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IGNORED

Mun Koffer auch abschließen ?


challi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Für die Perkussionspistole ist das Richtig. Für Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, gäbe es hingegen kein erlaubnispflichtiges Führen.

Die Transportmodalitäten haben bei diesen Gegnständen nichts mit der Schusswaffeneigenschaft an sich zu tun.

Wie sieht's denn da mit dem Drohpotential aus ?? Das ist aber auch bei ner Steinschloss-Pistole gegeben.

Geschrieben
Die Munition macht bis zu 32J, je nach Lauflänge und evtl. vorhandener Entlastungsbohrungen....

Werde ich mal durch Geschossgeschwindigkeitsmessung feststellen. Habe nämlich u.a. auch so ein Spielzeug. Die 32 Joule E0 sind bei einem angenommen Gewicht der Kugel von 0,5 Gramm nur bei ca. 360 m/s zu erreichen. Macht die nie, es sei denn, es befinden sich widerrechtlich noch ein paar Körnchen NC in der Hülse...

Geschrieben

Hallo alle,

gibt es mittlerweile ein Update zu der Diskussion um "geschlossen / verschlossen / abgeschlossen"? Und gibt es Neuigkeiten zu dieser Fragen in den Verwaltungsvorschriften?

bye knight

Geschrieben
Hallo alle,

gibt es mittlerweile ein Update zu der Diskussion um "geschlossen / verschlossen / abgeschlossen"? Und gibt es Neuigkeiten zu dieser Fragen in den Verwaltungsvorschriften?

bye knight

Nein.

Klaas

Geschrieben
Die Munition wurde ja auch nicht "eingeschlossen", sondern die Waffe; wenn sich die Munition gleich mit einsperren läßt, hat sie selber schuld :rolleyes:

Doch, die Mun war ja im BUKo eingeschlossen.

Geschrieben
Hast Du auch etwas konstruktives zum Thema?

Bezog sich wohl auf dein Statement an der Tanke.

Seit wann greifen die Aufbewahrungsvorschriften für stationäre Bedingungen wenn ich den Sprit bezahle und die Kiste abgeschlossen ist?

Etwa noch mindestens einen A-Schrank für die Büchse dabei haben müssen? :peinlich:

Geschrieben
Hast Du auch etwas konstruktives zum Thema?

Ich halte es für durchaus konstuktiv, wenn man einfach mal darauf hinweist, wenn da ausgemachter Schwachsinn verbreitet wird. Vielleicht ist es so für dich verständlicher?

Geschrieben
Bezog sich wohl auf dein Statement an der Tanke.

Seit wann greifen die Aufbewahrungsvorschriften für stationäre Bedingungen wenn ich den Sprit bezahle und die Kiste abgeschlossen ist?

Genau den Knackpunkt meine ich!

Wer öfter tankt sieht auch dass wenige Fahrzeuge beim kurzen Bezahlen verschlossen werden!

Die von mir eingeworfene Version ist ja auch nur für den Fall des Abhandenkommen des Fahrzeuges mit Waffe und Munition relevant!

Kann nicht vorkommen?

Also ich habe schon vergessen mein Fahrzeug zu verschließen, allerdings ohne Waffe!

Passiert nie glaube ich niemandem!

Geschrieben

Ich bin zwar auch schon mal ein kleines Schusselchen, aber ich habe noch ein "richtiges" Auto mit einem richtigen Kofferraum, welcher mit einem Schloss versehen ist, das man separat verriegeln kann und wo die Verriegelung dann auch unabhängig von der Zentralverrieglung wirkt. Wenn ich meine "Artillerie" da rein packe, dann ist das schon eine bewusste Handlung und dann wird der Kofferraum auch richtig verriegelt.

Bliebe noch die Fahrgastzelle. Da läuft das Zusperren zwar mehr unbewusst ab, aber ist doch so automatisiert, dass mir glaube ich etwas fehlen würde, wenn es nicht Klack machen würde. Um das zu vergessen, müsste ich schon durch etwas Außergewöhnliches sehr abgelenkt werden. Ich wüsste jetzt nicht, dass ich schon jemals mal mein Fahrzeug nach Rückkehr unverschlossen vorgefunden hätte. Ich kenne auch die schönen Beiträge mit der Tanke. Deshalb mache ich es da gerade bewusst.

Aber selbst wenn, die Waffen sind im extra verschlossenen Kofferraum, ich lasse normalerweise keine Wertgegenstände in der Fahrgastzelle und ganz so schnell wie im Film kriegt ein Durchschnittsganove ein Fahrzeug auch nicht ohne Schlüssel gestartet.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben
gibt es mittlerweile ein Update zu der Diskussion um "geschlossen / verschlossen / abgeschlossen"? Und gibt es Neuigkeiten zu dieser Fragen in den Verwaltungsvorschriften?

Die Waffe gilt allerdings als nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen

Behältnis (z.B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder im

verschlossenen Pkw-Kofferraum - nicht Kombi-Kofferraum!) mitgeführt wird. Voraussetzung

für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit" ist demnach, dass man an die Waffe nur

durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss,

gelangen kann.

Fragen zu diesem Thema oder zu anderen waffenrechtlichen Belange können überdies an

die Mitarbeiter der Waffenbehörde beim Landratsamt Günzburg telefonisch unter der

Nummer 08221/95-258 gerichtet werden.

Interessant!

Ich bin im Besitz einer BKA Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. und in diesem Wisch steht : ......nicht schussbereit (ungeladen) und

nicht zugriffsbereit (verpackt) transportiert werden.

Anscheinend sind die Transportbestimmungen bei einem Vollautomaten nicht so streng wie bei Jagd und Sportwaffen, da wird kein abgeschlossenes

Behältniss mit Schloss verlangt.

Schnuffi

Geschrieben

Ein Schloss am Behältnis ist kein Muss!

Das "verschlossene Behältnis" ist lediglich eine Definition, wann eine Waffe definitiv nicht zugriffsbereit ist (und somit aus Schützensicht eine der wenigen, nicht schwammigen Formulierungen, mit der man Diskussionen bequem aus dem Weg gehen kann. Schlösschen ran und gut is' ).

Es gibt noch zig andere Umstände, wann eine Waffe nicht zugriffsbereit ist.

Man denke an die Begriffe "wenige Handgriffe", "x Sekunden" usw.

Geschrieben

Hallo Freunde,

wo wir hier schon beim Transport sind: Wie sieht es denn mit dem Transport/Aufbewahrung insbesondere von Langwaffen aus, wenn bei der Teilnahme an einer Schießsportveranstaltung eine oder mehrere Übernachtungen (im Hotel) nötig sind?

Die wenigsten Hotels dürften geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für Langwaffen bieten können. Das Zimmer ist sicher nur bei Anwesenheit eine Option. Der PKW-Kofferraum? Auch über einen längeren Zeitraum ohne direkte Anwesenheit? Oder die Gewehre abends mit in den Biergarten nehmen? Ist sehr umständlich, kommt auch in der heutigen Zeit wahrscheinlich nicht überall so gut an und ist rechtlich sicher diskussionswürdig, wenn nicht sogar fragwürdig.

Also, welche praktikablen Möglichkeiten gibt es, die auch rechtlich im Hinblick auf die Zuverlässigkeit unbedenklich sind? Ein A-Schrank passt bei mir nicht ins Auto und würde ja auch nicht viel nützen, wenn dann doch der ganze PKW gestohlen würde.

Mit bestem Schützengruß

Frank

Geschrieben
wo wir hier schon beim Transport sind: Wie sieht es denn mit dem Transport/Aufbewahrung insbesondere von Langwaffen aus, wenn bei der Teilnahme an einer Schießsportveranstaltung eine oder mehrere Übernachtungen (im Hotel) nötig sind?

schau dazu bitte in die WaffVwV

Zu §36

36.2

Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen

Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

Geschrieben
...

Wie sieht es denn mit dem Transport/Aufbewahrung insbesondere von Langwaffen aus, wenn bei der Teilnahme an einer Schießsportveranstaltung eine oder mehrere Übernachtungen (im Hotel) nötig sind?

...

Das Zimmer ist sicher nur bei Anwesenheit eine Option.

...

Nö, genau so!

Verschlossener Waffenkoffer im Hotelzimmer. Übervorsichtige mögen den Koffer auch noch an der Heizung o.ä. anketten. Fertig.

Auszug AWaffV:

§13

...

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

In der WaffVwV steht noch mehr dazu, aber die ist ja nicht in Kraft ....

Gruß

Sigges

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