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IGNORED

Waffentransport in öffentlichen Verkehrsmitteln ?


Sindbad

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Zu einer Meisterschaft habe ich nur eine Hinfahrgelegenheit.

Kann ich mit der Langwaffe im abgeschlossenen Gewehrkoffer (120 cm lang) und Munition im Rucksack die Bundesbahn und die S-Bahn benutzen ?

Es gibt vermutlich 2 verschiedene Bereiche, die zu Ärger führen können:

("privatrechtliche") Beförderungsbestimmungen und Waffengesetz.

Letzteres wäre besonders folgenschwer (Zuverlässigkeit etc.)

Weiß jemand hierzu näheres ?

Sindbad

Geschrieben

Mögliche Konsequenzen bei Verstoß "in Unkenntnis" gegen die Beförderungsbestimmungen ?

(Schließlich bin ich sachkundig nur hinsichtlich Waffengesetz)

Geschrieben

minimum ordnungswidrigkeit - es sei denn, es kommt zu einem polizei-grosseinsatz z.b. wegen "aus dem rucksack kullernden" patronen. dann kann dir (hierzulande und heutzutage) alles passieren.

falls du wiederlader bist, bist du auch bez. befoerderungsbestimmungen kundig (war bei mir jedenfalls bestandteil des lehrgangs). demzufolge koennte hier der verlust der zuverlaessigkeit drohen.

allgemein gilt: unwissenheit schuetzt nicht vor strafe.

Geschrieben

Beförderungsbestimmungen der DB sagen: icon13.gif

Und nachdem Du hier so gescheit gefragt hast (und die Helden vom DWJ dieses Thema erst vor kurzem und natürlich in Deinem Interesse breitgetreten haben, eben Kompetenz die begeistert, siehe auch DWJ Forum) kannst Du Dich nicht mal mehr blöd und unwissend stellen icon13.gif

Geschrieben

D.h. ein Verstoß gegen die Beförderungsbestimmungen ist ohne Strafandrohung ?

Und was sagt das Waffengesetz ?

Transport ist hier vom Bedürfnis umfasster Zweck. Gibt es da nicht noch Einschränkungen ?

Kann ich vom Waffengesetz her jedes Verkehrsmittel nutzen ?

Sindbad

Geschrieben

Das WaffG sagt nur, dass der Transport der nicht zugriffs- und schussbereiten Waffe, getrennt von Mun, fuer den vom Beduerfnis umfassten Zweck erlaubt ist. Ob zu Fuss, auf dem Roller oder sonstwie ist den WaffG egal.

cool3.gif

Den Befoerderungsbedingungen der Oeffis aber nicht.

Wenns rauskommt, musst Du laufen.

grlaugh.gif

Dass Dir damit ein waffenrechtlicher Strick gedreht werden koennte, sehe ich (bin aber Laie, daher ohne Gewaehr) aufgrund des WaffG nicht. Waere vielleicht mal ein interessanter Anfragegrund fuer das FWR.

Nachtrag:

Nimm doch einfach nen umgebauten Kontrabasskasten als Gewehrkoffer

021.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

minimum ordnungswidrigkeit


Langsam langsam. So wie ich das sehe - aber da kann ich falsch liegen - sind die Beförderungbstimmungen der Bahn sowas wie AGBs. Ein Verstoß dagegen kann aber keine Owi sein, dazu müssten sie vom Gesetzgeber erlassen sein.

Außerdem ist für mich auch noch die Frage, ob diese Beförderungsbestimmungen in diesem Punkt überhaupt wirksam sind, da die gesetzlichen Vorschriften hierzu nicht so streng sind. Guckst du hier. Insofern könnte man schon argumentieren, dass du die gesetzlichen Vorschriften einhälst und die Bahn demnach eine Beförderungspflicht hat - wie es ja auch teilweise in dem oben verlinkten Thread passiert ist.

Fazit: Die Beförderungsbedingungen der Bahn sagen nein, die gesetzlichen Vorschriften sagen ja, ob es nun dennoch nicht erlaubt ist, wird man erst wissen, wenn man die Bahn gebeten hat, die Beförderungsbedingungen zu ändern oder sie erfolgreich verklagt hat, die Beförderungsbedingungen zu ändern. AZZANGEL.gifcool3.gif

bye knigt

Geschrieben

Hm Sindbad,

da Du jetzt informiert bist, wäre zu klären, in wie weit Du u.U. bösgläubig bist, wenn Du jetzt trotzdem einfach einen standardisierten Beförderungsvertrag mit der Deutschen Bahn AG abschließt und trotzdem Waffen und Mun. mit nimmst. crazy.gif

Ob die AGB/ABB hier überhaupt anwendbar oder aufgrund der Vorschriften des AGB-Gesetzes (z.B. "überraschende Klausel") gegenstandlos sind, ist eher theoretischer Natur. smirk.gif

Wenn Du es aber rechtlich zweifelsfrei und korrekt machen willst, schreibe doch an die Bahn, am Besten an den Vorstand. Schließlich geht es hier um einen Vertrag und nicht um öffentliches Recht. So einen herzerweichenden Brief wegen Förderung des Sports, strengen und sicheren Vorschriften des WaffG und der AWaffV, Medallienerfolge bei Olympia, keinerlei Gefahren oder Risiken, ... . AZZANGEL.gif

Dein

Mausebaer cool.gif

Geschrieben

Ich votiere auch für "Ist waffenrechtlich kein Problem, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden".

Privatrechtliche Streitigkeiten über den Einhalt von AGB's u.ä. haben nichts mit dem öffentlichen Recht zu tun, zu dem auch das Waffenrecht als Untergebiet des Verwaltungsrechts gehört.

Solange deine Handlungen nicht dazu geeignet sind, ernsthafte Zweifel an deiner persönlichen/charakterlichen Zuverlässigkeit aufkommen zu lassen, kannst du dich m.E. mit anderen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts nach Herzenslust über Kreuz legen.

Die Idee mit dem Brief halte ich für absolut nicht gut, denn die angeschriebene Stelle wird bloß "Waffen" lesen und die Sache dann pauschal ablehnen. Einfach unkenntlich und SICHER verpacken (im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen), auf seine Sachen mit Argusaugen achten und einfach mitnehmen.

mfg

Trooper

Geschrieben

An sich neige ich dazu, alle Gesetze genau zu beachten.... (insbesondere beim Waffengesetz; da ist es den Ärger einfach nicht wert)

Aber Beförderungsbestimmungen sind wohl eher "Richtlinien" rolleyes.gif .

An Sachbearbeiter:

Das Gehirn funktioniert anders: "...waffe..." und die Assoziationen laufen los.

Weckt nur unnötige Neugierde - auch z.B. bei Sicherheitsbeamten im Bahnhof.

Sindbad

Geschrieben

Ein Keyboard-Koffer hat ungefähr die gleichen Maße. Machst halt noch einen Yamaha (oder Yahama?)-Aufkleber drauf.

...

Bei Reservistens nach dem Schießen, Einige reinigen die Waffen:

- Herr Hauptmann, können wir nach Hause fahren?

-- Ja.

- Wir dürfen wrklich nach Hause fahren?

-- Jaha.

- Also, wir dürfen nach Hause fahren und müssen nicht reinigen?

-- JA!

- Wir habe ja nur gedacht und wollten sicher gehen, weil da einige noch am Reinigen sind

-- Is' gut!

- Also, wir gahen dann nach Hause, ja?

-- NEIN. Ihr bleibt hier und helft beim Reinigen...

....

Der Vergleich hinkt vielleicht etwas, aber drängt sich mir irgendwie auf.... grin.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Privatrechtliche Streitigkeiten über den Einhalt von AGB's u.ä. haben nichts mit dem öffentlichen Recht zu tun, zu dem auch das Waffenrecht als Untergebiet des Verwaltungsrechts gehört.


Da wär ich mir nicht so sicher. Ein Verstoß gegen die AGBs könnte in diesem Fall strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn eine Zuwiderhandlung als Hausfriedensbruch gewertet wird.

Ich kenne da einen Fall, wo sich ein Dienstwaffenträger mit Waffe in seiner Freizeit in einer Bar aufgehalten hat, an deren Eingang ein Waffenverbot angeschlagen war.

Folge: Festnahme durch den Sicherheitsdienst und Anzeige wegen Hausfriedensbruch - in diesem Fall muß ein Verweis nicht mehr erfolgen, da das Waffenverbot "offensichtlich" war.

Geschrieben

die beförderungsbestimmungen der db sagen ganz klar nein.d.h. wenn du trotzdem mit der bahn fährst und die zugbegleiter einen schlechten tag haben,setzt du deine reise zu fuß fort.wahrscheinlich wird auch dein ticket einbehalten.

ich hatte das gleiche problem.ich musste zum flughafen nach frankfurt.als ich davon erfahren habe ,bin ich dann doch mit dem leihwagen gefahren.der flieger wartet nicht.

auf der rückfahrt war es mir egal.hab es mit der bahn probiert.die bahner haben meinen gewehrkoffer ginsend angeguckt,aber gesagt hat keiner was.

gruß

okandivi

Geschrieben

In Antwort auf:

@knight

ich wuerde hier vermuten (!), dass die ordnungswidrigkeit mit "erregung oeffentlichen aergernisses" begruendet wird.


Aber nur, wenn er seinen Koffer vor einer holden Maid blitzartig aufreist und das Teil heraushängen läßt... eek2.gif

Geschrieben

Na also ist der Vorschlag mit dem Yamaha-Aufkleber doch gut: Lass sie was Falsches denken...

Beim vorletzten Beitrag kommt mir noch eine Frage:

Wem bin ich eigentlich zu einer wahren Aussage über den Inhalt bzw. einem Öffnen verpflichtet ?

Denn ohne Info über den wahren Inhalt ... passiert nichts !

Jedem ? Jedem Bahnmitarbeiter ? Nur Polizei ?

Sindbad

Geschrieben

hagens antwort auf gemms meinung ist zwar humoristisch hervorragend 021.gif, aber wohl nicht für alle verständlich

In Antwort auf:

@knight

ich wuerde hier vermuten (!), dass die ordnungswidrigkeit mit "erregung oeffentlichen aergernisses" begruendet wird.


StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

hausfriedensbruch (im bahnhof, der zug ist wohl kein befriedetes besitztumchrisgrinst.gif) ist es übrigens auch nicht, wenn gegen die agb verstossen wird: erschlichener zutritt ist kein zutritt gegen den willen des berechtigten.

Geschrieben

In Antwort auf:

An sich neige ich dazu, alle Gesetze genau zu beachten.... (insbesondere beim Waffengesetz; da ist es den Ärger einfach nicht wert)

Aber Beförderungsbestimmungen sind wohl eher "Richtlinien"
rolleyes.gif
.

An Sachbearbeiter:

Das Gehirn funktioniert anders: "...waffe..." und die Assoziationen laufen los.

Weckt nur unnötige Neugierde - auch z.B. bei Sicherheitsbeamten im Bahnhof.

Sindbad


Nix Richtlinien

sondern

Bestandteil des Beförderungs-VERTRAGs. Soweit etwas nicht nur zum Schein vereinbart wird oder gegen geltendes Recht oder das Empfinden der billig und gerecht Denkenden verstößt, kannst Du in einem Vertrag rechtswirksam vereinbaren, was Du willst. chrisgrinst.gif

Das Problem wird sein, bei der Bahn jemanden zufinden, der für die Bahn vertretungsberechtigt ist und mit Dir einen Vertrag abschließt, der von den AGB abbweicht. crazy.gif

Geschrieben

Stimmt, Hausfriedensbruch würde ich hier auch nicht annehmen.

Ein Zug ist, wie bereits erwähnt, kein Gebäude oder befriedetes Besitztum, und ich wage mal zu bezweifeln, daß die Bahn ein Waffentransportverbot für einen Bahnhof verhängen kann, da dieser zwar Privatgelände ist, aber der öffentlichen Nutzung gewidmet wurde und in vielen Fällen mittlerweile einen Verkehrsweg an sich darstellt, der mit dem Zugverkehr häufig gar nichts mehr zu tun hat.

Aber das ist m.E. alles rein akademisch... solides unauffälliges Tarnbehältnis und gut ist.

mfg

Trooper

Archiviert

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