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IGNORED

bei waffen kontrolle k98 eingezogen


börgel

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hallo,

letzte woche war zum ersten mal unser zuständiger sacharbeiter bei mir um die waffen aufbewahrung zu kontrollieren.

dabei stellte er fest das ich ein k98 ohne neubeschuss sondern nur mit dem wehrmachtsbeschuss im schrank hatte.

darauf hin sagte er mir das er die waffe jetzt einzihen müsste weil cih die waffe nich besitzen darf, es sei denn ich bringe an diesem tag noch zum büchsenmacher. ist das rechtens? soweit ich weiss darf mit waffen ohne neubeschuss nicht auf dem schiessstand geschossen werden , aber man darf sie doch besitzen oder nicht? und müsste ich nicht noch die möglich keit haben sie zu verkaufen? warum hat er mir dann meine 08 nicht auch abgenommen die hat auch keinen neubeschuss??

habe die waffen auf grüne wbk

mfg börgel

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einen Anwalt kontaktieren, der SB strotzt vor Sachkenntnis.

hallo,

dafür wird es nun zu spät sein weil ich eine verzichtserklärung unterschrieben habe.

aber er hat sich für mittwoch bei meinem vater angekündigt und der hat einige kurz und langwaffen die keinen neubeschuss haben. ich will aber nicht das er meinem vater da jetzt ohne ende sachen abnimmt z.b. lange 08 p38 usw.

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Mal ohne das gesamte Rechtstralala. Es ist ein bisschen schwierig ein Bedürfnis ohne Beschuss nachzuweisen - jedenfalls bei grüner WBK.

Stimmt schon,

aber Erben bekommen aber auch eine grüne WBK...

Naja, ich finde es schon gewaltig, daß es einen SB gibt,

der sich mit Beschußzeichen auskennt...

Ansonsten soll man auch nicht alles glauben, was geschrieben wird...

Eine Kopie dieser "Verzichtserklärung" wäre da schon hilfreich,

denn die hat der freundliche SB doch sicher dagelassen, oder?

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Ansonsten soll man auch nicht alles glauben, was geschrieben wird...

Eine Kopie dieser "Verzichtserklärung" wäre da schon hilfreich,

denn die hat der freundliche SB doch sicher dagelassen, oder?

vor allem das Nachlegen mit der Verzichtserklärung deutet doch sehr auf so was hin:

100px-DoNotFeedTroll.jpg

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Irgendwie komisch diese Geschichte - warum gleich eine Verzichtserklärung bereit willig unterschreiben, wo doch jeder Waffenbesitzer das Recht hat, seine Waffen an das Beschußamt SELBER(!) zu senden. In wie weit man das will oder es sich rechnet ist eine andere Sache, aber es ist rechtlich sehr wohl möglich! Was soll also diese merkwürdige SB Forderung der Büchsenmacher Überlassung?! Eine Lösung wäre doch gewesen, OK schicke ich die LW eben an das Beschußamt - aber gleich eine quasi Enteignung - sehr, sehr merkwürdiges Vorgehen!!

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Irgendwie komisch diese Geschichte - warum gleich eine Verzichtserklärung bereit willig unterschreiben, wo doch jeder Waffenbesitzer das Recht hat, seine Waffen an das Beschußamt SELBER(!) zu senden. In wie weit man das will oder es sich rechnet ist eine andere Sache, aber es ist rechtlich sehr wohl möglich! Was soll also diese merkwürdige SB Forderung der Büchsenmacher Überlassung?! Eine Lösung wäre doch gewesen, OK schicke ich die LW eben an das Beschußamt - aber gleich eine quasi Enteignung - sehr, sehr merkwürdiges Vorgehen!!

der sb meinte zu mir das die waffe eh nicht mehr den beschuss test überstehen würde und das sich das alles ja gar nicht rechnet blabla kommt mir so vor als wollte er einfach mal was einziehen und vernichten , wieder etwas weniger "kriegsschrott" in deutschland...

die waffe war von 1938 und hatte etwas flug rost aber wirklich nichts schlimmes.

und was ist jetzt die moral von der geschichte?

wieviel kostet denn ein beschusstest?

und war es jetzt rechtens das er die waffe vor ort einzieht bzw. ich sie noch am selben tag zum bw bringen muss?

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Also, ich versuche das Ganze mal aus meiner Sicht zu beantworten:

Richtig ist, daß mit Waffen, die keinen gültigen Beschuss aufweisen, nicht geschossen werden darf. Ein Sportschütze darf eine solche Waffe auch gar nicht erwerben, er besitzt für eine nicht-schießbare Waffe kein Bedürfnis. Viel schlimmer wiegt aber als Rechtsverstoß, daß der Verkäufer eine Waffe in Umlauf gebracht hat, die nicht gültig beschossen war. Das darf nur dann passieren, wenn eine Bescheinigung des Beschuss-Amts vorliegt, daß ein Beschuss nicht möglich ist. (nach heutigem Recht)

Bei der Situation des Auffindens während einer Waffenkontrolle gibt es num mehrere Möglichkeiten zu handeln. Der SB hat unseren TE jetzt zum Unterzeichnen einer Verzichtserklärung gedrängt. Das ist für Ihn sicher die erfolgreichste Variante. Und eine Sauerei, denn er mißachtet die Eigentumsrechte des Besitzers. Meiner Meinung nach angemessen wäre es gewesen, dem Besitzer die Möglichkeit des Überlassens an einen Berechtigten (zum Verwerten) einzuräumen (unsauber, weil dann wieder eine Waffe ohne Beschuss in Umlauf kommt), oder aber innerhalb angemessener Frist den Beschuss nachzuholen.

Bei der jetzt angekündigten Überprüfung des Vaters sollte von Seiten der Besitzer entsprechend vorbereitet werden. Bringt die Waffen ohne Beschuss zum Beschuss-Amt und holt den Beschuss nach. Pro Waffe solltet Ihr unter 100,-€ davonkommen. Das ist sicherlich weniger als eine neue Beantragung und Neukauf einer vergleichbaren Waffe kosten wird.

Edit: Da in NRW ist das Widerspruchsverfahren nicht mehr offen, Ihr müsst direkt gegen diesen verwaltungsakt klagen. Fachanwalt !!!

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der sb meinte zu mir das die waffe eh nicht mehr den beschuss test überstehen...

Ist er ein Experte? Damit meine ich kein selbsternannter! So wie das Erscheinungsbild beschrieben wurde, würde ich mir zumindest kein vorschnelles Urteil über die negative Beschußfähigkeit anmaßen. Zu den Kosten kann ich leider nichts sagen, aber im Zweifelsfall ein Anruf beim jeweiligen Beschußamt (je nach dem welches v. den 5 das nächste ist) und man hat Gewissheit über Kosten/Nutzen.

Tja und die Moral der Geschichte - nun es ist schon interessant was alles bei einer Nachschau nach §36 passieren kann! Ich persönlich (!) bin der Meinung, es ist nicht rechtens, denn es darf und soll nur die Aufbewahrung kontrolliert werden, von einer Waffenkontrolle (wie in diesem speziellen Fall, vorallem mit den Auswirkungen!) ist nirgends im Gesetz die Rede,noch darf dieses Beispiel Schule machen! Aber vielleicht ist dies mal wieder ein Wachrüttler für diejenigen "die ja nichts zuverbergen haben" und Nummernabgleiche etc. befürworten!

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Hallo

das erinnert mich an eine PPK, aus der Millionenserie, die ein mir Bekannter auf drängen des SB verschenkte. Der Bekannte hatte eine Erben WBK, der SB rief ihn an und erklärte ihm, daß die WBK abgelaufen sei und er sie einem namentlich genannten BüMa überlassen müsste. Der BüMa erklärte sich bereit, das alte Gelump kostenlos zu übernehmen. Da es nichts schriftliches gibt, kann man dem SB nichts mehr anhaben. Ein merkwürdiger Geschmack ist aber da.

Steven

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... wenn der SB die Auflage hat Schusswaffen ohne gültigen Beschuss einzusammeln bzw. darauf bestehen muss, dass man sie zum BüMa bringen muss, hat er keine Alternative gehabt oder? Nur was die Beschussfähigkeit der Schusswaffe angeht hat er anscheinend über die Stränge geschlagen.

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Diese gehen davon aus, dass die Waffe schussfähig ist.

Ist an und für sich egal ob mit oder ohne Beschuss.

Sportschütze darf sie nicht benutzen.

Habe bei der Unteren Waffenbehörde einen 98ziger Bodenfund, sprich Rostklumpen, liegen sehn.

Dieses Teil wurde als schussfähig angesehen. Verschluss zu, es könnte ja noch eine Parone im Lager sein :00000733:

Frage wäre jedoch, wie ist diese zu zünden? Mit dem Schlagbolzen jedenfalls nicht:-)

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Schon mehr als Grau zumindest mM. Aber zur Alternative - wo bitte steht, das man die Waffen einem BM übergeben muß in Falle v. fehlendem Beschuß bzw. fehlendem gültigen / anerkannten Beschußzeichen. Man kann es auch selber zum Beschußamt schicken. Eine Auflage dies vorzunehmen ODER die Übergabe wäre korrekt gewesen, aber nicht Verzicht und Übergabe an BM ausschließlich! Außerdem nochmal so als Anmerkung es war eine Nachschau nach §36 und keine Waffenkontrolle nach §39!

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Ich frage mich ob das legal war was der Kontrolleur durchgezogen hat, zumindestens sieht mir das sehr nach "Grauzone" aus.

ach ja die wbk hat er auch direkt mitgenommen um die böse waffe auszutragen den gebürhrenbeschied darüber bekomme ich auch noch... is ja klar

am besten bin ich am mittwoch dabei wenn er die kontrolle macht man weiss ja nie :-9

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Lege dir das W Gesetz bereit. Lese es 20 mal vorwärts und rückwärts.

Die alte Verwaltungsvorschrift, wenn du sie hier irgedwo findest, hilft dir auch.

Aber nicht gleich zusammenfalten lassen von einem SB. Die sind nicht in allen Fällen sttelfest, wenn es um das Gesetz geht.

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ach ja die wbk hat er auch direkt mitgenommen um die böse waffe auszutragen den gebürhrenbeschied darüber bekomme ich auch noch... is ja klar

am besten bin ich am mittwoch dabei wenn er die kontrolle macht man weiss ja nie :-9

Am besten ist es wenn § 36 Abs. 3 S. 3 WaffG angewendet wird.

Keine Nachschau, keine Überschreitung der Nachschau nach § 36 Abs. 3, keine Schererei wegen vermeindlichen Zufallsfunden (Gasrevolver, Leergutsammlung, Schmuck der Dame des Hause, angeblich fehlenden Beschuß, ...)

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... @SAR-M1,

es können Waffen, Urkunden usw. begutachtet bzw. kontrolliert werden. Also nicht nur wo die Schusswaffen aufbewahrt werden.

Darauf habe ich nur eine Antwort - Schwachsinn!! Wo bitte steht das auch Urkunden etc. im Rahmen v. der Nachschau BEGUTACHTET werden können?! Auf die Passage bin ich aber mal sehr gespannt! Es ist Aufgabe der Kontrolle die sichere Aufbewahrung zu kontrollieren, aber keine Begutachtung der Waffen oder Urkunden (was auch immer mit Urkunden gemeint sein soll)!

@root4y: Bitte richtig lesen, was ich genau geschrieben habe! Es geht nicht um den Besitz, gekoppelt an Sinn oder Unsinn einer Waffe ohne gültigen Beschuß bzw. ohne anerkannte Beschußzeichen! Es ging um die Arbeitsweise des SB und über die Alternativen zu dieser Forderung, der quasi Enteignung! An der Tatsache des Beschußes gibt es nichts zu rütteln - habe ich aber auch nicht, sondern es ging um die Möglichkeit den Beschuß zu erhalten! Es gibt auch andere als nur die Übergabe an den BM!

Außerdem hängt Ihr sowenig an Eurem Eigentum, sprich den Waffen, das Ihr das hier so befürwortet??? Unverständlich!

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