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IGNORED

Rückbau Einzel --> Mehrlader


ToBo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
An der Technik der Waffe wird überhaupt nichts verändert. Die Mehrladefunktion ist die ganze Zeit über gegeben, es ist lediglich das mitgelieferte Magazin auf einen Schuß begrenzt. Aber das kann man ja ohne Probleme einfach tauschen. Und das soll wirklich verboten sein? Ich bin mir noch nicht schlüssig...

Die Technik bzw. Funktionsweise der Waffe wird insofern verändert, als dass sich die Schussfolge ändert (zu dem Kokolores gibt es übrigens nette Gerichtsurteile, die mit dem Ableben der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit enden - kein Witz!).

Ich bringe mal ein etwas krasseres Beispiel (nur für die Belange hier im Kontext des Threads): Ich kann - nicht im Sinne von dürfen - auch aus den meisten Halbautomaten einen Vollernter basteln - ohne dass irgendwelche wesentlichen Teile von dieser Bastelei betroffen sind. Dies darf ich aber auch dann nicht, wenn ich Inhaber einer Ausnahmeerlaubnis des BKA für derartige verbotene Waffen bin.

Anderes, gängigeres Beispiel: Es gibt/gab da mehere Fälle, da haben ganz besonders "schlaue" Leutchen ihre Geradezugrepetierer etwas verändert - ohne, dass jemand ein wesentliches Teil dabei angefasst hätte. In solchen Urteilen liest man Sachverhalte, wie den Folgenden:

Wie sich aus den Angaben des Antragstellers vom ... 2006 gegenüber dem ihn vernehmenden Polizeibeamten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Bl. 43 f. der Beiakte A) ergibt, hat er zum einen bei der Selbstladeflinte Izhmash, Model Saiga, Nr.: [Nr. von mir entfernt], die er zum Einzellader umgebaut erworben hatte, den Metallstift entfernt, der die Entnahme des Magazins dauerhaft verhinderte, und den Magazinhaltehebel mit einem Schweißpunkt blockiert. Zum anderen hat er bei der Selbstladebüchse Izhmash, Model Saiga, Nr.: [Nr. von mir entfernt], die er zum Repetierer umgebaut erworben hatte, die geschlossene Gaszufuhr durch Entfernen eines Bolzens wieder geöffnet und die Stelle außen zugeschweißt.

(Auch hier wurde der bereits vorhandenen Technik insoweit nichts hinzugefügt)

Man beachte Besonders: Der oben zitierte Sachverhalt bezieht sich auf zwei verschiedene Waffen, eine Selbstladeflinte Izhmash, Model Saiga und eine Selbstladebüchse Izhmash, Model Saiga. Die Flinte wurde verbotener Weise vom Einzellader auf Mehrlader umgebaut (durch Entfernen des Metallstifts). Die Büchse wurde vom Repetierer zum HA umgebaut. Beides waren verbotene Bearbeitungstatbestände.

Diese Urteile kommen dann i.d.R. zu nachfolgenden Feststellungen (die erste günstig, die zweite weniger günstig):

1. Die Bearbeitung von Schusswaffen stellt keine mißbräuchliche Verwendung von Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 a) WaffG dar.

2. Erfolgt die Bearbeitung ohne die nach § 26 I 1 WaffG erforderliche Erlaubnis, liegt darin ein nicht sachgemäßer Umgang mit den Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 B ) WaffG, der regelmäßig auch zum Vorliegen des Regelunzuverlässigkeitsgrundes des § 5 II Nr. 5 WaffG führt.

Die Gerichte rekurrieren hierbei direkt auf den § 26 WaffG, da die Beklagten eben keine gewerblichen Hersteller sind - sonst hätten sie ja kein Problem.

Von mir aus macht jeder, was er nicht lassen kann. Kommt dann bitte aber nicht hierher und fragt nach Rat, wie man das Schlamassel wieder gerade biegt.

Geschrieben

So geehrte Gemeinde...

Habe eben die Antwort des SB bekommen.

Hier MEINE Anfrage per Mail:

Sehr geehrter Herr SB,

gestern habe ich eine Repetierbüchse erworben. Den

Erwerb der Waffe werde ich in den nächsten Tage anzeigen.

Die Waffe ist auf Einzellader umgebaut worden. Im Magazinkasten

wurde lediglich ein Steg zur Begrenzung der Kapazität auf eine,

statt 5 Patronen eingeschweist. Da der Magazinkasten kein waffenrechtlich

relevantes Teil ist, könnte prinzipiell jeder daran etwas ändern.

Technisch wäre ein Rückbau problemlos machbar, da lediglich die Begrenzungs-

stege entfernt werden müssten. Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob hier eine

Bearbeitung der Waffe nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 8.2 vorliegt

und falls ja, dürfte die Stege wohl nur jemand beseitigen, der eine Genehmigung nach

§21 oder §26 hat.

Wie gehe ich am besten und kostengünstigsten (Vermeidung von

Verwaltungsgebühren) vor um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein ?

ANTWORT des SB... !!!

Der Magazinkasten einer Waffe ist kein wesentlicher Bestandteil der Waffe.

Insofern finden die Bestimmungen der Nr. 8.2. hierfür keine Anwendung.

UND NU ?

Grüße.

ToBo

Geschrieben
UND NU ?

Grüße.

ToBo

Nun wissen wir, das dein SB keine Ahnung vom WaffG hat........ :peinlich:

Geschrieben
UND NU ?

Da sich der Begriff der Bearbeitung von Waffen mitnichten ausschließlich an wesentlichen Teilen festmacht (natürlich ist de Bearbeitung eines Magazins an sich nicht erlaubnispflichtig, wohl aber die Veränderung der Schussfolge, die in diesem Fall damit einhergeht) möchte ich auf meinen Beitrag Nr. 26 und vorhergehende verweisen.

Dein Sachbearbeiter muss übrigens nicht sachkundig sein und ist mir der Fragestellung offensichtlich überfordert.

Geschrieben
(natürlich ist de Bearbeitung eines Magazins an sich nicht erlaubnispflichtig, wohl aber die Veränderung der Schussfolge, die in diesem Fall damit einhergeht)

Das heißt, es wäre legal, ein 30er Magazin selbst in Eigenarbeit auf 2 Schuß zu begrenzen, nicht jedoch auf 1 Schuß? Oder ist es gar nicht erlaubt, ein Magazin in seinem Fassungsvermögen selbst zu begrenzen?

Geschrieben
Das heißt, es wäre legal, ein 30er Magazin selbst in Eigenarbeit auf 2 Schuß zu begrenzen, nicht jedoch auf 1 Schuß? Oder ist es gar nicht erlaubt, ein Magazin in seinem Fassungsvermögen selbst zu begrenzen?

Magazine kannste machen was du willst...in diesem Fall wird aber durch die Bearbeitung des Magazins die WAFFE vom Einzel- zum Mehrlader.............das ist gemeint!

Gast solideogloria
Geschrieben

Hast du einen Büchsenmacher deines Vertrauens? Dann frage ihn, ob er es dir macht und bescheinigt. Mit der Bescheinigung gehst du zum SB und sagst da haste. Dann lässt du ihn dir als Mehrlader umtragen.

Alles andere kann sehr sehr heiß werden für dich. Irgendwann schaut mal ein Nachfolger drüber und dann brennt die Hütte.

Geschrieben
Magazine kannste machen was du willst...in diesem Fall wird aber durch die Bearbeitung des Magazins die WAFFE vom Einzel- zum Mehrlader.............das ist gemeint!

Ist denn dann das Entnehmen eines auswechselbaren Magazins auch eine Veränderung der Schussfolge? Ohne Magazin ist die Waffe ja nur noch ein Einzellader.

Geschrieben
Magazine kannste machen was du willst.

durch die Bearbeitung des Magazins die WAFFE vom Einzel- zum Mehrlader

Also ist es auch beim Magazin nicht so unkritisch.

Nochmals: Wie sieht es im umgekehrten Fall aus, wenn man ein Magazin auf einen Schuß blockiert, und damit die Waffe zum Einzellader macht? Ist das auch verboten? Ist eine Reduzierung auf zwei Patronen dann trotzdem legal (gleiche Bearbeitung, Waffe wird dadurch aber nicht zum Einzellader)?

Geschrieben
wenn man ein Magazin auf einen Schuß blockiert, und damit die Waffe zum Einzellader macht?

Wenn ich das Magazin einer Selbstladewaffe auf 1 Schuß begrenze,

habe ich keinen Einzellader, sondern immer noch einen Selbstlader.... ;)

Geschrieben
Wenn ich das Magazin einer Selbstladewaffe auf 1 Schuß begrenze,

habe ich keinen Einzellader, sondern immer noch einen Selbstlader.... ;)

Richtig, Olt d.R.!

Anl. 1 Abschn. 1 Nr. 2.4 zum WaffG:

Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.

Solange ein Magazin vorhanden ist, ist es kein Einzellader. Du kannst ja eine Patrone ins Patronenlager und eine ins Magazin packen.

Geschrieben
Das heißt, es wäre legal, ein 30er Magazin selbst in Eigenarbeit auf 2 Schuß zu begrenzen, nicht jedoch auf 1 Schuß? Oder ist es gar nicht erlaubt, ein Magazin in seinem Fassungsvermögen selbst zu begrenzen?

Also Ändern der Magazinkapazität kann u.U. schon ins Auge gehen. Beispiele:

1. Du ziehst den Begrenzer des einzigen Magazines für Deinen HA raus und hast bei der Waffenkontrolle zuhause nur noch offene Magazine zu dem Halbautomaten = kein Bedürfnis mehr (als Jäger 2, als Sportschütze 10 Schuss).

2. "Zivilisierte" alte Kriegswaffen dürfen nach wie vor nur 5 Schussmagazine haben. Wer den ggf. Schussbegrenzer aus dem Mag entfernt oder gleich ein 10 oder 20 Schussmagazin reinsteckt, hat sogar u.U. ein Problem mit dem KWKG.

Was die Schussfolgenänderung anbelangt: Die ändere ich u.U. auch, wenn ich das Gassystem verstelle und der HA zum Repetierer mutiert - auch verboten?

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
1. Du ziehst den Begrenzer des einzigen Magazines für Deinen HA raus und hast bei der Waffenkontrolle zuhause nur noch offene Magazine zu dem Halbautomaten = kein Bedürfnis mehr

wenn ich zu hause bin?!?

das halt ich für ein gerücht!!!

Geschrieben
wenn ich zu hause bin?!?

das halt ich für ein gerücht!!!

Da gab es hier schon mehrfach hart geführte Diskussionen zu. Eine klare Meinung hat sich dabei nicht herauskristallisiert. Das ist zumindest strittig und hängt dann wohl auch davon ab, an wen man bei der Kontrolle bzw. vor Gericht gerät.

Geschrieben
Na ob §26 hier zuständig ist, würde ich aber noch bezweifeln.

Es handelt sich ja technisch um den Magazinkasten und der ist kein

erlaubnispflichtiges Teil nach WaffG......

Das Griffstück einer Langwaffe ist auch kein erlaubnispflichtiges Teil. Trotzdem ist es Strafbar dieses, nach Umbau zum Vollautomaten, zu verwenden. Den Schacht kann er natürlich bearbeiten wie er will, nur einbauen darf er ihn nicht.

Gruß,

Thomas

Geschrieben
Das Griffstück einer Langwaffe ist auch kein erlaubnispflichtiges Teil. Trotzdem ist es Strafbar dieses, nach Umbau zum Vollautomaten, zu verwenden. Den Schacht kann er natürlich bearbeiten wie er will, nur einbauen darf er ihn nicht.

Gruß,

Thomas

Das ist der berühmte Äpfel und Birnen Vergleich.

Servus

Geschrieben

ANTWORT des SB... !!!

Der Magazinkasten einer Waffe ist kein wesentlicher Bestandteil der Waffe.

Insofern finden die Bestimmungen der Nr. 8.2. hierfür keine Anwendung.

UND NU ?

Endlich mal ein SB der logisch und unbürokratisch denkt und alles regt sich auf. Was wird denn das Ergebnis sein?

Es steht ein Mehrlader auf einer neuen gelben WBK eingetragen. Wollen wir wirklich und freiwillig für jeden Müll ein Schriftstück? Was ist wenn die Waffe weiterveräußert wird. Braucht der Käufer dann ein Schriftstück wo draufsteht das die Waffe am 05.10.2009 zum Mehrlader umgebaut wurde. Es wird ihn nicht interessieren, die Waffe steht ja auf einer neuen gelben WBK. Oder muß er im Jahr 2011 darlegen das er es nicht war?

Ist nur meine Meinung, muß nicht stimmen.

MIBA

Geschrieben

wenn ich die möglichkeit hätte einen kastierten mehrlader zu kaufen dann würde ich ihn zurückbauen ohne jemanden zu fragen. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
ANTWORT des SB... !!!

Der Magazinkasten einer Waffe ist kein wesentlicher Bestandteil der Waffe.

Insofern finden die Bestimmungen der Nr. 8.2. hierfür keine Anwendung.

UND NU ?

Wenn dein SB die Waffe in der WBK sowie in seiner EDV aufgrund deiner Angaben umträgt, dann kannst du zufrieden sein.

Aber rechtlich wasserdicht ist diese Aktion nicht. Der vorteil den der SB hat, er Haftet nicht für sein Fehler. "Amtshaftung"

Schnuffi

Geschrieben
Wenn dein SB die Waffe in der WBK sowie in seiner EDV aufgrund deiner Angaben umträgt, dann kannst du zufrieden sein.

Aber rechtlich wasserdicht ist diese Aktion nicht. Der vorteil den der SB hat, er Haftet nicht für sein Fehler. "Amtshaftung"

Schnuffi

und wenn dann ggf. der SB wechselt und die Ämter Daten abgleichen....könnte sein das dann die Frage kommt....." Sie haben laut Amt xy einen Einzellader erworben, aber einen Mehrlader angemeldet"............und dann wirds eng!

Geschrieben

Verschieden Varianten sind möglich.

Kläre mit Deinem SB und wenn zu kompliziert oder 12,78 Euro zu viel sind,

dann ist dass ganze eh nur akademisch.

Als EL auf Deienr neuer gelber WBK erwerben.

Vorher aber schon mit SB (am besten schriftlich) vereinbaren,

das danach auf Mehrlader zurückgebaut wird und in Deiner WBK der Rückbau umgetragen wird.

Hatte 2003 einen ähnlichen Fall.

Zum EL umgebauter Mehrlader vorhanden auf alter gelber WBK.

Neue gelbe WBK wurde ausgestellt.

Frage an SB Rückbau auf Mehrlader.

Antwort, da auf neue gelbe als Mehrlader erwerbbar,

Rückbau auf Mehrlader bei Büma ohne weitere Prüfungen und Erlaubnisse ok,

Änderung innerhalb von 14 Tagen nach Rückbau eintragen lassen.

Gebühren 12,78 Euro.

Rede vernpünftig mit Deinem SB.

Wenn der SB sich an die Bestimmungne hält kein Problem.

Wenn der SB sich daran nicht hält, hast Du sowieso ein Problem

und auf Dauer hilft dann nur die Klage => Rechtsschutz und Anwalt;

oder zu lebst mit dem Problem.

Geschrieben

oder lass dir doch ganz einfach den einzellader in deiner neuen gelben OHNE den vermerk "einzellader" eintragen.

alles weitere machst du dann mit deinem büxer oder händler des vertauens.

... geht so nämlich auch.

gruß alzi

Geschrieben

Beispiel von mir selba:

Ich habe eine Rossi 1892 (Nachbau...) in .357 Mag gekauft. An der Theke wurde festgestellt: "Oh, der ist ja noch als Einzellader umgebaut. Herr W., bauen Sie die Waffe gerade mal zurück, die gelbe WBK erlaubt ja Mehrlader." Habe 20 min gewartet und meinen Mehrlader mitgenommen, die Änderung im Waffenhandelsbuch hat der Händler vorgenommen. Ich habe das Teil dann ordentlich angemeldet. Als Repetier-Langwaffe (Mehrlader), gezogener Lauf.

Das ist das Sauberste.

Zum Einen geht es um eine technische Veränderung, die möglicherweise (ich selber meine : Ja!) eine Waffenherstellung darstellt.

Zum Anderen muss auch die Papier-Spur der Waffe stimmen. Damit das passt, gönne Deinem Büxer das Trinkgeld (wenn er überhaupt was verlangt). Ärger vor Gericht ist nämlich gleich ein Vielfaches teurer.

Sich allein auf einen Schriftverkehr zu stützen ist wackelig. Du müsstest von dem Sachbearbeiter eine rechtsverbindliche Aussage kriegen, vor der wird sich der SB drücken wollen, solange es geht. Merkt man daran, daß er so wortkarg antwortet (Bloß nix Falsches sagen).

Selber an der Waffe schrauben macht Spaß, hat aber möglicherweise Konsequenzen.

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