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IGNORED

Wechselsystem für vorhandene Waffe gekauft


1913

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

:confused: Ich habe für meine Para Ordnance 45 ein neues Wechselsystem gekauft, da noch nicht beschossen, dieses vom Verwerter ( verkäufer) direkt zum Büma nach Neumünster schicken lassen. der hat es angepasst und beschiessen lassen und mir meine Waffe neuwertig zurückgeschickt. Teil schießt super, bin voll zufrieden.

Tage später zur Behörde.

Von meiner Waffe war der Lauf beschädigt, wurde vom Büma entsorgt.

Aber, jetzt darf ich mein altes Verschlussteil (Schlitten) nicht mehr haben :00000733:

Hätte einen Voreintrag gebraucht ???? für mein schon im Besitz befindliches Teil. Ich müsste dieses jetzt abgeben zum verschrotten oder einem Berechtigten überlassen.

Laut Schreiben vom SB ...... Des Weiteren ist zweifelfrei, daß ihnen lediglich der alte Schlitten mit der Nr. 102... augehändigt wurde. Bei dem ausgehändigten Schlitten handelt es sich um ein "wesentliches Teil" (ist mir bekannt) einer Schusswaffe, welches rechtlich einer volständigen Schusswaffe gleichgestellt ist ( Anlage 1 zum Waffengesetz, Abschnitt 1, Nr. 131). Somit hätten siebereits für den Erwerb des o.a. Schlittens einen Waffenrechtichen Voreintrag benötigt. ???

Ist doch mein original Verschluß meiner Waffe.

Weiterim SB Text.

Des Weiteren ist es erforderlich, daß der derzeit von ihnen ausgeübte illegale Waffenbesitz unverzüglich beendet wird. Wir fordern sie auf, den in ihrem Besitz befindliche Schlitten ( Verschluss ) an einen Berechtigten im Sinne des Waffengesetzes abzugeben und dies der hiesigen Behörde bis spätestens 10.06. 2010 schriftlich nachzuweisen. ... Alternativ von Behörde vernichten lassen.

Was soll dieses? Ich behalte doch nur meinen alten Verschluss. :confused::confused:

Geschrieben

Wenn dein Wechselsystem Kalibergleich oder kleiner ist, bedarf dieses keinen Voreintrag, da erlaubnisfrei aber eintragungspflichtig. Deine Waffe ist ja bereits eingetragen und weil der Lauf entsorgt wurde ändert sich daran nichts.

Frag den SB einfach mal was er eigentlich will. Ich denke er liegt da falsch und interpretiert die Sache "wesentliches Teil" falsch.

greetz

Geschrieben

Der Erwerb von Wechselläufen, Wechselsystemen und Austauschläufen ist erlaubnisfrei, solange das Kaliber gleichgroß oder kleiner ist.

Dein SB behauptet jetzt, du hättest nur einen Verschluss erworben. Dieser allein ist nicht erlaubnisfrei.

Erkläre dass du zwei Dinge getan hast:

1. Du hast erlaubnisfrei ein Wechselsystem erworben, dieses möchtest du anmelden wie vom Gesetz gefordert.

2. Du hast einen defekten Lauf beim Büchsenmacher zur Entsorgung gegeben, diesen möchtest du jetzt austragen lassen.

Die Summe ist die selbe, nur diesmal aus zwei vollkommen legalen Einzelhandlungen zusammengesetzt.

Geschrieben

Genau so habe ich ihm das aufgetischt.

Ich begreife seinen Knoten im Hirn noch nicht.

Er versteift sich darauf, es wäre ja haupsächlich ein Lauf angepasst worden, nicht das Wechselsystem. So hätte es die Firma aus neumünster im Fax von soundsoensten ja ausgesagt.

Werde erst bei seinem Vorgesetzten vorstellig. Dieses ist ein nornal denkender Mensch.

Werd in jedem Fall am Montag erst mit Neumünster Tefflonieren müssen.

Geschrieben

Habe meine Fragen selbst beantworten können.

Im Waffengesetz Anlage 1

Unterabschnitt 2 Erlaubnissfreie Arten des Umgangs

Untergruppe 2 Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen Verschlüsse (Wechselsystem).

Somit werde ich meinen SB nochmal kurz darauf ansprechen, ob er sich sicher ist, mit seiner Ansicht und daraus resultirenden Drohung. Wenn er dies bejat, gehe ich sofort zu seinem Diensstellenleiter, der ist OK.

Nach zwei Jahren auf seinem Posten als SB sollte er sich besser auskennen oder einen Sportschützen richtig anhören.

Er kann auch von diesen mal was lernen :00000733:

Seine Lieblingsbeschäftigung ist Schiessanlagen kontolliern fahren, gibt ja Spesen. Die Tipparbeiten überlässt er am liebsten seiner Mitabeiterin und die kennt sich mittlerweile besser aus als er. :peinlich:

Freue mich auf morgen auf der Behörde :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Der Erwerb von Wechselläufen, Wechselsystemen und Austauschläufen ist erlaubnisfrei, solange das Kaliber gleichgroß oder kleiner ist.

Dein SB behauptet jetzt, du hättest nur einen Verschluss erworben. Dieser allein ist nicht erlaubnisfrei.

Ein Wechselverschluss ist noch immer erlaubnisfrei... Siehe oben.

(Tatsächlich habe ich selbst Wechselverschlüsse auf WBK grün "mit ohne" Voreintrag stehen).

Wie der SB auf den Krampf kommt, ist mir schleierhaft. Es muss sich wohl um eine Leseschwäche in Bezug auf das WaffG handeln.

Schön aber, dass der TE noch selbst auf die korrekte Fundstelle gekommen ist.

Geschrieben

Heute bei der Behörde.

Ein Veschluss ohne Lauf ist, nach deren Interpretation der WG, kein Wechselsystem im Sinne des Gesetzes.

Ein Wechselverschluss ist nach Aussage des Zuständigen in der Aufsichts und Dienstleistungsbehörde Trier nicht als frei einzutragendes Waffenteil ( dieses ist nur als komplettes System so zu sehen) somit illegal in meinem Besitz.

Wenn mein alter Verschluss komplett ist, mit Lauf, wäre alles OK und es wird lediglich das neue Wechselsystem eingetragen.

Ich begreife diese Logik nicht. Werde aber so verfahren.

Ich hatte vor, den schlitten alleine weiter zu verkaufen, das geht so jetzt scheinbar nicht.

Was sagt unser S-Biene dazu? :confused::confused::confused:

Geschrieben
Ein Wechselverschluss ist nach Aussage des Zuständigen in der Aufsichts und Dienstleistungsbehörde Trier nicht als frei einzutragendes Waffenteil ( dieses ist nur als komplettes System so zu sehen) somit illegal in meinem Besitz.

Wenn mein alter Verschluss komplett ist, mit Lauf, wäre alles OK und es wird lediglich das neue Wechselsystem eingetragen.

Ich begreife diese Logik nicht.

Ich auch (noch) nicht. Kann sich eigentlich nur um Wortklauberei handeln.

Aber der "Zuständige" ist ja hier an board und kann sich evtl. mal dazu äußern;

dann werden wir Unwissenden diesbezüglich aufgeklärt.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Mein Anliegen ist noch nicht erfolgt.

Mein SB informiert sich ebenfalls in diesem Bord. Er interpretiert die von dem Büchsenmacher ausgeführten Arbeiten nach der von diesem falsch in Rechnung gestellten Arbeiten. Er ignoriert die vorliegende Rechnung über den Kauf und die Anpassung eines Wechselsystems. Die Firma....hansen stellt diese in einem Schreiben jetzt nachträglich klar.

mein Anwalt für Jagd- und Waffenrecht hat das Ganze jetzt in Arbeit. Ich halte euch auf dem Laufenden.

Geschrieben
Er ignoriert die vorliegende Rechnung über den Kauf und die Anpassung eines Wechselsystems.

DAS (sprich, dieses bewusste Ignorieren) ist m.E. der Punkt, an dem der SB eine lediglich "kritische Überprüfung" des Vorgangs verlässt

und in den Bereich der Schikane eintritt.

Geschrieben

Hallo 1913

du hast ein Wechselsystem für deine vorhandene Waffe gekauft. Du hast den Lauf des WS in deine vorhandene Waffe eingebaut und den vorhergehenden Lauf entsorgt. Damit hast du einen Verschluß ohne Lauf. Dies ist kein WS mehr. Wenn das Gesetz eng ausgelegt wird, wirst du Ärger bekommen. Kauf dir doch noch einen passenden Lauf dazu und schon hast du wieder ein geseteskonformes Teil. Sieh es adäquat mit einer Salutbüchse, die Erlaubnisfrei ist, aber sobald du den Lauf abbaust ein erlaubnispflichtiges Teil darstellt.

Steven

Geschrieben

Ich habe keinen Lauf in mein altes System eingebaut. Das neue System wird so benutzt wie es gedacht.Der alte Lauf meiner Waffe wird ersetzt da ich die Einstellung meiner ursprünglichen Waffe brauche.

Geschrieben

Hallo 1913

so ganz verstehe ich die Konstellation nicht.

Wenn du eine komplette Waffe hast und dafür ein komplettes Wechselsystem besitzt, ist alles OK. Hast du den Lauf aus dem WS ausgebaut und in deine vorhandene Waffe eingebaut und den "alten" Lauf entsorgt, d. H. dein WS ist ohne Lauf, ist es nicht gesetzeskonform. Weil dein WS ohne Lauf kein WS mehr ist. Um Ärger zu vermeiden würde ich das WS vom BüMa mit einem Lauf versehen lassen und dem Gesetz ist genüge getan.

Steven

Von meiner Waffe war der Lauf beschädigt, wurde vom Büma entsorgt.

Aber, jetzt darf ich mein altes Verschlussteil (Schlitten) nicht mehr haben :00000733:

das ist der Punkt, den ich meinte.

Steven

Geschrieben
d. H. dein WS ist ohne Lauf, ist es nicht gesetzeskonform.

Hallo Steven,

diese Darstellung ist nicht korrekt. Zwar handelt es sich ohne Lauf nicht mehr um ein Wechselsystem, wohl aber um einen Wechselverschluss, der waffenrechtlich genauso zu behandeln ist, wie ein einzelner Wechsellauf oder ein komplettes Wechselsystem (alles andere wäre auch komplett abstrus).

Siehe z.B. auch BVerwG 1. Senat, 1 C 6/81, Urteil vom 02.12.1986, welches explizit "Wechselläufe und auswechselbare Verschlüsse für Schußwaffen" erwähnt. Der passende Schlitten als solcher ist zweifellos ein auswechselbarer Verschluss.

Von meiner Waffe war der Lauf beschädigt, wurde vom Büma entsorgt.

Aber, jetzt darf ich mein altes Verschlussteil (Schlitten) nicht mehr haben :00000733:

Wie oben schon beschrieben: Der Büchser hat Dir einen erlaubnisfreien (aber natürlich eintragungspflichtigen) Wechselverschluss überlassen. Dass das mal ein WS war, interessiert keine Bohne, denn dieses hat der Büchser (rechtlich gesehen) in seine (anderen wesentlichen) Bestandteile zerlegt, den Lauf vernichtet und Dir den Schlitten als einzelnen Wechselverschluss überlassen. Das ist ein absolut gängiges und problemloses Procedere.

Der SB trägt dein altes WS als an den Büchser überlassen aus und im gleichen Zug den überlassenen Wechselverschluss als solchen in die WBK ein. Wo sein Problem?

Dass in der WBK dann kein WS mehr stehen darf, versteht sich von selbst und ist trivial, macht aber doch nicht auch nur das geringste Problem. Das WS hast Du an den Büchser überlassen.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Viele scheinen es zu verstehen.

Hier noch mal eine Erklärung

Änderungen im Waffenrecht zum 1. April 2008

-Erklärungen-

Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend am 01. April 2008, teils aber auch erst in zwei Jahren in Kraft treten (vgl. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426). Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen im Überblick dargestellt. Bei auftretenden Detailfragen wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an die für Sie zuständige Kreisverwaltung bzw. an die zuständige Stadtverwaltung, wenn sich Ihr Geschäftssitz oder Ihr Wohnort in einer kreisfreien Stadt befindet.

Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis in Mecklenburg-Vorpommern, nach der die in einem anerkannten Schießsportverband organisierten Sportschützen aufgrund einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (sog. gelbe Waffenbesitzkarte) auch solche Schusswaffen erwerben können, die nach den genehmigten Sportordnungen anderer anerkannter Schießsportverbände für den Wettkampfsport zugelassen sind. Zugleich wird durch die Gesetzesänderung noch einmal klargestellt, dass das sog. Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) des Waffengesetzes 2002 auch für Inhaber einer (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen gilt.

Zu Anlage 2 zu § 2 II IV Punkt 2.1

Wechsel- und Austauschsysteme

Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, wenn diese Waffenteile für Schusswaffen bestimmt sind, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbers eingetragen sind. Der Besitz der genannten Waffenteile ist dagegen ab dem 1. April 2008 erlaubnispflichtig. Alle Personen, die Waffenteile der genannten Art besitzen, müssen daher sicherstellen, dass die genannten Teile spätestens am 1. Oktober 2008 in ihre Waffenbesitzkarte(n) eintragen sind.

Quellenangabe: Roland.Woiciechowski@im.mv-regierung.de

Geschrieben

Viele scheinen es zu verstehen

Zu Anlage 2 zu § 2 II IV Punkt 2.1

Wechsel- und Austauschsysteme

Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, wenn diese Waffenteile für Schusswaffen bestimmt sind, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbers eingetragen sind. Der Besitz der genannten Waffenteile ist dagegen ab dem 1. April 2008 erlaubnispflichtig. Alle Personen, die Waffenteile der genannten Art besitzen, müssen daher sicherstellen, dass die genannten Teile spätestens am 1. Oktober 2008 in ihre Waffenbesitzkarte(n) eintragen sind.

:confused: hola amigo 1913,

hab ich das was verpasst "Der Besitz der genannten Waffen teile ist dagegen ab dem 1. April 2008 erlaubnispflichtig"?? EINTRAGUNGSPFLICHTIG!!

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

:confused: hola amigo 1913,

nee nee, die Behörde hat nichts zu genehmeigen/erlauben sondern NUR EINZUTRAGEN; auch wenn Gesetzesdeutsch manchmal mit der realen Sprache nicht viel gemeinsam hat

ist in diesem fall die Sache eindeutig.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
Erlaubnispflichtig bedeutet, daß diese Teile eingetragen werden müssen.

Hat nichts mit Voreintrag zu tun.

Genau.

Das ist der Unterschied zwischen einer Erlaubnis und einer Genehmigung.

Eine Erlaubnis ist pauschal, eine Genehmigung muß fallweise beantragt werden.

Geschrieben

Hallo 1913,

Dein Briefkasten ist voll.

Vorneweg: Ich habe zwar schon viel zum Thema Waffenrecht geschrieben - aber ich bin kein Anwalt. Rechtsberatung kann und darf ich somit nicht tätigen; ich kann Dir allenfalls sagen , was ich in einer ähnlichen Situation tun würde.

Du hast in Deinem Thread ja schon präzise Antworten bekommen. Im Prinzip geht die Frage darum, ob Steven oder Seine Pestilenz rechthaben. Streng vom Gesetztestext abgeleitet sehe ich wie Steven einen extra Verschluss nicht als Wechselsystem oder Wechsellauf an. Die Behörde könnte Dir dennoch - analog zu einer identischen Ersatzwaffe, die Leistungsschützen ja auch zugebilligt wird - einen Ersatzverschluss auf Voreintrag genehmigen und eintragen. Wenn aber Seine Pestilenz meint, aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen zu können, dass auch Wechselverschlüsse nicht genehmigungspflichtig seien, dann kannst Du ja versuchen, Dich darauf zu berufen. Seine Pestilenz ist m.W. auch Anwalt und weiß wovon er schreibt. :icon14:

Zuguterletzt hast Du allerdings im Thread mitgeteilt, dass Du inzwischen Deinen alten Lauf wieder hast. Somit hast Du ja wieder eine komplette Waffe bzw. komplettes Wechselsystem und damit m.E. die Probleme gelöst. Denn ein "Defekt" macht i.d.R. das Waffenteil nicht gleich waffenrechtlich zum freien Gegenstand. Dazu müßte ja eine fachgerechter/nicht rückgängig zu machender Umbau/Zerstörung an dem Lauf vorgenommen worden sein. Aber das ist meine ganz und gar nicht rechtsverbindliche, nur persönliche Einschätzung.

Viel Glück, ich wünsche Dir, Du kannst es im Guten mit Deiner Behörde regeln.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Danke schon mal, werde seiner Pestilenz den Sachverhalt mal mailen.

Er könnte dieses Tema ja mal hier generell mal erläutern. Wäre auch für andere vielleicht interessant.

Geschrieben

Um massiver Legendenbildung vorzubeugen:

Seine Pestilenz ist m.W. auch Anwalt und weiß wovon er schreibt.

Der erste Teil des Satzes entspricht nicht den Tatsachen, wobei dieser Umstand für alle praktischen Belange und in aller Allgemeinheit keinen Einflusss auf den zweiten Teil haben muss...

Im Grunde habe ich von meiner Seite das Wesentliche hierzu schon im Thread geschrieben. Imho versucht halt die Behörde hier ein semantisches Fass aufzumachen. Da hilft nur der waffenrechtlich (!!!) versierte Anwalt.

Sofern mir noch etwas zum Thema einfällt (gerade fehlt mir die Zeit - ich sollte auch noch an die durchdrehenden Stuttgarter schreiben) schreibe ich es auf. Momentan bin ich recht ausgelastet. Bei mir steht auch im "eherenamtlichen" Bereich momentan das Telefon nicht mehr still. Ich bitte hierfür um Verstandnis.

Geschrieben
Um massiver Legendenbildung vorzubeugen:

Der erste Teil des Satzes entspricht nicht den Tatsachen, ...

Ups, das wusste ich nicht. Na, jedenfalls hast Du aber enormes Wissen im Bereich Waffenrecht.

Falls 1913 noch einen waffenrechtlich wirklich versierten Anwalt bräuchte, will ich aber gerne carcano erwähnen. Der ist (aus eigener Erfahrung) definitiv Anwalt und ja hier im Forum auch immer wieder tätig.

Grüße

Schwarzwälder

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