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IGNORED

Erbwaffen blockieren?


Okandivi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

Da mein Vater vor zwei Wochen verstarb, wollte ich seine Lang- und Kurzwaffen auf meiner WBK eintragen lassen.

Ich bin Sportschütze und Jäger und dachte das sollte ohne Probleme gehen.

Das Ordnungamt will mir die Kurzwaffen jedoch nur mit einem Blockiersystem eintragen, weil ich schon vier Kurzwaffen habe.

Ist es nicht so, das ich als Berechtigter bei Erbwaffen kein Blockiersystem brauche?

Ich blick da nicht mehr durch.

Geschrieben

Hallo, zunächst mein herzliches Beileid zum Tode Deines Vaters.

Zur Frage:

§20 (3) Satz 3 WaffG sagt:

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

Vielleicht Deinem SB mal vorlesen.

Gruß Wolf

Geschrieben

Das dachte ich auch.

Der SB kam auch mit dem Argument, das ich als Jäger nur zwei Kurwaffen haben darf.

Als Sportschütze sollte ich ein Bedüfnis über den Landesfachverband nachweisen.

Das würden sie immer so handhaben und ich wäre nicht der Erste!

Geschrieben

nochmal drauf ansprechen und bei unwilligkeit einen rechtsmittelfähigen bescheid verlangen. sollte er dir sein "das handhaben wir immer so" tatsächlich schriftlich geben: ab zum verwaltungsgericht. diesen schritt natürlich vorher ankündigen.

mein beileid übrigens...

Geschrieben

Aber die Erbwaffen werden ja von Okandivi nicht in seiner Eigenschaft als Jäger (§20 WaffG) erworben, sondern in seiner Eigenschaft als Erbe (§20 WaffG), und hier gibt es keine Anzahl- oder Waffenartbeschränkung.

Geschrieben
Ist es nicht so, das ich als Berechtigter bei Erbwaffen kein Blockiersystem brauche?

Ich blick da nicht mehr durch.

Hallo Okandivi,

bei uns am Niederrhein (Kreis Kleve) wird das so gehandhabt:

Der Erbe, wenn er denn Sportschütze oder Jäger ist, bekommt eine "Erben-WBK" ohne Mun. Eintrag

und ohne Blockierung, unabhängig davon welche Waffen er schon besitzt.

Gruß, Franz

Geschrieben

So kenn ich das auch.

Der Eintrag auf die WBK ohne Munitionserwerb.

Der SB will aber die Kurzwaffen so nicht eintragen.

Die Begründung ist halt, das ich das Grundkontingent schon besitze.

Wenn ich ihn richtig verstanden habe, kann ich als Jäger (schon zwei Kurzwaffen) keine weiteren Kurzwaffen eingetragen bekommen.

Als Sportschütze soll ich wieder alle Bescheinigungen anschleppen.

Und das für .22, 9mm und 357Mag.

Gast solideogloria
Geschrieben

Sorry, aber was ist, wenn ich Sportschütze bin und schon sieben Kurzwaffen besitze und dann Jäger werde? Muss ich dann fünf wieder abgeben? Von daher steht der Inbesitznahme als Erbe wohl erst mal nichts im Wege. Erben WBK ausstellen lassen und keinen Munerwerb eintragen ist doch okay. Die Blockierpflicht entfällt wegen vorhandener Sachkunde. Alles andere dürfte willkürliche Schikane sein. Falls Okandivi der berechtigte Haupterbe ist. Ist er dies nicht, dann sieht die Sache wieder ganz anders aus.

Geschrieben

Ich möchte hier mal den aktuellen Kommentar zum Waffenrecht von Steindorf / Heinrich / Papsthart (9. Auflage) zitieren.

Seite 273 Randnummer 8 zu § 20 Abs. 3 WaffG

"Die Ausnahme von der Blockiersystempflicht dürfte nach der ratio legis (ohne dass dies im Gesetzestext exakt zum Ausdruck kommt) auch dann gelten, wenn der ererbte Waffenbestand das Kontingent zB des Jägers für Kurzwaffen oder des Sportschützen sprengt oder sich auf andere Schusswaffen als die von Bedürfnis abgedeckten (zB beim Jäger: Erbwaffe ist keine Jagdwaffe) bezieht."

Geschrieben

hallo w., hau der s. (oder wars die d.?) das gesetz um die ohren! sag ihr sie soll sich mal wieder in bs bei ihrer "quelle" fürs waff. gesetz schlau machen, ansonsten würdest du den klageweg beschreiten!!!

langsam hab ich die faxen dicke mit diesen beiden "frauen"!!!

hoffe wir sehen uns am wochenende, dann alles weitere...

gruß, m.

Geschrieben
>>Der SB kam auch mit dem Argument, das ich als Jäger nur zwei Kurwaffen haben darf.

Womit er per se grundsätzlich recht hat.

CM

Wann erkennen auch die werten Foristi, dass das schlicht falsch ist. Bei den ersten zwei Kurzwaffen erfolgt keine Bedürfnisprüfung, das ist ein wesentlicher Unterschied.

Mit anerkanntem Bedürfnis kann ich theoretisch beliebig viele Kurzwaffen haben, nur gibt es das in praxi nicht. Drei haben aber sehr viele Jäger.

Geschrieben

Vielleicht hilft hier die Entstehungsgeschichte weiter. Nach dem Regierungsentwurf vom 22.11.2007 (BR-Drucks. 838/07) hätten die Erben für jede einzelne Erbwaffe nach den allgemeinen Regeln ein Bedürfnis nachweisen und andernfalls blockieren müssen. Hiervon ist man aber im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren abgerückt. Letztlich entschied man sich dafür, solche Erben von der Blockierpflicht freizustellen, die bereits aufgrund eines Bedürfnisses berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, das Bedürfnis für jede einzelne Waffe zu prüfen. Demnach kann es auch keine Erschwernisse für Sportschützen geben, bei denen ein Bedürfnis oberhalb des Kontingents nur durch Wettkampfteilnahme nachzuweisen wäre.

Geschrieben
Der SB kam auch mit dem Argument: Das würden sie immer so handhaben und ich wäre nicht der Erste!

Man kann auch Dinge auch ein Leben lang falsch machen, ohne dies zu wissen.

Schnuffi

Geschrieben

Wir haben zwanzig Jahre Sch.... gebaut, es läuft so gut - warum sollten wir es ändern??

Nur wenn man diesen Menschen wieder klar macht, dass es ihr Job ist sich schlau zu machen (normalerweise schlauer als der Kunde!!) und dann gemäß dem schon an sich bescheidenem Gesetz zu entscheiden.

Sie werden NICHT dafür bezahlt, persönliche Ansichten in Verwaltungsakte zu wandeln.

Geschrieben

im aktuellen entwurf zur WaffVwV gibts zum §20 WaffG bezüglich anrechnung auf jäger- bzw. sportschützenkontigente eine klarstellung.

gruß alzi

Geschrieben

Erbwaffen-Zwangs-Blockieren ???

NEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIINNNNNNNNNN

NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

...und schon mal gar nicht, wenn der Erbe ein Berechtigter i.S.d.WaffG. ist !!!!!

Laßt mit Euch doch nicht den Molli machen !!!

Lehnt diesen Mist doch endlich auf breiter Front ab !!!!

Mein BüMa verkauft diesen Mist auch nicht mehr !

BFP

Geschrieben

Erstmal besten Dank für eure Antworten.

Ich werde mich nochmal mit unserem SB unterhalten.

Vielleicht ist ihr ja ein Licht aufgegangen oder sie hat eine himmlische Eingebung gehabt.

Gruss

Okandivi

Geschrieben

:gutidee: hola amigo Okandivi,

kopier dir die entsprechen Seiten aus dem WaffG/AWaffV/WaffVwV (einfach google bemühen)und nehm sie mit, damit kannst Du beweisen dass sie im Unrecht ist. Falls es nicht fruchtet...einfach nach dem Vorgesetzten fragen! Wenn ich mit der Auslegung des WaffG meiner SBin nicht einverstanden bin...hat sie auch schon mal gesagt dass sie ein paar Tage braucht um sich schlau zu machen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Hallo, bei mir auch tagelanges Gezanke am Telefon mit der Sabine, als sich der Chef einmischte, wurde nichts blockiert, aber auch kein Mun Erwerb.

@ Alzi, was steht denn im dem Entwurf zum neuen Waffengesetzt in dieser Richtung ? Muss man noch schnell was kaufen.....

Bis bald

Marcus

Geschrieben
aber auch kein Mun Erwerb.

Wenns keine unüblichen Kaliber sind (Munition am Stand erwerbbar oder bereits in Deiner WBK für andere WAffen Munitionserwerb in dem Kaliber eingetragen), sei froh! Wenn Du nämlich Erbwaffen mit Munitionserwerb eingetragen bekommst, zählen die für den Erwerb weiterer Waffen mit.

Geschrieben
@ Alzi, was steht denn im dem Entwurf zum neuen Waffengesetzt in dieser Richtung ? Muss man noch schnell was kaufen.....

in Entwurf vom März 2010 (WaffVwV) steht zu §20 WaffG unter 20.2.2:

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

und zum eigentlichen thema unter 20.3:

"Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer

ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach

den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen

Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegan-

gen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung

im Umgang Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann

der Fall, wenn der Erbe (nur) eine Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins

besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt."

gruß alzi

Geschrieben
in Entwurf vom März 2010 (WaffVwV) steht zu §20 WaffG unter 20.2.2:

"Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

Das mag sein aber:

a ) ist ein Entwurf nicht rechtsverbindlich und

b ) können Verbände sehr wohl die Voraussetzungen für eine Bedürfnisbescheinigung weiter einschränken, als es das Gesetz vorsieht.

Ich habe da selbst große Augen gemacht, als ich das erfahren habe.

Siehe hier:

Richtlinie für die Ausstellung von Bescheinigungen BBS

Unter 2.6 steht etwas zu Erbwaffen, die einen Munitionserwerb nach Sportschützenbedürfnis eingetragen haben.

Das ist so ein Vorgang, bei dem man sich zuerst mords freut (toll, ohne Problem gleich den Munitionserwerb dazubekommen!) und nachher (nach Jahren möglicherweise) ein dummes Gesicht macht, weils bei einem vermeintlich einfachen Antrag für eine weitere Waffe dann Probleme gibt.

Geschrieben
Das mag sein aber:

a ) ist ein Entwurf nicht rechtsverbindlich und

b ) können Verbände sehr wohl die Voraussetzungen für eine Bedürfnisbescheinigung weiter einschränken, als es das Gesetz vorsieht.

zu a) ja da ist richtig, aber der ist im moment in der abschließenden beratung bei den bundesländern und wird dann dem bundesrat zur zustimmung vorgelegt. ausserdem wird sogar der entwurf den behörden von den landesinnenministerien zur anwendung ans herz gelegt.

zu B) die verbände haben mit der blockierpflicht von erbwaffen nichts, aber auch garnichts zu tun, geschweige denn dass sie dazu etwas zu sagen hätten!

Ich habe da selbst große Augen gemacht, als ich das erfahren habe.

Siehe hier:

Richtlinie für die Ausstellung von Bescheinigungen BBS

Unter 2.6 steht etwas zu Erbwaffen, die einen Munitionserwerb nach Sportschützenbedürfnis eingetragen haben.

Das ist so ein Vorgang, bei dem man sich zuerst mords freut (toll, ohne Problem gleich den Munitionserwerb dazubekommen!) und nachher (nach Jahren möglicherweise) ein dummes Gesicht macht, weils bei einem vermeintlich einfachen Antrag für eine weitere Waffe dann Probleme gibt.

ja dann überleg dir dochmal die situation nochmal ganz genau!!! wenn du für die erbwaffe aufgrund eines nachgewiesenen sportschützenbedürfnisses ( evtl. sogar durch bedürfnisbescheinigung des verbandes) eine munitionsberechtigung erhältst, ist das keine erbwaffe mehr, sondern eine sportschützenwaffe, und die wird zu recht auf das sportschützenkontingent angerechnet!! und wenn dann die verbände "männchen machen", dann tun sie das ebenfalls zu recht!!

gruß alzi

Geschrieben

Hervorragend auf den Punkt gebracht, alzi. :icon14:

greetz

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