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Erwerbsstreckungsverbot


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Guten Tag zusammen,

das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 II WaffG ist ja schon diskutiert worden bezüglich der Zulässigkeit der Anwendung auf die "gelbe WBK" (und um verwirrenden Einwürfen bzw. Ablenkungen vom Thema vorzubeugen: "es ist nicht nur deswegen diskutiert worden..."). Daß es Unterschiede in der Handhabung gibt, nehmen wir also einfach mal hin.

Heute nun erklärte ein Kollege mir gegenüber, dieses Erwerbsstreckungsgebot sei ebenfalls nicht anzuwenden auf WBK-Inhaber (grün), deren Karten vor April 2003 ausgestellt wurden. Jedenfalls habe er keine Probleme gehabt mit seiner zuständigen Behörde.

Ist dem so? Oder, konkreter, gibt es eine nachvollziehbare rechtliche Konstruktion, weshalb diese Vorschrift nicht auf WBK grün -alt- anzuwenden ist?

Beste Grüße

Peetz

PS: Im Titel hatte ich mich verschrieben - ändern ist leider nicht möglich ;-)

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Guten Tag zusammen,

das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 II WaffG ist ja schon diskutiert worden bezüglich der Zulässigkeit der Anwendung auf die "gelbe WBK" (und um verwirrenden Einwürfen bzw. Ablenkungen vom Thema vorzubeugen: "es ist nicht nur deswegen diskutiert worden..."). Daß es Unterschiede in der Handhabung gibt, nehmen wir also einfach mal hin.

Heute nun erklärte ein Kollege mir gegenüber, dieses Erwerbsstreckungsgebot sei ebenfalls nicht anzuwenden auf WBK-Inhaber (grün), deren Karten vor April 2003 ausgestellt wurden. Jedenfalls habe er keine Probleme gehabt mit seiner zuständigen Behörde.

Ist dem so? Oder, konkreter, gibt es eine nachvollziehbare rechtliche Konstruktion, weshalb diese Vorschrift nicht auf WBK grün -alt- anzuwenden ist?

Beste Grüße

Peetz

PS: Im Titel hatte ich mich verschrieben - ändern ist leider nicht möglich ;-)

Also vorstellen kann ich mir das nicht. Auch bei einer alten grünen WBK braucht man ja nen Voreintrag. Ich denke mal danach geht es. Nur mit ner grünen kann ich ja nicht einkaufen. :angry2:

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Also vorstellen kann ich mir das nicht. Auch bei einer alten grünen WBK braucht man ja nen Voreintrag. Ich denke mal danach geht es. Nur mit ner grünen kann ich ja nicht einkaufen. :angry2:

Tantchen, darum geht es doch gar nicht - vielmehr um die Frage, ob der SB sich weigern kann, einen weiteren Voreintrag vorzunehmen, weil innerhalb der letzten sechs Monate bereits zwei Waffen erworben wurden...

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Heute nun erklärte ein Kollege mir gegenüber, dieses Erwerbsstreckungsgebot sei ebenfalls nicht anzuwenden auf WBK-Inhaber (grün), deren Karten vor April 2003 ausgestellt wurden. Jedenfalls habe er keine Probleme gehabt mit seiner zuständigen Behörde.

Ist dem so? Oder, konkreter, gibt es eine nachvollziehbare rechtliche Konstruktion, weshalb diese Vorschrift nicht auf WBK grün -alt- anzuwenden ist?

Gibt es nicht. Gedulde dich die paar Monate.

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Tante Martha hat es auf den Punkt gebracht. Ob die Erwerbserlaubnis auf eine vor dem 01.04.2003 ausgestellte oder "neue" grüne WBK eingetragen wird, macht keinen Unterschied. In beiden Fällen ist das Erwerbsstreckungsgebot zu beachten.

Der Bestandsschutz nach § 58 Abs. 1 WaffG greift nur für die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse, nicht aber für das, was danach (also nach anderen Maßstäben wie z.B. per Verbandsbescheinigung) genehmigt wird.

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Der Bestandsschutz nach § 58 Abs. 1 WaffG greift nur für die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse, nicht aber für das, was danach (also nach anderen Maßstäben wie z.B. per Verbandsbescheinigung) genehmigt wird.

Hallo,

also z. B. für eine "alte" gelbe WBK welche vor 2003 ausgestellt wurde, und mit der man nur Einzellader erwerben kann.

Obwohl ich im August ein Enfield auf die "neue" gelbe WBK und eine Kurzwaffe auf die grüne WBK (mit Voreintrag) erworben habe, währe es möglich eine Bockflinte auf die "alte" gelbe WBK zu erwerben ? Denn diese "alte" gelbe WBK hat ja dann nach § 58 Abs. 1 WaffG kein Erwerbsstreckungsverbot.

Oder ?

bye Oli

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Gerade nicht.

Das Eintragen der Bockflinte auf eine beliebige WBK ist ja eine neue Erlaubnis: zum Besitz (und Mun-Erwerb bei grün/gelb)

Nicht das erste Ausstellungsdatum des bearbeiteten Dokuments gilt, sondern das Datum der Amtshandlung.

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Wie kommst denn auf diese Schnapsidee? Selbstverständlich kann er auf die alte Gelbe noch zusätzlich eine Waffe erwerben. Für die gilt jedenfalls die 2/6 Regelung nicht. Er hat ja auch explizit wegen des Erwerbes auf die "alte" Gelbe gefragt und nicht auf eine beliebige WBK.

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Die gelbe WBK ist eine Urkunde, die eine Erlaubnis dokumentiert. Die Erlaubnis wurde also mit Ausgabe der WBK bereits im Voraus erteilt. Man muß sich auf gelb nicht jedes Mal eine Erlaubnis holen, sondern man kauft und läßt eintragen. Mit einer Erlaubnis hat das nichts mehr zu tun.

Auf grün kann das anders aussehen, hier muß man ja aber auch jede Erlaubnis vorher beantragen (Voreintrag).

So zumindest meine Rechtsauffassung als Laie.

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Die alte gelbe WBK ist ja bereits eine Erwerbserlaubnis, die halt noch nach altem Recht (also per Bedürfnisbescheinigung über den Verein) erteilt worden ist. Und für die gilt weiterhin natürlich keine 2/6-Regelung. Somit kann man also unabhängig des Erwerbsstreckungsgebots für die neuen anderen WBK mit der alten gelben WBK zusätzlich Waffen erwerben.

Die Eintragung einer weiteren Waffe in der alten gelben WBK ist entgegen der Auffassung des geschätzten Users Tyr13 keine neue Erlaubnis.

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Und für die gilt weiterhin natürlich keine 2/6-Regelung. Somit kann man also unabhängig des Erwerbsstreckungsgebots für die neuen anderen WBK mit der alten gelben WBK zusätzlich Waffen erwerben.

So - dann mache das doch bitte auch endlich mal dem RP Darmstadt klar. Von dort werden jedenfalls ganz andere Anweisungen an die Ordnungsbehörden verteilt. (Grummelbrummel)

LG

Manfred

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Noch ne richtig tolle Sache zum Thema Erwerbsstreckungsgebot:

Gerade habe ich mit meinem SB telefoniert, weil ich in meinem Erstantrag 2 Waffen für die Grüne beantragt hatte, und die gelbe dazu.

"Jaaa, eine auf der grünen müssen wir bleiben lassen, wegen 2/6."

Meine Reaktion: :traurig_16:

Sagte dann halt: Okay, Pistole verschieben wir um 6 Monate.

Ich denk mir, leben und leben lassen.

Dachte immer, die Waffen auf Grün und auf Gelb zählen nicht zusammen ???

Aber mal ehrlich, hat jemand von euch auch schon solche Erfahrungen gemacht?

mfG Thomas

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Wird dort nicht auch nach dem WaffG verfahren ? Ich dachte immer, das ist ein Bundesgesetz. :rolleyes:

Diese Frage stellt sich bei der Behörde immer öfter. Die Ansichten dort sind z.T. sehr seltsam und oft nicht vom WaffG gedeckt. Aber sie werden mit allen Mitteln versucht durchzusetzen. Die eigendlich zuständigen Kreisordnungsbehören sind da wesentlich gesetzestreuer.

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