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IGNORED

Anscheinswaffen


die Tanja

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Hallo liebes Forum,

ich beginne in den nächsten Tagen meine Diplomarbeit über Anscheinswaffen. Ich habe mir dieses Thema ausgesucht, da über das Führen von Anscheinswaffen vorallem in den Medien ja heiß diskutiert wurde - bis es dann verboten wurde. Ausserdem bin ich auch Sportschützin und so ohnehin an dieser Thematik sehr interessiert :-)

Nun bin ich auf der Suche nach weiterer Literatur, Rechtsprechungen usw.

Es würde mich sehr freuen, wenn mir jemand diesbezüglich Tipps geben könnte oder allgemeine Hinweise, die ich unbedingt beachten sollte...

Schon mal vielen, vielen Dank im Voraus!

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Hallo Tanja!

Die User hier tuen sich bestimmt mit der Unterstützung leuchter, wenn du mal kurz erklärst, in welchem Zusammenhang du dich mit diesem Thema beschäftigst!

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ich beginne in den nächsten Tagen meine Diplomarbeit über Anscheinswaffen.

In welchem Studienfach? Wie heißt die genaue Themenstellung?

Die User hier tuen sich bestimmt mit der Unterstützung leuchter, wenn du mal kurz erklärst, in welchem Zusammenhang du dich mit diesem Thema beschäftigst!

Sehe ich genau so.

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da über das Führen von Anscheinswaffen vor allem in den Medien ja heiß diskutiert wurde - bis es dann verboten wurde.

was wurde verboten? das führen von "anscheins-" waffen für sportschützen?

die durften noch nie waffen "führen" im eigentlichen sinn, das war/ist eigentlich nur den jägern vorbehalten, und die dürfen das im zuge der ausübung der jagd immer noch ohne vorbehalte!

:unknw:

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was wurde verboten? ...

:unknw:

§ 42a Abs. 1 Ziffer 1. WaffG.

dazu in Anlage 1:

1.6 Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

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... Diplomarbeit über Anscheinswaffen. Ich habe mir dieses Thema ausgesucht...

Ausserdem bin ich auch Sportschützin und so ohnehin an dieser Thematik sehr interessiert :-)

Nun bin ich auf der Suche nach weiterer Literatur, Rechtsprechungen usw.

...

s.o...

welche fakultät

genaues thema

welcher schießsport-verband

sachkunde - wenn ja, seit wann

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Vorab ein kleiner Denkanstoß von mir:

Der Begriff "Anscheinswaffen" ist völlig überflüßig und bezieht sich auf ein Thema welches eigentlich keines ist! Hierbei ist zu differnzieren zwischen Feuerwaffen und Spielzeugwaffen.

Feuerwaffen

Insbesondere bei den Feuerwaffen macht der Begriff "Anscheinswaffen" bezüglich des Öffentlichkeitsschutzes überhaupt keinen Sinn. Der Begriff bezieht sich hier auf "scharfe" Schusswaffen die wie Kriegswaffen aussehen. Ein legaler Waffenbesitzer (Jäger, Sportschütze oder Waffensammler) wird durch den Besitz eines z.B. Halbautomaten der wie eine Kriegswaffe aus sieht (Lauflänge unter 42 cm und/oder Patronenhülsenlänge unter 40mm Länge) nicht gefährlicher. Darüberhinaus dürfte es einem - im Rahmen eines Verbrechens, z.B. Banküberfall - durch Kriminelle mit einer "Anscheinswaffe" bedrohtem Opfer völlig egal sein, ob die Schusswaffe wie eine Kriegswaffe aus sieht. Hier zählt nur ob sie schussfähig ist. Der Begriff "Anscheinswaffen" ist von "politischen" Ministeriumsmitarbeitern geschaffen worden und ist nur dazu geeignet dem Bürger bezüglich Ihres Schutzes Sand in die Augen zu streuen.

Spielzeugwaffen

Bei den Spielzeugwaffen (Softair etc.) ist der Begriff "Anscheinswaffen" in der Waffenrechtsnovelle - unter dem Deckmantel der inneren Sicherheit - dazu missbraucht worden, Spielzeugwaffen mit dem Verbot des Führens zu erfassen. Man will damit vermeiden, dass sich Polizeibeamte von Kindern und Jugendlichen bedroht fühlen. Da muss man sich wirklich fragen, in wievielen Fällen denn bereits Kindern und Jugendliche in der Vergangenheit "scharfe" Schusswaffen abgenommen werden mussten. Erst dann wäre tatsächlich eine Verwechselungsgefahr zu konstruieren. Da wir in D-Land seit 1973/1976 über das schärftes Waffengesetz in Europa verfügen, dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder und Jugendliche in den Besitz von Feuerwaffen sind äußerst gering bzw. gegen Null sein. Also auch hier mehr Schein als Sein!

Auch die Tatsache, dass es kaum Literatur oder Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, dürfte bestätigen den Begriff "Anscheinswaffen" als "Scheingefecht" der Politik gegen rechtschaffende Bürger entlarven!

Ich würde hier mal mein Glück versuchen: Rechtsprechung NRW

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Erstmal vielen Dank für euer Feedback und Entschuldigung, dass ich nicht gleich mehr Infos geschrieben habe.

@Lamy:

Die genaue Themenstellung muss ich erst bis Mittwoch haben. Wollte es sehr allgemein halten. Meine Dozentin lässt mir da weitgehend freie Hand (solange es sich um Waffenrecht handelt). Studienfach ist nicht so zu beantworten. Mache den Vorbereitungsdienst für den geh. allg. Verwaltungsdienst.

@hangman69:

Da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. Mir ist klar, dass Sportschützen keine Waffen führen dürfen. Mit dem Interesse meinte ich mehr, dass ich auch über meinen Tellerrand als Sportschützin schaue...

@dayti:

Sachkundelehrgang ist fast fertig :-)

@Joe07:

Dein Beitrag #10 hat mir gerade sehr zu denken gegeben... Danke!

Ich möchte in meiner Arbeit die Gründe beleuchten, warum das Führen verboten wurde. Die rechtlichen Aspekte und das allgemeine Pro und Contra...

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... Hierbei ist zu differnzieren zwischen Feuerwaffen und Spielzeugwaffen.

Naja, naja... Die korrekte Unterscheidung bezeichnet sich doch vielmehr wie folgt:

  • Gegenstände, die keine Feuerwaffen sind, aber den Anschein von Feuerwaffen erwecken;
  • Feuerwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz hervorrufen;

Beides sind zwei absolut verschiedene Arten eines Anscheins, die grundsätzlich nichts miteinander zu schaffen haben und auch auf ganz verschiedenen Rechtsgrundlagen fußen.

Ich wittere hier allerdings eine Anscheinsdiplomarbeit (denn ein derart profanes Thema gibt einfach nicht genug Pulver für eine Diplomarbeit her).

Bei derartigen Themen tut sich dann eher der Anschein der wieder einmal recherchierenden Journaille auf...

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Nee nee, zu der "Journaille" zähle ich nun wirklich nicht. Die Diplomarbeit soll es wirklich geben.

Die Befürchtung, dass dieses Thema nicht genügend "Pulver" bietet, hatte ich auch erst. Allerdings muss meine Arbeit auch "nur" einen Umfang von 30-40 Seiten haben.

Wenn ich aber so eure Beiträge lese, bekomme ich wirklich Angst, dass ich die Seiten nicht voll bekomme. :-(

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Den Begriff Anscheinswaffe finde ich doof. Meiner Meinung nach gibt es keine Anscheinswaffen. Entweder etwas ist eine Waffe oder etwas ist keine Waffe, von mir aus auch Spielzeugwaffe. So einfach kann das sein und ist es auch. Wer oder was auch immer den Begriff Anscheinswaffe ausgedacht hat, dem hat's in's H............. ne das darf ich jetzt nicht schreiben sonst kassiere ich womöglich noch Verwarnprozente, ihr wisst was ich meine.

Wie auch immer wünsche ich dir viel Spass mit dem Thema dabei. Wird eh wahrscheinlich Zeit, dass dieses Thema wissenschaftlich aufgearbeitet wird. :rolleyes:

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[*]Feuerwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz hervorrufen;

Möchte nur noch ergänzen:

Da es im neuen WaffG keine verbotenen Anscheinswaffen mehr gibt, können Soft-Air-Waffen auch jederzeit wie echte Kriegswaffen aussehen.

Zu Beachten ist jedoch das Verbot des Führens von Anscheinswaffen!

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Meine Dozentin lässt mir da weitgehend freie Hand (solange es sich um Waffenrecht handelt). Studienfach ist nicht so zu beantworten. Mache den Vorbereitungsdienst für den geh. allg. Verwaltungsdienst.

Ja, das leuchtet in dem Zusammenhang ein. Waffenrecht dürfte zwar kein "so ganz übliches Thema" für die Diplomarbeit im beschriebenen Ausbildungsgang sein, ist aber als pures Verwaltungsrecht natürlich dafür geeignet.

Und bekanntlich werden manche Absolventen der Ausbildung nach der Staatsprüfung auch in Landratsämtern oder Städten

in genau dem Bereich tätig...

In welchem Bundesland (wenn man fragen darf) machst du übrigens den Vorbereitungsdienst?

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Hoffentlich hat sie auch an die vorher fällige einstimmige Genehmigung des Forums gedacht, ohne die geht's ja gar nicht... :heuldoch:

Da muß jeder User zustimmen, die Leute mit zwei Accounts müssen nach drei Tagen nochmals befragt werden, weil die ihre Meinung oft nicht so lange im Gedächtnis behalten.

Andererseits könnte man (frau) auch eine Diplomarbeit ohne den Segen von WO anfertigen, einfach durch (u.a.) stilles Lesen in der Million bisheriger Beiträge und vieler anderer, offiziellerer Quellen.

Tanja, auf die Zustimmung hier kannst du eh nicht hoffen, auf Unterstützung auch kaum. Dieses Schicksal teilst du allerdings mit einer Reihe von Wissenschaftlern, die meinten, ihre Doktor-/Diplom- oder sonstige Forschungsarbeit auch im Forum ankündigen zu müssen und jedesmal zunächst derbe Schelte bezogen haben... :rolleyes:

Und wenn nachher noch die Gefahr besteht, daß du in ein paar Jahren ausgerechnet im Landratsamt x über den WBK-Antrag von User y entscheiden könntest - neee, dann lieber wieder unwissende Sachbearbeiter, über die man anschließend im Forum herziehen kann.

Ich überlege gerade ernsthaft, ob ich nicht dieses seltsame Phänomen rund um die User in Waffen-Foren zu einer verspäteten Doktorarbeit nutzen sollte, kommunikationswissenschaftlich und so. Ist schon irgendwie lustig bis traurig, dieses vorhersehbare Verhalten. :peinlich:

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Uli, als "Mann vom Fach" kann mir niemand erzählen, dass man über die Anscheinsthematik des § 42a WaffG bzw. der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Textziffer 1.6 eine Diplomarbeit schreiben könne.

Das reicht bei mir noch nicht einmal für eine überaus unterdurchschnittliche Hausarbeit, geschweige denn für eine Seminararbeit - wie soll da also jemals eine Abschlussarbeit draus werden?

Dann noch die Aussage "Studienfach ist nicht so zu beantworten" - irgendeine Fakultät oder zumindest einen popeligen Fachbereich muss es zu einer Diplomarbeit ja wohl geben, ebenso wie ein Studienfach.

Bei sowas klatscht sich jeder Akademiker ans Hirn, veräppeln kann man sich nämlich auch untereinander.

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Wie schon geschrieben:

Anscheinswaffen ist ein neuer Begriff, der erst mit dem unsäglichen §42a ins WaffG aufgenommen wurde. Da geht es im Wesentlichen um "echt aussehende" Spielzeug-Schusswaffen (also nach Def.: Geschoss durch Lauf..), die aber so wenig Energie haben, daß sie eigentlich nicht unter's WaffG fallen.

Außerdem sind natürlich noch die Deko-Waffen erfasst (sehen aus wie das, was sie mal waren, sind aber keine Schusswaffen mehr.

Besonders knackig ist, daß allles, was wie Schusswaffe aussieht (also Nachbildung aus Seife oder Holz, Feuerzeug usw.) ganz genauso vom Gesetz erfasst wird.

Ist also eine "Inkompetenzerweiterung" des Gesetzes. Der besondere Brüller sind dann noch die Anscheins-Pumpguns, die man in den ganzen Gesetzes-Vorbereitungstexten findet.

Die Feuerwaffen mit Kartuschenmunition (Gaspistolen/~Revolver, Salutwaffen) sind ausgenommen.

Verboten ist nicht: Erwerb&Besitz, Schießen (auf eigenem Grundstück od. Schießstätte), Handel, Herstellung.

Aber: Führen ist verboten. Außer der "Transport" in einem "verschlossenen Behältnis". Damit kann man mit seiner Soft-Air Pistole (->Anscheins-Waffe!) Nicht mehr bei seinem Kumpel im Keller trainieren. Das, was für scharfe Waffen gilt, nämlich dass Führen auf privatem Grund mit der Zustimmung des Eigentümers geht, gilt für die Anscheinswaffen nicht ! Daraus ergeben sich ordnungswidrige Tatbestände, deren Verfolgung unmöglich ist. Für die Verwaltung: Viel Spaß !

Hintergrund für diesen massiven Eingriff in den Spielzeugmarkt! gab es die Aussagen der Polizei, daß die Nicht-Waffen ja unununterscheidbar von echten Waffen sind. Deshalb würden Sie für Verbrechen zum Drohen verwendet, Polizisten würden auf Kinder schießen usw.

Soweit die Theorie.

Belegt ist in der Realität nur ein einziger Fall, in dem eine Attrappe zu einem tödlichen Schuss von Polizisten führte. Und ob jetzt ein Junkie, der einen Kiosk überfällt mit einer scharfen Waffe (Führverbot nach §10.4) einer Gaspistole (Führverbot nach KWS, Anl.2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3., Punkt 2.) oder einer Attrappe/Softair/Deko (Führverbot nach §42a) droht ist in der Situation egal, Raub ist auch schon verboten, und dem Junkie ist egal, wieso er sein Tatwerkzeug gar nicht hätte dabei gedurft haben. (Die Grammatik dieses Satzes zeigt eigentlich schon die Verquerheit)

Der andere "Anschein" im Gesetz bezieht sich auf den §6 der AWaffV. Da werden Schusswaffen von der Sportlichen Verwendung ausgenommen. Daher dürfen Sportschützen sie nicht erwerben (weil sie sie nicht verwenden dürfen). Das betrifft echte Feuer-Schusswaffen, die so (ähnlich) aussehen, wie Voll-Auto Kriegswaffen. Schiedsstelle dafür ist das BKA.

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... Ich möchte in meiner Arbeit die Gründe beleuchten, warum das Führen verboten wurde. Die rechtlichen Aspekte und das allgemeine Pro und Contra...

Ich würde mit der Amtlichen Begründung zur Waffenrechtsnovelle 2008 beginnen und anschließend den Versuch machen, ob sich die dortigen Behauptungen durch Fakten bzw. Tatsachen belegen lassen!

Eins dürfte klar sein, das Aussehen von Spielzeug oder Feuerwaffen bestimmt ganz sicher nicht deren Gefährlichkeit! Und hieraus ergibt sich schon die Frage nach dem Handlungsbedarf, den hier in Rede stehenden Begriff zu definieren?

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Uli, als "Mann vom Fach" kann mir niemand erzählen, dass man über die Anscheinsthematik des § 42a WaffG bzw. der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Textziffer 1.6 eine Diplomarbeit schreiben könne.

Das reicht bei mir noch nicht einmal für eine überaus unterdurchschnittliche Hausarbeit, geschweige denn für eine Seminararbeit

Aha. Die 30 bis 40 geforderten Seiten stelle ich dir aber problemlos und sicher auch ohne Längen und Gewalze zusammen. Schade, wenn du dir das nicht vorstellen kannst - mit dieser Absolutheit zu behaupten, dann könne das auch niemand anders, ist mit Verlaub :peinlich:

(Vielleicht hast du mit "als Mann vom Fach kann mir niemand..." ja auch nicht dich gemeint, war sprachlich evtl. etwas mißverständlich).

Es wurde keineswegs von Tanja behauptet, daß sie allein über den reinen Paragrafen schreiben will, wie du durch dein Zitat andeutest - wahrscheinlich eher, wie es dazu gekommen ist und was er in der Praxis bewirkt.

meine Diplomarbeit über Anscheinswaffen. Ich habe mir dieses Thema ausgesucht, da über das Führen von Anscheinswaffen vorallem in den Medien ja heiß diskutiert wurde

Allein der Bereich, was denn Politiker (plus wer und wann) konkret dazu bewegt hat, etwas wie "Anscheinswaffen" zu definieren, gibt einiges her. Die Rolle von BKA und LKA und Tölle-ähnlichen "Sachverständigen" könnte man vielleicht ebenso klären. Dazu eine Untersuchung (bzw. in diesem minderschweren Fall die Zusammenstellung entsprechender Untersuchungsergebnisse), was denn konkret den Laien oder "die Bevölkerung" an Anscheinswaffen so erschreckt - etwa im Vergleich zum Verbot von Lasern und Lampen, nachdem ein paar Behördis erschreckt bemerkt haben wollen, daß man damit ja leichter treffen könnte (merke: irgendwo hinleuchten ist noch lange nicht dahin treffen).

Was prägt denn das Bild der Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit? Die Medien. Die Filme. Das Fernsehen. Die Waffenindustrie(!). Niemand fliegt zehn Meter durch die Luft, nur weil ihn ein Slug oder eine .223 getroffen hat - das Volk glaubt es aber, es glaubt ja auch, daß man Pistolen waagerecht halten muß.

Was führte denn zum Verbot der Pump-Actions? Unter anderem Schwarzeneggers Terminator, mit dem konkreten Auslöser, daß Steinhäuser auch so ein Teil herumschleppte (und es gar nicht benutzte).

Ich stoppe mal hier, ich brauche ja kein zusätzliches Diplom, und ich würde da auch nicht ausschließlich juristisch herangehen.

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Aha. Die 30 bis 40 geforderten Seiten stelle ich dir aber problemlos und sicher auch ohne Längen und Gewalze zusammen. Schade, wenn du dir das nicht vorstellen kannst - mit dieser Absolutheit zu behaupten, dann könne das auch niemand anders, ist mit Verlaub :peinlich:

(Vielleicht hast du mit "als Mann vom Fach kann mir niemand..." ja auch nicht dich gemeint, war sprachlich evtl. etwas mißverständlich).

Nana, ich habe zahllose dieser Arbeiten korrigiert (im Bereich der Geisteswissenschaften) - von daher kann ich das vielleicht ein ganz klein wenig einordnen.

Da braucht es von Dir sicherlich keine verbalen Petitessen.

An einer wissenschaftlichen Hochschule reichen 30 bis 40 Seiten in aller Regel nicht für eine Diplomarbeit; außer vielleicht, man studiert Mathematik - dann kommt man mit dem Volumen auch für eine Dissertation hin.

Dass man durchaus 30 bis 40 Seiten zu dem Thema schreiben kann, sei unbenommen - nur wird das i.d.R. weder nach Umfang noch nach Inhalt den Anforderungen einer wissenschaftlichen Arbeit genügen.

Näher hätte man dies würdigen können, wenn man denn etwas zum geheimnisvollen "Studiengang" erfahren hätte, der auf Nachfrage "nicht so zu beantworten" ist.

Um das reine Volumen ging es mir, wie vielleicht deutlich wird, mitnichten.

Bei Bedarf lässt sich fast alles entsprechend aufblasen.

Es soll aber auch schon Diplomanden gegeben haben, die unfairer Weise bei der Themenwahl sich selbst überlassen worden sind, und sich dann mit ihrem Wunschthema mächtig vergaloppiert haben...

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