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IGNORED

kurzurlaub mit waffen ?


ratbikeatze

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nachdem ich ja einen thread eröffnet hatte wegen schießständen, kam zwischendurch folgende idee auf:

einfach mal ein bischen rumgurken und entspannen, zwischendurch verschieden stände testen und ordentlich mun verballern :00000733:

nur......

get das überhaupt in D :confused:

kriege irgendwie aber keinen kl.A tresor ins auto :traurig_16:

meine befürchtung ist, das es halt nur gehen würde, wenn ich die waffen jedesmal bei einem händler/berechtigten/verein zwischenlagere, oder liege ich da falsch?

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Auf Reisen genügt es die Waffen so sicher zu verwahren, wie es die Umstände erlauben.

Beispiele:

Waffe im Schrank im Hotelzimmer, Verschluß am Mann.

Eine Kurzwaffe würde ich in den Safe im Zimmer einschließen.

401594[/snapback]

Mmmmh,

das muss ich bei meinem versuch das gesetzt, bzw die verordnung zu verstehen überlesen haben......

klingt fast zu logisch für deutschland <_<

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AWaffV §13 Absatz 11

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

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Also ich würde mal sagen ohne ein festes Ziel zu haben,

z.B Schießstand XXX in München oder Verein XY in Hamburg, darf ich eine Waffe doch überhaupt nicht spazieren fahren.

Oder sehe ich das falsch?

Ich könnte mir vorstellen wenn du in eine Kontrolle kommst und der Beamte fragt :

Wo wollen sie denn mit der Waffe hin?

Und du antwortest:

Mal schauen wo ein Schießstand ist, genaue Adresse hab ich noch nicht.

Dann bist du das Teil gans schnell los.

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Als Praktiker verrate ich dir, daß diese Antwort dir jede Menge Ärger mit dem kontrollierenden Kollegen einbringen wird. Laß sowas bleiben und überleg dir vorher, zu welchem Stand du willst (oder laß dir zumindest eine gute Ausrede einfallen).

Im übrigen hast du das wahrscheinlich mit den Rechten eines Beschuldigten im Strafverfahren verwechselt.

Trooper

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Im übrigen hast du das wahrscheinlich mit den Rechten eines Beschuldigten im Strafverfahren verwechselt.

Nenn mir doch mal den Paragraphen, der mich verpflichtet einem Poizeibeamten irgendeine Frage (außer Personalien) zu beantworten.

Die Antwort von rolf123

Mal schauen wo ein Schießstand ist, genaue Adresse hab ich noch nicht.

ist provozierend dämlich.Die Polizei hat unterwegs nämlich gar keine Möglichkeit die im Kofferraum verstaute Waffe zu sehen. Zum Öffnen des Kofferraums wäre ein Duchsuchungsbeschluß eines Richters notwendig. Mit Waffe im Kofferaum sollte man allerdings Warndreieck und Verbandskasten vorne aufbewahren, die Frage "Zeigen Sie mir bitte Ihr Warndreieck." hat dann auch nicht den angestrebten Erfolg (einen Blick in den Kofferraum werfen zu können).

Außerdem sollte man halt wenigstens den Namen eines Schießstandes am Zielort kennen. :D

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mhh, irgendwer hat hier neulich irgendwo einen Ausriss des Polizeigesetzes `reingestellt. Da hab` ich eher `rausgelesen, dass ein Beamter praktisch zu jeder Zeit irgendein Auto durchwühlen darf......

Vielleicht hab` ich´s aber auch falsch verstanden bzw. gedeutet :wacko:

Ciao Tauschi

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...Die Polizei hat unterwegs nämlich gar keine Möglichkeit die im Kofferraum verstaute Waffe zu sehen. Zum Öffnen des Kofferraums wäre  ein Duchsuchungsbeschluß eines Richters notwendig. ...

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Das interessiert mich jetzt aber.

In einem anderen Thread gab es dazu abweichende Meinungen (insbesondere der Beitrag von Völker) auf meine Frage:

http://foren.waffen-online.de/index.php?sh...ndpost&p=399120

Vielleicht weiß Trooper ja, was ein Sheriff darf?

Gruß

357Mag

08:59

@Tauschi: Nich' vordrängeln! :D

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Vergesst auch nicht den Zoll, der darf, negben der Polizei, auch ohne Beschluss Dein Auto durchsuchen...

Geschützt ist im GG nur die Unversetzlichkeit der Wohnung. Dafür brauchen die Beamten einen richterlichen Beschluss.

Soweit ich weiss, ist die Mitnahme (Transport) von Waffen durch Berechtigte nicht besonders reglementiert (Das FÜHREN wohl, das ist mir bekannt).

Unser Vereinvorsitzender (Händler) hatte mal einen Unfall mit 125 Makarows im Kofferraum, die er für eine Sicherheitsfirma zum Beschussamt gefahren hat. Die Dinger wurden zwar erstmal beschlagnahmt, er konnte die aber ohne Probleme am nächsten Tag wieder abholen.

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AWaffV §13 Absatz 11

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

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Was anderes:

Im Zusammenhang mit dem Wiederladeschein haben wir gelernt dass "vorübergehende Aufbewahrung" einen Zeitraum von (bis zu) 72 Stunden umfasst.

(steht auch irgendwo im DEVA-Buch)

Weiss jemand ob sich da was definitiv geändert hat?

Zum Rest: Ist alles schon wieder zu theoretisch. Im Falle einer Kontrolle fragt der Sherrif MAXIMAL "was ist im dem Koffer". Antwort: Waffen. Selbst wenn die Frage kommt "machen sie mal auf" kommt die Antwort: Darf ich unterwegs nicht. Bin Sportschütze und ich mach den Koffer nur Zuhause oder auf dem Schiesstand auf. Aber hier, haben SIE den Schlüssel.

Den hat noch nie einer genommen .

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In dem von Völker zitierten (Landes?)Polizeigesetz taucht regelmäßig die Formulierung "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen" auf. Daran mangelt es in der Praxis regelmäßig. Wäre gespannt, wie der Polzeibeamte später dem Richter darlegt, welche Tatsachen im konkreten Falle gegeben waren.

Die Anforderungen an eine "Tatsache" sind übrigens recht hoch, ein Verdacht ist keine Tatsache.

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Soweit ich weiss, ist die Mitnahme (Transport) von Waffen durch Berechtigte nicht besonders reglementiert

401682[/snapback]

Richtig! So steht es geschrieben in § 12 WaffG. Jedoch mit der Einschränkung:

(...) sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (...)

In den Urlaub zu fahren und auf Verdacht die Plempen mitnehmen, weil "da wird schon irgendwo ein Stand sein", halte ich für nicht schlau. Man bricht sich ja auch kein Zacken aus der Krone, wenn man einfach mal vorab nach einem Plätzchen Ausschau hält...

Fahrzeugdurchsuchungen sind nicht ohne weiteres möglich. Jedoch denkbar... Ist aber unerheblich wenn man sich entsprechend richtig verhält (bzw. drauf vorbereitet) Wir sind schließlich alle sachkundig :D

Gruß Gromit

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...

Fahrzeugdurchsuchungen sind nicht ohne weiteres möglich. Jedoch denkbar... Ist aber unerheblich wenn man sich entsprechend richtig verhält (bzw. drauf vorbereitet) Wir sind schließlich alle sachkundig  :D

Gruß Gromit

401869[/snapback]

Und welche besonderen Befugnisse rechtfertigten dann an (z.B.) Deutsch-Österreichischen Grenzen die Durchsuchungen von Fahrzeugen?

IMI

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Und welche besonderen Befugnisse rechtfertigten dann an (z.B.) Deutsch-Österreichischen Grenzen die Durchsuchungen von Fahrzeugen?

Anders als die Polizei im Binnenland hat der Zoll in Zollgrenzbezirken (das sind typischerweise die Landkreise mit Außengrenze) das Recht jederzeit Personen und Fahrzeuge zu durchsuchen.

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In dem von Völker zitierten (Landes?)Polizeigesetz

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Ja, du hast recht. Das von mir zitierte PolG ist das von Baden-Württemberg, online bei www.dejure.org.

Polizeigesetze sind dank unsers "Föderalismus" Ländersache.

Hier die Landespolizeigesetze einiger Bundesländer:

Sachsen

Berlin

Saarland

Bremen

NRW

(keine Garantie für Aktualität!)

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In dem von Völker zitierten (Landes?)Polizeigesetz taucht regelmäßig die Formulierung "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen" auf. Daran mangelt es in der Praxis regelmäßig. Wäre gespannt, wie der Polzeibeamte später dem Richter darlegt, welche Tatsachen im konkreten Falle gegeben waren.

Des is` ja wurscht wie der Beamte dem Richter des darlegt. Dem Beamten ist man ja zuerst "ausgeliefert" :)

Bis der Richter dem Beamten ausdeutscht das keine "Tatsachen die die Annahme rechtfertigten" vorlagen, hat man ja erstmal das Theater.... Ich finde die Definitionen im Polizeigesetz ziemlich schwammig.

Aber wie Gromit schon schrieb: Wer seine Sportgeräte spazieren fährt, der wird schon wissen was er im "Ernstfall" erzählt :gutidee:

Servus Tauschi

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Des is` ja wurscht wie der Beamte dem Richter des darlegt. Dem Beamten ist man ja zuerst "ausgeliefert" :) 

Bis der Richter dem Beamten ausdeutscht das keine "Tatsachen die die Annahme rechtfertigten" vorlagen, hat man ja erstmal das Theater.... Ich finde die Definitionen im Polizeigesetz ziemlich schwammig.

die Definition ist ja mit Absicht so schwammig gehalten. :contra:

Hilfreich ist allerdings folgende Regelung im Hessischen Polizeigesetz:

HSOG §37 Absatz 3:

(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Bei Abwesenheit ist, wenn möglich, eine Person, die zur Vertretung befugt ist, oder eine andere Person als Zeugin oder als Zeuge hinzuzuziehen. Der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

Wollen wir doch mal schauen, was passiert, wenn ich eine solche schriftliche Begründung vor der Durchsuchung verlange. Der Beamte muß dann schon ganz genau überlegen, welche "Tatsachen" er anführen will, da er es schwer haben wird später vor Gericht weitere Gründe zu seiner Entlastung anzuführen.

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:D

ich bin auch mal über ein verlängertes Wochenende weggefahren, da habe ich auch "ein bisschen was" dabei gehabt, ich war halt auch zu einem Schiessen eingeladen.

Die Strecke waren auch so ca. 500km, wenn mich da ein Polizist angehalten hätte. Ich wäre nicht unbedingt scharf darauf gewesen das er den Inhalt des Kofferraumes zu sehen bekommt.

( über 5000 Schuss Munition in verschiedenen Kalibern plus 6 Waffen davon 4 Kurz und 2 Lang ) :ninja:

Das Gesicht und die Reaktion von dem Polizisten zu sehen, das wäre bestimmt auch interessant gewesen.

( Hilfe ein Terrorist, Was wollen sie mit soviel Munition? Den 3.Weltkrieg anfangen??? )

Wenn die liebe Presse davon erfahren hätte, das wäre bestimmt der Reiser in den Nachrichten geworden!!!

Wenn mich bei einer Kontrolle trotzdem einer fragt, ob ich Waffen dabei habe, dann zeige ich denen dann mein Ami- Kampfmesser, dann sind die Kontrolleure zufrieden und suchen auch nicht weiter. :rotfl2:

( habe das Teil schon einige Zeit, da können die halt nichts machen )

Gruß

Michael

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Ein Beispiel (§ 12 Abs. 6 Nds. SOG):

(6) Die Polizei kann zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug jede im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

Lageauswertungen haben z.B. ergeben, daß die BAB 1 eine wichtige Transitroute für Drogenkuriere aus den Niederlanden ist. Ich halte also in der Nähe der A1 (die mitten durch meinen Zuständigkeitsbereich führt) ein Fahrzeug für eine Verkehrskontrolle an und sehe, daß auf der Rückbank eine Tüte Vla/eine niederländische Zeitung/was auch immer liegt... das reicht mir schon.

Trooper

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die Definition ist ja mit Absicht so schwammig gehalten

401931[/snapback]

Na ja... irgendwie muß man der Pol die Möglichkeit einräumen, eine Durchsuchung vorzunehmen. Auch ohne richterlichen Beschluß. Ich möchte mir jetzt keine Beispiele ausdenken. Es werden euch genug einfallen...

Sollte eine Durchsuchung/Beschlagnahme ungerechtfertigt sein, so bleibt noch:

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(...)

Gruß Gromit

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