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IGNORED

Große Kontrolle vor dem Schießstand


Herlu Les

Empfohlene Beiträge

Kleine Schlösser gibt es im Baumarkt 2 Stk. zu 3 Oi.

Macht 2 x Porto im Falle eines Streites mit der Behörde.

Zeit, Nerven und Rennereien gehen extra.

Meine Meinung zu "verschlossenes Behältnis", "nicht zugriffsbereit" und anderen rechtsverdrehenden Formulierungen...

Gruß,

André

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Der Schmarrn steht in einem AWAFFV-Entwurf, der niemals abgesegnet wurde.

Die AWaffV wurde "abgesegnet" und ist in Kraft.

Nicht verabschiedet wurde die WaffVwV. Aber das ist eine andere Geschichte.

(Die WaffVwV steht dem Begriff des "verschlossenen" Behältnisses nicht entgegen und die nicht gegebene Komplementarität von Negativ- und Positivdefinition der Zugriffsbereitschaft bleibt).

Sorry der Matrose hat natürlich vollkommen recht!

I don't think so, Tim. :chrisgrinst:.

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Der Koefferraum ist solange ein versschlossenes Behältnis bis er geöffnet wird.

Und bei einer umklappbaren Rückbank gibt es schon Probleme.

Und:

Nun steht Dein Auto in Wannsee und Du willst vom DEVA Gelände zum Auto. Wie kommt die Waffe dahin?

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Wannsee ist ja nun ein leichtes Beispiel: Ich fahre einfach auf die Schießstätte. ;) Ein Kofferraum ist übrigends kein Behältnis. Er stellt eine Sicherheitseinrichtung dar, die überwunden werden muss. Deshalb ist es ja auch ein Musterbeispiel für die Auslegung "nicht zugriffsbereit" ohne dieses ominöse verschlossene Behältnis.

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Ein Kofferraum ist übrigends kein Behältnis.

Aber selbstverständlich ist der (räumlich vom Fahrgastraum getrennte) Kofferraum ein Behältnis!

Siehe z.B.

Ein Behältnis ist ein allgemein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das - im Unterschied zu „Räumlichkeiten“ - nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (BGHSt - GS - 1, 158 [163]).

Bei Schränken, Schreibtischen, Tresoren, Kassetten, Koffern, Truhen U.ä. handelt es sich um derartige Behältnisse, auch beim Motor- und Kofferraum eines Autos, nicht aber bei Briefumschlägen und - zugeknöpften - Hosentaschen (SK-Samson, § 243 Rn. 19; Tröndle, § 243 Rn. 22).

Fahrer- und Fahrgasträume von Kraftfahrzeugen sind keine Behältnisse (da dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden). Das Handschuhfach ist zwar ein Behältnis, im unverschlossenen Zustand jedoch kein verschlossenes Behältnis.

Das alles - und noch mehr - hatte ich aber schon mal gepostet.

Oder auch damit komplementär die zwar nicht verarbschiedete, aber zur Anwendung empfohlene WaffVwV (BR-DRS 81/06), Nr. 12.3.3.2:

Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann. Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes,für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis verwendet. Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kraftfahrzeug) ist unerheblich.

Die Waffenrechtstehmen langweilen mich sehr in letzter Zeit. :closedeyes:

Vielleicht noch etwas anderes für die Interessierten, um es nicht gar so stumpfsinnig werden zu lassen:

Im § 36 (2) Satz 3 WaffG findet sich für für bestimmte Fälle der Aufbewahrung eine Gleichstellung von Räumen mit Behältnissen. B)

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Ich habe jetzt endlich auch die Quelle meiner Ausführungen gefunden: Joachim Streitberger (FWR)

Ist zwar schon ne Weile her, dass ich es gelesen hatte. Ich hatte es dennoch ganz gut im Gedächtnis behalten ;) Nur mein Beispiel musste ich mir zusammenbasteln.

Sind diese Ausführungen (Behältnis/Kofferraum) im Zusammenhang mit dem WaffR erfolgt? Ich habe da nämlich ähnliche Dinge im Gedächtnis. Gerade was das verschlossene Handschufach angeht (was ja demzufolge ein verschlossenes Behältnis darstellt) erinnere ich mich an absolute Ausschlußnennung.

Da ich deine Beiträge hier immer sehr wohltuend empfinde, freue ich mich auch hier auf weitere Aufklärung.

P.S.: Um es rechtlich für dich ein bisschen spannender zu machen: Inwiefern darf man/das Fahrzeug auf dem Weg zur Schießstätte durchsucht werden?

@ greyman

Um den BDS Stand herum findet sich (fast) immer ein Plätzchen ;)

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Gerade was das verschlossene Handschufach angeht (was ja demzufolge ein verschlossenes Behältnis darstellt) erinnere ich mich an absolute Ausschlußnennung.

Das verschlossene Handschuhfach ist ein verschlossenes Behältnis (wenn auch in den meisten Fällen das denkbar ungeeignetste zum Transport von Waffen).

Was Du vermutlich meinst ist die Ausschlussnennung als Aufbewahrungsmittel - hier geht es aber um den Transport.

Beispiele (Urteile) dazu:

Die Verwahrung einer schussbereiten Waffe im verschlossenen Kofferraum eines auf einem fremden Grundstück abgestellten Kraftfahrzeugs entspricht nicht den Anforderungen an die Sicherung gegen Abhandenkommen (VG Minden 2001).

Das unverschlossene Handschuhfach eines unbewacht abgestellten verschlossenen PKW ist kein den Anforderungen entsprechender Aufbewahrungsort (OLG Düsseldorf, 1976).

Das gleiche gibts auch noch für das verschlossene Handschuhfach (bin gerade zu müde zum Suchen).

Sind diese Ausführungen (Behältnis/Kofferraum) im Zusammenhang mit dem WaffR erfolgt?

Ursprünglich stammt der Rechtsbegriff des "Behältnisses" bzw. des "verschlossenen Behältnisses" aus dem Strafrecht. Was 2006 in die WaffVwV hineingekritzelt wurde, entspricht dem ganz einfach.

Zum Nachlesen:

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=363857

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=344976

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=344533

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=344879

Ich weiß, das ist mühsam, aber zu dem Thema ist eigentlich alles gesagt - gut, vielleicht noch nicht von jedem, grundsätzlich aber schon.

Man kann bzgl. der Positiv- und Negativdefinition der Zugriffsbereitschaft durchaus unterschiedlicher Meinung sein, Fakt ist aber, dass beide Definitionen nicht komplementär sind.

Daher rate ich zur Vorsicht.

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So viel falsche Antworten in einem Thread... es ist schon erschreckend.

Es gibt keine Verpflichtung, Schußwaffen in einem "verschlossenen Behältnis" zu transportieren. Das ist hier und anderwärts schon hundertmal geschrieben und auch ausführlich dargelegt worden. Wann sickert das endlich einmal durch?

Carcano

Die Antwort reiht sich dabei mit ein!

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Die AWaffV wurde "abgesegnet" und ist in Kraft.

Nicht verabschiedet wurde die WaffVwV. Aber das ist eine andere Geschichte.

Lass mich doch auch mal was verwechseln. Irgendwann kommt halt mal die Demenz und die Altersbosheit.

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Ich denke, mittlerweile dürfte das Ende der Fahnenstange erreicht sein"

Gruß

Websaugerwildschwein

Nur nicht zu optimistisch!

Bei Bedarf wird die Fahnenstange nach oben verlängert.

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Wannsee ist ja nun ein leichtes Beispiel: Ich fahre einfach auf die Schießstätte. ;) Ein Kofferraum ist übrigends kein Behältnis. Er stellt eine Sicherheitseinrichtung dar, die überwunden werden muss. Deshalb ist es ja auch ein Musterbeispiel für die Auslegung "nicht zugriffsbereit" ohne dieses ominöse verschlossene Behältnis.

Bezüglich der Problematik habe ich mit dem Anwalt meiner Versicherung gesprochen....

(ob Kofferraum nun ausreicht, wegen der umklappbaren Rückbank bei nun jedem Auto)

Es gibt keine klare Aussage!

Besser ein abgeschlossenes Behältnis benutzen anstatt "was zu riskieren". :confused: :confused: :confused:

Leider ist mal wieder alles so schwammig im Gesetztestext angegeben..... :peinlich:

Wobei ich ne Menge Leute kenne die es so handhaben wie bisher, also OHNE verschlossenes Behältnis.

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Besser ein abgeschlossenes Behältnis benutzen anstatt "was zu riskieren".

Hallo

ich habe ein zweiseitiges Schreiben einer Staatsanwaltschaft, die mir erklärt, daß, auch wenn die Waffe in der Öffentlichkeit aus dem Behältnis genommen wird, es kein "Führen" darstellt, solange der Besitzer jederzeit die Herrschaft über die Waffe hat. Staatsanwaltschaft müsste es doch wissen. Ich überleg mir, ob ich beim nächsten Schießen die Waffe nicht offen holster. Habe schließlich jederzeit die Herrschaft über meine geholsterte Waffe.

Steven

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Hallo 2nd Amendment

ich hab leider keinen Scanner hier, tippe aber mal die entsprechende Passage ab:

..., ist das Tatsbestandmerkmals des "Führens" nicht gegeben.

"Führen" einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ...

Zudem bedeutet die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Waffengesetzes die jederzeit zu realisierende Möglichkeit, nach eigenem Willen über die Sache zu verfügen (vgl. BGHSt 26, 12, 15; 42, 368, 369). Eine derartige, jederzeit vom eigenen Willen abhängige Verfügungsmöglichkeit war jedoch für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes nicht gegeben; vielmehr befanden sich die Waffen nach dem Anzeigevorbringer jederzeit in dem Eigenwirkungsbereich der berechtigten Besitzer, die ihre Behältnisse für die Kontrolle öffneten und den Angezeigten die Nachschau ermöglichten. Darauf, ob die Ordnungsamtsmitarbeiter die Waffen kurzzeitig auch in die Hand nehmen, kommt es rechtlich nicht an, solange der zum Besitz berechtigte jederzeit ebenfalls Zugriff darauf hatte und damit einer eigenen tatsächlichen Gewalt der städtischen Bediensteten entgegenstand.

Steven

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