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IGNORED

Aufbewahrung von Fremdwaffen


JPLafitte

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Kann mir bitte ein sagen ob eine Einschränkung der Aufbewahrung von Fremdwaffen im Gesetz oder den Verordnungen vorhanden ist.

Darf ich als WBK-Inhaber andere Waffen als bei mir Eingetragen sind für einen Anderen aufbewahren? Die Grundvoraussetzung der sicheren Aufbewahrung ist gegeben und auch Mengenmäßig sind keine Probleme vorhanden.

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Darf ich als WBK-Inhaber andere Waffen als bei mir Eingetragen sind für einen Anderen aufbewahren?

mit nem Leihschein für max 1 Monat/4 Wochen

nachtrag:

es sei denn Du lebst mit derjenigen/demjenigen in einer "häuslichen gemeinschaft"

man möge mich korrigieren wenn das so nicht stimmt

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Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Darf ich als WBK-Inhaber andere Waffen als bei mir Eingetragen sind für einen Anderen aufbewahren?
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt

in deinem Fall greift §12 Abs. 1 1b

vorübergehend bedeutet eine definierten Zeitraum in der Überlassungsbescheinigung!!

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Äh...

*schnipp, zu langsam*

Ist auch schon mehrfach durchgekaut das Thema. Die Monatsfrist gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1a, im Falle der vorübergehenden Verwahrung nach b ist keine Frist erkennbar. Es muss nur ein Ende der Aufbewahrung absehbar sein.

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Baer 42 hat vollkommen Recht. :icon14:

Falls Du eine konkret angedachte Situation näher beschreiben könntest,

wären ggf. weitere, hilfreiche Tips möglich.

Ein Verwandter von mir möchte seine Waffen vorrübergehend ausser Haus gelagert wissen (kann bis zu 6 Monate dauern).

Bei einer "Kurzinformation" meines Sachbearbeiters wurde mir Mitgeteilt das ich scheinbar nur Waffen die auch auf meiner WBK eingetragen sind (Typengleiche) bei mir unterbringen darf. Die Repetierer sind kein Problem nur mit der Pistole 9mm

wollte er nicht mitgehen da ich wohl nur einen VL-Revolver habe.

Keine Stichhaltige Begründung für mich aber vielleicht in der "Behördenpanik" zu suchen.

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Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Bei einer "Kurzinformation" meines Sachbearbeiters wurde mir Mitgeteilt das ich scheinbar nur Waffen die auch auf meiner WBK eingetragen sind (Typengleiche) bei mir unterbringen darf. Die Repetierer sind kein Problem nur mit der Pistole 9mm

wollte er nicht mitgehen da ich wohl nur einen VL-Revolver habe.

Keine Stichhaltige Begründung für mich aber vielleicht in der "Behördenpanik" zu suchen.

Im Gesetzt steht keinerlei derartige Einschränkung bezüglich der Verwahrung. :rolleyes:

wie schon gesagt: §12 Abs. 1 1 b :rolleyes:

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:gutidee: hola amigo Jean Paul Lafitte,

mach einen Zettel fertig (in 3 facher Ausfertigung= dein Verwandter, Du, SB) aus dem hervorgeht: Waffe(n) mit Nr.usw., WBK Nr./Kopie deines Verwandten, das gleiche von deiner WBK. euer beider Anschriften und evtl. Pers.Ausweise (Kopien) und daraf vermerken: Zweck=SICHERE VERWAHRUNG und die Dauer nicht vergessen...zB. vom 17.08.2009 bis zum 31.11.2010, falls der Zeitraum nicht ausreicht: entweder verlängern(vor dem Ablaufdatum) oder eine längere Dauer eintragen. Damit ist dem WaffG genüge getan. Falls sich der/die SB/in querstellt auf´s WaffG verweisen und ein Schriftlichen Bescheid verlangen, damit du beim Vorgesetzten gegenan gehen kannst.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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Kann mir bitte ein sagen ob eine Einschränkung der Aufbewahrung von Fremdwaffen im Gesetz oder den Verordnungen vorhanden ist.

Darf ich als WBK-Inhaber andere Waffen als bei mir Eingetragen sind für einen Anderen aufbewahren? Die Grundvoraussetzung der sicheren Aufbewahrung ist gegeben und auch Mengenmäßig sind keine Probleme vorhanden.

Du darfst!

Leihschein ist erforderlich!

Wird zum Zweck der sicheren Aufbewahrung für max ein halbes Jahr akzeptiert.

Es ist nicht erforderlich, daß Du die gleichen oder ähnliche Waffen auf Deiner WBK hast.

Du darfst sie auch nicht transportieren also damit zum Schießen fahren.

Und wenn Du allen Stress umgehen willst, und wenn das möglich ist,

soll derjenige, der die Waffen bei Dir unterbringen will, seine Waffen mit seinem Waffenschrank bei Dir einstellen und den Schlüssel wieder mitnehmen.

Dann ist nichts erforderlich! Nicht mal der Leihschein.

Allerdings muß der Leihgeber weiterhin seinen ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Gruß

Rainer

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Bei diesem Punkt interveniere ich.

Im Gesetz steht:

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt

Gruß

Das könnte aber kritisch werden. Denn sowohl die Verwahrung wie auch die Beförderung sollen nur vorübergehend geschehen. Und da war ganz sicher nicht die Verwendung zum regelmäßigen Schießstandbesuch gemeint.

Teddy

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Bei diesem Punkt interveniere ich.

Im Gesetz steht:

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt

Gruß

Richtig zitiert orange,

es steht dort aber das "ODER"

Also entweder oder.......

Ich kann jemandem auch eine Waffe zur Beförderung übergeben.

Z.B. der Jäger seiner Frau, die selbst auch eine WBK hat, eine Büchse zur Beförderung zum Büma.

Wenn im Leihvertrag der Leihgrund mit sicherer Aufbewahrung angegeben ist, ist jede andere Verwendung ausgeschlossen.

Sonst bin ich ja wieder bei der Leihe für einen seinem Bedürfnis umfassten Zweck.

Ist ja auch möglich. Nur bin ich dann wieder bei einer Leihdauer von max. einem Monat.

Rainer

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Wenn im Leihvertrag der Leihgrund mit sicherer Aufbewahrung angegeben ist, ist jede andere Verwendung ausgeschlossen.

Wenn das Wörtchen wenn nicht wäre....

Es gibt sicherlich Fälle, bei denen eine sichere Verwahrung plus Transport nötig sind, ohne die gesetzliche Grundlage verbiegen zu müssen. Ich meine, daß z.B. folgender Sachverhalt möglich ist: Jemand muß ins Ausland, übergibt seine Waffen zur sicheren Verwahrung und falls sich die Möglichkeit ergibt zum Verkauf einem Schützenkameraden. Dieser kann dann die Waffen mit auf den Schießstand nehmen, um sie ausprobieren zu lassen. Oder dieser jemand will die Waffen wegen größerer Bauarbeiten nicht im Haus haben und übergibt sie für die Bauzeit zur sicheren Verwahrung einem Schützenkameraden. Weil beide in nicht unerheblicher Entfernung in entgegengesetzten Richtungen des Schießstandes wohnen, nimmt der Aufbewahrer jeden Schießabend die Waffen für seinen Kameraden mit zum Schießstand und anschließend wieder mit nach Hause. Oder der Eigner ist monatelang im Ausland, hat eine Waffe ohne Glas (es liegt noch eins rum) daheim und will kurz nach seiner Rückkehr an einem Wettkampf teilnehmen. Dazu braucht er die Waffe mit montiertem Glas und eingeschossen. Er übergibgt die Waffe einem Schützenkameraden zur sicheren Verwahrung und bittet ihn, beim Büchsenmacher das vorhandene Glas montieren und einschießen zu lassen, während er im Ausland ist.

Ich denke, daß der Transport zum Büchsenmacher und wieder zurück ebenfalls legal ist. Das sind nur paar Beispielfälle, die meiner Meinung nach vom Gesetz abgedeckt sind.

Denkbar wäre meiner Meinung nach sogar der Übergang von der sicheren Verwahrung zum Verleih für den Aufbewahrer selbst. Meinetwegen ist bei den aufbewahrten Waffen genau die dabei, die der Aufbewahrer gern demnächst kaufen würde. Nach 6 Wochen fragt er, ob der Eigner sie verkaufen würde und ob er sie probeschießen darf. Ein weiterer Beleg wird ausgefertigt, nach dem der Aufbewahrer die Waffe nebst Munition nun nach §12 selbst gemäß seinem Bedürfnis nutzen darf.

Zum Wörtchen "oder": Ich denke, daß das nicht so wie von rainers-messerwelt geschildert zu verstehen ist, sonst könnte der Aufbewahrer die Waffe weder vom Eigner abholen, noch zurückbringen. Und das glaube ich nun wirklich nicht. Spitzfindig betrachtet dürfte er die Plempen nebst Munition dann nämlich monatelang im Hause haben, den Weg über die Straße, um sie vom Nachbarn abzuholen oder zurückzubringen dürfte er aber mit den Waffen/der Munition nicht antreten.

Zudem handelt es sich nicht um einen Leihvertrag, sondern um ein formloses Schreiben, laut §38 1 e WaffG um "einen Beleg", aus dem die Namen beider (Eigentümer und Verwahrer) plus Übergabedatum hervorgehen. Inwieweit die Rechtsprechung inzwischen speziell für Fälle des §12 (1) 1b die Angabe des Endes der Verwahrung regelt, ist mir nicht bekannt. Ich kann mir aber schon vorstellen, daß es behördlicherseits gern gesehen wird daß "ein Ende abzusehen" ist, also der Eintrag der vsl. Rückgabe Vorteile bringt.

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Ich kann im WaffG keinen Hinweis darauf finden das man für das vorübergehende Überlassen von Schußwaffen an einen anderen Berechtigten einen Beleg oder ein sonstiges Schreiben benötigt.

In §12 finde ich ebenso nichts wie in §38.

In §38 wird sich auf das "führen" bezogen.

Ich komme da echt nicht weiter.....

Kann mir einer von Euch den betreffenden Passus im Gesetz nennen?

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Schriftstück macht immer Sinn, vor allem in Falle einer "Nachschau" kann man die Erklärungsnot vermeiden.

Kenne einen brandaktuellen Fall in unserer SLG bei dem in Abstimmung mit dem SB sämtliche Waffen bei einem Vereinskollegen übergangsweise für 9 Monate gelagert werden.

Kein Problem muss aber dokumentiert und idealerweise mit der Waffenbehörde abgestimmt sein.

Egal wo's steht oder nicht steht, aktuell sinnvoll das so zu tun.

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Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Ich kann im WaffG keinen Hinweis darauf finden das man für das vorübergehende Überlassen von Schußwaffen an einen anderen Berechtigten einen Beleg oder ein sonstiges Schreiben benötigt.

Gesetze lesen ist schon schwer. :rolleyes:

§ 38

1 e ) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen

auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg,

aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum

der Überlassung hervorgeht, oder

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

§ 12 Abs 1 Nr. 1 beinhaltet auch 1.b !!! und somit auch die Überlassungsbescheinigung nach §38 1 e

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Danke!

Dann ist das vorübergehende Überlassen also dem Erwerb gleichzustellen?! <_<

Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff 1. zum WaffG:

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt!

Hast Du die Waffe lediglich in der Hand und der Berechtigte hat keinen tatsächlichen Zugriff, hast Du sie schon nach dem WaffG erworben!

Besitzen tust Du sie wenn Du damit auch noch hantierst, z. B. Ladeübungen, schießen, usw.!

Außerhalb des befriedeten Besitztums wird es dann zum Führen!

Der Erwerb ist hier anders geregelt als im BGB!

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Ich denke es wäre angebracht, wenn zur Sachkundeausbildung auch das Durchpauken von Begriffsbestimmungen dazukommen würde. Man sieht ja, daß Handlungsbedarf besteht.

Ich würde es für sinnvoller halten wenn Gesetze so geschrieben werden das Die die sie befolgen müssen - welche in der Mehrheit nicht Juristen sind - sie auch leichter lesen können.

Und nicht kreutz und quer durch die § springen müssen um deren Bedeutung zu erkennen.

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Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Finde es in der Tat sehr schwer einen Gesetzestext zu lesen. Habe allerdings das "erwerben" in dem § überlesen.

sollte auch kein Vorwurf sein.

Diese Lektüre zu lesen ist wie Achterbahn fahren, nur nicht so schön. :ninja:

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