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IGNORED

ordnungswiedrigeit und zuverlässigkeit


spätzleforce

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich kann mich hier nur (den meisten) anschließen.

Handytelefonieren (ohne Freisprecheinrichtung) während der Fahrt - meines Erachtes dämlich und gefährlich.

...

Gruß,

karlyman

Der Meinung schliesse ich mich auch an - und meine Forderung geht sogar noch weiter:

Verbietet das Rauchen für Fahrzeugführer!!!

Denn z.B. die Suche nach einem runtergefallenen Glimmstengel kann mindestens genauso gefährlich sein, wie ein Handytelefonat.

Raucher sind auch sehr von ihren eigentlichen Aufgaben die sie als Fahrzeugführer haben abgelenkt!

Aber das interessiert den Staat ja nicht, denn von Rauchern kann man ja schön Kohle kassieren...

IMI

Geschrieben

Kann es sein, dass wir langsam etwas off topic werden ??? Oder soll hier diskutiert werden, was nach Ansicht des einen oder anderen möglicherweise dazu führen sollte, dass man einem Waffenbesitzer die Zuverlässigkeit absprechen könnte ?!? Da hätte ich auch noch ein paar tolle Ideen ... ähhh .. wie wäre es beispielsweise damit:

- Parken auf Behindertenparkplätzen ohne entsprechenden Ausweis :ninja:

- Zigarettenkippen entsorgen auf den Bürgersteig oder Straße :angry2:

- Schulbus trotz eingeschaltetem Warnblinker überholen :contra:

- ... :heuldoch:

Ich möchte damit niemandem hier zu nahe treten - die Diskussion kommt mir nur etwas verloren vor :bud:

Geschrieben

Naviprogrammierung ist aber schon von Seiten vernuenftiger Hersteller nur bei stehendem Fahrzeug moeglich.

Wer ist denn dieser "vernünftige Hersteller"?

Audi, BMW, Mercedes und VW können es schhon mal nicht sein.

Blaupunkt auch nicht.

Gruß

Michael

Geschrieben

So darf ich zwar ein Handy nicht festhalten, aber dafür während der Fahrt mein Navi programmieren.

Das ist ein Irrtum. Die Straßenverkehrsordnung verbietet jede Aktivität, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Das läßt sich bereits dem §1 entnehmen. Dazu gehören auch:

Navigationssystem programmieren

am Radio rumbasteln

Landkarten lesen

Geige spielen

Kippen aufheben

mit den Kindern spielen

etc.

Für jede dieser Handlungen wirst Du verknackt, wenn man dich erwischt. Der Handymißbrauch hatte allerdings derartige Dimensionen angenommen, daß eine spezielle Erwähnung in der STVO notwendig wurde.

Geschrieben

Das ist ein Irrtum. Die Straßenverkehrsordnung verbietet jede Aktivität, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Das läßt sich bereits dem §1 entnehmen. Der Handymißbrauch hatte allerdings derartige Dimensionen angenommen, daß eine spezielle Erwähnung in der STVO notwendig wurde.

Genau das versteht man üblicherweise unter Anlaßgesetzgebung.

Geschrieben
Der Handymißbrauch hatte allerdings derartige Dimensionen angenommen, daß eine spezielle Erwähnung in der STVO notwendig wurde.

Die wurde nicht notwendig, es ist einfach nur völlig out, bestehende Gesetze anzuwenden. Stattdessen macht man lieber neue.

Und dadurch kann man jetzt eben für "an der roten Ampel das Handy kurz in die Hand nehmen und wieder weglegen" Punkte bekommen, während die "am Navi Rumfummler" noch immer nicht kapiert haben, dass sie das nicht sollen.

:gaga:

Geschrieben

...Deine Frage wird durch den Gesetzestext beantwortet.

§ 5 Zuverlässigkeit

:s75:

genau das wollte ich hören... mehr nicht

es ist immer erstaunlich, was für dünnpfiff hier auf absichtliche provokationen meiner seits gepostet wird :rotfl2:

herrlich :s75:

Das ist ein Irrtum. Die Straßenverkehrsordnung verbietet jede Aktivität, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Das läßt sich bereits dem §1 entnehmen. Dazu gehören auch:

Navigationssystem programmieren

am Radio rumbasteln

Landkarten lesen

Geige spielen

Kippen aufheben

mit den Kindern spielen

etc.

Für jede dieser Handlungen wirst Du verknackt, wenn man dich erwischt. Der Handymißbrauch hatte allerdings derartige Dimensionen angenommen, daß eine spezielle Erwähnung in der STVO notwendig wurde.

du hast den fellatio-landstrassus und den koitus-autobahnuns vergessen :rotfl2:

das ist so offtopic hier, mehr geht gar nicht mehr :peinlich:

Geschrieben

genau das wollte ich hören... mehr nicht

stand ja auch schon in der allerersten antwort, die du bekommen hast. hast du wohl bei deinen zwei folgebeiträgen übersehen... vielleicht nebenbei grad telefoniert?! :D

...auf absichtliche provokationen meiner seits ...

oho, ein geständnis!

Geschrieben

Hallo, meines Wissens ist die Zuverlässigkeit erst ab 60 Tagessätzen weg. Ich weiß von Schützen und Jägern, die haben Ihren Führerschein wegen Alkohol abgegeben (über 1,6Promille), und haben ihre Zuverlässigkeit trotzdem behalten. Also denke ich nicht, daß es wert ist, über telefonieren während der Fahrt, oder andere Kleinigkeiten zu debattieren.

Geschrieben

Über 1.6 Promille? Ab 1.6 Promille am Steuer wird davon ausgegangen, dass der Ertappte Gewohnheitstrinker ist. Deswegen ist die MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ab diesem Wert zwingend vorgeschrieben. Mir unverständlich, dass die Zuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht dann noch gegeben ist.

Außerdem dürfte die persönliche Eignung zum Waffenbesitz ebenfalls in Frage gestellt werden.

Geschrieben

Über 1.6 Promille? Ab 1.6 Promille am Steuer wird davon ausgegangen, dass der Ertappte Gewohnheitstrinker ist. Deswegen ist die MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ab diesem Wert zwingend vorgeschrieben. Mir unverständlich, dass die Zuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht dann noch gegeben ist.

Außerdem dürfte die persönliche Eignung zum Waffenbesitz ebenfalls in Frage gestellt werden.

WaffG und FeV sind halt zwei Paar Stiefel........ des eine heißt Zuverlässigkeit, des andere Fahreignung. Is net ganz des gleiche, oder???

Geschrieben

Ist nicht das Gleiche. Aber bestimmte grobe Verfehlungen im Straßenverkehr können sich sowohl auf die Zuverlässigkeit als auch auf die persönliche Eignung für den Waffenbesitz auswirken. Vor allem, wenn es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt. Unfallflucht, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Fahrlässige Tötung und auch Trunkenheit am Steuer:

Ordnungswidrigkeit ab 0.5 Promille wegen eingeschränkter Fahrtüchtigkeit

Straftat ab 1.1 Promille wegen absoluter Fahruntüchtigkeit

MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ab 1.6 Promille vorgeschrieben

Aber Vorsicht: Bereits ab 0.3 Promille kann bereits eine Straftat vorliegen, wenn es zu einem Unfall kam oder der Fahrer Schlangenlinien gefahren ist, beim Abbiegen über den Bordstein abgekürzt hat usw.

Fahren unter Drogeneinfluss. Spätestens dann ist die persönliche Eignung auch zum Waffenbesitz gefährdet. Neben der Möglichkeit, auch wegen eines Deliktes nach dem BTM verurteilt zu werden.

§ 6 WaffG:

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.

geschäftsunfähig sind,

2.

abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3.

auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Da ab 1.6 Promille von einer Gewöhnung übermäßigen Alkoholgenusses ausgegangen wird, kann für einen Alkoholsünder bei diesem Wert auch auf die persönliche Nichteignung für den Waffenbesitz geschlossen werden.

Abgesehen von der hohen Wahrscheinlichkeit, deswegen zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt zu werden.

Geschrieben

Ist nicht das Gleiche. Aber bestimmte grobe Verfehlungen im Straßenverkehr können sich sowohl auf die Zuverlässigkeit als auch auf die persönliche Eignung für den Waffenbesitz auswirken. Vor allem, wenn es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt. Unfallflucht, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Fahrlässige Tötung und auch Trunkenheit am Steuer:

Ordnungswidrigkeit ab 0.5 Promille wegen eingeschränkter Fahrtüchtigkeit

Straftat ab 1.1 Promille wegen absoluter Fahruntüchtigkeit

MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ab 1.6 Promille vorgeschrieben

Aber Vorsicht: Bereits ab 0.3 Promille kann bereits eine Straftat vorliegen, wenn es zu einem Unfall kam oder der Fahrer Schlangenlinien gefahren ist, beim Abbiegen über den Bordstein abgekürzt hat usw.

Fahren unter Drogeneinfluss. Spätestens dann ist die persönliche Eignung auch zum Waffenbesitz gefährdet. Neben der Möglichkeit, auch wegen eines Deliktes nach dem BTM verurteilt zu werden.

§ 6 WaffG:

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.

geschäftsunfähig sind,

2.

abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3.

auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Da ab 1.6 Promille von einer Gewöhnung übermäßigen Alkoholgenusses ausgegangen wird, kann für einen Alkoholsünder bei diesem Wert auch auf die persönliche Nichteignung für den Waffenbesitz geschlossen werden.

Abgesehen von der hohen Wahrscheinlichkeit, deswegen zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt zu werden.

Kollege ???

Geschrieben

WaffG und FeV sind halt zwei Paar Stiefel........ des eine heißt Zuverlässigkeit, des andere Fahreignung. Is net ganz des gleiche, oder???

Das ist so nicht richtig. Die Leitlinien zur Fahrereignung - und somit z.B. die ominöse 1,6-Promille-Grenze - können in puncto persönliche Eignung nach § 6 WaffG durchaus auch im Waffenrecht herangezogen werden... Wäre schön, wenn sich die neue WaffVwV damit konkreter beschäftigen würde.

Geschrieben

Das ist so nicht richtig. Die Leitlinien zur Fahrereignung - und somit z.B. die ominöse 1,6-Promille-Grenze - können in puncto persönliche Eignung nach § 6 WaffG durchaus auch im Waffenrecht herangezogen werden... Wäre schön, wenn sich die neue WaffVwV damit konkreter beschäftigen würde.

Die Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung gehen von der Annahme eines chronischen Alkoholkonsums bei Blutalkoholkonzentrationen mit Werten um oder über 1,5 Promille aus. Diesem Promille-Wert kommt eine Indizwirkung für die Annahme einer Tatsache im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG zu. Neben der festgestellten Indizwirkung sind in jedem Fall auch alle sonstigen in der Person des Betroffenen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu beachten.

...schön dass du wieder da bist...

2 Wochen Sauna??

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