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IGNORED

Bedürfnisnachweis für Wechselsystem ?


jens#sig

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Geschrieben
Man kann das eigentlich ganz leicht auf den Punkt bringen.

Für die in der WBK eingetragene Grundwaffe ist bereits ein Bedürfnis nachgewiesen worden.

Wenn zu dieser Waffe erlaubnisfrei ein Wechselsystem erworben wird, ist für dieses laut Anlage 2 A2 UA2 Nr. 2 lediglich die Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a WaffG zu beachten (= schriftliche Erwerbsanzeige innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage der WBK zur Eintragung.

Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sind beim Sportschützen erst wieder beim Erwerb einer anderen Waffe (auf grüne WBK) zu prüfen.

Hallo Sachbearbeiter,

ich sehe es genau so wie du es geschrieben hast, doch leider sieht es der Sachbearbeiter des LRA Heidenheim und seine Vorgesetzten genau anderst herum!

Diese "netten" Leutchen haben mir falls ich ihrem rechtlich nicht begründetem Gebahren nicht nachkomme sogar Zwangsmaßnamen angedroht und sogar versucht diese durchzusetzen!

Ebenso verlangen die "Herrschaften" einen nachträglichen Einzelbedürfnisnachweis für jede auf der Sportschützen-WBK erworbenen Waffe!

Bei den "Herrschaften" zählen übrigens Bescheinigungen von Verbänden bzw. dessen Mitgliedschaft überhaupt nicht sondern der Waffenbesitzer muß deren Meinung nach nachträglich das Bedürfnis für den Besitz der Waffen und Wechselkomponenten nach weisen in der Form das dieser mit jedem Teil die letzten drei Jahre an Kreis-, Bezirks- oder Landesmeisterschaften teilgenommen hat.

Anderweitige Nachweise (z.B. Schießbuch usw.) wurde von den "Herrschaften" nicht anerkannt!

Bin mal gespannt was eigentlich das RP zu deren Machenschaften meint?

Gruß Colt S.

Geschrieben
Bin mal gespannt was eigentlich das RP zu deren Machenschaften meint?

Gruß Colt S.

Wieso, lesen die hier mit ? :rolleyes:

Du hast also Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt. Da sind wir glaube ich, alle gespannt. Wirst Du schon anwaltlich vertreten ? Wenn es geht, würden wir uns natürlich alle über Infos freuen.

Geschrieben

Ich bin kein Jurist, aber wie siehts eigentlich mit dem Tatbestand der Rechtsbeugung nach §339 StGB durch den verantwortlichen Sachbearbeiter in solchen Fällen aus?

Die gesetzliche Lage ist in Sachen Wechselsysteme ja absolut eindeutig, wie kann sich die Behörde/der SB trotz Belehrung und gültiger Gesetzeslage solange dagegen sperren? Schonmal darüber nachgedacht deinen Anwalt mal direkt zum Amt mitzunehmen @Colt S.?

Geschrieben
Mit welcher Begründung sollte eine Behörde bitteschön die Eintragung (welche vorrangig der Dokumentation der Legitimation dient) verwehren können, wenn die Erwerbserlaubnis gegeben ist?

Denkbar ist das nur in speziellen Fallkonstruktionen wie beispielsweise vom § 6 AWaffV betroffenen Waffen - was aber mit der Fragestellung hier nullkommanichts zu schaffen hat.

Über § 6 AWaffV braucht man auch gar nicht gehen. Es reicht, wenn ich mir als DSB-Mitglied z.B. einen Revolver hole, dessen Lauflänge weniger als vier Zoll beträgt. Der wird in Waffenart und Kaliber selbstverständlich dem Voreintrag entsprechen, aber die Behörde wird mir die Eintragung der Waffe und somit den weiteren Besitz verwehren, da ich für diese Waffe eben kein Bedürfnis habe.

Nein, weil die potentielle Prüfung einzelnen Bedürfnisses wenn schon vor dem Erwerb stattzufinden hätte. Genau das will nämlich der Terminus "Voraussetzungen" ausdrücken.

Es wäre ja an Ideotie nicht mehr zu überbieten, das Bedürfnis erst nach dem bereits erfolgten Erwerb zu prüfen.

Genau daraum heißt der Voreintrag auch Erwerbserlaubnis und nicht etwa "Besitzerlaubnis". Genau darum heißt das Bedürfnis nach § 4 (1) Nr. 4 WaffG auch Erlaubnisvoraussetzung und nicht etwa "Erlaubnisrechtfertigung".

Es sollte eigentlich selbsterklärend sein, dass eine Erlaubnis - so erforderlich - einzuholen ist, bevor der betreffende Gegenstand in Besitz genommen wird. Andernfalls braucht man überhaupt kein WaffG.

Aber ich wiederhole mich bereits.

Wer mag kann das auch im Steindorf unter den RZ 3 und 44 zu § 2 WaffG sowie den RZ 33ff. und 42 zu § 1 WaffG nachlesen.

Natürlich ist das Bedürfnis vor Erteilung einer Erlaubnis zu prüfen, was ich allerdings erst nach erfolgtem Erwerb prüfen kann, ist, ob die erworbene Waffe auch mit dem nachgewiesenen Bedürfnis übereinstimmt.

Bei einem Wechselsystem, welches ich mir irgendwann später kaufe, kann (und brauche) ich beim Erwerb kein Bedürfnis glaubhaft zu machen, was aus meiner Sicht aber nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass die Behörde als Erfüllungsgehilfe das Wechselsystem quasi einfach einzutragen hat. Bei der überwiegenden Anzahl der Wechselsysteme dürfte ein Bedürfnisnachweis lediglich eine Formalität sein, aber denkbar wäre ja, dass ein WS aufgrund seiner Lauflänge oder seines Kalibers vom sportlichen Gebrauch in der Sportordnung ausgeschlossen ist. Dann stellt sich die aus meiner Sicht berechtigte Frage, wofür jemand ein solches WS überhaupt braucht.

Spätestens habe ich das Problem, wenn ich für das Wechselsystem eine Munitionserwerbsberechtigung beantrage.

Die würde man nämlich u.U. nicht bekommen, wenn das Wechselsystem aus irgendwelchen Gründen sportlich nicht nutzbar sein sollte.

Nein, denn erstens hast für den Klamauk Du ja bereits gesorgt, zweitens gibt es kein "richtiger" und drittens entspricht die grüne Farbe einfach einer bestimmten Gepflogenheit im Forum.

Ach schau an, richtiger gibt es nicht, aber was ich schreibe, ist Klamauk.

Geschrieben
Über § 6 AWaffV braucht man auch gar nicht gehen. Es reicht, wenn ich mir als DSB-Mitglied z.B. einen Revolver hole, dessen Lauflänge weniger als vier Zoll beträgt. Der wird in Waffenart und Kaliber selbstverständlich dem Voreintrag entsprechen, aber die Behörde wird mir die Eintragung der Waffe und somit den weiteren Besitz verwehren, da ich für diese Waffe eben kein Bedürfnis habe.

Jein. Die Behörde wird es im Regelfall nicht erfahren, wenn die erworbene Waffe nicht der beantragten Disziplin entspricht.

Falls doch hat der Erwerber aber ein massives Problem, denn selbstverständlich hat er eine Waffe erworben, die er nicht hätte erwerben dürfen.

Natürlich ist das Bedürfnis vor Erteilung einer Erlaubnis zu prüfen, was ich allerdings erst nach erfolgtem Erwerb prüfen kann, ist, ob die erworbene Waffe auch mit dem nachgewiesenen Bedürfnis übereinstimmt.

Bei einem Wechselsystem, welches ich mir irgendwann später kaufe, kann (und brauche) ich beim Erwerb kein Bedürfnis glaubhaft zu machen, was aus meiner Sicht aber nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass die Behörde als Erfüllungsgehilfe das Wechselsystem quasi einfach einzutragen hat.

Da liegst Du aber mit Deiner Sicht falsch, denn genau das sieht das Gesetz vor!

Bei der überwiegenden Anzahl der Wechselsysteme dürfte ein Bedürfnisnachweis lediglich eine Formalität sein, aber denkbar wäre ja, dass ein WS aufgrund seiner Lauflänge oder seines Kalibers vom sportlichen Gebrauch in der Sportordnung ausgeschlossen ist.

Das könnte in der Tat der Fall sein, hat aber eben keinerlei Auswirkung auf die Erwerbsmöglichkeit.

Dann stellt sich die aus meiner Sicht berechtigte Frage, wofür jemand ein solches WS überhaupt braucht.

Auch hier ist Deine Sicht für die gesetzliche Grundlage völlig unerheblich. Wenn der Erwerber das WS aus Spaß an der Freud haben will ist das nicht Deine Sache. Und lt. Gesetz darf er es eben erwerben.

Spätestens habe ich das Problem, wenn ich für das Wechselsystem eine Munitionserwerbsberechtigung beantrage.

Die würde man nämlich u.U. nicht bekommen, wenn das Wechselsystem aus irgendwelchen Gründen sportlich nicht nutzbar sein sollte.

Könnte passieren, allerdings gibt es Meinungen, die besagen, daß man für WS keine expliziten Munitionserwerbsberechtigungen benötigt, da diese durch die Grundwaffe bereits vorhanden seien.

Könnte in der Praxis aber durchaus zu Problemen führen, wenn der Waffenhändler dem Erwerber ohne expliziten Eintrag die Munition nicht verkauft.

Ach schau an, richtiger gibt es nicht, aber was ich schreibe, ist Klamauk.

Zumindest mit dem ersten Teil hat er aber nunmal Recht, es gibt in der Logik eben nur richtig und falsch, keine Zustände dazwischen, und somit auch kein "richtiger".

Gruß

Sigges

Geschrieben
.....dass ein WS aufgrund seiner Lauflänge oder seines Kalibers vom sportlichen Gebrauch in der Sportordnung ausgeschlossen ist.

Dann stellt sich die aus meiner Sicht berechtigte Frage, wofür jemand ein solches WS überhaupt braucht.

Nein , es stellt sich nicht die Frage, wofür man ein WS braucht.

Siehe unten.

Für die in der WBK eingetragene Grundwaffe ist bereits ein Bedürfnis nachgewiesen worden.

Wenn zu dieser Waffe erlaubnisfrei ein Wechselsystem erworben wird, ist für dieses laut Anlage 2 A2 UA2 Nr. 2........

Schnuffi

Geschrieben

Und nun machen wir die Sache noch ein wenig komplizierter:

Ein Sammler hat meinetwegen das Sammelthema Kurzwaffen der Deutschen Wehrmacht bis Baujahr (nicht Konstruktionsjahr!) 1945.

Laut Gesetz darf er als Inhaber einer eingetragenen Grundwaffe ein Wechselsystem dafür erwerben. Er kauft sich auf einer Börse als Wechselsystem günstig das Oberteil einer P1 aus Bundeswehr-Beständen (Baujahr meinetwegen 1965).

Ist dies nun vom Bedürfnis gedeckt bzw. hat er auch hier wie weiter oben im Text genannt wurde das Bedürfnis ja schon mit Erwerb der roten WBK bzw. der dort eingetragenen Grundwaffe nachgewiesen?

Wo wird das WS eingetragen? Auf rot paßt's nicht zum Sammelthema, muß es demnach auf eine gesonderte WBK grün?

Geschrieben

Zu dem Wechselsystemproblem gebe ich Folgendes zu bedenken: Auch Altbesitzer und Erben ohne Bedürfnis dürfen als WBK-Inhaber Wechselsysteme erlaubnisfrei erwerben. Warum soll dann ein Waffenbesitzer mit Bedürfnis schlechter gestellt werden?

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Hallo,

in dem Zusammenhang stelle ich mir gerade die Frage:

Kann die Behörde den bedürfnisfreien Eintrag eines kaliberkleineren Wechselsystems verweigern, wenn schon eine KW in dem Kaliber des anzuschaffenden Wechselsystems vorhanden ist?

Konkret ist also eine KW in 9x19mm und eine zweite KW im Kaliber .40S&W vorhanden (für welche das 9x19mm Wechselsystem erworben werden soll).

Greift für die Eintragung des Wechselsystems das Erwebstreckungsgebot? Oder ist dies hier nicht anzuwenden?

Danke und Gruß, .45acp

Geschrieben
Kann die Behörde den bedürfnisfreien Eintrag eines kaliberkleineren Wechselsystems verweigern, wenn schon eine KW in dem Kaliber des anzuschaffenden Wechselsystems vorhanden ist? Nein. Aber es wird ab und zu versucht.

Greift für die Eintragung des Wechselsystems das Erwebstreckungsgebot? Oder ist dies hier nicht anzuwenden? Letzteres. 2/6 gilt nur für komplette Waffen.

Geschrieben

... oder für Wechselsysteme ohne zugehörige Grundwaffe. ;) (zugegebenermaßen eher selten der Fall, wobei ich sogar mal eine Erben-WBK gesehen habe, in der als Andenken nur ein WS und sonst gar nix eingetragen war).

Geschrieben
... oder für Wechselsysteme ohne zugehörige Grundwaffe.

Oder für ein kaliber größeres WS (mit Grundwaffe), größeren Wechsellauf oder KW-Wechselgriffstück, Wechseltrommel mit höherem Gasdruck (usw. usf. ?) Die sind aber allesamt nicht bedürfnisfrei zu erwerben. Und danach war gefragt worden.

Hast Du noch 'ne Ausnahme, wo Waffenteile nur mit Bedürfnis erworben werden ? Nur damit wir vollständig sind, meine ich.

Geschrieben
... Es reicht, wenn ich mir als DSB-Mitglied z.B. einen Revolver hole, dessen Lauflänge weniger als vier Zoll beträgt. Der wird in Waffenart und Kaliber selbstverständlich dem Voreintrag entsprechen, ...

Du wirst keinen Voreintrag für einen Revolver unter 4" über den DSB bekommen, definitiv nicht.

.... Bei der überwiegenden Anzahl der Wechselsysteme dürfte ein Bedürfnisnachweis lediglich eine Formalität sein,

Ist er nicht, weil nicht existent

aber denkbar wäre ja, dass ein WS aufgrund seiner Lauflänge oder seines Kalibers vom sportlichen Gebrauch in der Sportordnung ausgeschlossen ist. Dann stellt sich die aus meiner Sicht berechtigte Frage, wofür jemand ein solches WS überhaupt braucht.

Spätestens habe ich das Problem, wenn ich für das Wechselsystem eine Munitionserwerbsberechtigung beantrage.

...

Und spätestens hier frage ich mich, was Du geraucht hast. Der (immer noch bedürfnis- und erlaubnisfreie) Eintrag des WS bei vorhandener Grundwaffe beinhaltet den Muni-Erwerb bereits.

mfg

Harry

Geschrieben
Du wirst keinen Voreintrag für einen Revolver unter 4" über den DSB bekommen, definitiv nicht.

den voreintrag macht mir aber nicht der DSB (der eh nicht, für befürwortungen sind die landesverbände zuständig), sondern die behörde.

und die kritzelt nun mal "Revolver .357 Mag." in die WBK und nicht "Revolver .357 Mag. mit mindestens 4" Lauflänge" in die Karte.

Geschrieben

Hmm, das ist m.E. nicht ganz so einfach...

Rein "technisch" stimmt es zwar zunächst, was du schreibst.

Allerdings liegen der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis (Voreintrag) ja Bedürfnisgründe zugrunde, und aktuell haben wir

bekanntlich eine "nachwirkende" Bedürfnisprüfung, bei der formal gesehen immer wieder geprüft werden kann, ob die

Bedürfnisvoraussetzungen noch gegeben sind. Wenn du aber die Waffe (z.B. 3,5" Revolver) dann nicht entsprechend in der

Disziplin des DSB bzw. seiner Landesverbände einsetzen kannst... Ein "Ausweg" wäre diesbezüglich vielleicht ein Einsatz

der Waffe in Disziplinen anderer anerkannter Schießsportverbände, wo eine Lauflänge zwischen 3 und 4" kein Problem darstellt.

Geschrieben
Du wirst keinen Voreintrag für einen Revolver unter 4" über den DSB bekommen, definitiv nicht.

brotfried war bereits so nett, das zu beantworten. :icon14:

Ist er nicht, weil nicht existent
Na, wenn Du das sagst ...
Und spätestens hier frage ich mich, was Du geraucht hast. Der (immer noch bedürfnis- und erlaubnisfreie) Eintrag des WS bei vorhandener Grundwaffe beinhaltet den Muni-Erwerb bereits.

Und ich frage mich, wo Du Deine Sachkunde gewonnen hast. Eine Muntionserwerbsberechtigung ist eine eigenständliche Erlaubnis, die Du beantragen musst. Die bekommt man nicht automatisch dazu, bloß weil man ein WS erworben hat.

Geschrieben
Allerdings liegen der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis (Voreintrag) ja Bedürfnisgründe zugrunde, und aktuell haben wir bekanntlich eine "nachwirkende" Bedürfnisprüfung, bei der formal gesehen immer wieder geprüft werden kann, ob die Bedürfnisvoraussetzungen noch gegeben sind. Wenn du aber die Waffe (z.B. 3,5" Revolver) dann nicht entsprechend in der Disziplin des DSB bzw. seiner Landesverbände einsetzen kannst... Ein "Ausweg" wäre diesbezüglich vielleicht ein Einsatz der Waffe in Disziplinen anderer anerkannter Schießsportverbände, wo eine Lauflänge zwischen 3 und 4" kein Problem darstellt.

Also ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass jemand, der Mitglied in einem DSB-Verein ist und bedingt dadurch zumindest rudimentäre Kenntnisse der Sportordnung des DSB besitzen sollte, sich aus Versehen einen Revolver mit weniger als 4 Zoll oder eine Pistole unter 100 mm Lauflänge kauft. Da unterstelle ich dann schon Absicht.

Geschrieben
den voreintrag macht mir aber nicht der DSB (der eh nicht, für befürwortungen sind die landesverbände zuständig), sondern die behörde.

und die kritzelt nun mal "Revolver .357 Mag." in die WBK und nicht "Revolver .357 Mag. mit mindestens 4" Lauflänge" in die Karte.

Hallo Brotfried,

genau das wird bei uns eingetragen, damit hat man schon beim Händler keine Chance, "aus Versehen" was falsches zu kaufen.

Bezüglich Mun-Erwerb für WS nochmal, wenn ich mir ein WS kaufe und eintragen lasse, mache ich das Kreuzchen beim Mun-Erwerb und bekomme den automatisch mit eingetragen, bei Vergeßlichkeit fragt unser SB extra noch mal nach, ob man wirklich keine Muni will. Wer das als extra Antrag bezeichnen möchte, na ja.

mfg

Harry

Geschrieben
Bezüglich Mun-Erwerb für WS nochmal, wenn ich mir ein WS kaufe und eintragen lasse, mache ich das Kreuzchen beim Mun-Erwerb und bekomme den automatisch mit eingetragen, bei Vergeßlichkeit fragt unser SB extra noch mal nach, ob man wirklich keine Muni will. Wer das als extra Antrag bezeichnen möchte, na ja.

Sicherlich wird die MEB in der Regel weitestgehend formlos erteilt. Formal gesehen stellt Du aber durch den Satz "Ich hätte auch gerne Munition zu dem WS!" einen Antrag, wenn auch nur mündlich.

Geschrieben
muss man doch keine Kommentare abgeben.

Jup.

Wollen wir jetzt noch darüber reden ob das Kommentieren unnötiger Kommentare sinnig ist ?

Oder lieber, auf welchen Kommentar Du Dich beziehst ? Gar, was Du noch zum Thema WS beitragen kannst ? Vielleicht...

Ach, lieber nicht.

Geschrieben

Können wir gerne tun. Es ist allerdings gar nicht unsinnig jemandem, der themenübergreifend, fortgesetzt Unsinn beiträgt, auch mal darauf aufmerksam zu machen. Ev. ist ein Kommentar, der solch einen Kommentar inhaltslos kommentiert, auch nicht mehr wert.

Mir tun die Mitleser leid, die auf selbstsicher auftretende Kommentatoren reinfallen und dann die Suppe auslöffeln müssen. Daher empfehle ich ganz deutlich zu Rechtsthemen seine Meinung entweder sehr deutlich als Meinung zu kennzeichnen oder Abstand zu nehmen, wenn man nicht stichhaltig belegen kann.

Gruß

Geschrieben
....bei vollkommener Ahnungslosigkeit, so selbstsicher fortlaufend Falsches behaupten kann.

Die Medien und die Politik ist ein Paradebeispiel dafür, und sich auch noch "Beratungsresistent" zeigen.

Schnuffi

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