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IGNORED

Bay. Innenministerium zum Waffg


reini

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hier ein Auszug aus einer Infoschrift des Bayerischen Innenministeriums zum Waffengesetz - Wurde als Infoblatt so an die bayer. Waffenbehörden verteilt.

Interessant das Schloss am Futteral, da hier an anderer Stelle kontroverse Auslegungen diskutiert werden.

Anmerkung: Der Fettdruck ist so im Text vorhanden.

................................................................................

Wechsel- und Austauschsysteme

Der Erwerb von Wechsel und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Personen, die solche Systeme am 1. April 2008 bereits besitzen, müssen diese zudem bis 30. September 2008 in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Regelungen zum Transport von Waffen

In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z.B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen.

LEP-Waffen

Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Schusswaffen rückgebaut wurden. Sie werden ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig.

Besitzer solcher Waffen müssen bis dahin bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und brauchen nach den allgemeinen Regeln eine Bedürfnis.

Vorderschaftsrepetierflinten

Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar.

Sportschützen

Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige bayerische Rechtspraxis, wonach das sog. Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von i. d. R. maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) auch für Inhaber einer gelben Waffenbesítzkarte gilt und Sportschützen auch sog. verbandsfremde Waffen erwerben können.

Geschrieben

Danke für den Hinweis, reini!

Hier kann man das gesamte Pamphlet übrigens einsehen:

http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/inner...n/detail/16857/

Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen.

:beach:

(Nein, ich habs nicht verbrochen; in Kenntnis der Materie wundert es mich aber auch nicht, wie der unheilbringende Halbsatz ausgelegt wird).

Geschrieben

Darf ich weiterspinnen? Der Reißverschluss ist bereits eine Schlossform. Ein zusätzliches/er Schloss/Schließmechanismus würde eine gesteigerte Anforderung bedeuten. Was macht ein Reißverschluss? Ein Reißverschluss verschließt. Punkt! Das ist Grundschullogik.

Dass die Innenministerien anfangen hier die Eier härter zu kochen als vielleicht gewollt, war ja klar.

Ich wäre echt gespannt, wenn mal so ein Fall vor einem Gericht ausdiskutiert werden würde.

Geschrieben
Was macht ein Reißverschluss? Ein Reißverschluss verschließt. Punkt! Das ist Grundschullogik.

Ja klar - und Zitronenfalter falten Zitronen :rolleyes:.

Nein, das sind primitive sematische Spielchen auf Grundschulniveau. Nichts weiter.

Du magst Dir durchlesen, was ich bereits mehrfach zum Begriff des Behältnisses, zum Begriff des verschlossenen Behältnisses und die (juristische) Herkunft des Kokolores aus § 243 I Nr. 2 StGB sowie dessen Wiederagbe in Analogie in der WaffVwV, Nr. 12.3.3.2 geschrieben habe.

Der Begriff des "verschlossenen Behältnisses" ist einfach ein Problem. Punkt.

Wer das nicht wahrhaben will, hat von der Jurisprudenz keine Ahnung - nada, null, niente.

Ich wäre echt gespannt, wenn mal so ein Fall vor einem Gericht ausdiskutiert werden würde.

Mit signifikanter Wahrscheinlichkeit genau so, wie ich es bereits hier (und an anderer Stelle sogar noch deutlicher) dargelegt habe:

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=344976

Vielleicht hast Du aber auch Glück - probiers doch einfach aus.

Geschrieben

Man sollte bei dieser Diskussion berücksichtigen, dass ein "verschlossenes Behältnis" im Waffengesetz nicht gefordert wird. Es wird lediglich als Beispiel für "nicht zugriffsbereit" angeführt.

Das hatten wir aber schon wiederholt.

Geschrieben

Das "verschlossene Behältnis" ist das Negativkriterium für zugriffsbereit. Die Phrase "kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden" ist das Positivkriterium.

Dummer Weise steht das so im Gesetz, denn die Begriffe sind alles andere als perfekte Komplemente.

Dreimal darfst Du raten, was man im Zweifel wohl heranziehen wird, wenn es um die Frage geht, ob der Schütze die Waffe wirklich nicht zugriffsbereit transportiert hat.

Ich habe dazu schon einmal etwas zur "Quantenphysik des WaffG" geschrieben...

Man kann jedenfalls nach derzeitigem Stand keinem Schützenkollegen beruhigt dazu raten, einfach sorgenfrei den Reißverschluss zuzuziehen.

Geschrieben

ich sehe das so:

egal ob mit schloss oder ohne, wenn jemand während eines transports seine ge-/verschlossene waffe benutzt und er "gewinnt" die auseinandersetzung, dann war er zu schnell und somit war die waffe auch zugriffsbereit

Geschrieben
Man kann jedenfalls nach derzeitigem Stand keinem Schützenkollegen beruhigt dazu raten, einfach sorgenfrei den Reißverschluss zuzuziehen.

Na ja, wenn er die reißverschlußbewehrte Tasche in ein Abteil seines motorgetriebenen, 1 t wiegenden Vierrad-Gefährtes aus Stahlblech hievt und dieses Abteil dann VERschließt... so wie es viele machen...

Oder z.B. in ein Abteil seines motor- oder muskelkraftgetriebenen Zweirad-Gefährtes, und dieses ebenfalls VERschließt...

so wie es manche machen...

Dann dürfte es doch auch für den größten VERschlußfanatiker keinen Grund zur Beunruhigung geben.

Geschrieben
Sapperlot, schon wieder Quantenphysik :lol:. Aber so traurig das ist, Du hast wohl leider Recht.

Meinst du es ist leichter verständlich wenn es mit dem entsprechenden Wortschatz erklärt wird?

Die Potentialbarriere zwischen den beiden Zuständen "Zugriffsbereit" und "Nicht Zugriffsbereit" (im Folgenden als "Up" und "Down" bezeichnet) muss im Vergleich zu der vom durschnittlichen Schützen zu erbringenden Leistung (Energie pro Zeit) hoch sein. Dies bedeutet insbesondere für die (nach Gesetzgeber möglichst schwache) Kopplung von "Down" an "Up", daß die Lebensdauer des Zustandes "Down" die Zeit, welche man gewöhnlich mit "in wenigen Handgriffen" in Verbindung bringt, deutlich überschreitet. "Up" und "Down" sind also im Idealfall zwei orthogonale Zustände, welche lediglich durch Anharmonizitäten in der Wechselwirkung (d.h. Schlüssel zum Schloß im Besitz des Schützen) zum Überlapp gebracht werden können und damit eine endliche Übergangswahrscheinlichkeit erhalten. :00000733:

Geschrieben
Die Potentialbarriere zwischen den beiden Zuständen "Zugriffsbereit" und "Nicht Zugriffsbereit" (im Folgenden als "Up" und "Down" bezeichnet) muss im Vergleich ...

Endlich erklärt's mal einer so, dass auch ich es verstehe.

Danke! :icon14:

CM :D

Geschrieben
Ja klar - und Zitronenfalter falten Zitronen :rolleyes:.

Nein, das sind primitive sematische Spielchen auf Grundschulniveau. Nichts weiter.

Du magst Dir durchlesen, was ich bereits mehrfach zum Begriff des Behältnisses, zum Begriff des verschlossenen Behältnisses und die (juristische) Herkunft des Kokolores aus § 243 I Nr. 2 StGB sowie dessen Wiederagbe in Analogie in der WaffVwV, Nr. 12.3.3.2 geschrieben habe.

Der Begriff des "verschlossenen Behältnisses" ist einfach ein Problem. Punkt.

Wer das nicht wahrhaben will, hat von der Jurisprudenz keine Ahnung - nada, null, niente.

Mit signifikanter Wahrscheinlichkeit genau so, wie ich es bereits hier (und an anderer Stelle sogar noch deutlicher) dargelegt habe:

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=344976

Vielleicht hast Du aber auch Glück - probiers doch einfach aus.

Tja und was sagst Du zur neuesten Auskunft von Frau Forgascher, die war immerhin an dem Mist beteiligt.

Geschrieben

Habe ich doch schon im anderen Thread geschrieben...

Es wird nach dem vorhandenen Rechtssystem interpretiert.

Aus diesem Grunde schimpft sich das ganze System (ein System besteht aus Elementen und den zwischen diesen bestehenden Verknüpfungen) und nicht Anarchie, Wunschzettel oder Villa Kunterbunt.

Wünsche & Anregungen haben überhaupt keinen Gesetzescharakter und sind dabei außen vor, genauso wie irgendwelche informell geäußerten Privatmeinungen.

Fakt ist, dass eine einschränkende oder erläuternde Erklärung, aus der ein anderer Wille des Gesetzgebers erkennbar wäre, innerhalb des WaffG nicht existiert.

Diese würde auch nur an vierter oder fünfter Stelle in der Reihenfolge berücksichtigt - hier existiert eine Rangfolge.

Das ist aber hier alles ziemlich irrelevant. Hier ging es um eine Privatmeinung von Frau Fograscher aus deren Vita hervorgeht, dass sie nach der mittleren Reife eine Ausbildung zur Hauswirtschaftsleiterin absolvierte und nachfolgend eine Lehramtsprüfung für Fachlehrer ablegte. Wirklich tragfähiger juristischer Rat ist hier also eher nicht zu erwarten, ganz unabhängig davon, dass es eine private Äußerung war und bleibt.

In der Jurisprudenz gibt es einen alten Spruch: "Dort, wo Du Deinen Glauben gelassen hast, dort sollst Du ihn auch suchen". Dummer Weise findet man ihn im vorliegenden Fall des "verschlossenen Behältnisses" in einem ausgestalteten juristischen Konstrukt wieder. Das kann man schlecht "wegerklären", auch wenn sich jetzt der Unmut beim BMI in Form von Anfragen und Briefen anhäuft.

BTW: Vor dem letzten 2/6-Urteil existierte übrigens eine Erläuterung/Begründung zu der Thematik, das VG hat das aber nicht sonderlich interessiert - es kam zu dem Schluss dass der Wille des Gesetzgebers genau beim Gegenteil dessen liegt, was einst dokumentiert wurde.

Wie gesagt, wegen mir transportiert jeder so wie er mag - man sollte halt vorher wissen, auf was man sich im Zweifel einlässt.

Um es auch nochmals klar zu sagen: Ich habe mir den Mist weder ausgedacht, noch bin ich hier der Korinthenhintenrausbeförderer.

Wenn ich mir die Mühe mache, zu dem Thema etwas zu schreiben, dann nur, weil es imho verantwortungslos ist, den etwas unerfahreneren (und oft auch stillen) Mitlesern den Eindruck zu vermitteln, es gäbe keine Stolpersteine.

Hinterher heisst es dann immer: "Ach hätt' ich doch bloß - warum hat mir keiner was gesagt?". Erst wenn man weiß, vorauf man sich potentiell einlässt kann man eine informierte Entscheidung treffen.

Auf der anderen Seite gibt es imo auch bedeutendere Probleme als das Gerangel um die Angelegenheit - nur meine persönliche Meinung, die sicher nicht jeder teilt.

Geschrieben
Danke für den Hinweis, reini!

Hier kann man das gesamte Pamphlet übrigens einsehen:

http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/inner...n/detail/16857/

Es interessiert einen Richter sicherlich nur einen feuchten, was da jemand im bayrischen Innenministerium schreibt - ungefähr genau so viel wie die Jagdzeitschriften, das FWR oder irgendwelche Bekanntschaften.

Was zählt ist das Gesetz und dessen Buchstaben: nicht zugriffsbereit.

Zur Entscheidungshilfe werden evtl. noch doch die Überlegungen und Absichten der Gesetzesfindungen und einschlägige Kommentare herangezogen - sicherlich aber nicht die von Jagdzeitschriften, Schlösserverkäufer oder WO-Member mit Geschäftssinn oder viel Phantasie.

Geschrieben
Zur Entscheidungshilfe werden evtl. noch doch die Überlegungen und Absichten der Gesetzesfindungen und einschlägige Kommentare herangezogen

Eben, wie zitiert.

sicherlich aber nicht die ... WO-Member mit ... viel Phantasie.

Eben :rolleyes:.

Geschrieben
Es interessiert einen Richter sicherlich nur einen feuchten, was da jemand im bayrischen Innenministerium schreibt - ungefähr genau so viel wie die Jagdzeitschriften, das FWR oder irgendwelche Bekanntschaften.

Was zählt ist das Gesetz und dessen Buchstaben: nicht zugriffsbereit.

Zur Entscheidungshilfe werden evtl. noch doch die Überlegungen und Absichten der Gesetzesfindungen und einschlägige Kommentare herangezogen - sicherlich aber nicht die von Jagdzeitschriften, Schlösserverkäufer oder WO-Member mit Geschäftssinn oder viel Phantasie.

:icon14: Ich empfehle Kommentare von Steindorf, ca. 85,- - wirklich lesenswerte Bettlektüre. Wird immerhin in gut 90 % er Urteile zum WaffG zitiert.

Geschrieben

Naja, zum neuen Waffenrecht wird auch der kreativste Leser dort (derzeit noch) nichts finden. In kommenden Auflagen dann vielleicht.

Das Problem ist halt, das in der Sache die alten Urteile (durch den eigefügten Halbsatz) potentiell nur noch als Klopapier taugen.

Geschrieben

Hallo Waffenfreunde,

in dem Papier des Bay. Innenministeriums wird nichts über 4 mm M20 geschrieben.

Sind diese Waffen jetzt wieder vom Bedürfnisnachweis herausgenommen worden?

Habe ich da was verpasst?

Gruß Andreas

Geschrieben

Das Bayerische Innenministerium rekurriert - und das ist durchaus für 4mm M20-Freunde erfreulich - ausschließlich auf LEP-Waffen und lässt die 4 mm M20-Umbaten außen vor.

D.h. hier wird keine Veränderung gegenüber der alten Handhabung postuliert. Man muss aber abwarten, wie das in den anderen Bundesländern gesehen wird bzw. wie sich diese mit dem BMI abstimmen (oder auch nicht).

Bzgl. der der LEPs (und darüber woher hier ein Bedürfnis kommen soll oder eben nicht) muss man wohl zunächst noch auf die BMI-Konferenz zum neuen WaffG. mitte Mai warten.

Vielleicht gibt es ja dann schon weitere Vorschläge für eine möglichst einheitliche Handhabung auch der anderen Fragezeichen.

(BTW: Komischer Weise behauptet bei dem LEP-Thema bisher niemand, dass ihn die Behördenmeinung nicht interessiert; nur mal so als Anmerkung - auch hier könnte man dann ja klagen und behaupten, es hätte sich nichts geändert).

Geschrieben

Nur weil das Thema 4mmM20 in dem "Die wichtigsten Regelungen im Überblick:" nicht erwähnt ist, heißt das nicht dass das nicht umgesetzt wird. Mein SB hat mir beim Voreintrag 4mmM20 vor zwei Wochen gesagt, dass ich mir keine Umbauten kaufen soll, weil ich bald ein Bedürfniss nachweisen müsse. Abwarten was es wird.

Geschrieben
Man sollte bei dieser Diskussion berücksichtigen, dass ein "verschlossenes Behältnis" im Waffengesetz nicht gefordert wird. Es wird lediglich als Beispiel für "nicht zugriffsbereit" angeführt.

Das hatten wir aber schon wiederholt.

Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 13 erklärt eindeutig was zugriffsbereit oder nicht zugriffsbereit ist, dort steht nun einmal:

" sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem ver-schlossenen Behältnis mitgeführt wird."

Waffe bei unverschlossenes Behältnis ist nun mal ein verbotenes Führen.

Sollte das nun immer noch nicht klar sein, so soll es jeder für ausprobieren.

Geschrieben
Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 13 erklärt eindeutig was zugriffsbereit oder nicht zugriffsbereit ist, dort steht nun einmal:

" sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem ver-schlossenen Behältnis mitgeführt wird."

Waffe bei unverschlossenes Behältnis ist nun mal ein verbotenes Führen.

Du verwechselst "hinreichendes" und "notwendiges" Kriterium.

bye knight

Geschrieben

Ich habe hier arge Bedenken, das "verschlossene Behältnis" hemdsärmelig lediglich als hinreichendes Kriterium auszulegen.

Im Gesetz steht nunmal (dämlicher Weise): "ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird."

Wenn es hieße: "sie ist beispielsweise nicht zugriffsbereit..." wäre es klarer Weise so dass das "verschlossene Behältnis" als lediglich hinreichend (und nicht notwendig) ausgezeichnet ist.

So dürfen wir uns aber an einer Formulierung erfreuen, die (auch vor dem Hintergrund dessen, was beispielsweise in die WaffVwV gepinselt wurde - hier wurde das verschlossene Behältnis als notwendig erklärt, vorausgehend aber mit dem selben Wortlaut gearbeitet) ein potentieller Knüppel ist.

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