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IGNORED

Fällt eine Ersatztrommel für einen Percussionsrevolver unter die 2/6 Regel?


erik_fridjoffson

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Hallo, ich habe die Möglichkeit für einen meiner 1860 colt Replikas eine Ersatztrommel zu bekommen. Das diese eingetragen werden muss ist mir klar. Nach Anfrage meinerseits kam von der zuständigen Sachbearbeiterin im LRA folgende Antwort:

Zitat:

bei der Ersatz-Trommel handelt es sich wie bei einem Wechsellauf um ein wesentliches Teil einer Schusswaffe. Diese stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Demnach fällt die Trommel unter die Eintragungspflicht in die WBK und somit auch unter die 2/6 Regelung.

Das will ich nun genauer wissen, da ich ja die entsprechende Waffe eingetragen habe, ich mit der Trommel alleine nichts anfangen kann bzw diese ja gar nicht bekommen würde. Aber wieso soll diese unter die 2/6 Regelung fallen, die besagt das ich im Halbjahr 2 Waffen erwerben kann. Die Trommel ist zwar ein wesentlicher Teil einer Waffe, aber dennoch keine ganze Waffe.

Wer kann mir da weiterhelfen ( Urteile, $, Ausnahmen)??

Erik

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Quark, weder der Wechsellauf noch die Wechseltrommel fallen unter 2/6.

Kaufen - eintragen lassen - abwarten was passiert.

Kannst du das Schreiben mal verlinken oder einstellen?

@Lusumi,

ich hab nur die Antwortmail meiner SBine, da ich ansonsten ein eher gutes Verhältnid zu Ihr habe, wunderte ich mich über die Antwort.

Das Zitat oben ist ihre Antwort und direkt aus der Mail kopiert, die nur noch Namen und LRA enthält welches ich aus Datenschutzgründen nicht veröffentliche.

Die Dame ist rel. neu auf diesem Dienstposten deshalb denke ich das Sie noch nicht alles weiß und darum habe ich hier auch nach $ gefragt um damit Ihrer Argumentation entgegnen zu können.

Erik

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Auszug LKA Ns:

Der Erwerb und Besitz von Wechsel- und Austauschläufen gleichen oder geringeren Kalibers und der dafür erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme) sowie Wechseltrommeln für Munition mit gleichem oder geringerem Geschossdurchmesser / höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck ist für Inhaber einer Waffenbesitzkarte erlaubnisfrei, wenn die Schusswaffe bereits in die WBK eingetragen ist.

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Wenn ich das richtig sehe bezieht sich das in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG normierte Erwerbsstreckungsgebot nur auf das Sportschützenbedürfnis.

Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 sind Wechseltrommeln dagegen erlaubnisfrei - d.h. auch ohne Bedürfnis - zu erwerben. Deswegen kann hier 2/6 keine Rolle spielen.

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Es sollte ein dezenter Hinweis auf Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 2.2 helfen.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

...

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Da der Erwerb erlaubnisfrei ist, kann schlecht die spezielle Erlaubnisvorschrift des § 14 WaffG für 2/6 herangezogen werden.

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Auszug LKA Ns:

:confused: Das ist doch das Zitat aus dem WaffG: Relevant ist Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Hier der Text:

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Die Gleichstellung der Waffenteile mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, geht aus der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Punkt 1.3 hervor und gilt nur, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für Dich als Sportschütze ist zum Erwerb von Waffen der §14 relevant, aus dem ergibt sich auch die 2/6 Regelung.

Also:

- Grundsätzlich sind Trommeln wie Waffen zu behandeln. (z.B. bei der Aufbewahrung und Eintragung)

- Wenn sie kalibergleich oder kleiner sind, dann sind sie erlaubnisfrei für einen WBK-Inhaber zu erwerben

- Umgekehrt erlischt die Besitzerlaubnis, wenn die Grundwaffe weggeht.

- Da sich §14 auf die Erteilung einer Erlaubnis bezieht und diese Erlaubnis eingeschränkt wird mit 2/6 ist also im Gesetz für die Wechseltrommeln ETWAS ANDERES für diese wesentlichen Teile bestimmt. (Nämlich gar nichts...)

Folge: 2/6 trifft also für die Trommel nicht zu.

So meine (unverbindliche und nicht rechtskräftige) Meinung.

Edith meint, ich war mal wieder zu langsam, da SP aber derselben Meinung ist, bin ich jetzt stolz auf mich.

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Hallo, ich habe die Möglichkeit für einen meiner 1860 colt Replikas eine Ersatztrommel zu bekommen. Das diese eingetragen werden muss ist mir klar. Nach Anfrage meinerseits kam von der zuständigen Sachbearbeiterin im LRA folgende Antwort:

Zitat:

bei der Ersatz-Trommel handelt es sich wie bei einem Wechsellauf um ein wesentliches Teil einer Schusswaffe. Diese stehen den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Demnach fällt die Trommel unter die Eintragungspflicht in die WBK und somit auch unter die 2/6 Regelung.

Das will ich nun genauer wissen, da ich ja die entsprechende Waffe eingetragen habe, ich mit der Trommel alleine nichts anfangen kann bzw diese ja gar nicht bekommen würde. Aber wieso soll diese unter die 2/6 Regelung fallen, die besagt das ich im Halbjahr 2 Waffen erwerben kann. Die Trommel ist zwar ein wesentlicher Teil einer Waffe, aber dennoch keine ganze Waffe.

Wer kann mir da weiterhelfen ( Urteile, $, Ausnahmen)??

Erik

Also ich habe mir vor einiger Zeit einen Wechsellauf für eine Contenderpistole gekauft...laut SB war das dann die "3." Waffe und somit eine zuviel...nach freundlicher Ermahnung dann trotzdem problemloser Eintrag... :eclipsee_gold_cup:

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Zur Transparenz kann man auch einfach daran denken, dass mit einem WS oder WL keine neue Waffe erworben wird, sondern lediglich aufgrund eines bereits nachgewiesenen Bedürfnisses ein Tauschteil dafür.

Es wird also eigentlich lediglich etwas bestehendes ergänzt und nicht etwas ganz neues erworben.

Somit zählen auch 5 Kurzwaffen mit 2 WS dazu nicht als 7 KW und der B-Schrank muss somit keine 200 KG wiegen.

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Somit zählen auch 5 Kurzwaffen mit 2 WS dazu nicht als 7 KW und der B-Schrank muss somit keine 200 KG wiegen.

Besonders anschaulich wird das, wenn man zwei Pistolen mit Browning-ähnlichem System nimmt, und die zwei Pistolen in 6 wesentliche Baugruppen zerlegt. 2 Läufe, 2 Griffstücke, 2 Verschlüsse. 200kg oder was ?

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Na dann schaut euch mal die Antwort meiner SBine an:

Sehr geehrter Herr XXXX,

wesentliche Teile stehen den Waffen gleich für die sie bestimmt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Dies bedeutet dass eine Gleichstellung grundsätzlich für alle Bereiche festgesetzt wurde, für die das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt.

Das Gesetz hat Ausnahmen bestimmt für den Erwerb und hier die Erlaubnisfreiheit bestimmt.

Für alle anderen Normen u. a. z. B. Aufbewahrung etc. eben nicht. Dies bedeutet dass hier das Gesetz in vollem Umfang Anwendung findet.

Nun komme ich zurück auf meine mail vom 2.3.

Die Wechseltrommel kann erlaubnisfrei erworben werden, ist dann jedoch eintragungspflichtig und fällt natürlich auch unter die 2/6-Regelung, da das Gesetz in diesem Bereich "nichts anderes bestimmt"!

Die 2/6 Regelung greift jedoch noch "in der Regel" was zur Folge hat, dass begründete Ausnahmen möglich sind.

Bei Antragstellung ist ein weiterer Stahlschrank der Sicherheitsstufe B nachzuweisen

[/size]

Langsam glaub ich sie dreht am Rad, weiß leider net an welchem. Ich werd mal versuchen mit Ihrem Vorgänger zu reden, vielleicht kennt sich der besser aus.

:angry2:

Erik

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...

Dienstgrad schütz vor Irrtum nicht. Die Folgen hast Du auszubaden. DA-Beschwerde ? Klage gegen rechtsmittelfähigen Bescheid ? Mitmachen und irgendwanneinmal auf Besserung hoffen ? Frag sie mal nach den zerlegten Pistolen...

Aber sie hat sich festgelegt, da wird der weg zurück für sie jetzt schwer.

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Na dann schaut euch mal die Antwort meiner SBine an:

Bei Antragstellung ist ein weiterer Stahlschrank der Sicherheitsstufe B nachzuweisen

Mal ganz ab von ihrer verdrehten Rechtsauffassung, aber welchen Antrag sollst du den stellen? Geht doch nur um das Anzeigen eines Erwerbes und das Eintragen......

Ich würde kaufen, hingehen, das Eintragen verlangen und wenn sie weiter auf ihrem unsinn besteht einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen. Dann muss sie ihre Rechtsauffassung Rechtsverbindlich schriftlich darlegen.........wird sie sich schwer tun damit....und das Beispiel mit den zerlegten Pistolen sollte selbst dem dü....... Menschen aufgehen

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So war gestern wieder im Amt. Meine SBine war relativ sauer auf mich, weil ich mich im Nachbaramt ( Kreisfreie Stadt) nach den dortigen Eintragungsmodalitäten erkundigt habe, und der A... mit Ohren nichts besseres zu tun hatte als Sie anzurufen.

Laut endgültiger Auskunft ihrerseits fällt alles was bei uns in die WBK eingetragen wird für Sportschützen unter die 2/6 Regel also auch z.b. 4mm m20.

Hat vielleicht Ausführungsbestimmungen zu Eintragungen von Wechselsystemen... des BMI oder des Bayerischen Innenministeriums?? (Auch in Bezug auf 4mm M20)

Aussage: Ich kann gerne einen rechtsmittelfähigen Bescheid haben, aber der ist mit Gebühren behaftet. Dann kann ich ja klagen, aber der Richter wird eher auf Ihrer Seite sein, weil wenn ich sage, das ich die Wechseltrommel nur will um die gravierte Originaltrommel zu schonen..........

Erik

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Meine Güte…

Also wenn du mein Tipp hören willst:

Ich würde die Trommel kaufen und der SB die Daten zur Eintragung vorlegen.

Entweder sie trägt sie ein und gut ist – oder sie trägt sie nicht ein und wird dies schriftlich begründen.

Was soll das schon kosten? Der gleiche Betrag wie die eigentliche Handlung? (Das sind 12,78 €.)

Damit hast du in der Hand, was du für die weiteren Schritte brauchst.

Zunächst ist da dein schriftlicher Einspruch an ihre Vorgesetzten – vermutlich der Dezernatsleiter – und an den Landrat/Bürgermeister.

Dann kostet es der Abteilung nämlich Geld – das Geld was du von nun an für den Prozess brauchst (Anwalt…).

Hier mein weiterer Tipp:

Auch wenn du (noch) kein Fördermitglied der FvLW e.V. bist - die FvLW e.V. sucht gerne solche hanebüchene Dinge wie du sie vorträgst.

Wende dich am besten mal an unseren Vorsitzenden (Manfred Breidbach) oder den user Melvin.

Die Kasse zur Bekämpfung solcher willkürlichen Sachbearbeiter ist gefüllt – vielelicht ist das ein Fall für den "Plan B".

Außerdem bist du auf der absolut sicheren Seite.

Ich habe z.B. im Januar eine Pistole eingetragen und diese Woche eine weitere Pistole und ein Wechselsystem. Niemand außer deiner SB käme auf den Gedanken, dass dies nicht in Ordnung wäre…

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Mit diesen Befürchtungen würde ich garnicht erst anfangen. Du MUSST auf deinem Recht bestehen, sonst hast du bald keins mehr. Warten lassen geht auch nicht. Anträge sind schnellstmöglich zu bearbeiten.

Ich hab fast jedesmal Ärger mit meinem SB und bisher immer Recht behalten. Ich bin immer hartnäckig an den nächsten Vorgesetzten mit der Rechtslage herangetreten. Mancher Vorgang geht jetzt 1-2mal schriftlich hin- und her. So eine zusätzliche Woche nervt mich aber nicht.

Da gebe ich lieber Kontra.

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