb weiter für den Besitz. Gruß Makalu Link to comment Share on other sites More sharing options...
Finwolf Posted June 17, 2011 Share Posted June 17, 2011 Ist immer so ein Ding mit dem Hörensagen! Der verkauf des Revolvers war vor 2003 und die Info war von meinem SB bei den vielen Änderungen kann man schnell mal den Überblick verlieren! Wolfgang Link to comment Share on other sites More sharing options...
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