Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenabgleich zuhause soll legitimiert werden


tar

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Also Leute! Macht mal halblang!

Besser diese Verwaltungsvorschrifft als gar keine. Sonst kann nämlich jeder Sachbearbeiter das ins Gesetz reininterprtieren was sich gerade noch reinpressen lässt. Wir müssen davon ausgehen, dass die SB im Zweifelsfalle das Waffenrecht möglichst zu unseren Ungunsten auslegen und stellenweise schiebt dem die Verordnung einen Riegel vor.

Also schaut eher auf die positiven Punkte. Die negativen Punkte kann ein SB auch heute schon ohne die Verordnung so auslegen.

Schaut euch zum Beispiel Punkt 4.4 an:

Da steht, dass eine Widerholprüfung des Bedürfnisse über die erte Überprüfung nach 3 Jahren nur anlassbezogen erfolgen soll. Übereifrige Sachbearbeiter könnten da auch anderes reininterprtieren (z.B. die Möglichkeit einer Regelüberprüfung).

Außerdem wird dargelegt, das es durchaus Gründe geben kann, bei denen ein Schütze mal nicht 18 mal im Jahr geschossen hat und sein Bedürfnis trotzdem weiterbesteht. Auch dass könnte ein SB ohne die Verordnung härter auslegen (Sie haben im letzten Jahr weniger als 18 mal geschossen also ist die WBK weg. Das sie 10 Monate im Gipsbett gelegen haben ist dafür egal).

Schön ist auch, dass Abschitt 14.3 für eine Kontigentsüberschreitung auch Wettkämpfe auf Vereinsebene zulässt.

Ich meine auch gelsesen zu haben, dass die Kontigentüberschreitung nur wiederufen werden soll, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. Auch dass könnte ein SB ohne die Verordnung härter bewerten (Sie haben das letzte Jahr keinen Wettkampf geschossen also verkaufen sie bitte soviele Waffen, dass sie ihr Kontigent nicht mehr überschreiten).

Geschrieben
Die VwV ist keine Verordnung (nicht zu verwechseln mit der AWaffV) sondern "nur" eine Gebrauchsanweisung für die Behörden zum Umgang mit WaffG und AWaffV

Richtig. :bud:

Eigentlich etwas, dass man der Behörde um die Ohren hauen darf, aber das die Behörde nicht man um die Ohren hauen darf. Aber leider hat die Verwaltungspraxis häufig dazu geführt, dass, obwohl formell unzulässig, mit solchen Gebrauchsanweisungen auf den Bürger eingeschlagen wird. Wem ist beim Finanzamt noch keiner mit den Lohnsteuer- oder Einmmensteuerrichtlinien gekommen? :sad:

Geschrieben
Also Leute! Macht mal halblang!

Besser diese Verwaltungsvorschrifft als gar keine. Sonst kann nämlich jeder Sachbearbeiter das ins Gesetz reininterprtieren was sich gerade noch reinpressen lässt. ...

Aber genau das kann zum Problem werden. Bisher muß im Zweifel der SB alles aus Gesetz und Verordnung herleiten - auch gegenüber seinen/ihren Vorgesetzten. Künftig kann er/sie sich auf die VwV zurückziehen und schon werden Sachen gängige Verwaltungspraxis, die so weder in Gesetz oder Verordnung stehen.

Klassische Salamitaktik :016:

  1. erst beim Gesetz sich einen Teil aufdrücken lassen,
  2. dann bei der AWaffV Kröten geschluckt, damit es nicht schlimmer käme, zu dem es gar nicht hätte kommen können, wenn man nicht bereits beim Gesetz klein bei gegeben hätte, und
  3. nun soll der nächste Teil, der nie so in Gesetzt oder Verordnung steht, für die Verwaltungspraxis festgezogen werden.

:bad:

Geschrieben

Immer schön reinlassen, die Kontrolleur der Honneur!

Und ist es nicht das GG, dann wird eine Umgangsvorschrift dazu bezüglicherweise sein können dürfen, aber auch schon werden!

Rechtschaffenheitsgesinnungsplanungsoptimierungskonzept.

Immer schön fein in die Details gehen. Leckerschmecker, das wird ein halbwarmer Ritt auf einem schmächtigen Ross .... ;) ... und eine Wasserstelle ist noch Meilen weit entfernt.

Geschrieben

Ich habe da für meinen Teil nichts Schwerwiegendes gefunden. Diese Kontrollen waren ja schon klar.

Dafür bin ich mit den Regelungen des Nachweises der späteren Bedürfniserhalts und anderen Sachen einverstanden. In Sachen Biometrie ist kein Wort zu finden. Schön auch die Erwähnung der Gebührenfrage bei Kontrollen, obwohl das Wörtchen "soll" nicht eindeutig ist.

Geschrieben
Also Leute! Macht mal halblang! Besser diese Verwaltungsvorschrifft als gar keine.

Wie ich dieses "es ist gar nicht so schlimm" Geschreibsel hasse. Die ANB verhindern, dass ich schreibe was ich davon halte. Du hast den Knall noch nicht gehört.

BBF

Geschrieben
Dafür bin ich mit den Regelungen des Nachweises der späteren Bedürfniserhalts und anderen Sachen einverstanden. In Sachen Biometrie ist kein Wort zu finden. Schön auch die Erwähnung der Gebührenfrage bei Kontrollen, obwohl das Wörtchen "soll" nicht eindeutig ist.

Das heißt, daß jemand, der über zigJahre hinweg mehr oder weniger regelmäßig geschossen hat, darf jetzt sein Eigentum verschenken/verschrotten o. ä. weil er es etwas ruhiger angehen lassen möchte, oder mal ein Jahr Pause machen möchte/muss, oder, oder, oder.

Was ändert sich an der Gefährlichkeit meiner Waffen, wenn ich nach 30-, 40-, 50- Jahren Sportschießens jetzt mal weniger oder auch gar nicht mehr schieße? Und warum sollte ich mein seinerzeit teuer erworbenes Eigentum nicht behalten dürfen, weil ich kein "behördlich ersonnenes/anerkanntes Bedürfnis" mehr habe?

Muß ich meine teuren japanischen Damastmesser (hab ich leider nicht) jetzt auch abgeben, weil ich mich entschlossen habe, nicht mehr zu kochen, sondern wegen Lottogewinns (hab ich leider erst recht nicht) nur noch in Lokalen zu essen oder bei McBurg?

Und vielleicht liest du dir mal durch was zum Thema Sportschützen zu finden ist.

Aber es stimmt schon, von Biometrie steht in der Gesetzesbedienungsanleitung nichts drin - muß auch nicht; da gab es nämlich mal so ein "Ermächtigungsgefasel".

Aber .. es hätte ja noch schlimmer kommen können

Aaacch - - - - es kommt noch schlimmer? Autsch

Geschrieben
Wie ich dieses "es ist gar nicht so schlimm" Geschreibsel hasse. Die ANB verhindern, dass ich schreibe was ich davon halte. Du hast den Knall noch nicht gehört.

Das ist doch gar nicht der Punkt. Mist ist das Gesetz, die Verordnung macht es nicht schlimmer. Was bringt es die Verordnung zu verhindern, wenn bereits nach dem Gesetzt so entschieden werden kann, wie es in der Verordnung drinsteht. Das hat nichts mit Salamitaktick zu tun. Die Salami ist mit dem Gesetzt längst gehackt und die Verordnung geht ja nicht über das Gesetz hinaus. Ich habe bei unserem SB die Erfahrung gemacht, dass das Gesetz im Zweifelsfalle gegen den Waffenbesitzer ausgelegt wird und da ist es mir lieber, wenn zumindest einige Punkte zu unseren Gunsten definiert werden.

Der eigentliche Skandal ist das Gesetz. Alle welt regt sich über die unangemeldeten Kontrollen auf. Mich stört mehr, dass man mit dem Wegfall des allgemeinen Bedürfnisses für Sportschützen und der Möglichkeit das Bedürfnis auch über 3 Jahre hinaus weitere zu überprüfen durch die Hintertür die Möglichkeit zu Enteignung geschaffen hat. Wich wundert, dass sich kaum jemand hier über diesen Punkt aufregt.

Dieser Entwurf ist ein Schlag ins Gesicht für alle Legalwaffenbesitzer! So soll man etwa als Sportschütze bei Überschreitung des Regelkontingents weiterhin regelmäßig an Wettkämpfen teilnehmen oder andernfalls seine Waffen abgeben (Kontingentüberschreitungen vor dem WaffG 2009 ausgenommen).

Wacht auf. Das hat nichts mit der Verordnung zu tun. Der Mist steht schon im Gesetz. Meiner Meinung entschärft die Verordnung hier das Gesetzt sogar etwas.

Geschrieben
Meiner Meinung entschärft die Verordnung hier das Gesetzt sogar etwas.

So sehe ich das in vielen Dingen auch, wobei ich da eher von Klarstellungen sprechen würde.

Geschrieben

Auch schön:

Punkt 8.1.1 (Seite 23)

"Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht auch anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z.B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt."

Was, wenn der Verein nach ein paar Jahren eine Vereinswaffe anschafft die meiner erworbenen entspricht? Ist dann der weitere Besitz nicht mehr erforderlich?

Welche weiteren Möglichkeiten um auf eine Waffe zurückzugreifen kommen denn da noch in Betracht? Waffe meines Nachbars, Verwandten etc.???

Geschrieben
Welche weiteren Möglichkeiten um auf eine Waffe zurückzugreifen kommen denn da noch in Betracht? Waffe meines Nachbars, Verwandten etc.???

Igor´s - vom Bahnhofsvorplatz :)

Unter Punkt 8 stehen noch mehr lustige Dinge

Geschrieben

Mich nervt noch, dass es laut dieser Verwaltungsvorschrift quasi keine Möglichkeit mehr gibt für Individualschützen ohne Verein und Verband Waffen zu erwerben. Dabei wurde die Streichung des Absatzes in §8 damals ja damit begründet, dass dieser eh redundant sei und dass man das natürlich weiter kann.

Hatte damals jemand Politiker darauf angesprochen und entsprechende Antworten erhalten? Hat jemand Links zu Interviews / Antworten zu öffentlichen Anfragen. Jetzt wäre genau der Zeitpunkt dazu noch mal nachzuhaken und die Politiker auf ihr Wort von damals festzunageln.

Und mich stört noch, dass man in die Definition des Begriffes Sport hineininterpretiert, dass man sich zwingend mit anderen messen müsse, also Wettbewerbe schießen müsse. Als ob jeman im Fitnessstudio, der für sich alleine trainiert, keinen Sport machen würde. Oder ein Jogger oder Schwimmer der seine Bahnen zieht. Das ist nichts anderes als gewollt Knüppel zwischen die Beine werfen, damit man mehr Handhabe hat einem weitere Waffen zu verweigern aber kein reales Argument. Aber wie hier schon geschrieben wurde. Der M*st wurde schon im Gesetz eingebaut. Immerhin lässt die Verwaltungsvorschrift auch Wettbewerbe auf Vereinsebene zu. In dem Sinne ist das so wie Glück im Unglück.

bye knight

Geschrieben

Eine besonders peinliche Textstelle:

"§ 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Trans-port ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer ein-

geschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Ta-sche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum mög-lich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen ho-he Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung."

Hier ist die Begründung des Verbots des Führens von Anscheinswaffen (also Airsofts usw.) also nicht das große Verwechslungspotential (man denke an Polizeibeamte), wie früher begründet.

Nein die Teile müssen jetzt politisch korrekt, und verordnet durch eine Verwaltungsvorschrift, gesellschaftlich geächtet werden.

:bad: :bad:

Ein gutes hat die Passage: das verschlossene Behältnis wird näher definiert...

Geschrieben
Eine besonders peinliche Textstelle:

"§ 42a .... Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung."

...

M.E. ist es nicht Aufgabe einer Verwaltungsvorschrift eine Gesetzesbegründung nachzuschieben sondern nur deren Durchführung zu regeln. Ist dieser Satz dort rechtlich zulässig?

Geschrieben
M.E. ist es nicht Aufgabe einer Verwaltungsvorschrift eine Gesetzesbegründung nachzuschieben sondern nur deren Durchführung zu regeln. Ist dieser Satz dort rechtlich zulässig?

Zulässig oder nicht - diese neue VwV ist doch unter schwarz-gelb erschienen - und damit haben wir es jetzt schriftlich, dass auch schwarz-gelb diese Waffen "gesellschaftlich ächten" will. Deswegen erfolgt wohl auch (auf Geheiß der regierenden schwarz-gelben Seite) der Umschwenk im BMI und BKA im letzten Jahr bei der praktischen Verschärfung des Anscheinsparagraphen wie Makalu schon öfter bei WO beklagt hat. Das passt alles: schwarz-gelb verschärft durch die Hintertür!

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Mal wieder ein toller Propagandabeitrag von dir. Weder ist irgendetwas erschienen, noch scheinst du einen Einblick über das Verfahren zu haben. Andersherum kann man auch einfach nur Absicht unterstellen.

Die Bundesländer machen in diesen Vorschriften ihren Einfluß geltend. Maßgeblich sind hier rot-grüne Forderungen eingebracht worden. Ich empfehle den Blick in die klaren Aussagen der jeweiligen Parteiprogramme, um Schwarzwälders billigen Propaganda nicht aufzusitzen. Da wird ja klar Stellung bezogen.

Geschrieben

Propaganda? Für welche Partei denn?

Aber du hast recht:

@Schwarzwälder:

Das klingt beinahe so als gäbe es Alternativen zur FDP. Klär uns doch mal auf, bitte! Hier

mfg

waffenbesitzender Unternehmer

Geschrieben
Was ändert sich an der Gefährlichkeit meiner Waffen, wenn ich nach 30-, 40-, 50- Jahren Sportschießens jetzt mal weniger oder auch gar nicht mehr schieße?

Nichts. Deswegen gibt es auch Ausnahmen vom Widerruf bei endgültigem Bedürfniswegfall (§ 45 Abs. 3 WaffG). Bei dem o.g. Beispiel ist das z.B. zweifellos der Fall.

Ganz allgemein ohne Wertung:

In der Begründung zur WaffVwV steht drin, dass sie keine Verschärfung darstelle und immer dann keine Aussage getroffen werde, wenn es regional unterschiedliche Handhabungsweisen gibt.

Geschrieben

Die Herrschaften können in die Verwaltungsvorschrift reinschreiben was sie wollen. Damit ich es dulden oder machen muss, dann muss es ins Gesetz oder in eine gültige Rechtsverordnung. Dieser Abgleich steht weder im Gesetz noch in einer rechtsverordnung. Daher bleibt dies das Wunschdenken der Verwaltung.

Geschrieben

Zu § 45

"In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z. B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen."

So liest sich die Erläuterung der gesetzlich legitimierten Enteignung!

Gute Nacht Rechtsstaat!

Geschrieben

:ridiculous: Herrlich, Seite 59 ganz oben:

Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbserstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 hergeleitet werden.

Ich bin dann mal shoppen, nicht dass meine Zuverlässigkeit gefährdet wird..... :00000733:

Geschrieben

Genau das wäre ein Punkt, den man vom BVG überprüfen lassen sollte (Art. 14. GG). Aber nicht im Bezug auf die Verordnung, sondern im Bezug auf das Gesetzt. Da steht das nämlich auch schon drin (nur etwas versteckter, damit das schießende Wahlvieh das nicht gleich begreift).

Ich verstehe nicht, warum hier nur gegen die unangemeldeten Kontrollen geklagt wurde. Die sind zwar ärgerlich. Aber eine drohende Enteignung ist noch um einige Größenordnungen schlimmer.

Geschrieben
...

Ich verstehe nicht, warum hier nur gegen die unangemeldeten Kontrollen geklagt wurde.

Ich befürchte schon. :unsure:
Die sind zwar ärgerlich.
Sind sie das? Wer berwahrt denn nicht in Wohnräumen auf? (§ 36 Abs. 3 S. 3 WaffG)
Aber eine drohende Enteignung ist noch um einige Größenordnungen schlimmer.
Ja

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.