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IGNORED

Pumpgun mit gezogenem Lauf?


mephisto0815

Empfohlene Beiträge

Am 4.11.2007 um 19:19 schrieb Hob:

Also wenn ich mich da richtig erinnere, hat der BDS vor nicht allzulanger Zeit alle Repetierbüchsen mit Flintenkaliber bzw. alle Flinten mit gezogenen Läufen vom Schießsportbetrieb ausgeschlossen.

 

Dazu schaut man einmal unter SHB Langwaffe L2.03 >> Vorbemerkung

 

DVC

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Zitat
Vorbemerkung:
In allen Disziplinen, bei denen Flinten verwendet werden, sind ausschließlich Waffen
mit glatten (nicht gezogenen) Läufen, Laufteilen und / oder Laufeinsätzen zugelassen.
Choke-Einsätze gelten nicht als Laufeinsätze im obigen Sinne und dürfen deshalb verwendet werden.

Büchse und Flinte sind jedoch keine Definitionen des WaffG

Für die Sportordnungskonfirmität bräuchte es dann also nur einer beliebigen Langwaffendisziplin, welche das Kaliber nicht einschlägig begrenzt.

Theoretisch wäre das möglich, da 20mm die Verbotsgrenze ist.

Ob es diese gibt, weiss ich nicht. Ich kenne sie jedenfalls nicht. Ev. könnte eine Repetierlangwaffe mit gezogenen Läufen in .410 passen.

Bearbeitet von Gast
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Das WaffG schert sich nicht um Büchse oder Flinte.

Man kann das daher grundsätzlich wegfallen lassen und sich auf die techn. Spezifikationen der SpO konzentrieren.

Die SpO wurden nach meinem Kenntnissstand aber entsprechend angepasst.

Zu Anfang der Gesetzesänderungen gab es einschlägige Disziplinen. Ich denke die Verbände wollten durch die Anpassungen eine erneute Gesetzesanpassung umgehen.

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vor 18 Minuten schrieb schiiter:

Das WaffG schert sich nicht um Büchse oder Flinte.

 

Hallo schiiter

 

da habe ich aber ganz andere Schreiben vom Innenministerium NRW. Da wird eindeutig darauf hingewiesen, dass das WaffG "meint", eine Langwaffe im Kaliber 12 ist immer eine Flinte. Und deshalb laut WaffG nicht auf Gelbe WBK zu erhalten.

Entweder sind die entsprechenden Beamten im IM NRW zu dumm um das Waffengesetz zu lesen oder sie sind böswillig und verstoßen wissentlich gegen geltende Gesetze.

Zu der zeit waren Sportordnungen der entsprechenden Dachverbände vorhanden. Dies wurde auch nie bestritten.

 

Steven

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Och neeee, nedd schon wieder diese nutzlose Laberei um Flinten mit gezogenen Läufen und gelb.  

 

Bin echt nicht für sinnfreie Beschränkungen, von denen wir weiss-Gott genug haben. 

Aber all die Pfeifen und Vollpfosten, die eine mögliche Gesetzrsunschaerfe "schlau" auszunutzen versuchen, machen uns das Leben unnötig schwer und fi..en sich am Ende selbst. 

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Darum geht es meiner Meinung nach gerade garnicht. Es geht um waffenrechtliche Begriffe.

 

@ steven.

Dazu gibt es eine Aussage vom BMI oder der Bundesregierung. Dort wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass es eine derartige waffenrechtliche Einstufung nicht gibt.

Bei dem gern zitierten "Kleinkaliber" ist es das Selbe.

Die entsprechenden Beamten können sicher keinen Beleg ihrer Wertung vorlegen. Auch der Verweis eine Flinte wäre auf Gelb nicht zu erwerben zielt ins Leere, da auch dort weder Flinte noch Büchse aufgeführt sind. Es geht um Repetierlangwaffen welche entweder gezogene oder glatte Läufe haben.

Eine Analogie lässt sich also auch daher nicht ableiten.

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vor einer Stunde schrieb steven:

 

.... da habe ich aber ganz andere Schreiben vom Innenministerium NRW. Da wird eindeutig darauf hingewiesen, dass das WaffG "meint", eine Langwaffe im Kaliber 12 ist immer eine Flinte. ....

 

 

Weil es eben nicht nur darauf ankommt, wie Lauf und Patronenlager konzipiert sind sondern eben auch, welche Munition verschossen wird. 

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vor 11 Minuten schrieb Joe07:

 

Weil es eben nicht nur darauf ankommt, wie Lauf und Patronenlager konzipiert sind sondern eben auch, welche Munition verschossen wird. 

Was einen aber auch nicht weiterbringt.

Das Gesetz definiert aber eindeutig die Beschaffenheit des LAufes. Weitere Kriterien sind bei Repetierlangwaffen nicht genannt.

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Ich hatte nicht den Eindruck wir diskutieren gerade vordergründig über Erwerbsberechtigungen ;)

Das wird doch gerade rein technisch (mit leichtem Einschlag) besprochen.

 

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vor 56 Minuten schrieb schiiter:

.... Das Gesetz definiert aber eindeutig die Beschaffenheit des LAufes. Weitere Kriterien sind bei Repetierlangwaffen nicht genannt.

 

JA, aber: "Waffe ohne Munition macht genauso wenig Sinn wie Munition ohne Waffe". Dies werden die vom steven thematisierten NRW-Beamten zur Grundlage ihrer Bewertung des Sachverhaltes gemacht haben. Anders ergibt die Aussage keinen Sinn!

 

vor 52 Minuten schrieb EkelAlfred:

Mach den Jagdschein, fertig.

 

Richtig, dies wird allerdings bei dem einen oder anderen Sportschützen nicht nur eines Sache mangels Geld und Zeit sein.

 

Der Jagdschein wird nicht ohne Grund "grünes Abitur" genannt. Entweder man ist in einer Jägerfamilie große geworden und hat die Jagd von der Picke auf gelernt oder man büffelt intensiv für die Jägerprüfung. Auch du wirst mir beipflichten, dass die Jägerprüfung mit einer waffenrechtlichen Sachkundeprüfung für Sportschützen nicht vergleichbar ist. Mal von den theoretischen Prüfungsfächern abgesehen, es würden heute auch einige "Sportschützen" an den Schießprüfungen scheitern.

 

Horrido!

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vor 7 Minuten schrieb Joe07:

 

JA, aber: "Waffe ohne Munition macht genauso wenig Sinn wie Munition ohne Waffe". Dies werden die vom steven thematisierten NRW-Beamten zur Grundlage ihrer Bewertung des Sachverhaltes gemacht haben. Anders ergibt die Aussage keinen Sinn!

Horrido!

Die Aussage ergibt auch dann keinen Sinn.

Erstens weil es nicht definiert ist.

Zweitens weil die Munition dahingehend keine Definition mitbringt und drittens weil das an anderen Stellen anders bewertet wird.

Dann ist das Gesetz selbst aber eindeutig in seiner Aussage. Es bedarf keiner Auslegung.

Auch ist kein unterschiedlicher Regelungsgehalt erkennbar, wenn eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf ein Geschoss mit 9,3 mm Durchmesser oder 10,2 mm Durchmesser hat und das der einzige technische Unterschied ist.

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vor 6 Minuten schrieb schiiter:

.... Dann ist das Gesetz selbst aber eindeutig in seiner Aussage. Es bedarf keiner Auslegung.

 

Sie haben es aber trotzdem so ausgelegt. Es gibt eben gesetzliche Bestimmungen, welche einer gelebten Praxis einsprechend auszulegen sind. Ich weiß jetzt kommt: "Es war schon immer so ist kein Argument", aber es hat sich bisher auch noch niemand gefunden, den Gesetzgeber um Konkretisierung aufzufordern. 

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Ich buche das mal unter Einzelfall (welcher auch nicht so vollzogen wurde?), denn es gibt andere Entscheidungen und die Vorgabe an die SB ist ebenfalls anderslautend.

Aber das hatten wir ja alles schonmal ;)

OIch glaube es konnte bislang niemand einen ablehnenden Bescheid vorlegen. Eintragungen und Vorgaben gibt es allerdings.

Für mich ist die Sache eindeutig.

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vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

Mach den Jagdschein, fertig.

 

Hatte ich auch schon drüber nachgedacht, aber ist mir zu teuer nur für ein paar schöne SL Büchsen die wir nicht haben dürfen. Ausserdem hab ich noch alles bekommen was ich brauchte

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