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IGNORED

BKA Bescheid zur Heckler & Koch USC


Webster

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Werte Forumsgemeinde,

ich weiß, dass es einen positiven BKA Bescheid vom 09.10.2003 bezüglich der Nutzbarkeit der Heckler & Koch USC in .45 ACP als Sportgerät gibt. Allerdings ist der Bescheid auf der BKA Seite nicht abgebildet, nur Bescheide neueren Datums finde ich dort.

Kennt jemand einen Link zu dem Bescheid oder kann mir ein Exemplar als File zusenden? Bin für jede Hilde dankbar.

Edit: Wieder mal zu schnell getippt, kann ein Mod bitte den Titel in Koch abändern, danke.

Bearbeitet von Webster
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Zum verlinkten CALIBER-Testbericht (12/2008): Ein Knackpunkt ist ja der Satz (Zitat):

"Der BKA-Feststellungsbescheid...sagt aus, dass es mit dem längeren Lauf und der anderen Schäftung keine Vergleichbarkeit mit der Maschinenpistole UMP gibt. Das würde bedeuten, dass ein USC beispielsweise mit geänderter Schäftung als "vergleichbar" mit der UMP gesehen werden könnte, was wiederum dazu führen könnte, dass ein solcher USC "zur Verwendung beim Schießsport gemäß § 6 AWaffV" ausgeschlossen wäre....Eine abschließende Klarstellung zu dieser Frage steht noch aus".

Es wäre auch interessant zu erfahren, ob da zwischenzeitlich eine "Klarstellung" erfolgt ist.

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Selbstverständlich ist eine umgebaute schwarze USC mit (bsp.) HERA Klappschaft und gekürzten Lauf eine Anscheinswaffe gem. §6 und somit vom Sportschiessen ausgenommen. Um diese Feststellung für mich treffen zu können brauche ich keine behördliche Inaugenscheinnahme. Träumer sind die, die meinen durch die Hintertüre sich so einen detailgetreuen UMP Klon zum Sportschiessen aufzubauen.

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Selbstverständlich ist eine umgebaute schwarze USC mit (bsp.) HERA Klappschaft und gekürzten Lauf eine Anscheinswaffe gem. §6 und somit vom Sportschiessen ausgenommen. Um diese Feststellung für mich treffen zu können brauche ich keine behördliche Inaugenscheinnahme. Träumer sind die, die meinen durch die Hintertüre sich so einen detailgetreuen UMP Klon zum Sportschiessen aufzubauen.

Klasse. Wir können das BKA entlasten! Cascadeur macht nun die Gutachten! Ich sag nur: OA-AUG, AR15/M5-Klone, AK Nachbauten, SL8 in G36 Optik etc..... Alle §6?

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AR15/M5-Klone,... SL8 in G36 Optik etc..... Alle §6?

Damit disqualifizierst du dich selbst, denn (wie auch immer umgebaute) AR15/M5 oder SL8 deren Lauflänge beibehalten wird, können nicht unter den §6 fallen.

Es ist wie immer: man sollte sich erstmal in die Grundlagen einarbeiten, um mitreden zu können. Dazu gehören Gespräche mit den entsprechenden Entscheidungsträgern (aber die findet man nicht hier in WO).

Und ja ich bleibe dabei, eine wie oben geänderte USC ruft den Anschein einer UMP hervor auch wenn dkp3011 gerne ein andere Feststellung hätte.

Wie heisst es am Ende der Feststellungsbescheide so schön:

"Dieser FB bezieht sich sich auf die o.a. Schusswaffe und gilt nicht für deren Modifikationen, Nachbauten etc..."

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...

Gähn.... Wie erklärst Du Dir dann das zugelassene AUG? Wo steht denn bitte, dass ich beim SL8 die Lauflänge beibehalten wollte? Ich meinte: die Beurteilung des BKA ist manchmal nicht nachvollziehbar. Kannst Du BKA-Feststellungsbescheide vorhersagen? Ich nicht....

Es ist wie immer: gleich in den Gegenangriff und nicht verstehen wollen, was der andere von einem will.

Edit: fq entfernt.

Bearbeitet von dkp3011
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Danke erst einmal für die hilfreichen Antworten.

Der genannte Bericht war mir bekannt und auch der Grund dafür, dass ich mir sicher war, dass es einen BKA Bescheid zur USC gibt.

Ich habe bei HK mal nachgefragt, die Dame konnte mir leider keinen Bescheid geben, hat mich aber an jemanden weiterverwiesen der es wissen müsste. Ich warte nun auf Email Antwort.

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Gähn.... Wie erklärst Du Dir dann das zugelassene AUG? Wo steht denn bitte, dass ich beim SL8 die Lauflänge beibehalten wollte? Ich meinte: die Beurteilung des BKA ist manchmal nicht nachvollziehbar. Kannst Du BKA-Feststellungsbescheide vorhersagen? Ich nicht....

Es ist wie immer: gleich in den Gegenangriff und nicht verstehen wollen, was der andere von einem will.

Edit: fq entfernt.

Weil es zwei vollkommen verschiedene Sachverhalte betrifft. Verkürzte Stichworte: Anschein einer Kriegswaffe und die Ausschlusskriterien, Lauflänge, Bullpup und Hülsenlänge. Jetzt wende das mal auf ein SL8 im G36-look an und bei der USC im UMP-look. Dann dürfte dir der Unterschied auffallen. Dann kannst du zusätzlich über den Unterschied SL8 Standard mit kurzem Lauf und SL8 im G36-Look mit kurzem Lauf.

greetz

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Wie schrieb mal Mausebaer in einem anderen Thread zum gleichen Thema:

"Sucht nicht nach Sinn, wo niemals welcher war!

Der § 6 AWaffV ist nur eine böse Returkutsche eines Hassers des legalen privaten Waffenbesitzes, die von unseren angeblichen Vertretern mit der Begründung "Es hätte schlimmer kommen können" akzeptiert wurde. :bad:

@ dkp3011

Hier mal ein umgebautes USC mit HERA Schaft und gekürztem Lauf im Vergleich zur UMP:

USC

UMP

Bist du immer noch der Meinung hier liegt kein Anschein vor? :rolleyes: Oder brauchst du zur Meinungsbildung die Unterstützung des BKA?

Bearbeitet von Cascadeur
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Wie erklärst Du Dir dann das zugelassene AUG?

Das AUG ist, wie auch das USC, sind in ihrer Erscheinungsform soweit abgeändert, das sie nicht mehr an eine Kriegswaffe erinnern. Ein SL-8 oder AR-15 (mit ausreichender Lauflänge) kann aussehen wie es will, da es die Kriterien des § 6 nicht erfüllt.

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Wie schrieb mal Mausebaer in einem anderen Thread zum gleichen Thema:

"Sucht nicht nach Sinn, wo niemals welcher war!

Der § 6 AWaffV ist nur eine böse Returkutsche eines Hassers des legalen privaten Waffenbesitzes, die von unseren angeblichen Vertretern mit der Begründung "Es hätte schlimmer kommen können" akzeptiert wurde.

Auch wenn ich von dem Anscheins-Unsinn gar nichts halte:

Die o.g. "Retourkutschen"-Vermutung bezüglich des § 6 AWaffV ist falsch.

Der Anscheins-§ in der derzeitigen Form war nach meiner Information ein Kompromiß zwischen einer drohenden, deutlich schlechteren Regelung,

und unseren Belangen. Er entstammte m.W. keinesfalls der Feder eines bösen Waffenhassers, sondern ging zurück auf einen wohlgemeinten

Kompromißvorschlag eines (im wahren, nicht sarkastischen Sinne) Interessenvertreters des GK-Schießsports.

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Hier mal ein Link zu einer PDF-Datei, wo noch mehr Feststellungsbescheide mit Aktenzeichen nachgewiesen sind, darunter auch die USC. Der Feststellungsbescheid selbst ist dort aber leider nicht.

Ich habe die Entscheidungen des BKA bisher nur selten nachvollziehen können. Aber es scheint da wohl die Tendenz zu geben, dass man den pöhsen Anschein beseitigen kann, wenn man den Vordergriff abmacht und einen festen Lochschaft montiert.

Ohnehin ist fraglich, ob der § 6 AWaffV von der Ermächtigungsgrundlage in § 15a Abs. 4 WaffG gedeckt ist:

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports [...] zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
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Ich habe die Entscheidungen des BKA bisher nur selten nachvollziehen können.

Naja, eigentlich finde ich es meistens in Ordnung, was ist denn für Dich ein so abwegiges Beispiel ?

Die Zwei-Schritt-Logik 1. Wie sieht's aus und 2. Wenn's böse aussieht, trifft denn eins der Trinity-Kriterien zu, ist eben das Verfahren. Jede Menge AR's sehen böse aus, werden aber zugelassen. Wenn man in solche Gewehre dann .22 lfb-Verschlüsse reinmacht, ist's böse beziehungsweise ausgeschlossen, halt wegen der Hülsenlänge. Wenn man dann Original-Zustand und Übungs-Konfiguration miteinander auf Ihr Potential Schaden anzurichten vergleicht, dann wird einem sehr schnell klar wie unsinnig der §6 ist.

Und wenn der Bundesrat beschließt, ist das Thema Rechtmäßigkeit durch. Dann ist quasi Recht "geschaffen" worden, egal ob begründet oder grund- und sinnlos.

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Hier mal ein Link zu einer PDF-Datei, wo noch mehr Feststellungsbescheide mit Aktenzeichen nachgewiesen sind, darunter auch die USC. Der Feststellungsbescheid selbst ist dort aber leider nicht.

Ich danke Dir vielmals, das Aktenzeichen reicht mir im Zweifel schon, soll der Beamte sich das beim BKA holen.

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Aha, jetzt wird`s interessant.

Lass mal die Katze aus dem Sack.

Schnuffi

Es ging nur darum, dass ein Beamter der Waffenbehörde richtigerweise die USC als Anscheinswaffe identifiziert hat und vor dem Eintrag sicher sein möchte, dass es einen positiven BKA Bescheid gibt. Er hatte den Bescheid auch nirgends gefunden, eigentlich wollte ich beim Eintragen der Waffe den Bescheid vorlegen aber ich denke mal mit dem Aktenzeichen kann er sich bei den Bundeskollegen erkundigen.

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Die USC ist KEINE Anscheinswaffe!!!

Entweder verstehe ich Dich falsch oder ich habe mir nur falsch ausgedrückt, dann tut es mir leid.

Ich meinte damit, dass die USC den Anschein einer vollautoamtischen Kriegswaffe im Sinne des §6 AWaffV erfüllt. Ich dachte meine Kurzform würde wäre dem Leser aus den Kontext des Threads heraus klar. Wenn Du damit etwas anderes meins, dann kläre mich bitte auf. Ich lerne gerne dazu.

Bearbeitet von Webster
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