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IGNORED

Verschlossen


Kelsterbacher

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Hallo an alle!

Hat sich schon mal jemand darüber Gedanken gemacht was eigentlich genau verschlossen bei einem verschlossenen Behältniss bedeutet?

Laut VdW muß das Behältniss ein Schloss aufweisen.

Die Frage die sich hier stellt ist: Was ist ein Schloss?

Muß es nun ein Schlüssel oder Zahlenschloß sein, oder reicht auch ein Federunterstütztes Schloß wie das für Werkzeugkästen?

Das der Reissverschluß allein nicht ausreicht ist klar, nur womit verschließe ich ihn?

Vielleicht hat einer eine Idee, ich werde diese Frage bei der IWB-Stuttgart den Verbänden stellen.

Gruß

Kelsterbacher

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Hallo an alle!

VdW ist die Abkürzung für den Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V. die stellen unter anderem auch auf der IWB-Stuttgart aus. Als Mitglied kann man da eine Rechtschutzversicherung für Waffen und -verwaltungsrecht abschließen sowie kostenfrei Auskünfte im bezug auf Waffenrecht und -technik einholen.

Für mich als Sammler hat das natürlich Vorteile.

Gruß

Kelsterbacher

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  • 1 Monat später...

Nach Auskunft der Waffenbehörde Berlin muß der Reißverschluß abschließbar sein und so habe ich meinen auch eingerichtet.

In der Praxis liegt ein Vorhängeschloß nahe. Es gibt ja auch abschließbare Rucksäcke, um Diebstahl vorzubeugen. - Wenn nun einer Bastler ist und es schafft eine andere Art von abschließbarem Schloß dran zu bauen, ist das auch o.k.

Es ist nach Aussage der Waffenbehörde auch nicht zulässig, den Schlüssel im Schloß stecken zu lassen, oder ihn in der Hand bereit zu halten. Man soll ihn schon weg stecken. - Entscheidend ist einfach, daß der Waffentransporteur nicht in der Lage ist, die Waffe in Spontansituationen einsetzen zu können.

Die Waffenbehörde (in Bremen z.B. "Waffenamt") ist an jedem Ort eine Dienststelle der Polizei. Wer Fragen hat, kann die Kontaktdaten zu den zuständigen Beamten also bei der Polizei einholen. Hat auch den Vorteil, daß man auf dem Stand der örtlichen Waffengesetzesauslegung informiert ist. Denn wie mir versichert wurde, werden diese Gesetze in jedem Bundesland gesondert ausgelegt. Momentan kann man davon ausgehen, daß in den zuständigen Landesministerien daran geackert wird.

Die eigentliche Fußangel der Gesetze besteht häufig darin, daß man im Gesetzestext nicht jede Information findet. Genauere Auslegungen und Definitionen wird man derzeit wohl noch formulieren in die befinden sich dann in Durchführungsverordnungen und Gesetzeskommentaren.

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Nach Auskunft der Waffenbehörde Berlin muß der Reißverschluß abschließbar sein und so habe ich meinen auch eingerichtet.

Es ist nach Aussage der Waffenbehörde auch nicht zulässig, den Schlüssel im Schloß stecken zu lassen, oder ihn in der Hand bereit zu halten. Man soll ihn schon weg stecken. - Entscheidend ist einfach, daß der Waffentransporteur nicht in der Lage ist, die Waffe in Spontansituationen einsetzen zu können.

wird.

Dann währen ja Zahlenschlösser verboten :confused:

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Gast Nightingale
Hallo an alle!

Hat sich schon mal jemand darüber Gedanken gemacht was eigentlich genau verschlossen bei einem verschlossenen Behältniss bedeutet?

Laut VdW muß das Behältniss ein Schloss aufweisen.

Die Frage die sich hier stellt ist: Was ist ein Schloss?

Das FWR hat eine Stelleungnahme des BMI veröffentlicht und danach bedeutet verschlossen "nicht zugriffsbereit". In der Stellungnahme stand auch, dass die Umsetzung Ländersache sei und dass es da zu verschiedenen Auslegungen kommen konnte. Ich transportiere meine Waffen weiterhin "nicht zugriffsbereit" in einem verschlossenen Futeral oder einem verschlossenen Waffenkoffer und zwar ohne Vorhängeschloss.

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Dann währen ja Zahlenschlösser verboten :confused:

Nein, es geht darum, was u.a. bereits hier beschrieben ist:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...st&p=917938

Es muss eine gesonderte Erschwernis des Zugriffs erwachsen und die Schließvorrichtung muss den Hauptzweck einer gesonderten Sicherung erfüllen (diese darf nicht lediglich Nebenprodukt sein).

Beides ist für Zahlenschlösser gegeben.

Man könnte aber auch Kabelbinder nehmen... :00000733:

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...ihn in der Hand bereit zu halten. Man soll ihn schon weg stecken. - Entscheidend ist einfach, daß der Waffentransporteur nicht in der Lage ist, die Waffe in Spontansituationen einsetzen zu können....

sorry, aber gerade das ist ja durch den neuen gesetzestext klar gestellt. es gilt: eine waffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie im verschlossenen behältnis liegt. von schlüssel steht da nix mehr. per definition ist also nun eine im verschlossenen handschuhfach liegende waffe nicht zugriffsbereit - und das obwohl sie vielleicht mit "wenigen handgriffen in anschlag gebracht werden kann".

das gesetz ist in dem punkt eindeutig: verschlossen = nicht zugriffsbereit.

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... und gleich noch `n Seitenschneider mit d`ranbinden :D

Würde ich (bzgl. der Frage verschlossen oder nicht) gar nicht mal als problematisch ansehen, da man ja zumindest zwei zusätzliche Handgriffe benötigt - (1) Seitenschneider aufnehmen, (2) Kabelbinder durchtrennen - und der Einsatz von Werkzeug bei der verschlossen-Thematik im Grunde außen vor ist. Man könnte ja auch den Rucksack/die Tasche gleich mit einem Messer (fast hätte ich geschrieben: Tapetenmesser) öffnen, mag das Ding so verschlossen sein, wie es will :chrisgrinst:.

Anyway: Bei einem mittels Kabelbinder verschlossenen Behältnis kann man kaum noch von einer Zugriffsbereitschaft sprechen. B)

... von schlüssel steht da nix mehr...

Ein zwar abgeschlossenes Behältnis bei dem aber der Schlüssel steckt, ist niemals verschlossen.

Darum ging es.

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Ein zwar abgeschlossenes Behältnis bei dem aber der Schlüssel steckt, ist niemals verschlossen.

Darum ging es.

stimmt. dann ist es nicht abgeschlossen - aber: die aussage war, dass man den schlüssel nicht griffbereit in der hand haben dürfte... von schlüssel stecken hab ich nie gesprochen...

mir geht es bei der sache auch nicht darum, anleitung zu geben, was man nun alles machen darf, was vor der verschärfung verboten war. mir geht es im wesentlichen darum, zu zeigen, dass die aussage aus berlin so unrichtig ist und zum anderen, dass der gesetzgeber in seinem bestreben, mißbrauchsmöglichkeiten einzuschränken und dabei bewußt nebulös nur zwei eckpunkte (klar zugriffsbereites führen und nicht zugriffsbereites führen) definiert hat, gerade wieder da ein loch aufgerissen hat (für möglichen mißbrauch), wo er grade stopfen wollte.

man sollte einfach nach solchen arbeitstagen keine so langen sätze mehr schreiben... - vielleicht ist trotzdem deutlich geworden, was ich meinte...

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Ein zwar abgeschlossenes Behältnis bei dem aber der Schlüssel steckt, ist niemals verschlossen.

Ich werde künftig auch immer ein Schloss dran haben bei dem der Schlüssel steckt.

Das wird aber nur das Sicherheits-Ersatzschloss sein. Das kann ich dann blitzschnell benutzen, falls das Hauptschloss mal defekt sein wird.

Ganz bestimmt!

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Hallo an alle!

Hat sich schon mal jemand darüber Gedanken gemacht was eigentlich genau verschlossen bei einem verschlossenen Behältniss bedeutet?

Laut VdW muß das Behältniss ein Schloss aufweisen.

Die Frage die sich hier stellt ist: Was ist ein Schloss?

Muß es nun ein Schlüssel oder Zahlenschloß sein, oder reicht auch ein Federunterstütztes Schloß wie das für Werkzeugkästen?

Das der Reissverschluß allein nicht ausreicht ist klar, nur womit verschließe ich ihn?

Vielleicht hat einer eine Idee, ich werde diese Frage bei der IWB-Stuttgart den Verbänden stellen.

Gruß

Kelsterbacher

Es ist schon Faszinierend, das euch allen dabei nicht irgentwann Langweilig wird :lazy:

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Mir gehen langsam die Chips aus, kann mal jemand welche rüberreichen..?

Laut VdW muß das Behältniss ein Schloss aufweisen.

Die Frage die sich hier stellt ist: Was ist ein Schloss?

Neuschwanstein ist ein Schloß. :)

Aber müsstest Du das jetzt in´s Behältnis geben oder mehr so außen dran machen..?

Schon irgendwie wichtig - wegen der Größe vom Behältnis. ;)

"Ein Schloß aufweisen" ist dazu ja keine eindeutige Aussage...

Gottogott, Unklarheiten über Unklarheiten...

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Das FWR hat eine Stelleungnahme des BMI veröffentlicht und danach bedeutet verschlossen "nicht zugriffsbereit". .

Das FWR hat auch unlängst veröffentlicht, dass Jäger im Zusammenhang mit der Jagd auch ausserhalb ihres Reviers unterladen führen dürfen und darauf verwiesen, dass das OLG Baden-Württemberg da ein "falsches" Urteil gefällt habe.

Nur - was nutzt Dir eine vor Gericht nicht verwertbare Aussage des FWR, wenn Du dann auch in der 2. Instanz baden gehst?

Daselbe gilt - nur gering eingeschränkt - auch für Aussagen von Mitarbeitern des BMI, v.a. wenn Sie wie im von Dir zitierten Fall weder namentlich noch schriftlich fixiert sind. Aussagen des BMI haben keine Gesetzeskraft!

Ich mache halt vorerst an meine Futteral-Reißverschlüsse ein Kofferzahlenschlößchen ran, dann ist dieser vorgeschriebenen Idiotie wohl Genüge getan.

Grüße,

Schwarzwälder

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... mir geht es im wesentlichen darum, zu zeigen, dass die aussage aus berlin so unrichtig ist und zum anderen, dass der gesetzgeber in seinem bestreben, mißbrauchsmöglichkeiten einzuschränken und dabei bewußt nebulös nur zwei eckpunkte (klar zugriffsbereites führen und nicht zugriffsbereites führen) definiert hat, gerade wieder da ein loch aufgerissen hat (für möglichen mißbrauch), wo er grade stopfen wollte.

... - vielleicht ist trotzdem deutlich geworden, was ich meinte...

Habe Dich schon verstanden und stimme Dir auch zu. Das Problem mit der Definition der Zugriffsbereitschaft ergibt sich an imo zwei Punkten:

Zum einen gibt es zwei Kriterien: Das Positivkriterium "unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann" und das Negativkriterium "verschlossenes Behältnis". Es ist aber absolut unklar, welches davon letztendlich mageblich sein soll und ob beide Kriterien logisch gesehen als perfekte Komplemente gelten sollen. Perfekte Komplemente wären beide Kreiterien, wenn "kann nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden" den Zustand "verschlossenes Behältnis" impliziert, bzw. wenn "kein verschlossenes Behältnis" den Umstand "kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden" bedeutet.

Sind die beiden Kritereien hingegen keine perfekten Komplemente (und das sagt der gesunde Menschenverstand eigentlich, denn zwischen "kann nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden" und "verschlossenes Behältnis" liegt doch einiges), dann heißt dies nichts anderes als dass es einen Zustand der Unbestimmtheit gibt, in dem eine Waffe weder "zugriffsbereit" noch "nicht zugriffsbereit" ist. :crazy:

Das kann es aber auch nicht sein, das wäre ja gleichsam die Quantentheorie des Waffengesetzes, bei dem eine Waffe plötzlich hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft überhaupt keine Eigenschaften hat (wie bei Schrödingers Katze).

Der Vergleich ist sogar ganz anschaulich, denn wenn ein kontrollierender Beamter den Modus des Transports begutachtet, springt die Waffe wahrscheinlich völlig zufällig und nach reiner Willkür in einen der beiden Zustände. :s73:.

Soviel zur Quantenphysik des Waffengesetzes.

Zum anderen sind die Kriterien "unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann" und "verschlossenes Behältnis" einfach nicht selbsterklärend bzw. viel zu schwammig.

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...

Zum anderen sind die Kriterien "unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann" und "verschlossenes Behältnis" einfach nicht selbsterklärend bzw. viel zu schwammig.

Ich kann da nix Schwammiges finden.

Ist doch kinderleicht.

Da stelle mir uns jetzte mal vor wir wollen "Groß" machen...

Und die Hose ist das Behältnis. :)

Versuchen wir nun also einmal mit jenem Behältnis und einmal ohne jenes Behältnis in Anschlag zu gehen...

Wo ist der Unterschied ob das Behältnis Knöpfe, Reißverschluß oder Vorhängeschloß hat?

Und nicht vergessen: Hinterher schön Waffenreinigen, äh abwischen... ;)

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