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IGNORED

Wechselsystem für vorhandene Waffe gekauft


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Hallo

es geht mir sicherlich nicht um Rechthaben. Das die Angelegenheit aus zwei Sichtweisen zu betrachten ist, liegt auf der Hand. Ich, obwohl keinem Streit aus dem Wege gehend, würde das Wechselsystem vervollständigen (was zwischenzeitlich offenbar geschehen ist) und gut ist. Wenn die Behörde wild wird und versucht einen Strick zu drehen, wird es sicherlich teurer, wie ein Lauf. Und der ist immer mal zu gebrauchen.

Steven

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  • 3 Wochen später...

Hallo

und nochmal zur Sache.

Angelegenheit ist jetzt vor dem Verwaltungsgericht anstellig.

Nach dem Behördenbescheid dürfte mir ein BüMa meine zu ihm eingeschickte Waffe zur Rep oder Kostenvoranschlag, nicht mehr komplett zurückschicken, wenn der Lauf irreparabel ist. :confused:

Ferner geht aus dem Bescheid hervor, .... Sie aktuell sowohl hinsichtlich des ... näher beschriebenen Verschlusses als auch hinsichtlich des defekten Laufes einen illegalen Waffenbesitz im Sinne des § ... ausüben und somit eine erhebliche, akute Gefährdung der öffenlichen Sicherheit zu befürchten ist. :00000733:

Kein Wort davon, daß ich ein, mit Nachweis erworbenes Wechselsystem eingetragen haben wollte und nicht meinen schon vorhandenen Verschluss. Sie sind auf das neue Wechselsystem überhaupt nicht eingegangen.

Eine Äußerung eines Sachverständigen will ich hier nicht erwähnen, da mein Sachbearbeiter sich hier auch weiterbildet.

Meine anderen Kurz- und Langwaffen, die funktionieren, sind somit keine Gefahr :rolleyes:

Jetzt ist abzuwarten, wie ein Richter mit (hoffentlich) normalem Menschenverstand dieses sieht.

Werde euch zum gegebenen Zeitpunkt auf dem Laufenden halten.

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  • 2 Monate später...

Urteil des Oberverwalungsgerichts liegt nun vor.

Gesonderter Besitz des Verschlusses.

Darin heißt es unter Anderem; Das Verwaltungsgericht hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, seit der Trennung der Gegenstände handele es sich um einen wesentlichen Teil einer Waffe im Sinne der Ziffer 1.3.1 der Anlage 1 zum WG und damit um einen erlaubnispflichtigen Gegenstand. Für dessen -isolierten- Besitz indessen an sich kein waffenrechtliches Bedürfnis.

Es stellt sich daher im Hauptsacheverfahren die Frage, ob bei einem aus zwei Teilen bestehenden Wechselsystem auch die nur vorübergehende Funktionslosigkeit eines Teils (hier des Laufs) dazu führen kann, dass der andere Teil der Wechselvorrichtung (hier der Verschluss) nur noch illegal besessen wird. Selbst wenn man dies wegen des Schutzgedankens des Waffenrechts annehmen sollte, ist zu berücksichtigen, dass die Sicherstellung eine Ermessensentscheidung der Behörde ist und bei der erforderlichen Fristsetzung die geäußerte Absicht des Ergänzungserwerbs eine Rolle spielen kann.

...... welcher Zeitraum gegebenenfalls im vorliegenden Fall für die Ergänzungsbeschaffung angemessen ist.

Aus diesen Gründen vermag der Senat derzeit auch keine überwiegenden Interessen an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellung und Entziehung zu erkennen.

Die Befristung der Aussetzung war aber deshalb notwendig, weil der Zeitraum von drei Monaten ausreichend erscheint, die Ergänzung zu einem funktionsfähigem und den Bedürfnissen entsprechenden Wechselsystem zu bewirken. Nach Ablauf eines solchen Zeitraums überwiegt das öffentliche Interesse an der Abwehr waffenrechtlicher Gefahrenn, weil die Gefahr des Missbrauchs offenkundig wächst, da kaum ein Grund ersichtlich ist, wesshalb weiterhin bloß isoliert ein Verschluss vorgehalten wird, ohne dass mit diesem Teil das waffenrechtliche Bedürfniss eines Sportschützen abgedeckt werden könnte.

So, dieses von mir mal ohne Kommentar.

Wie soll ich weiter agieren?

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Kauf halt einen neuen Lauf, dann ist es ja wieder harmlos...

Ist aber wahrscheinlich der einfachste Weg, ein loser Schlitten ist ja irgendwie auch wie ein Ersatzreifen ohnen Felge...

Dann hast du wieder die komplette Pistole + das Wechselsystem und alle sind glücklich.

Gruß

Erik

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Tja, da ist halt bei der Verhandlung bzw. im Schriftsatz etwas hinten runter gefallen.

Dass man eine Antwort auf die Frage

...da kaum ein Grund ersichtlich ist, wesshalb weiterhin bloß isoliert ein Verschluss vorgehalten wird, ohne dass mit diesem Teil das waffenrechtliche Bedürfniss eines Sportschützen abgedeckt werden könnte....

in petto haben sollte, ist eigentlich klar. Hinterher ist man aber immer schlauer.

Wobei dem Gericht leicht zur Einsicht zu verhelfen gewesen wäre. Und wenn auf dem Verschluss ein Docter-Sight sitzt. In dem Fall hätte man darüber hinaus sofort mit der Brechstange ansetzen können und spätestens beim Gerichtsterimin die Behördenvertreter fragen können, warum man denn gezwungen werden soll, zusätzliche Teile anzuhäufen, die man gar nicht benötige.

Egal, der Käse ist in dieser Instanz gebissen.

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  • 2 Wochen später...

Meine unendliche Geschichte wird jetzt wohl zu einer endlichen.

Habe mit verschiedenen SB's und anderen mit wffengesetzsachverstand gesprochen. Alle hatten kein Problem mit einer Eintragung eines nummerierten Wechselverschlusses. Dieses wäre nach deren Auffassung der Waffenverordnung auch so gedacht, da es ja einen Bedarf für einen Sportschützen sein kann.

Ich habe dieses Teil jetzt an einen Berechtigten verkauft und dessen SB trägt es ein. Dieser hat damit kein Problem.

Mein SB wird wohl merkwürdig aus der Wäsche kucken. :rolleyes:

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