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IGNORED

Bei Waffenlagerung,Informierung des Vermieters notwendig ?


boardleser

Empfohlene Beiträge

@9x19: Hmmm, solange nichts sittenwidriges oder rechtswidriges im Mietvertrag drinsteht gilt es aber doch.

Ist z.B. mit Haustierhaltung so. Wenn im Mietvertrag drinsteht, dass keine Katzen gehalten werden dürfen, ist das generell untersagt. Steht es nicht drin, darf es einem der Vermieter nicht (mehr) verbieten.

Jetzt is aber gut :rolleyes:

Du hast wohl noch nie meine Küche nach dem backen gesehen. :D

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@9x19: Hmmm, solange nichts sittenwidriges oder rechtswidriges im Mietvertrag drinsteht gilt es aber doch.

Das mit den Haustieren beeinträchtigt ja auch unter Umständen den Wert der Mietsache über das normal übliche Maß hinaus und auch ggf. die anderen Mieter bzw. Bewohner. Waffen tun das nicht, die entsprechende vertragliche Reglung würde im Fall der Fälle wohl von den meisten Gerichten kassiert werden, ohne daß der Mietvertrag in den sonstigen Punkten davon berührt wird.

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Waffen tun das nicht,...

Bist Du Dir da so sicher ? Also ich stell mir gerade vor, wie jemand den Keller oder die Wohnung mit Schwerlastdübeln und Verankerungen verunstaltet, Tresore einmauert und dergleichen. Das möchte sicher nicht jeder Vermieter in seinem Haus so haben.

Oder er sieht es von einer ganz anderen Warte aus nach dem Motto: wenn jemand weiß, dass es in meinem Haus Waffen gibt, dann steigt die Einbruchsgefahr oder schon ganz prinzipiell fühlt er sich bei dem Gedanken einfach nicht wohl, wenn er selbst in dem Gebäude wohnt.

Du wirst das so nicht nachvollziehen können, aber vor Gericht würde die Regelung mit Sicherheit Bestand halten, wenn der Mieter das so zur Kenntnis genommen und unterschrieben hat.

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Bist Du Dir da so sicher ? Also ich stell mir gerade vor, wie jemand den Keller oder die Wohnung mit Schwerlastdübeln und Verankerungen verunstaltet, Tresore einmauert und dergleichen. Das möchte sicher nicht jeder Vermieter in seinem Haus so haben.

Du darfst gerne Deine Meinung behalten, ich möchte sie Dir nicht nehmen. Aber auch das Dübeln gehört zur normalen Wohnraumnutzung und die ist mit der Zahlung des Mietzinses grds. abgegolten.

Die Regelung wäre nach meiner RAuff. trotz Deiner Argumente nichtig.

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Das Dübeln vielleicht, aber nur im haushaltsüblichen Rahmen. Wenn dann aber mit Schwerlastanker im Dimensionen größer M 10 gearbeitet wird, dürfte dies nicht gedeckt sein. Auch könnte ich mir vorstellen, daß bei Wiederlader beispielsweise die Gebäudebrandversicherung ein elementates Interesse hat, dies zu wissen und das möglicherweise erhöhte Risiko in Form von Zuschlägen an den Vermieter weiterzugeben...

Gleiches dürfte auch für größere Munitionssammlungen gelten, sofern diese aus geladenen Patronen bestehen.

Sicherheitshalber müßte man wohl in die Vertragsbedingungnen der jeweiligen Versicherung schauen...

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Ich möchte das Gericht sehen, das den von mir oben geschilderten Umgang mit Waffen zur normalen Wohnraumnutzung zählt. :rolleyes:

naja, ich könnte die gleiche Prozedur auch mit Wertgegenständen durchführen, z.B. Diamanten, teure Uhren, Schmuck und dgl. Das kann mir der Vermieter doch auch nicht verbieten.

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Ich möchte das Gericht sehen, das den von mir oben geschilderten Umgang mit Waffen zur normalen Wohnraumnutzung zählt. :rolleyes:

Wenn man hier laufend die Parameter in der Diskussion ändert, wird man allerdings kein zufriedenstellendes Ergebnis erhalten. Nein, eine normale Waffenaufbewahrung erfordert weder Dübel noch Verankerungen und auch keine Betoneinfassung. Nein, normaler Waffenbesitz geht den Vermieter nichts an. Nein, eine solche Klausel in Verträgen ist denn auch unwirksam. Für mich ist damit die Diskussion beendet. Von mir aus darfst Du weiterspielen und spekulieren.

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Aufgrund welcher Rechtsgrundlage sollte dem so sein?

Sprengstoffgesetz § 27

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

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Sprengstoffgesetz § 27

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Wobei erstmal festzustellen wäre, ob durch die Lagerung von "Schießpulver" eine Störung im Sinne o.g. Alternativen vorläge. Explosivstoff ist ja nicht gleich Explosivstoff und zwischen Nitropulver und Nitropenta besteht nicht nur ein kleiner Unterschied. Und wenn man diese Frage bejahte, muß man dann anschließend auch noch feststellen, ob die Gefährdung, Nachteile oder Belästigungen von erheblichem Ausmaß sind. Und wenn man das alles bejaht, dann wären auch nur Auflagen und Beschränkungen zulässig, die sich in einer Begrenzung der Lagerungsmenge und / oder zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen konkretisieren könnten. Ich lese da nichts von einer notwendigen Zustimmung des Vermieters. Wohlgemerkt für die üblichen nicht lesen Könnenden sind wir jetzt nicht bei Munition im Bereich des WaffG, sondern z.B. bei der Nitropulverlagerung im Bereich des SpengG; Schwarzpulver wegen der höheren Gefahren-/Brandklasse vielleicht einmal hier außer acht gelassen. Es stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob eine Vertragsklausel in Bezug auf Waffenaufbewahrung wirksam ist oder besser nicht, sondern die nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahme einer Behörde, mit welcher sie den Antragsteller zur Beibringung einer Zustimmung des Wohnungseigentümers möglicherweise rechtswidrig verpflichtet, die jedenfalls aus der von Dir auszugsweise zitierten Rechtsvorschrift nicht ersichtlich ist.

Edith hat jetzt mal grob die Verwaltungsvorschrift durchstöbert. Sie meint, daß die Behörde ggf. nur bei öffentlichen Stellen Auskünfte einzuholen hat bzw. einholen kann und darf, nicht jedoch bei Privatleuten. Damit wäre im Bereich des SprengG die Frage nach einer Gefährdung, einer erheblichen Belästigung oder eines erheblichen Nachteils anhand sonstiger Kriterien, notfalls durch eine Ortsbesichtigung und durch Ladung des Antragstellers, zu prüfen. Auch dieser Fall geht also den Vermieter nichts an.

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Na, dafür ist das hier auch ein Forum, und nicht die letzte Instanz...

Gruß, Ronald

Eben. :icon14:

Ich denke wir können uns darauf einigen, dass es nach öffentlichem Recht keiner Sondererlaubnis bedarf und die Zustimmung des Vermieters nach privatrechtlichen Maßstäben in der Praxis wenn überhaupt nur selten zum tragen kommt bzw. man in so einem Fall halt miteinander reden muss. Vertraglich kann man alles mögliche regeln, warum nicht auch das wenn beide Seiten damit zufrieden sind.

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Vertraglich kann man alles mögliche regeln, warum nicht auch das wenn beide Seiten damit zufrieden sind.

´

Man kann im Rahmen der Privatautonomie auch Dinge vertraglich regeln, die gegen die guten Sitten, gegen Treu und Glauben und gegen geltende Gesetze verstossen. All diese "Regelungen" sind aber ausnahmslos unwirksam weil nichtig.

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Man kann im Rahmen der Privatautonomie auch Dinge vertraglich regeln, die gegen die guten Sitten, gegen Treu und Glauben und gegen geltende Gesetze verstossen. All diese "Regelungen" sind aber ausnahmslos unwirksam weil nichtig.

Und das willst Du hier erkennen. Aha. Interessant... :rolleyes:

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Zum Thema "Waffen - Sportgeräte" will ich nun aber schon mal ein paar Bemerkungen machen.

Wenn es darum geht "wozu ein Gegenstand ursprünglich entwickelt wurde", sollte man sich mal heutige Matchgewehre, Freie Pistolen oder Wettkampfbogen anschauen.

Die haben mit den ursprünglichen "Waffenentwicklungen" lediglich gemeinsam, dass ein "Geschoss" auf hohe Geschwindigkeit gebracht wird.

Es sind reinrassige Sportgeräte, die als solches entwickelt wurden. Allein die Tatsache dass z.B. ein Geschoss durch eine Lauf getrieben wird, rechtfertigt noch lange nicht die "Tötungseigenschaft".

Dass man sie auch als "Waffen zum Töten" verwenden kann, ist für viele Gegenstände gültig.

Ich gehe sogar soweit, zu behaupten, dass heutige Waffen lediglich Weiterentwicklungen von Werkzeugen sind, die ursprünglich zur Jagd auf Wild und nicht auf Menschen gedient haben. (Stein - Speer - Bogen - Armbrust - Gewehr)

Somit ist an einer "Waffe" grundsätzlich nichts "Böses" zu erkennen, sondern sie sind Werkzeuge - wie Messer, Bratpfannen, Rasierklingen etc.

Zu Werkzeugen um Menschen damit zu verletzen oder zu töten haben erst die Knallköpfe dieser Welt diese Gegenstände eingesetzt.

Also: Eine Waffe ist ein Werkzeug. Man kann damit Schlösser knacken, Wild erlegen, Nieten setzen oder Schießsport betreiben.

Eine Unterscheidung "Gutes Werkzeug - Schlechtes Werkzeug" wird nur von Ignoranten und sog. Gutmenschen gemacht, nach dem Motto "Ich fahre nur 130 - also braucht der Rest der Menschen auch nicht schneller fahren", "ich brauche keine Waffe - also brauchen die anderen auch keine" oder "Ich rauche nicht - also braucht keiner zu rauchen".

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Und das willst Du hier erkennen. Aha. Interessant... :rolleyes:

Nein. Das war nur eine Erweiterung im Rahmen der ohnehin ausufernden Diskussion. Und sollte ergänzend belegen, daß gewisse vertragliche Regelungen eben aus verschiedenen Gründen unwirksam sind, auch wenn sie durch die beteiligten Parteien so vereinbart worden sind. Verdreh bitte nicht immer meine Äußerungen.

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Und das willst Du hier erkennen. Aha. Interessant... :rolleyes:

Sittenwidrigkeit hat nichts mit der "Sitte" an sich zu tun. Soll heißen: sittenwidrig ist all das was sich gegen eine Art "Gewohnheitsrecht" wendet. Waffenbesitz ist stets das Recht eines freien Bürgers gewesen. Dass in Deutschland immer mehr die Formulierung "Privileg" verwendet wird schreckt mich etwas. Denn von einem Privileg sollte ein unbescholtener, rechtstreuer Bürger nicht sprechen müssen, ein Privileg kann man entziehen, ein Recht nicht. Freiheit sollte stets ein Recht sein und Waffenbesitz hat in allen Zeiten dafür gesorgt, dass Bürger frei sind, frei bleiben.

Si vis pacem, para bellum.

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Also, ich würde mir durchaus zutrauen, einen Mietvertrag zu unterschreiben, in dem die Aufbewahrung von Waffen und Treibladungsmittel explizit ausgeschlossen werden.

So einen Mietvertrag habe ich noch nie gesehen, aber gut. Nehmen wir's einfach mal an.

Anschließend würde ich ganz normal meine Waffenschränke in die Wohnung transportieren und den Pulverschrank in den Keller stellen (natürlich mit Druckentlastungsfenster).

Und ein Jahr später merkt der Vermieter 'was und kündigt. Oder so.

Da würde ich mich schon trauen, vor Gericht zu argumentieren, der Vertrag sei sittenwidrig, weil er mich in meiner persönlichen Entfaltung, die noch dazu nach den gesetzlichen Vorgaben der Allgemeinheit keinen Schaden bringt, über Gebühr einschränkt.

Wie ein Gericht entscheiden würde, kann hier keiner sagen.

Aber gefallen lassen würde ich mir das auf gar keinen Fall.

Heinrich

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Wie ein Gericht entscheiden würde, kann hier keiner sagen.

Heinrich

Doch, das habe ich bereits gesagt. Der Vertrag als solcher bleibt mit Ausnahme der nichtigen und unwirksamen Regelung bestehen. Die Kündigung wird erfolgreich angefochten, der Vermieter zahlt die Gerichtskosten.

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Selbstverständlich nahm ich an, daß alle anderen Klauseln rechtens sind (salvatorische Klausel).

Danke für den Hinweis.

Heinrich

Ich war heute morgen Brötchen kaufen und habe zu diesem Zweck drei Verträge mit der schönen Bäckereiverkäuferin abgeschlossen, mit der ich gerne einmal............ :wub: . In keinem der drei war eine salvatorische Klausel enthalten. :rolleyes:

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Waffenbesitz ist stets das Recht eines freien Bürgers gewesen.

Steht wo im Gesetz ? :confused:

Und ein Jahr später merkt der Vermieter 'was und kündigt. Oder so.

Da würde ich mich schon trauen, vor Gericht zu argumentieren, der Vertrag sei sittenwidrig, weil er mich in meiner persönlichen Entfaltung, die noch dazu nach den gesetzlichen Vorgaben der Allgemeinheit keinen Schaden bringt, über Gebühr einschränkt.

Aha, so so. Und warum unterschreibt dann jemand einen Vertrag, wenn er angeblich sittenwidrig ist ? Es zwingt Dich ja niemand diese Wohnung zu nehmen. Wenn ein Tierhalter sein Hundchen nicht mitnehmen darf, tut er das selbe (obwohl er da bestimmt auch in seinen persönlichen Rechten beschränkt wird)... <_<

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Steht wo im Gesetz ? :confused:

Es zwingt Dich ja niemand diese Wohnung zu nehmen.

Oh doch- und wenn auch indirekt!

Und wenn dann ein Passus (Gottseidank höchstrichterlich geklärt/verworfen) unrechtmäßig ist, hat der Bürger DAS RECHT zu lügen oder sich über solche einschränkende Mietsherrenrechtliche Formulierungen hinwegzusetzen- heißt, zu ignorieren!

Von der Sichtweise eines gnädig vermietenden Hausbesitzers sind solche klärenden Urteile natürlich schmerzhaft!

Mfg. von einem durchschnittlicheinkommensschwachen Bürger, der solche Spielchen leider schon oft erleben mußte.

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