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IGNORED

Einsteckläufe nicht mehr eintragen?


Flens69

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Am Wochenende sprach ich mit einem Bekannten aus einem Landkreis in Bayern, von dem ich gerne ein paar Einstecksysteme kaufen würde. Dieser Mann sammelt bereits sehr lange und hat über viele Jahre sämtliche WBK-Farben in mehreren Ausfertigungen. Seit einiger Zeit trägt sein SB keine Einstecksysteme mehr ein. Dessen Argumentation ist, dass Teile, die einzeln nicht schußfähig sind (z.B. Einstecklauf für K98), nicht eingetragen werden müssten. Nur bei kompletten Wechselsystemen (z.B. SpoPi-Wechselsystem) wäre eine Eintragung erforderlich. Habe ich hier etwas verpasst oder ist der SB auf dem Holzweg?

Geschrieben

Moin,

der SB hat recht:

Der Erwerb und Besitz von Einstecksystemen ist für

Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei,

wenn die dazugehörige Schusswaffe bereits in die WBK eingetragen ist.

Eine Eintragungspflicht besteht

gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2a zum WaffG nicht.

In Einzelfällen hat es trotzdem Sinn gemacht, um den Munitionserwerb

genehmigt zu bekommen oder um nach Veräußerung der Grundwaffe

sicher dazustehen.

Geschrieben

Im BGBl 426 vom März 2008 zur Änderung des Waffenrechts wurde zu Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 ("Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte") unter 2 a folgende Aussage getroffen:

"Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschiessen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind."

Für mich heisst das:

- E-Läufe dürfen erlaubnisfrei erworben und besessen werden

- Reduzierhülsen, Reduzierstücke usw. (die keine Einsteckläufe sind) zum Verschiessen kleinerer Munition darf man auch erlaubnisfrei erwerben und besitzen

wenn die zugehörige Waffe bereits in meiner WBK steht!

Eine neuere Regelung ist mir dazu nicht bekannt.

Stroepper

Geschrieben

Interessant wirds erst, wenn man entsprechende Munition kaufen möchte. Folgende Situation hatte ich neulich:

Für das Mosin-Nagant Gewehr 7,62x54 R gibt es Reduzierhülsen, mit denen Patronen .32Auto / 7,65mm Para verschossen werden können. Die Reduzierhülse sind soweit ja frei erwerbbar.

Jetzt meine Frage an meine Sachbearbeiterin: Wie komme ich an Munition .32? Antwort: Entweder auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch kaufen oder aber eine Bedürfnisbescheinigung über Munition .32 vorlegen. Dann - achtung, jetzt kommts: - dann wird der Munitionserwerb in die gelbe WBK eingetragen! :00000733:

Selbige Behörde ist übrigens immer noch der Meinung, dass komplette Wechselsysteme auch nicht eintragungspflichtig sind. Sie dürfen zwar, aber müssen nicht eingetragen werden. Ot-Ton: "Ist zwar irgendwie doof, weil dann beim Verkauf von einem zum nächsten Schützen irgendwann alles untergeht, wer was besitzt... ist aber so".

Auf meine Frage, wie ich mit einem nicht eingetragenen Wechselsystem an passende Munition komme: Siehe oben...

Geschrieben

Gesetzes-Fundstelle:

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Die Punkte 2 und 2a.

Wechselsysteme (Lauf+Verschluss) und Wechseltrommeln sind eintragungspflichtig entsprechend § 10

Einsteck-läufe und systeme sind NICHT eintragungspflichtig.

Insofern muss diese Behörde nochmal nachlesen.

Geschrieben
Gesetzes-Fundstelle:

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Die Punkte 2 und 2a.

Einsteck-läufe und systeme sind NICHT eintragungspflichtig.

Hallo Tyr13,

Deine Aussage ist so zutreffend - auch hier hat die Eile, mit der das Gesetz "durchgepeitscht" wurde,

ihre Spuren hinterlassen. Es wurde schlicht vergessen.

MfG

Pirol 2

Geschrieben

Nö, da wurde nix vergessen. :huh:

Zu in der WBK eingetragenen Schusswaffen gehörige Einsteckläufe und Einsteckysteme waren immer schon eintragungsfrei !

Nur bei den Wechselsystemen hat der Gesetzgeber 2003 geschlafen, weil er damals vergessen hat, die Regelung zur Eintragungspflicht aus der 1. WaffV zu übernehmen. Das hat er dann mit dem Änderungsgesetz 2008 aber wieder ausgebügelt und über § 58 WaffG die nachträgliche Eintragung der zwischendurch erlaubnisfrei besessenen Systeme (von 01.04.2008 bis 01.10.2008) verfügt.

Wenn diese Frist verpennt wurde, kanns Probleme geben !!! Falls es zuvor aktenkundig sein sollte, kann man aber auch der Behörde anlasten, dass sie nicht auf die nachträgliche Eintragung hingewirkt hat. Das ist dann aber auch der letzte Rettungsanker in solchen Fällen...

Geschrieben
Zu in der WBK eingetragenen Schusswaffen gehörige Einsteckläufe und Einsteckysteme waren immer schon eintragungsfrei !

Hallo,

da sollte man als Jäger, der mit Drilling und Einstecklauf zur Jagdeinladung im benachbarten Ausland fährt, den Einstecklauf vorsichtshalber in den europ. Feuerwaffenpass eintragen lassen, das geht und hat mir in Belgien schon Ärger erspart.

Gruß Rolf

Geschrieben

Stimmt, ein freiwilliger Eintrag auch erlaubnisfreier Waffen, Einsteckläufe und dergleichen ist möglich, denn in den EFP kann alles eingetragen, zu dessen Besitz der Inhaber berechtigt ist.

Geschrieben

Hallo, wenn ich auch kurz mit einer Frage nachhaken darf `-)

Ich habe eine BDF in 12/70 in meiner Gelben WBK eingetragen u. würde gerne mittels Reduzierhülsen Schrotpatronen in Cal. 410 auf Kipphase verschießen.

Ist mir neulich am Stand so in den Sinn gekommen als ich m. der 410er Flinte eines Vereinskameraden geschossen habe.

Interessiert mich halt ob das auch hinhauen würde.

Dürfte ich mir also (wie ja oben schon angedeutet) mit Vorlage meiner Gelben WBK Reduzierhülsen z.B. v. Lothar-Walther 12/70 auf 410 im Laden kaufen u. muß sie nicht eintragen lassen?

Patronen bekäme ich zum sofortigen Gebrauch von meinem Kameraden.

Wie müssen zudem Reduzierhülsen verwahrt werden? Auch m. im A-Schrank,oder bei der Munition getrennt v.d. Waffe oder aber gar nicht verschlossen?

Gäbe es Probleme bei einer evtl. Kontrolle der Waffenaufbewahrung wenn da Reduzierhülsen dabei liegen u. nicht eingetragen sind ?

Ich hoffe ich hab`nicht zu dumm gefragt,aber bei dem Thema weiß auch keiner meiner Vereinskameraden Bescheid.

Lgr. Silver

Geschrieben
würde gerne mittels Reduzierhülsen Schrotpatronen in Cal. 410 auf Kipphase verschießen.

Ist mir neulich am Stand so in den Sinn gekommen als ich m. der 410er Flinte eines Vereinskameraden geschossen habe.

Nee, laß das. Eine Flinte in .410 ist ja in Ordnung, aber Schrot-Reduzierhülsen sind mir nicht bekannt, und würden auch sicher nicht funktionieren... die Führungs- und damit auch Beschleunigungslänge wäre ja nahe Null, die Schrote kommen beim Hasen sicher gar nicht mehr an.

Geschrieben
Nee, laß das. Eine Flinte in .410 ist ja in Ordnung, aber Schrot-Reduzierhülsen sind mir nicht bekannt, und würden auch sicher nicht funktionieren...

Wahrscheinlich wird es wie Du schon sagts nicht so gut funktionieren, wollte es interessehalber nur mal ausprobieren.

Geben tut es diese Reduzierhülsen durchaus...Frankonia hat sie z.B. von 12/70 auf 16,20,410 u. 9mm Schrot sowie als Fangschußgeber in Kurzwaffen-Kugelkaliber.

Habe diese Reduzierhülsen aber auch schon auf Jäger-Flohmärkten in gebrauchtem Zustand für kleines Geld (5 - 10,- Euro je Stück) liegen sehen.

Mir geht es hauptsächlich um die Frage, ob man die Dinger jetzt ohne Eintragung in die WBK kaufen darf u. wie man diese anschließend gesetzesgemäß aufzubewahren hat.

Wenn wirklich eintragungsfrei. würde ich mal nach gebrauchten Hülsen Ausschau halten.

Lgr. Silver

Geschrieben
Geben tut es diese Reduzierhülsen durchaus... [...] als Fangschußgeber in Kurzwaffen-Kugelkaliber.

Das ist ja auch halbwegs brauchbar. Kleinschrotmunition (unter .410) ist übrigens verboten, von den 9mm-Schrot-Reduzierhülsen würde ich also die Finger lassen.

Geschrieben

Das ist jetzt aber mal Unfug. Kleinschrotmunition verboten? Erst mal klären was das ist!

Es gibt für so ziemlich jedes Kugelkaliber auch Munition, die nicht ein einzelnes Geschoss enthält, sondern mehrere Schrotkugeln. Auch für Kurzwaffen in Kalibern wie .45Auto bis runter zu .22lfb. Das ist jedoch keine verbotene Kleinschrotmunition!!!

Was in Deutschland verboten ist, ist Schrotmunition die sich in Schreckschusswaffen laden und abfeuern lässt. Im Ausland gibt es für diese Munition wohl Waffen, die einer normalen scharfen entsprechen, und nur durch einen Stahlstift im Lauf blockiert sind für normale Kugelpatronen. Aus diesen lässt sich dann Schrot verschießen, der auch mit Stahlstift durch den Lauf geht.

WaffG

Abschnitt 1:

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

...

1.5.6

Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann;

Tabelle 5 enthält: Knallkartuschenmunition/Waffen und Geräte für Kartuschenmunition (Knallkartuschen sowie Reiz- und Wirkstoffmunition), u.a. Kaliber wie .22 Knall, 8mm Knall, .45 Short Knall, 12 Knall, 16 Knall.

edit sagt: die Kaliber 12 und 16 Knall sind zwar in der Tabelle 5, diese Kaliber wären jedoch keine verbotene Kleinschrotmunition, weil P(tief)1 hier größer als 12,5 mm ist.

Geschrieben

Oh, ich dachte das bezieht sich auf alle Kleinschrotmunition...

Aber tatsächlich, das bezieht sich nur auf "Kartuschenmunition". Wieder was gelernt.

Geschrieben
Hallo, wenn ich auch kurz mit einer Frage nachhaken darf `-)

Ich habe eine BDF in 12/70 in meiner Gelben WBK eingetragen u. würde gerne mittels Reduzierhülsen Schrotpatronen in Cal. 410 auf Kipphase verschießen.

Ist mir neulich am Stand so in den Sinn gekommen als ich m. der 410er Flinte eines Vereinskameraden geschossen habe.

Interessiert mich halt ob das auch hinhauen würde.

Dürfte ich mir also (wie ja oben schon angedeutet) mit Vorlage meiner Gelben WBK Reduzierhülsen z.B. v. Lothar-Walther 12/70 auf 410 im Laden kaufen u. muß sie nicht eintragen lassen?

Patronen bekäme ich zum sofortigen Gebrauch von meinem Kameraden.

Wie müssen zudem Reduzierhülsen verwahrt werden? Auch m. im A-Schrank,oder bei der Munition getrennt v.d. Waffe oder aber gar nicht verschlossen?

Gäbe es Probleme bei einer evtl. Kontrolle der Waffenaufbewahrung wenn da Reduzierhülsen dabei liegen u. nicht eingetragen sind ?

Ich hoffe ich hab`nicht zu dumm gefragt,aber bei dem Thema weiß auch keiner meiner Vereinskameraden Bescheid.

Lgr. Silver

Neulich habe ich einen Fangschußgeber Kal. .22 WMR gekauft. Der SB im Ordnungsamt lehnte es ab, das Ding im meine WBK einzutragen. Munition könne ich über den Jagdschein kaufen, meinte er. Der Fangschußgeber liegt bei mir im B-Tresor, etwas kleineres habe ich nicht. Aber da nur er in eine Langwaffe paßt, sollte das Aufbewahren in einem Schrank Klasse A problemlos sein.

Klaas

Geschrieben

Hallo,

da ich gestern geschäftlich in der Nähe unseres Landratsamtes zu tun hatte, bin ich kurz zur Waffenbehörde rein u. habe wegen den Reduzierhülsen nachgefragt.

Der Sachbearbeiter meinte, bei eingetragener Waffe könne ich mir Reduzierhülsen für Schrotpatronen kleineren Kalibers ohne Eintragungspflicht kaufen! Bei Reduzierhülsen die mit Kurzwaffenpatronen (also etwa 7,65 Browning etc.) geladen werden ginge das angeblich nicht,weil so nicht die Möglichkeit geschaffen werden soll,daß sich jemand auf diesem Umweg die EWB für KW Patronen holt.

Wenn ich Schrotpatronen für die gekauften Reduzierhülsen in Kal. 16,20,410 oder auch 9mm Schrot außerhalb des Schießstandes erwerben wolle,könne ich die Reduzierhülsen auf die Gelbe WBK eintragen lassen u. habe somit auch den Munitionserwerb dabei.

Grüße Silver

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