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WaffVwV


Nitro

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Aus zuverlässiger Quelle:

Das Hessische Innenministerium hat mit Erlass v. 12.02.2007 den zuständigen

Behörden in Hessen "empfohlen", die vom Bundesrat verabschiedete -aber von

der Bundesregierung noch nicht in Kraft gesetzte- Fassung der VwV anzuwenden.

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Wie passen aber "Erlass" und "empfohlen" zusammen ?

Gar nicht.

Eine Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage einer nicht existierenden VwV (weil nicht in Kraft gesetzt) kann keine Rechtsgültigkeit haben.

Eine Verwaltungsvorschrift ist eine Vorschrift für die Verwaltung. Ihr Inhalt, egal ob in Kraft gesetzt oder nicht, hat keinerlei Rechtsbindung für den Bürger.

Ist die Verwaltungsentscheidung für den Betroffenen ungünstig: Widerspruch/Klage!

CM

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Schon, aber wenn so eine VwV lediglich förmlich noch nicht in Kraft getreten ist, weil halt noch eine bevorstehende Gesetzesänderung abgewartet und die Föderalismusreform umzusetzen ist, stellt diese in meinen Augen für die Verwaltung in erster Linie einen Anhaltspunkt zur Entscheidungsfindung dar.

Und diese VwV wurde ja immerhin schon vom Bundesrat abgenickt, ist also nicht nur irgendein Entwurf, sondern schon ein bissl mehr.

Für BaWü wurde im übrigen inzwischen auch zugestanden, dass sich die Waffenbehörden in Zweifelsfällen schon jetzt an der VwV orientieren können.

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Die letzte Äußerung des FWR zur VwV, an die ich mich entsinne lautete doch sinngemäß:

Dieser Entwurf ist eine Wunschliste des Bundesrats (Länder). Die sind aber gar nicht im Prozess zuständig. Das läuft über die Bundesregierung. Und bevor die Verwaltungsvorschrift überhaupt kommt, werden die Beteiligten (also auch FWR) gehört, und dann kommt bestimmt nicht das, was jetzt von den Ländern gefordert wird.

Ist das jetzt so richtig ?

Dann wäre doch die IM-Anweisung vergleichbar mit einem willkürlichen Erlass zur Handhabung WaffG/AWaffV, nur gedeckt durch das Mäntelchen des befürworteten Entwurfs aus dem BR. Also ohne Grundlage, nur halt einheitliche Rechtsbeugung.

:huh:

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Seit der Föderalismusreform zum 01.09.2006 besteht im Waffenrecht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Es müssen also (rein theoretisch, wird ja trotzdem gemacht B) ) weder Länder noch irgendjemand sonst angehört werden.

Die derzeitige Fassung ist jedenfalls das derzeitige Meinungsbild aller beteiligten Damen und Herren, die sich bislang damit befasst haben. Und solange es nix anderes gibt, ist das schon aussagekräftig.

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Für BaWü wurde im übrigen inzwischen auch zugestanden, dass sich die Waffenbehörden in Zweifelsfällen schon jetzt an der VwV orientieren können.

Hallo SBine,

wer hat dies den Waffenbehörden zugestanden? Gibt es ein Aktenzeichen? Bin nämlich noch nicht wirklich weitergekommen.

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  • 2 Wochen später...
Aus zuverlässiger Quelle:

Das Hessische Innenministerium hat mit Erlass v. 12.02.2007 den zuständigen

Behörden in Hessen "empfohlen", die vom Bundesrat verabschiedete -aber von

der Bundesregierung noch nicht in Kraft gesetzte- Fassung der VwV anzuwenden.

@ JuergenG:

Wie "zuverlässig" ist denn die Quelle ?

Wo kann man den ministeriellen Erlass nachlesen/einsehen ?

Vielen Dank + Gruß

cb01

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  • 5 Monate später...
Schon, aber wenn so eine VwV lediglich förmlich noch nicht in Kraft getreten ist, weil halt noch eine bevorstehende Gesetzesänderung abgewartet und die Föderalismusreform umzusetzen ist, stellt diese in meinen Augen für die Verwaltung in erster Linie einen Anhaltspunkt zur Entscheidungsfindung dar.

Und diese VwV wurde ja immerhin schon vom Bundesrat abgenickt, ist also nicht nur irgendein Entwurf, sondern schon ein bissl mehr.

Für BaWü wurde im übrigen inzwischen auch zugestanden, dass sich die Waffenbehörden in Zweifelsfällen schon jetzt an der VwV orientieren können.

Solange die VwV noch nicht erlassen ist, handelt es sich um einen Entwurf. Die VwV kann nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Bundesregierung hat nach einem Maßgabe-Beschluss (Zustimmung mit Änderungen) des Bundesrates nur zwei Möglichkeiten. Entweder sie schluckt die Änderungen und erlässt die Vorschrift oder sie verzichtet hierauf. Bei Rechtsverordnungen und VwV gibt es kein Vermittlungsverfahren.

Unabhängig davon können die Länder selbstverständlich ihre Behörden anweisen, auch den Entwurfstext bereits anzuwenden. Dann erhält der Entwurf über die Weisung der obersten Behörde Verbindlichkeit. Derartige Weisungen zu erteilen, liegt in der Organisationshoheit der Länder für ihre Behörden. Sofern die VVs sich im Rahmen der bestehenden Gesetze (WaffG, WaffV) halten und diese richtig auslegen, ist das juristisch nicht zu beanstanden.

Übrigens, mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder der Föderalismusreform haben die VwVs nichts zu tun. Bei den VwVs handelt es sich nicht um Gesetze. Der Erlass von VwVs folgt nach dem Grundgesetz anderen Regeln.

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Solange die VwV noch nicht erlassen ist, handelt es sich um einen Entwurf. Die VwV kann nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die Bundesregierung hat nach einem Maßgabe-Beschluss (Zustimmung mit Änderungen) des Bundesrates nur zwei Möglichkeiten. Entweder sie schluckt die Änderungen und erlässt die Vorschrift oder sie verzichtet hierauf. Bei Rechtsverordnungen und VwV gibt es kein Vermittlungsverfahren.

Unabhängig davon können die Länder selbstverständlich ihre Behörden anweisen, auch den Entwurfstext bereits anzuwenden. Dann erhält der Entwurf über die Weisung der obersten Behörde Verbindlichkeit. Derartige Weisungen zu erteilen, liegt in der Organisationshoheit der Länder für ihre Behörden. Sofern die VVs sich im Rahmen der bestehenden Gesetze (WaffG, WaffV) halten und diese richtig auslegen, ist das juristisch nicht zu beanstanden.

Übrigens, mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder der Föderalismusreform haben die VwVs nichts zu tun. Bei den VwVs handelt es sich nicht um Gesetze. Der Erlass von VwVs folgt nach dem Grundgesetz anderen Regeln.

Mag seinen Sinn haben, aber ich ahne, welcher Sinn daraus wird bei genügend großer Profilneurose der Länderfürsten oder deren Empfänglichkeit für "gute" Ratschläge von so Spezis wie Brenneke und Co. Parteiübergreifend.

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