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IGNORED

Verfassungsbeschwerde


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Das aktuelle Verfahren ist gedeckt.

Zur Zeit laufen allerdings in den Ländern die ersten Aktivitätern an einen Entwurf einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zu erarbeiten. Da werden sicher ein paar ganz fiese Nettigkeiten eingebaut (es soll ja Bundesländer mit einer uns nicht so ganz wohlgesonnenen Regierungsverantwortung geben). Auf deren Einbringungen bin ich schon ein wenig gespannt.

Dinge die dann ggf. rechtskräftig werden, macht auch die angekündigte Evaluierung des Waffenrechts nicht mehr zu 100 % ungeschehen. Wir müssen also rechtzeitig mit ein paar Euro in der Tasche "Gewehr bei Fuß" stehen und den Hörer des "roten Telefons" zu den Anwälten bereits in der Hand haben. Sich dann erst über die Aufbringung der Mittel Gedanken zu machen wäre zu spät.

Wir werden allle noch einen netten Herbst erleben.

LG

Manfred

Geschrieben

es klingt unglaublich, aber Lügenberg-Gansviel ist in Teilen der Republik Realität!

und wenn der SB nicht reindarf, dann komm Willi von der Feuerwehr. Der braucht nicht einmal nach Waffen zu suchen, der sucht einfach das nicht vorhandene CE Zeichen bei zuletzt oder davor gekauftem Baumaterial. Die Landesbauordnung in NRW gibt das her und die gilt nicht nur für LBW, die gilt für Hauseigentümer, Wohnungseigentümer und sogar für Mieter, also für alle mit festem Wohnsitz.

ich versuche mal, die relevanten Teile hier einzustellen:

Bauordnung

für das Land Nordrhein-Westfalen -

Landesbauordnung (BauO NRW),

Bekanntmachung der Neufassung

Vom 1. März 2000 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels III Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999(GV. NRW. S.622) wird nachstehend der Wortlaut der Landesbauordnung (BauO NRW) in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995(GV. NRW. S.218, ber. S. 982),

2. das am 12. Dezember 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 24. Oktober 1998(GV. NRW. S.687),

3. den Artikel I des eingangs erwähnten Gesetzes. Artikel I Nummern 6, 12 bis 15 sind am 8. Dezember 1999 in Kraft getreten.

Der Minister

für Bauen und Wohnen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Bauordnung

für das Land Nordrhein-Westfalen

- Landesbauordnung - (BauO NRW)

in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 1. März 2000

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

§ 61

Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(2) Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung (§ 75) oder einer Zustimmung nach § 80 können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden dürfen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(4) Sind Bauprodukte entgegen § 25 Abs. 4 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

(5) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE - Kennzeichnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 25 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Daß man in einer Landesbauordnung einen Artikel des GG so einfach aushebeln kann, war mir neu und ich nuß es zugeben, ich kann es eigentlich immer noch nicht glauben. Immerhin darf damit eine Unzahl von sog. Sachverständigen - auch der freiwilligen Feuerwehr - in den Wohnungen schnüffeln und der Hinweis, Tresor und Puffen sind im Keller, zieht nicht. Was interessant ist entscheidet der Kontrolleur. Hier gibt es nicht einmal das Verweigerungsrecht aus dem Waffengesetz.

Bauminister zu der Zeit (2000) war übrigens ein Herr Vesper.

Mir wird ganz schlecht!

Geschrieben

Ein neuer Monat hat begonnen, eine neues Spende muss raus......also rafft euch auf und gebt auch noch was in den Beutel, damit den "anderen" die Ohren klingeln........

Geschrieben

Die letzten 14 Tage erbrachten "nur" 500.- Doppelmark. Manoman, es muß sich wieder etwas bewegen! :bud:

Gruß Jägermeister

Geschrieben (bearbeitet)

Da kommt noch was; habe mir Anfang des Jahre ein neues Eisen bestellt.

Und wie ich so mit dem freundlichen Händler meines Vertrauens spreche,

wann die Bestellung kommt, verkauft der mir doch vor 10 Tagen gleich noch ein zweites Teil. :rolleyes:

Erwerbsberechtigungen sind vorhanden; ich warte auf die Lieferungen.

10%-"Will ich in Zukunft behalten"-Spenden bei Erwerb sind von meiner Seite garantiert.

:gutidee:

Bearbeitet von snafubar
Geschrieben
...

10%-"Will ich in Zukunft behalten"-Spenden bei Erwerb sind von meiner Seite garantiert.

...

Sehr löblich! :appl:

Gruß Jägermeister

Geschrieben
Ich kann auch 90% meines Konstostandes spenden, ...

Könnte ich auch, aber dann müßte ich von der FvLW noch Geld bekommen... :s84: Sche?&%$§ Saldo...

Gruß Jägermeister

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Um denn wenigstens immer die 20 vorne zu halten, gibt es trotz persönlicher Bankenkrise (Anm. d. Red.: Die Bank kriegt eine Krise, wenn sie mich sieht) nochmals 25 Doppelmark Nachschub!

Gruß Jägermeister

Geschrieben

Ich hatte ja vorgeschlagen, dass wirklich mal JEDER WO-User in sich geht und ein Zeichen setzt mit allen anderen gemeinsam, indem wir - unabhängig von unseren jeweiligen sonstigen Spenden- zum 01.06.2010 JEDER einmalig zusätzlich oder eben nur zu diesem Anlass Euro 10,- auf das Konto überweisen.

So, das das Geld am 01.06. eingeht!! dann hat der Kassierer wohl etwas einfachere Arbeit :rolleyes:

Das müssten wir doch hinbekommen, es wird noch viel Geld benötigt um unsere Anliegen nachdrücklich vorzubringen. Das MUSS jedem eine Schachtl wert sein!!

Geht in euch - überwindet euch, auch wenn ihr keine Mitglieder seid, es geht um unser ALLER Sache.

Geschrieben

Sauber!! Dann macht bitte auch gut Werbung, es können ja auch alle anderen Schützen spenden, sie müssen ja nicht in WO oder der FvLW sein, aber sie würden mit dem "geringen" Betrag unser aller Sache doch wenigstens etwas unterstützen - und sei es nur für die Gewissensberuhingung.

Vielleicht wird aber auch der eine oder andere erst durch so einen aufruf mit dem Thema näher konfrontiert und kann sich einbringen oder wenigstens Mitglied werden um unser Anliegen ständig voranzubringen!!

Lassen wir doch mal die Muskel spielen....erst finanziell, dann mit diesem Hintergrund abgesichert auch rechtlich und auf politischer Ebene. Langsam aber heftig und nachhaltig!!

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