cellsport Posted October 8, 2006 Share Posted October 8, 2006 Hallo, wenn der Jagdschein abgelaufen ist und man nicht beabsichtige einen Neuen zu beantragen, darf man ja keine Munition mehr besitzen (so habe ich das zumindest verstanden). Können dann jedoch auch die Waffen, welche auf der WBK eingetragen sind, eingezogen werden??? Vielen Dank für die Beantwortung. Mfg cellsport Link to comment Share on other sites More sharing options...
miwi Posted October 8, 2006 Share Posted October 8, 2006 ... Können dann jedoch auch die Waffen, welche auf der WBK eingetragen sind, eingezogen werden??? Das versuchen viele Behörden zumindest. Grundlage für diese Versuche ist regelmäßig der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck" der im neuen WaffG eingeführt wurde. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted October 8, 2006 Share Posted October 8, 2006 Grundsätzlich kann die Behörde die WBK widerrufen wenn kein Jagdschein mehr gelöst wird. Sollte das tatsächlich passieren löst man halt wieder einen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wäller Basaltkopp Posted October 8, 2006 Share Posted October 8, 2006 Es ist niemand gezwungen, in Deutschland zu jagen. Und auch wer ausschließlich im Ausland jagt, hat ein Bedürfnis. Ebenso ist das jagdliche (Übungs-/)Schießen ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Es kann ja niemand vorher nachweisen, daß nie mehr ein Jagdschein gelöst wird. Unter normalen Umständen, sollten die Waffen nicht entzogen werden können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted October 8, 2006 Share Posted October 8, 2006 Unter normalen Umständen, sollten die Waffen nicht entzogen werden können. Im Prinzip ja, aber was ist bei der Auslegung des WaffG in Deutschland schon normal? Ich würde (als "passiver Jäger") auf jeden Fall schnellstens einen Jagdschein lösen, wenn die Behörde anfragt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted October 8, 2006 Share Posted October 8, 2006 Es soll Bundesländer geben, da wird alleine schon die Möglichkeit jederzeit einen Jagdschein lösen zu können als ausreichnd für das Bedürfnis angesehen. Ist glaube ich irgendwo weit im Norden. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tom H. Posted October 8, 2006 Share Posted October 8, 2006 Ohne gültigen Jagdschein, darfst du weiterhin deine Jagdwaffen besitzen. Du darfst sie auch zum Schießen (Übung oder nur zum Spaß) auf dem Schießstand benutzen. Nur im Revier führen darfst du sie nicht mehr, solange du keinen Jagdschein hast. Mit bestandener Jägerprüfung (das hat nichts mit einem gelösten Jagdschein zu tun) hast du ein "den Zweck umfassendes Bedürfnis", solange du berechtigt bist jederzeit einen Jagdschein zu lösen. Die Begründung "Auslandsjagd" allein wird wohl nicht reichen. Das würde ja bedeuten, dass wenn ich zu einer Auslandsjagd möchte, ich ein Bedürfnis für eine Jagdwaffe hätte auch wenn ich keine Jägerprüfung abgelegt habe. Die braucht man bei einer Auslandsjagd üblicherweise nicht. Obwohl hier tatsächlich ein Bedürfnis vorliegt, bezweifele ich, dass es als solches zum Waffenerwerb in Deutschland anerkannt wird. --- Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
Winzi Posted October 8, 2006 Share Posted October 8, 2006 Die Begründung "Auslandsjagd" allein wird wohl nicht reichen. Das würde ja bedeuten, dass wenn ich zu einer Auslandsjagd möchte, ich ein Bedürfnis für eine Jagdwaffe hätte auch wenn ich keine Jägerprüfung abgelegt habe. Die braucht man bei einer Auslandsjagd üblicherweise nicht. Obwohl hier tatsächlich ein Bedürfnis vorliegt, bezweifele ich, dass es als solches zum Waffenerwerb in Deutschland anerkannt wird. Geht schon. Einer der mit mir Prüfung gemacht hat, hat die Waffe zuvor für 3 Jahre genehmigt bekommen (Stuttgart). Er hatte ne teure Waffe als Linksausführung. Nach der ersten Verlängerung um wiederum 3 Jahre wollten sie ihm die Genehmigung nicht mehr erteilen. Da hat er den deutschen Jagdschein gemacht, damit er die Waffe behalten kann. Jagen will er weiterhin im Ausland. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wäller Basaltkopp Posted October 9, 2006 Share Posted October 9, 2006 Moje, ob die "Auslandsjagd" allein reicht, weiß ich natürlich nicht. Aber in Verbindung mit einer abgelegten Jägerprüfung sollte das schon gehen. Außerdem ist auch niemand gezwungen, einen Jahresjagdschein zu lösen, der in D jagen will. Es besteht auch die Möglichkeit des Tagesscheins. Wenn wer zB nur zu den örtlichen DJen im Herbst geht, braucht der ja keinen Schein fürs ganze Jahr. Das nur, falls mal wer auf die Idee kommt, einen Nachweis für die Auslandsjagden zu fordern (mE gibts dafür zwar keine rechtl Grundlage, aber... ). Denn mit abgelegter Jägerprüfung besteht ja immer die Möglichkeit, zu jeder Zeit einen Tagesschein lösen zu können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted October 9, 2006 Share Posted October 9, 2006 tja die meisten "tagesscheine" sind aber fast so teuer wie wenn ich für ein jahr löse!!! dann lieber immer gleich für 3 jahre lösen und den rabatt kassieren! was heisst eigentlich: ...darf man ja keine Munition mehr besitzen (so habe ich das zumindest verstanden). is doch quatsch!!! du darfst weiterhin die mun behalten für die du auch waffen in der wbk eingetragen hast! nur darfst du dann keine mehr erwerben!!! (ausgenommen auf einem schiessstand zum sofortigen gebrauch, und nix mit rest nach hause mitnehmen!!!) Link to comment Share on other sites More sharing options...
cellsport Posted October 9, 2006 Author Share Posted October 9, 2006 So weit erstmal vielen Dank für eure Antworten. Ein wirklich tolles Forum. du darfst weiterhin die mun behalten für die du auch waffen in der wbk eingetragen hast! nur darfst du dann keine mehr erwerben!!! (ausgenommen auf einem schiessstand zum sofortigen gebrauch, und nix mit rest nach hause mitnehmen!!!) ^^Davon bin ich bisher auch ausgegangen. Allerdings heißt es in einem Schreiben vom Landratsamt: ..."Gemäß § 58 WaffG berechtigen Erlaubnisse zum Erwerb von Munition auch zu deren Besitz. Durch Ablauf des Jagdscheines ist somit auch die Berechtigung zum Besitz von Jagdwaffenmunition erloschen. Der Besitz von Munition ohne gültige Erlaubnis (hier: Jagdschein) ist gem. § 52 Abs. 3 Ziff. 2aWaffG eine Straftat. Ich gehe davon aus, dass Sie zur Zeit keine Jagdwaffenmunition im Besitz haben."... So Ganz verstehe ich das ja auch nicht wenn ich mir den Gesetzestext anschaue. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Georg Posted October 9, 2006 Share Posted October 9, 2006 Mal ne doofe Frage von einem Nichtjäger: Was kostet denn ein Jagdschein? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Winzi Posted October 9, 2006 Share Posted October 9, 2006 Grundsätzlich: zuviel! Ich weiß es nicht mehr genau, waren glaube ich knapp 200 € für drei Jahre. Ist aber von Bundesland zu Bundesland verschieden (oder gar kreisabhängig?). Preis setzt sich zusammen aus Verwaltungsgebühr und Jagdabgabe. Gruß Winzi Link to comment Share on other sites More sharing options...
Georg Posted October 9, 2006 Share Posted October 9, 2006 Ich weiß es nicht mehr genau, waren glaube ich knapp 200 € für drei Jahre. Danke Link to comment Share on other sites More sharing options...
madmaxde Posted October 9, 2006 Share Posted October 9, 2006 Ohne gültigen Jagdschein, darfst du weiterhin deine Jagdwaffen besitzen. Du darfst sie auch zum Schießen (Übung oder nur zum Spaß) auf dem Schießstand benutzen. Nur im Revier führen darfst du sie nicht mehr, solange du keinen Jagdschein hast. Mit bestandener Jägerprüfung (das hat nichts mit einem gelösten Jagdschein zu tun) hast du ein "den Zweck umfassendes Bedürfnis", solange du berechtigt bist jederzeit einen Jagdschein zu lösen. Die Begründung "Auslandsjagd" allein wird wohl nicht reichen. Das würde ja bedeuten, dass wenn ich zu einer Auslandsjagd möchte, ich ein Bedürfnis für eine Jagdwaffe hätte auch wenn ich keine Jägerprüfung abgelegt habe. Die braucht man bei einer Auslandsjagd üblicherweise nicht. Obwohl hier tatsächlich ein Bedürfnis vorliegt, bezweifele ich, dass es als solches zum Waffenerwerb in Deutschland anerkannt wird. --- Tom ... und ich dachte immer nach § 13 Abs. 1 WaffG ist ein gültiger Jagdschein Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Jägern?? wer hat denn nun Recht? cu Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andreas357 Posted October 9, 2006 Share Posted October 9, 2006 Mal ne doofe Frage von einem Nichtjäger: Was kostet denn ein Jagdschein? Hier in NDS 160 Euro/3-Jahre und die dafür notwendige Haftpflicht 81 Euro/3-Jahre Gruß Andreas Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted October 9, 2006 Share Posted October 9, 2006 Moin! Erlaubnisdokument für die Waffen ist die WBK und die ist zunächst einmal unabhängig von der Gültigkeit des Jahresjagdscheines. Erlaubnisdokument für den Erwerb oder den Besitz von Munition ist der Munitionserwerbsschein, WBK mit MEB Eintrag oder für Munition für Langwaffen auch der GÜLTIGE Jahresjagdschein. Wird der Jahresjagdschein ungültig, ist folgendes zu beachten: Waffen: Die Waffen unterliegen keinerlei Einschränkungen. Jedoch kann die Behörde prüfen, ob bei einem längeren Jagdscheinaussetzer die WBK wegen Bedürfnisfortfalls widerrufen wird. Diese Maßnahme kommt bei kürzerer Unterbrechung zB aus beruflichen Gründen für 1-2 Jahre mit Sicherheit nicht in Betracht, bei längerer Unterbrechung 5 jahre oder länger dagegen durchaus schon. Das aber auch nur für die Waffen, die nach Einführung des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes angeschaft wurden. Die alten Waffen genießen Bestandsschutz nach §58 WaffG. Bei alten Jägern, die aus gesungheitlichen Gründen nach jahrzentelanger Jagdausübung die Jagd nicht mehr aktiv ausüben, kann die Behörde von einem Widerruf absehen. Munition: Ist für die Waffen ein MES oder eine WBK mit MEB Eintrag vorhanden, ist alles in Butter. Ist die Munition nur über den gültigen JJS erworben worden, muss vor Ablauf des JJS eine Munitionsbesitzerlaubnis beantragt werden. Mit nur einer Patrone macht man sich ansonnsten strafbar. Während bei einer WBK die Waffe mit MEB ausgetragen werden kann und die Besitzerlaubnis für die Munition trotz des Austrags fortgilt, ist das über JJS erworbene Munition nicht der Fall. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
madmaxde Posted October 10, 2006 Share Posted October 10, 2006 Moin! Erlaubnisdokument für die Waffen ist die WBK und die ist zunächst einmal unabhängig von der Gültigkeit des Jahresjagdscheines. Erlaubnisdokument für den Erwerb oder den Besitz von Munition ist der Munitionserwerbsschein, WBK mit MEB Eintrag oder für Munition für Langwaffen auch der GÜLTIGE Jahresjagdschein. Gruß, frogger ... aber beide Erlaubnisdokumente hat er doch nur mit dem Bedürfnis als Jäger bzw. nur mit seinem gültigen Jagdschein erhalten?? Und wenn dieses Bedürfnis weg ist (rein theoretisch), sind doch auch die Waffen und die Munition weg, die er aufgrund dieser Eigenschaft bzw. mit dem gültigen Jagschein erworben hat, oder? cu Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 10, 2006 Share Posted October 10, 2006 Ich denke auch, dass sich "frosch" da zu weit aus dem Fenster gelehnt hat. Die Besitzstandswahrung nach § 58 WaffG ist ja schön und gut, aber bei Wegfall des Bedürfnisses kann man sich auch auf diese nicht mehr berufen (vergleichbar mit einem Sportschützen mit alter gelber WBK, der das Sportschießen an den berühmten Nagel hängt). Sonst dürfte man ja in diesen Fällen auch keinen Widerruf machen, wenn die Zuverlässigkeit dafür der Grund wäre. Kann nicht sein... Richtig ist, dass es in puncto Bedürfniswegfall durchaus Ausnahmen vom Widerruf gibt wie richtigerweise aufgefüht z.B. aus beruflichen Gründen oder nach lanjähriger Jagdausübung, gesundheitlichen Gründen etc. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Auch können in manchen Fällen die Jagdwaffen für ein weiteres Bedürfnis geltend gemacht werden. Ansonsten gilt, dass durch das Erlöschen des Jagdscheins ohne Neuausstellung auch das Bedürfnis entfällt - mit der Konsequenz des § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Dem kann aber ganz einfach begegnet werden, indem ein neuer Jagdschein gelöst wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
bullpup Posted October 10, 2006 Share Posted October 10, 2006 Natürlich hat man seine Munition während der Übergangsregelung angemeldet, die darf man dann auch weiterhin besitzen, auch wenn der JJ mal nicht gelöst wurde. Aber als ich das damals sagte mit dem nicht verlängerten Jagdschein und der Muni hat man 's mir ja oft nicht geglaubt. Mein Sachbearbeiter wollte sie eigentlich auch nicht haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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