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IGNORED

Generelle Pflicht zur Verankerung unter 200 KG ?


dorengo

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Geschrieben
Eben dies hab ich ja nun schon versucht. ich habe mit ihm am laufenden Rechner den Teil des Gesetzes durchgelesen, der eigntlich Aufklärung bringen sollte. Darauf hin wollte er sich ja nochmal informieren. Die Antowrt habe ich euch ja gepostet. Er beruft sich auf § 36 Abs. 1 Satz 1. Das wird wohl nur eine höhere Stelle entscheiden können. Nen SB aus nem anderen Kreis in SH anrufen wäre nochmal ne gute Idee.

In Bezug auf den gerade neuen Fred zu Herrn R. wollte ich nachfragen, ob etwas dabei rausgekommen ist.

Aber, wie der Start des neuen Freds zeigt, scheint das leider nicht der Fall zu sein.

Geschrieben
Die Antowrt habe ich euch ja gepostet. Er beruft sich auf § 36 Abs. 1 Satz 1.

"§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."

Und er (bzw. die, mit denen er sich "geeinigt" hat) interpretieren dies so, dass Diebe bei "zu leichten", nicht angedübelten Schränke diese einfach

mitnehmen können.

Wie gesagt: das ist seine ureigenste Rechtsauslegung.

Folgt man dieser Argumentation allein mit dem § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG, dann könnte man einerseits feststellen, dass bereits eine verschlossene Schreibtischschublade eine darin befindliche Waffe sicher vor Wegnahme schützt (so etwas soll es ja in unseren Nachbarländern geben, und das ohne Probleme..) - oder man könnte andererseits nur die Aufbewahrung in der verschlossenen Grabkammer der Cheopspyramide als ausreichend sicher ansehen. Da ist der (Auslegungs-)Willkür Tür und Tor geöffnet.

Aus diesem Grund hat es der Gesetzgeber eben NICHT beim § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG bewenden lassen, sondern die Aufbewahrung genauer spezifiziert. Die Vorgaben stehen im Gesetz. Auch, unter welchen Voraussetzungen (Waffenzahl/-art) bei welchen Schränken eine Wandverankerung gefordert wird, und wann nicht.

So viel "herumzuinterpretieren" gibt es dabei nicht.

Geschrieben
"§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen."

Und er (bzw. die, mit denen er sich "geeinigt" hat) interpretieren dies so, dass Diebe bei "zu leichten", nicht angedübelten Schränke diese einfach

mitnehmen können.

Wie gesagt: das ist seine ureigenste Rechtsauslegung.

Ach, da finden sich sogar hier im Forum Experten des Waffenrechts, die eben diese Formulierung als Begründung für den Abgleich der WBK mit den eingelagerten Waffen bei den anlaßunabhängigen Kontrollen interpretieren.

Geschrieben

Klar, auch darüber kann man unterschiedlicher Ansicht sein. Im Fall der Kontrollen kann man durchaus streiten, weil hier eben

im Gesetz äußerst "unscharf" formuliert wurde und so eine Menge Raum für Interpretationen bleibt.

Im Fall der Verankerungsfrage ist aber FAKT, dass der Gesetzgeber keinen Interpretationsspielraum offen gelassen hat.

Denn er hat es diesbezüglich eben nicht bei dem allgemeinen Grundsatz aus § 36 Abs. 1 S. 1 belassen,

sondern eine genauere Festlegung getroffen. Und DIESE ist (Spezial- vor General-Regelung!) maßgeblich.

Wer aus dem § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG eine generelle Verankerungspflicht ableitet, und dabei bewusst die im Gesetz getroffene Detailregelung

außer acht lässt, der beugt m.E. das Recht. Seriöse Rechtsauslegung ist das jedenfalls nicht mehr.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Jeder kann doch soviele Schrauben und Verankerungen anbringen, wie er selber für richtig hält!

Pflicht, laut Gesetz, ist es eben, w.o. beschrieben, erst ab der 6.KW usw...

Volle Zustimmung.

Weiterhin muß der normale Dieb ein Kfz vor der Tür haben, damit er das Teil überhaupt

wegbekommt...dafür soll ich die Dinger noch freiwillig verankern??

Nach Untersuchung der schweizer Polizei halten über 90% der angegriffenen Tresore dem Angriff nicht stand. 50% werden einfach weggetragen, 25% mit dem gefundenen Schlüssel geöffnet.

Wegtragen ist also der bevorzugte und erfolgreichste Angriffsvektor. Wer seinen Tresor also nicht verankert, braucht sich um die Sicherheitsstufe eigentlich keine Gedanken machen.

der weiß auch, dass sie im Normalfall andere Sorgen haben, als Tresore, von denen

sie nichts wußten, `rauszuschleppen...

Och, die Treppen kommt er von ganz alleine runter. In der Ebene wird er halt auf nen Teppich gelegt oder auf einem Bürostuhl spazieren gefahren.

Mein 80kg Würfel war nur deswegen so schwer zu transportieren, weil ich nix kaputt machen wollte. Wer die Sorgen nicht hat, tut sich erheblich leichter.

Mit anderen Worten: Nicht angeschraubt mag man die gesetzliche Regelung erfüllen - einen Sicherheitsgewinn hat man damit kaum.

asdf1234

Gast solideogloria
Geschrieben

Ein Tresor schützt Waffen nicht vor Diebstahl sondern vor Wegnahme der Waffen durch unberechtigte Mitbewohner/Angehörige oder Gäste. Vor dem Diebstahl der Waffen schützt dich in Deutschland der Gesetzgeber durch das Erlassen von Gesetzen gegen Diebstahl, die Polizei durch das Verhaften von Verbrechern und die Justiz dadurch, dass sie diese dann in Gefängnis steckt, dort resozialisiert und anschließend als wertvolles Stück Gesellschaft wieder entlässt. Wäre dies nicht so, dann müßte man direkt ein paar Kniften zum Selbst/Heimschutz hinter der Haustüre deponieren und in den Nachtschrank legen.

So und jetzt dübelt mal alle schön weiter.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Ich war heute morgen so guter Laune, das ich zur Pinneberger Behörde getiegert bin um das auszudiskutieren.

Bei den kleinen B Würfeln möchte man, das diese angeschraubt werden, dazu hat man dort auch ein Merkblatt von Burg Wächter, das deren Tresore erst ihre Schutzstufe erreichen, wenn die mit einem stabilem Gebäudeteil verbunden sind.

Tresore, die die Möglichkeit einer Befestigung haben und leicht wegzutragen sind, mögen daher bitte befestigt sein, um gegen Wegnahme gesichert zu sein.

Auf ein bestimmtes Abrissgewicht wird dabei kein Wert gelegt, nur die "einfache Wegnahme" soll halt verhindert werden.

Geschrieben
Bei den kleinen B Würfeln möchte man, das diese angeschraubt werden,

Wenn man bedenkt, was ich so alles möchte...?! :eclipsee_gold_cup:

dazu hat man dort auch ein Merkblatt von Burg Wächter, das deren Tresore erst ihre Schutzstufe erreichen, wenn die mit einem stabilem Gebäudeteil verbunden sind.

Wenn der Tresorhersteller die Sicherheitsstufe nur in Verbindung mit einer Verankerung gibt, dann ist das etwas anderes. Das hat aber nix mit der oben genannten Wunschvorstellung "man möchte gerne" zu tun. Ohne Verankerung hat so ein Schrank, "Burg Wächter" wie oben beschrieben, nicht die erforderliche Sicherheitsstufe. Punkt...

Auf ein bestimmtes Abrissgewicht wird dabei kein Wert gelegt, nur die "einfache Wegnahme" soll halt verhindert werden.

Das wiederum steht auch nicht im Einklang mit dem gültigen WaffG.

Dort ist genau beschrieben welches Gesamtgewicht ein Waffenschrank haben muß und wieviel LW bzw. KW dort jeweils gelagert werden dürfen.

Und welches Abreissgewicht die Verankerung haben muß, falls das Schrankgewicht die magische Grenze von 200 KG unterschreitet, um z.B. mehr als 5 Kurzwaffen in dem Schrank lagern zu dürfen.

Selbstverständlich dürfen Waffenbehörden auch weitere Beschränkungen oder Auflagen zur Lagerung erlassen. Diese sind m.E. aber eher selten und müssen gut begründet sein...

Geschrieben
Wenn der Tresorhersteller die Sicherheitsstufe nur in Verbindung mit einer Verankerung gibt, dann ist das etwas anderes. Das hat aber nix mit der oben genannten Wunschvorstellung "man möchte gerne" zu tun. Ohne Verankerung hat so ein Schrank, "Burg Wächter" wie oben beschrieben, nicht die erforderliche Sicherheitsstufe. Punkt...

Falsch.

Der Versicherungsschutz ist ohne Verankerung eventuell nicht gewährleistet. Die Schutzstufe ist definiert im Einheitsblatt VDMA 24992. Das ist keine Zertifizierung, oder irgendeine Art der Prüfung. Sondern eine reine Konstruktionsanweisung. Das bedeutet, daß jeder Stahlschrank, der nach dieser Anweisung konstruiert wurde, die Anforderungen erfüllt. Hier ist Dein Punkt. besser aufgehoben... denn in dieser Anweisung steht rein gar nichts von Gewicht oder Verankerung, nur Wandstärke... ich habe das Blatt vorliegen, ich denke mir das nicht aus. Solange sich der Hersteller an die Angaben im Einheitsblatt betreffs Schloßklasse und Wandstärken hält, erfüllt der Tresor die Sicherheitsstufe. Auch ohne Verankerung. Andersrum gilt das genau so: erfüllt er die Anforderungen nicht, so kannst Du verankern was Du willst, der Tresor wird nie die Einstufung erhalten.

Geschrieben
dazu hat man dort auch ein Merkblatt von Burg Wächter, das deren Tresore erst ihre Schutzstufe erreichen, wenn die mit einem stabilem Gebäudeteil verbunden sind.

Da würde mich mal interessieren woher die das Merkblatt haben. Würde in meinen Augen ja Sinn machen, wenn es auch dem Käufer eines Tresores beim Kauf zugänglich wird :gutidee: . Dem ist aber nicht so. Zumindest bei meinem Tresor war nichts dabei. Woher soll also der Rechtstreue "Untertan"das wissen????

Geschrieben
Bei den kleinen B Würfeln möchte man, das diese angeschraubt werden, dazu hat man dort auch ein Merkblatt von Burg Wächter, das deren Tresore erst ihre Schutzstufe erreichen, wenn die mit einem stabilem Gebäudeteil verbunden sind.

ach, was ist Burg Wächter clever:

Merkblatt dürfte dieses sein: Möbeleinsatztresor B

und tatsächlich werden die kleinen B-Würfel unter Möbeleinsatztresor angeboten und unterliegen somit der Einbaupflicht, wenn dieser nach Klasse B versichert werden soll!

Zusätzlich wird in der Information zum Waffenrecht dieses Tresor als Möbeleinsatztresor bezeichnet, inkl. Verankerung.

Nur, ich habe mir keinen Möbeleinsatztresor gekauft, der wurde einfach als Tresor Klasse B angeboten und versichern will den Inhalt auch nicht; also entfällt die Verankerung!

Geschrieben

Erkläre der behörde mal, dass die Sicherung gegen Wegnahme des Tresors "Wohnungstür" heisst. Das Ding liegt ja nicht im Vorgarten rum ;)

Eben weil dies so ist unterscheidet das WaffG auch "dauerhaft bewohnte Gebäude" und "nicht dauerhaft bewohnte Gebäude".

greetz

Geschrieben

:boese040:RTFM= read the fuking manual(Manual=WaffG/ Hinweis für den SB) hola amigos,

das Wichtigste steht doch im WaffG: Waffentresor < 200 kg max. 5 Kurzwaffen ohne Dübel, bei 6 bis 10 KW verdübeln oder Gewicht > 200 kg.

Die Angaben des Herstellers sind dabei vollkommen egal...der möchte nur was teureres verkaufen, und wie das mit der (Hausrat-) Versicherung aussieht ist eine andere Sache um die es hier nicht geht.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

Möchten die betroffenen Pinneberger diese Frage evtl. direkt an Burgwächter richten, mit der Bitte um Erlaubnis, die Antwort hier im Forum veröffentlichen zu dürfen?

Geschrieben
Falsch.

Der Versicherungsschutz ist ohne Verankerung eventuell nicht gewährleistet. Die Schutzstufe ist definiert im Einheitsblatt VDMA 24992. Das ist keine Zertifizierung, oder irgendeine Art der Prüfung. Sondern eine reine Konstruktionsanweisung.

Das Einheitsblatt VDMA 24992 des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagenbauer definierte bis zum 31.12.2003 verbindlich die zu erfüllenden Anforderungen für Stahlschränke zur Einstufung in die Sicherheitsstufen A und B. Da dieses Einheitsblatt VDMA 24992 nur gegen Zahlung einer "geringen" Gebühr einzusehen war, habe ich es leider nie zu Gesicht bekommen. Deshalb muß ich Dir jetzt ungeprüft Recht geben... :s75:

Geschrieben

@IMI:

Ich hatte sie angeschrieben und die Antwort bekommen die Fyodor ausgeführt hat (hatte ich auch schon mal in einem anderen Thread erwähnt) - Sicherheitsstufe an sich unabhängig von Verankerung aber (spezial-)versicherungstechnisch sei es eben gefordert.

Geschrieben
Der Versicherungsschutz ist ohne Verankerung eventuell nicht gewährleistet.

Kann ich so nicht bestätigen. Der Hausratversicherer sagt möglicherweise was zum Gewicht der Schränke, aber das muß man mit ihm bekaspern und nicht mit dem Schränker :gutidee: Btw.: Unsere typischen Jagd- und Sportwaffen sind ordinärer Hausrat, welcher nicht als Extrawurst versichert werden muß.

Geschrieben
- Sicherheitsstufe an sich unabhängig von Verankerung aber (spezial-)versicherungstechnisch sei es eben gefordert.

Kannst du bitte diese Aussage (Schreiben) grayman zukommen lassen? :rolleyes:

Geschrieben

Ich hatte eine Belehrung zur Aufbewahrung, es wurde mitgeteilt, die Schränke seien alle zu verschrauben, gerade heute wo alle ... und sowieso und eh bald Kontrollen stattfinden würden, dass man ( Verein ) auf der sicheren Seite sein wolle.

So und jetzt bräuchte ich gerne eine klare schriftliche Aussage, dass verschrauben nicht nötig ist, sonst muss ich ne Schraube durch die Wand, die Küche neu plätteln und ne Brezel über den Schrauben - guck hängen dass das Loch / Schraube / Plättelarbeit nicht auffällt.

Danke für jeden link den ich noch nicht gefunden habe für A Schrank mit B Fach

Geschrieben
Ich hatte eine Belehrung zur Aufbewahrung, es wurde mitgeteilt, die Schränke seien alle zu verschrauben...

1. steht das im WaffG/in der AWaffV gernau drin, wann verschraubt werden muss und wann nicht.

2. wo hattest Du diese fehlerhafte Belehrung?

Ich war am Landesjägertag 2010 in Erding im Rechtsausschuss, und da hat der sehr kompetente Kriminaldirektor Werner Bayer referiert und sich genau an WaffG und AWaffV gehahlten. U.a. sagte er, dass eben nicht alle Schränke verschraubt werden müssen/nur dann verschraubt werden müssen, wenn man ein bestimmte Anzahl an Waffen darin verwahren will (siehe bitte hierzu WaffG und AWaffV).

Geschrieben
So und jetzt bräuchte ich gerne eine klare schriftliche Aussage, dass verschrauben nicht nötig ist, sonst muss ich ne Schraube durch die Wand, die Küche neu plätteln und ne Brezel über den Schrauben - guck hängen dass das Loch / Schraube / Plättelarbeit nicht auffällt.

WaffG Übersicht

WaffG §36 Direktlink

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

[...]

AWaffV Übersicht

AWaffV §13 Direktlink

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

[...]

Geschrieben

@IMI, Fyodor

Ja danke mal wieder, ich dachte schon da wär was neues geheimes gedruckt worden.

werde an mein Tresor einen Ausdruck hinhängen, dass jeder Einbrecher gleich Bescheid weis.

zu 2. ist eben der ganz normale vorauseilende Gehorsam, alle Buben haben brav genickt, und ich bin da nicht mal zum nachfragen gekommen.

IMI wenns dich interessiert, bitte pm, jedoch weit weg von dir.

Geschrieben
Bei den kleinen B Würfeln möchte man, das diese angeschraubt werden, dazu hat man dort auch ein Merkblatt von Burg Wächter, das deren Tresore erst ihre Schutzstufe erreichen, wenn die mit einem stabilem Gebäudeteil verbunden sind.

Dieses Merkblatt würde ich gerne sehen. In meinem heißt es wörtlich: "Der Tresor erreicht seine vorgesehene Schutz-Funktion erst nach der Befestigung an einem massiven Gebäudeteil." Das ist meiner Lesart nach nicht dasselbe wie die Aussage, daß es nur im befestigten Zustand ein B-Tresor sei (wogegen ja auch Fyodors Erklärung spricht, was das Einheitsblatt VDMA 24992 ist).

Geschrieben

Ihr habt Probleme :D Bei meinen beiden Schränken, stehen einfach noch je ein Munischrank oben drauf, an denen sich sogar Olympiasieger beim Gewichtheben...nen Bruch heben würden.

Da wackelt nix.

Nur,...letztens beschwerte sich mein "Untermieter"

:eclipsee_gold_cup:

:021:

Geschrieben

Kleines Update meinerseits.

Ich hatte heute die Firma BurgWächter angeschriebenund auch prompt Antwort bekommen.

Meine Frage bezog sich auf meinen B-Würfel H1 (und die Antwort gilt auch NUR für diesen !).

Ich wollte nämlich wissen, ob die Sicherheitsstufe B bereits für den freistehenden Schrank gilt, oder erst, wenn dieser an der Wand verdübelt ist. Antwort: Der Tresor muss mindestens an einer Stelle befestigt werden um den Anforderungen zu entsprechen.

Also zumindest im Falle eines H1: Andübeln Pflicht, sonst nix B, sonst nix Waffenrechtskonform.

Edith musste den Beitrag erstmal zu Ende schreiben, da voreilig auf senden gekommen...

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