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IGNORED

Schon wieder was neues?


Gunny Highway

Empfohlene Beiträge

Die Suchfunktion hat nichts gebracht. Ich hoffe, das das was jetzt kommt in der Art nocht nicht da war.

WBK gelb letzte Woche per Post vom Amt.

Als ich die Amtlichen Eintragungen auf der letzten Seite gelesen habe, hat es mir die Sprache verschlagen.

Waffenbesitzkarte nacg § 14 Abs. 4 WaffG

Diese Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb von

(zutreffendes abgesiegelt):

Einzeladerlangwaffen mit

glatten und gezogenen Läufen: kein Dienstsiegel

Repetierlangwaffen mit

gezogenen Läufen: Dienstsiegel

einläufige Einzellader Kurzwaffen

für Patronenmunition Kein Dienstsiegel

mehrschüssige Lang- u. Kurzwaffen

mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen) Kein Dienstsiegel

und der dazugehörigen Munition.

Also darf ich nur Repetierbüchsen kaufen. Dabei hatte ich explizit alle Waffenarten beantragt. Bei der zwingenden Erstangabe stand eine Repetierbüchse im Antrag, die aber nicht als Voreintrag auf der Karte steht.

Desweiteren steht in den Beiblättern zur WBK die Regelung 2/6 (jedoch nicht auf der Karte vermerkt) und das max. drei Waffen einer Art erworben werden dürfen. Alles weitere nur nach weiterer Bedürfnisbescheinigung des Verbands (ebenfalls nicht in der WBK vermerkt).

Rechtsweg, ich komme. :bud:

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Welches Bedürfnis wurde nachgewiesen?

Für alle Arten?

Es erscheint durchaus sinnvoll, keine Erwerbsberechtigung z.B. für Einzelladerkurzwaffen auszustellen, wenn in dieser Disziplin beispielsweise gar nicht geschossen wird bzw. werden kann.

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Die Suchfunktion hat nichts gebracht. Ich hoffe, das das was jetzt kommt in der Art nocht nicht da war.

WBK gelb letzte Woche per Post vom Amt.

Als ich die Amtlichen Eintragungen auf der letzten Seite gelesen habe, hat es mir die Sprache verschlagen.

Waffenbesitzkarte nacg § 14 Abs. 4 WaffG

Diese Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb von

(zutreffendes abgesiegelt):

Einzeladerlangwaffen mit

glatten und gezogenen Läufen: kein Dienstsiegel

Repetierlangwaffen mit

gezogenen Läufen: Dienstsiegel

einläufige Einzellader Kurzwaffen

für Patronenmunition Kein Dienstsiegel

mehrschüssige Lang- u. Kurzwaffen

mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen) Kein Dienstsiegel

und der dazugehörigen Munition.

Also darf ich nur Repetierbüchsen kaufen. Dabei hatte ich explizit alle Waffenarten beantragt. Bei der zwingenden Erstangabe stand eine Repetierbüchse im Antrag, die aber nicht als Voreintrag auf der Karte steht.

Desweiteren steht in den Beiblättern zur WBK die Regelung 2/6 (jedoch nicht auf der Karte vermerkt) und das max. drei Waffen einer Art erworben werden dürfen. Alles weitere nur nach weiterer Bedürfnisbescheinigung des Verbands (ebenfalls nicht in der WBK vermerkt).

Rechtsweg, ich komme. :bud:

Höhö, GENAU DAS hast Du wohl u.a. dem BDMP bzw. Hr. Schilling zu verdanken.

UND DAS IST EBEN NICHT LUSTIG!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Wohl die ersten Früchte ...

Grüße

Iggy

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Welches Bedürfnis wurde nachgewiesen?

Für alle Arten?

Es erscheint durchaus sinnvoll, keine Erwerbsberechtigung z.B. für Einzelladerkurzwaffen auszustellen, wenn in dieser Disziplin beispielsweise gar nicht geschossen wird bzw. werden kann.

Da sagt § 14(4) WaffG aber was ganz anderes !

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Da sagt § 14(4) WaffG aber was ganz anderes !

Nein, die Formulierung lautet "Abweichend von § 10 I S. 3 ........"

Also ist die Erleichterung nur in Bezug auf die Erwerbserlaubnis für ein Jahr zu lesen und kann auch nur für die in 14 IV aufgelisteten Waffenarten angewendet werden.

Gleichwohl muß wie bei jeder anderen Waffe auch jeweils ein Bedürfnis vorhanden sein.

Warum sollte auch der Gesetzgeber jemandem das Recht zum Erwerb einer Waffe einräumen für das es gar kein Bedürfnis gibt???

Da kann das 20 mal von irgendjemand auf Wunschbasis anders interpretiert werden. ;)

Es sollte doch aber in der Praxis auch kein Problem sein, für mehrere Disziplinen ein Bedürfnis nachzuweisen.

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Moin!

Die von Gunny gepostete waffenrechtliche Genehmigung gibt es garnicht.

Jedenfalls nicht nach dem Gesetz.

Gunny hat eine Genehmigung nach §14 Abs 4 WaffG beantragt und diese hätte auch in vollem Genehmigungsumfang erteilt werden müssen.

Gunny hat ein Erlaubnisdokument bekommen, daß gegenüber dem Genehmgungsumfang nach §14 bs 4 deutlich eingeschränkt ist. Diese Einschränkung werte ich als Auflage.

Daraus folgt, was zu tun ist:

1. (ÖRAG und) Rechtsanwalt einschalten

2. Einspruch innerhalb eines Monats gegen diese Auflagen einlegen.

Das hat zur Folge, daß die Genehmigung, nicht aber die einschränkenden Auflagen geltung erlangen.

Anzufechtende Auflagen:

a. Desweiteren steht in den Beiblättern zur WBK die Regelung 2/6 (jedoch nicht auf der Karte vermerkt) und das max. drei Waffen einer Art erworben werden dürfen. Alles weitere nur nach weiterer Bedürfnisbescheinigung des Verbands (ebenfalls nicht in der WBK vermerkt

b. Es sollen keine Beschränkungen des Genehmigungsumfanges gegenüber §14 Abs.4 erfolgen.

Viel Erfolg,

frogger

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Sorry, aber so einen Schmarren hab ich ja schon lange nicht mehr gehört. :angry2: Die gelbe WBK berechtigt zum Erwerb aller in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffenarten. Von einer Beschränkung steht dort nirgends was... :peinlich:

Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG bedeutet im übrigen nur, dass man in der gelben WBK keine Erwerbserlaubnisse benötigt.

Was es alles so gibt... :icon13:

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Nein, die Formulierung lautet "Abweichend von § 10 I S. 3 ........"

Also ist die Erleichterung nur in Bezug auf die Erwerbserlaubnis für ein Jahr zu lesen und kann auch nur für die in 14 IV aufgelisteten Waffenarten angewendet werden.

Gleichwohl muß wie bei jeder anderen Waffe auch jeweils ein Bedürfnis vorhanden sein.

Warum sollte auch der Gesetzgeber jemandem das Recht zum Erwerb einer Waffe einräumen für das es gar kein Bedürfnis gibt???

Da kann das 20 mal von irgendjemand auf Wunschbasis anders interpretiert werden. ;)

Es sollte doch aber in der Praxis auch kein Problem sein, für mehrere Disziplinen ein Bedürfnis nachzuweisen.

Nee, nee, die Bescheinigung eines Bedürfnisses sieht § 14 Abs. 3 nur für halbautomatische Langwaffen und Kurzwaffen vor. In § 14 Abs. 4 ist von Bedürfnisnachweis keine Rede mehr. Hinzu kommt noch der Wille des Gesetzgebers. Der hat schließlich in der Begründung zur Beschlußfassung des WaffG folgendes ausgeführt:

Zitat:

"Die Streichung der Wörter "unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3" sowoe der Wörter "unter Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" enthebt die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf "gelber WBK" erworbenen) Waffen der Prüfung der im Absatz 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen für Schießsportler; demgemäß wird auf die Vorlage einer Bescheinigung der Sportordnungskonformität der auf "gelber WBK" erworbenen Waffen, in erster Linie zur Entlastung der Schießsportverbände, die diese Bescheinigungen auszustellen hätten, verzichtet".

Zitatende.

Der Gesetgeber hat also, da die in § 14 Abs. 4 genannten Waffenarten bei Straftaten nicht deliktrelevant sind ganz bewußt auf eine Bedürfnisprüfung für die hier in Rede stehenden Waffenarten verzichtet.

Wer hier etwas anderes behauptet hat sich wohl nicht ausreichend mit dem Gesetzgebungsverfahren beschäftigt. Behörden, die den Willen des Gesetgebers - bewußt - übegehen kann meines Erachtens nur ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wieder auf den richtigen Weg bringen.

Gruß Joe

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Nochwas:

Ich gehe davon aus, dass die zuständigen Behörden sehr wohl die amtliche Begründung zum WaffG kennen. Hier wird ganz geziehlt eine dem Gesetz zuwiderlaufende Meinung umgesetz.

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einige Behörden lernen's nie oder wollen es ganz einfach nicht!

Soviel Quatsch auf einmal habe ich seit den Ergüssen eines gewissen Herrn nicht mehr gelesen.

Harlekin

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@Gunny

Tja, so lebt man halt in NRW.

Die hiesigen Waffenbehörden haben ihre eigene Rechtsauffassung von ungeschriebenen gummihaften Rechtsnormen und denken nicht daran, ein - ihrer Ansicht nach - unzureichendes WaffG eins zu eins nach dem Willen des Gesetzgebers umzusetzen.

Dies sieht bei uns genau so aus:

Für jede einzelne Waffe - nicht Waffenart - ist eine eigene Verbandsbescheinigung erforderlich (wird nirgends gefordert)!

Auch für EL-Langwaffen auf die alte gelbe WBK! :gaga:

Auch der Steegmann Erlaß - welcher 3 Waffen pro Kategorie zuläßt - juckt die überhaupt nicht.

Ärger von oben haben die auch nicht zu erwarten, da diese Interpretation noch mehr nach den Wünschen des IM-NRW ist.

Rechtsmittelfähige Bescheide gibt es auch nicht. Warum wohl?

Kaufst Du eine Waffe der "passenden" oder "unpassenden" Art wird sie Dir ohne erneute Bescheinigung nicht eingetragen und man läßt Dich voll in die 2 Wochen Anmeldefrist(abseitsfalle) laufen.

Die Anmeldung und WBK mittels Einschreiben und Rückantwortschein zu übersenden zieht in der Masse der Fälle eine Durchsuchung und Sicherstellung der ganzen Waffen nach sich, inkl. Ermittlungsverfahren - wurde aber schon von der StA zwischenzeitlich eingestellt - ist im Nachbarort passiert.

Bei mir - andere waffenrechliche Behörde - haben sie auch mit Durchsuchung und Sicherstellung aller Waffen gedroht (größere Stückzahl, da u.a. WBK rot).

Und wenn du über solche Behörden deine Luft abläßt, erzählen dir andere WO`ler aus anderen Bundesländern, wie unpassend sie die Tatsache finden, daß man sich so über seine Behörden ausläßt.

Wann hat dieser Schwachsinn bloß ein ENDE?

Zähne zeigen hilft auch in NRW.

:bb1:

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Als erstes geht das morgen mal zum FWR.

Hi Gunny,

aber erst bin ich dran :D

Mir wurde auch die Eintragung einer BDF wegen Überschreitung der 2/6-Regelung auf die "alte Gelbe" mittels rechtsmittelfähigem Bescheid verweigert.

So richtig ärgert es mich nicht, da einerseits ÖRAG und andererseits Überlassungsbescheinigung nach § 12 Abs.1 Ziff 1a WaffG. Irgendwie gefällt mir § 12. Ich könnte - wenn ich wollte - den Inhalt von 3 Meter Waffenregal für (zunächst) max. 1 Monat in meine Obhut nehmen und in den eigenen Tresor sperren. Ist der Monat verstrichen, geht die Waffe/n für die berühmte juristische Sekunde zurück an den Büma und das Spiel beginnt von neuem. Die Überlassungserklärung darf halt nicht älter als 1 Monat sein.

So gesehen läßt sich die 2/6-Regelung ganz legal aushebeln.

Für alle Ungläubigen: Dieses Verfahren wurde mit meinem Sachbearbeiter so abgesprochen. Er selbst sieht auch keine rechtlichen Bedenken.

Gruß

Manfred

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