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IGNORED

Panik: Ab 1.4. auch kurze Wechselläufe in .223 verboten!?


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Lt. WaffG Anlage 1, Abschnitt 1.3 gilt bisher (und auch in Zukunft):

Gleichgestellte Gegenstände

Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

...

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem

Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt

sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und

die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Wesentliche Teile sind

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,

wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; ...

Im neuen WaffG sind ja nun Kurzwaffen mit Zentralfeuerkaliber <6,3mm als verbotene Waffen eingestuft. Diesen Waffen zugehörige Läufe/Upper wären ab 1..4 damit auch verboten.

Das bedeutet nicht nur, dass div. in D legal besessene Kurzwaffen wie die XR15 Compact in .223, die SAR M1P, die PSM, Five-Seven usw. ab 1.4. verboten sind, sondern auch alle Upper und kurzen Wechelläufe, die auch in Kurzwaffen Verwendung finden könnten. Bitte beachtet: Dies gilt lt. 1.3 auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen (z.B. Langwaffen, weil kein Klappschaft montiert o.ä.) verbunden sind.

Kommt also das Aus auch für die Langwaffenversionen der

XR-15 Compact, SIG 552 uva. durch diese Hintertür?

Das FWR hat jämmerlich geschlafen!

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Lt. WaffG Anlage 1, Abschnitt 1.3 gilt bisher (und auch in Zukunft):

Im neuen WaffG sind ja nun Kurzwaffen mit Zentralfeuerkaliber <6,3mm als verbotene Waffen eingestuft. Diesen Waffen zugehörige Läufe/Upper wären ab 1..4 damit auch verboten.

Das bedeutet nicht nur, dass div. in D legal besessene Kurzwaffen wie die XR15 Compact in .223, die SAR M1P, die PSM, Five-Seven usw.

ab 1.4. verboten sind, sondern auch alle Upper und kurzen Wechelläufe, die auch in Kurzwaffen Verwendung finden könnten.

Vollkommen richtig.

Bitte beachtet: Dies gilt lt. 1.3 auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen (z.B. Langwaffen, weil kein Klappschaft montiert o.ä.) verbunden sind.

Kommt also das Aus auch für die Langwaffenversionen der

XR-15 Compact, SIG 552 uva. durch diese Hintertür?

Das sehe ich nicht so. Diese Upper bleiben nach meiner Einschätzung so lange legal wie sie in einer Langwaffe (z. B. mit Festschaft)Verwendung finden können.

Beispiele für diese Art der Gesetzesauslegung:

Die SIG 550 und 551 werden mit Klappschaft geliefert. Die SIG 552 dagegen mit Festschaft, da sie sonst zur Kurzwaffe würde. Dieser Festschaft läßt sich mit wenigen Handgriffen und minimalem Werkzeugeinsatz gegen den Klappschaft auswechseln. Trotzdem bleibt die 552 mit Festschaft eine rechtlich Langwaffe.

MP5-Klone gelten mit Festschaft ebenfalls als Langwaffe obwohl dieser einfach gegen einen Einschubschaft austauschbar ist mit dem die Waffe zur Kurzwaffe wird

Wer den Klappschaft oder Einschubschaft dranschraubt macht sich aber strafbar.

Ganz ähnlich wird es mit kurzen AR15-Uppern laufen. Alles bleibt im grünen Berreich solange eine legale Verwendung möglich ist.

Das FWR hat jämmerlich geschlafen!

Dazu sag' ich lieber nichts. Meine Meinung über diesen Haufen ist ja hinlänglich bekannt.

Geschrieben

IMHO dürfte die besagte Regelung lediglich auf dezidierte KW-Kaliber anwendbar sein. Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber alles mehr oder weniger Spekulation.

Dass diese 6,3mm-Regel mal wieder quadrierter Schwachsinn ist, brauche ich wohl nicht extra herauszustellen.

Geschrieben
Wer den Klappschaft oder Einschubschaft dranschraubt macht sich aber strafbar.

Eben. Bereits jetzt ist "dran", wer sich mittels Umbau aus einer (z.B.) .223er Langwaffe eine

.223er Kurzwaffe bastelt, für die letztere aber keine waffenrechtliche Erlaubnis hat.

Vor diesem Hintergrund sehe ich die praktische Relevanz dieser Änderung ebenfalls nicht.

Oder übersehe ich was ?

Geschrieben

Ähem,

man soll ja bei deutschen Gesetzgebungen nicht immer nach der Logik fragen, aber ich mach es trotzdem mal.

Also, die Kurzwaffen in Kalibern < 6,3mm sind ab dann verboten, soweit so klar. Aber das selbe Kaliber, vorzugsweise die .223, die wohl hier die am meisten bedauerte Patrone sein dürfte, aus einer Grenzwertigen LW (Lauflänge gerade mal eben an der 420mm Grenze) verschossen, geht also on Ordnung? Nun habe ich ja von Waffen keine Ahnung und frage mal blöd: soweit ich weiß, entwickelt eine Patrone bei längerem Lauf auch eine höhere Durchschlagsleistung, weil der beschleunigende Gasdruck länger auf das Geschoss wirken kann.

Und trotzdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass die KW ja weitaus gefährlicher sei, als die LW? So wegen Schutzwesten durchschlagen und so? Aha, ja dann ist ja alles klar...

Aber eine Frage hätte ich da noch:

Wer merkt, worauf das wirklich hinauslaufen soll? Irgendwie schwebt mir da gerade so eine imaginäre Zahl vor: 2010

Geschrieben
So wegen Schutzwesten durchschlagen und so? Aha, ja dann ist ja alles klar...

Wieso?

es gibt doch "Tot ohne Loch" :peinlich:

Ziel dieser Regelung ist meiner Vermutung nach diese ganze:

Gewehr(ehemals Kriegswaffe bzw. deren Modelll ect.) als Kurzwaffe eintragen zu lassen. Um den Durchschlag der Kaliber gehts sicherlich nicht...

ps: versteckter "neuer" anschein § :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Das FWR hat jämmerlich geschlafen!

Die tun halt das was sie am besten können.

Geschrieben

Das Argument war ja sinngemäß:

"Wir möchten keine Waffen in Privathand, deren Potential ausreicht um Schutzwesten zu durchschlagen und die damit eine ernst zu nehmende Bedrohung für unsere Beamten darstellen..."

Also Leute,

ich sehe das als die Vorbereitung zur Wiedereinführung des Anscheinsparagrafen. Da jedoch außer den bösen Halbautomaten theoretisch jedes Ordonnanzkaliber und jede Jagdbüchse mit Kugellauf potentiell geeignet ist, Schutzwesten zu durchschlagen, dürfte klar sein, wohin die Reise langfristig gehen könnte...

Wer es nicht glaubt, dem sei gesagt, dass unsere Damen und Herren Politiker vielleicht manchmal in speziellen Begrifflichkeiten und dem detaillierten Waffenrecht wenig bis nicht beandert sind, aber die sind nicht blöde. Deshalb getraue ich mir, zu behaupten, dass die schon sehr genau wissen, was sie tun.

Deshalb:

kämpft, bevor es zu spät ist

Geschrieben
.

Und trotzdem geht der Gesetzgeber davon aus, dass die KW ja weitaus gefährlicher sei, als die LW?

Was ist daran neu ? Das war auch bisher schon so . Deshalb gibt es für mehrschüssige KW die Grüne (Einzelbedürfnisprinzip) .

Die Erklärung dafür liegt weniger in der E Null als in der Möglichkeit des verdeckten Führens .

Wäre das nicht so streng gergelt , würden Heerscharen morodierender Sportschützen und Jäger mit verdeckt getragenen KW innerhalb

kürzester Zeit die Republik in den Abgrund bringen :00000733: .

Dank an alle weisen Politiker die das vorausschauend verhindern :kotz:

Geschrieben

Gottfried,

wenn das Problem nicht so ernst wäre, könnte ich lachen. So aber fürchte ich, dass, wenn wir nicht kämpfen hier bald nur noch darüber geredet wird, wie geil doch die Zeiten waren, als wir noch mit größeren Kalibern als .22 lfb schießen durften.

Geschrieben

Im Wesentlichen würde das vor Allem das Ende u.a. der .22 Hornet oder K-Hornet in der Disziplin Silhouette/Feldpistole bedeuten.

Ich denke, dass die meisten der Silhouetter die Feldpistole in genau diesem Kaliber schießen.

Und weiter: Tschüss .22 Picra, tschüss 5.6 Picra.

BDS, hilf!

Gruß UBIK

Gast We are Borg
Geschrieben
Im Wesentlichen würde das vor Allem das Ende u.a. der .22 Hornet oder K-Hornet in der Disziplin Silhouette/Feldpistole bedeuten.

Ich denke, dass die meisten der Silhouetter die Feldpistole in genau diesem Kaliber schießen.

Und weiter: Tschüss .22 Picra, tschüss 5.6 Picra.

BDS, hilf!

Diese Kaliber werden doch hauptsächlich aus Einzelladerpistolen verschossen, oder (bin kein Silhouetten-Experte)?

Laut Gesetzentwurf sollen aber "nur" mehrschüssige Kurzwaffen ab Baujahr 1970 und Kaliber 6,3mm oder kleiner verboten werden.

Geschrieben

Panik kurz ausbremsen...

Die neue Nummer 1.2.5 Der Verbotsliste nennt als verboten:

mehrschüssige Kurzwaffen mit Baujahr nach 1970 für Zentralfeuermun, wenn nicht nur ein Zündsatz(hütchen) antreibt.

also 4mmM20 ist nicht betroffen, weil nur Zündhütchen-Antrieb

Encore/Contender auch nicht, weil nicht mehrschüssig.

Die T94k und ähnliche Clone auch nicht. (9mm > 6,3)

Die angesprochenen Kurzwaffen trifft es wohl schon. War zwar nicht so gemeint, ging wohl wirklich gegen die five-seven und andere PDWs. Jetzt sind aber die Quasi-Kurzen teilweise auch mit dran. Und deren wesentliche Teile auch.

Aber wer braucht sowas

Für die Betroffenen: Von Herzen Sorry, Ihr werdet gerade kriminalisiert, diese Auswirkung hab ich noch gar nicht gesehen. Blödes Gesetz, mit heißer Nadel gestrickt.

Geschrieben
4mm20 sind doch auch Zentralfeuer kleiner als 6,3mm??? Durchdringen die auch ne Schutzweste???

Eine 4mm M20 durchdringt sicher keine Schutzweste. Aber das Beste kommt ja noch! Das haben auch die Macher des Gesetzes erkannt ("...Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;")! Nur Frage ich mich, warum sie bei so vielen anderen Regelungen geschlafen haben. :confused:

Geschrieben

Das mit der 4mmM20 betrifft mich ja nicht, aber freut mich für deren Besitzer. Das mit der Contender freut mich aber umso mehr, da der Anschaffung nun ja nichts mehr im Wege steht.

Geschrieben
Das heißt, den .223er Wechsellauf für die T/C Contender bzw Encore kann man in zukunft vergessen???

Wenn es bei der Beschlußempfehlung bleibt, dann wird das Verbot nur mehrschüssige Kurzwaffen gelten.

Würden einschüssige Waffen, wie die Thompson Center, Wüthrich oder Anschütz MSP, auch darunter fallen, wäre es mit Silhouettenschiessen ziemlich vorbei in Deutschland.

Also ist zum Beispiel der Taurus Raging Hornet Revolver im Kaliber .22 Hornet mit 25cm Lauflänge und einem Gewicht von ca. 2,2 kg eine typische Waffe für Straftäter - aber darum geht es ja nicht.

Natürlich ist die vergleichbare, 1 kg leichtere Waffe mit 10cm Lauf von S&W, der Model 53 in .22 Remington Jet dann völlig legal.

Freilich nur, wenn man eine der Waffen hat, die von 1961-1970 (Baujahr nach dem 1.Januar 1970) gebaut wurde.

Jene Exemplare, die von 1970 bis 1974 gebaut wurden sind natürlich verboten.

Beiläufig erreicht man aus der .22 Remington Jet ca. 30% mehr Mündungsenergie (bei 5" und identischem Geschoss) als mit der .22 Hornet, doch auch darum geht es natürlich ebenfalls nicht.

Quellen:

- BT Drucksache 16/8224 vom 20.02..2008 Buchstabe x), bb)

- Standard Catalog of Smith and Wesson

- Visier Spezial 20

- Simulation mit Quickload V.3.2

Gast We are Borg
Geschrieben

Dieses Verbot ist absoluter Bullshit!

Den Kalibern .357 Maximum, .460 S&W Magnum, .440 Cor-Bon, heiß geladene 7,62X25 Tokarev, .30 Carbine, etc. haben gewöhnliche Polizeischutzwesten nichts entgegenzusetzen.

Wenn der Gesetzgeber jedes Kaliber verbieten möchte, das potentiell in der Lage ist, eine Klasse I oder II-Schutzweste zu durchschlagen, dann hätte er viel zu tun.

Dieses Verbot ist mal wieder reine Kosmetik und Augenwischerei, nach dem Motto "Seht alle her, Euer fürsorglicher Vater Staat denkt an alles und beschützt Euch Schafe vor allem Übel". :peinlich:

Geschrieben
Diese Kaliber werden doch hauptsächlich aus Einzelladerpistolen verschossen, oder (bin kein Silhouetten-Experte)?

Laut Gesetzentwurf sollen aber "nur" mehrschüssige Kurzwaffen ab Baujahr 1970 und Kaliber 6,3mm oder kleiner verboten werden.

Ivo Picek baut auch geniale Revolver!

Bin zwar ebenfalls kein Exberde, hatte aber schon mal das Vergnügen.

Die sind wahrscheinlich auch alle nach 1970 entstanden. Da lief

er wohl gerade mit der kurzen Hose hinter der Musik her.

Liebe Grüße

fa

Geschrieben
Dieses Verbot ist absoluter Bullshit!

...

Wenn der Gesetzgeber jedes Kaliber verbieten möchte, das potentiell in der Lage ist, eine Klasse I oder II-Schutzweste zu durchschlagen, dann hätte er viel zu tun.

Na, das Ganze ist als Einstieg gedacht. Begründet wurde dieser Einstieg wirklich damit, dass wir Legalwaffenbesitzer Schusswesten von Polizisten lochen wollen. Diese Begründung lässt sich auf wahrlich viele Schusswaffen beziehen, nur nicht auf die, die es erwischen sollte: Die Five-Seven u.ä.

Die einzige Muni, die aus der Five Seven wirklich 40 Lagen Kevlar auf 50m locht, hat das Geschoss SS190 und ist Kriegswaffenmaterial - also für uns Legalwaffenbesitzer schon nach KWKG verboten. Die weichen Sportgeschosse sind hingegen keine erhöhte Penetrationsgefahr, da ja auch die Mündungsenergie der Five-Seven weit geringer ist als viele andere gängige GK-KW-Patronen. Auch die in der Begründung erwähnten anderen Neuentwicklungen (wohl die HK 46 gemeint) sind einfach geregelt: Solange es keine Zivilmuni dafür gibt, bleibt die gesamte Waffe Kriegswaffe und kommt damit sowieso nicht in Sportschützenhand.

Die Begründung des Verbotes läuft also vollkommen ins Leere, aber die Auswirkungen des Verbotes erwischt uns voll und liefert eine Steilvorlage für ein künftiges Totalverbot aller GK-Waffen (außer vielleicht der Bockflinte für den Jäger).

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Diese Kaliber werden doch hauptsächlich aus Einzelladerpistolen verschossen, oder (bin kein Silhouetten-Experte)?

Laut Gesetzentwurf sollen aber "nur" mehrschüssige Kurzwaffen ab Baujahr 1970 und Kaliber 6,3mm oder kleiner verboten werden.

Wenn das so ist, möge man mein Posting ignorieren.

UBIK

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