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IGNORED

Kl. Waffenschein - wie darf Waffe geführt werden?


Gast Tom1970

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich besitze seit einiger Zeit den sog. kleinen Waffenschein, der zum Führen von Schreckschusswaffen berechtigt.

Da ich weder Mitglied in einem Schützenverein o.ä. bin und auch keinen Kontakt zu einem solchen habe, bin ich seither auf der Suche nach Informationen, welche Vorschriften es denn nun beim Führen der Waffe gibt, konnte aber bislang nichts schlüssiges finden, selbst die Dame auf dem Landratsamt konnte mir diese Infos nicht zufriedenstellend geben.

Also: Ich weiss, dass ich die Waffe führen darf und - soviel habe ich schon rausgefunden - nur in Notwehr gebrauchen darf. Aber wie muss ich die Waffe führen? Muss ich die Waffe verborgen tragen, oder darf ich sie in John Wayne Manier am Holster griffbereit mit mir tragen (mal unabhängig davon, ob ich das tatsächlich auch mache grin.gif). Was muss man beim Führen der Waffe beachten?

Oder kennt jemand einen vernünftigen Link im Netz, wo man solches nachlesen kann.

Gruß Tom

Geschrieben

Rein vom Gesetz her kannst du sie verdeckt tragen, offen tragen oder sogar zwischen den Zaehnen.

Es ist naemlich schlicht und einfach nicht spezifiziert. Fuehren ist fuehren, egal ob offen oder verdeckt.

Musst nur ueberlegen, was Sinn macht.

Geschrieben

Wenn es ein SA Revolver ist, dann solltest Du ihn auch wie John Wayne tragen icon14.gif. So lernst Du in kurzer Zeit viele nette Menschen kennen cool.gif. Einfach alle Polizisten in Deiner Gegend. grlaugh.gif

Dein

Mausebaer wink.gif

Geschrieben

Hallo!

Also jedenfalls in Niedersachsen ist es so geregelt, daß man die Waffe nur verdeckt tragen darf, steht zumindest bei mir auf dem Schein mit drauf...

Gruß, Pemo

Geschrieben

Ist eigentlich merkwürdig: Wenn ich das richtig verstanden habe, darf man in den meisten Staaten der USA die Waffe nur offen führen, es sei denn, man hat die extra Erlaubnis zum verdeckten Tragen (CCW permit heißt das, glaube ich)

Geschrieben

@Pemo

Es gibt wohl einzelne Aemter, die aus eigener Machtvollkommenheit irgendwelche nicht vom AffG gedeckte Zusaetze in den Kinderwaffenschein reinschmieren und solange sich keiner dagegen wehrt, werden die es weiter machen.

016.gif

Wir Deutsche muessen den Satz "Das ist mein RECHT" endlich mal auswendig lernen.

Geschrieben

In Antwort auf:

@Pemo

Es gibt wohl einzelne Aemter, die aus eigener Machtvollkommenheit irgendwelche nicht vom AffG gedeckte Zusaetze in den Kinderwaffenschein reinschmieren und solange sich keiner dagegen wehrt, werden die es weiter machen.

016.gif

Wir Deutsche muessen den Satz "Das ist mein RECHT" endlich mal auswendig lernen.


genau

solange wir uns ducken, werden die weiter selbstherrlich ihre Rechtsauffassung uns aufdiktieren. Wehrt euch, auch wenns ersteinmal Nachteile bringt. Irgendwann gereicht es uns zum Vorteil.

Steven

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo!

Also jedenfalls in Niedersachsen ist es so geregelt, daß man die Waffe nur verdeckt tragen darf, steht zumindest bei mir auf dem Schein mit drauf...

Gruß, Pemo


Ja, das ist auf meinem 'kleinen' auch vermerkt.

Geschrieben

Wenn der "Waffenschein" nicht mit Auflagen versehen ist, dann darfst du die Waffe führen, wie es dir beliebt. Musst natürlich schaun, was sinnvoll ist!

Verboten ist das führen generell bei sog. öffentlichen Veranstaltungen. Dabei musst du allerdings etwas aufpassen, denn was eine öffentliche Veranstaltung ist, ist manchmal nicht ganz klar. Öffentliche Veranstaltungen oder dem gleich sind z.b: Demonstrationen, Volksfeste aber auch Konzerte, Discobesuch... und sogar ein Kinobesuch gilt als öffentliche Veranstaltung! Generell kann man sagen, dass alles was irgendwie als Veranstaltung angekündigt und beworben ist, damit Tabu wäre. Also aufpassen!

Du solltest auch nicht unbedingt unter Drogeneinfluss deine Waffe führen! Es gibt meines wissens zwar kein Gesetz, das dir dies explizit untersagt; aber wie du vielleicht weisst, kann man sogar wenn man besoffen Fahrrad fährt seinen Führerschein verlieren! Dies ergibt sich aus der allg. Pflicht zur Sorgfalt. Also auch aufpassen!

Desweiteren weist die Deutsche Bahn AG in ihren Beförderungsbedingungen darauf hin, dass in Zügen der DB KEINE Waffen (auch nicht mit Waffenschein) geführt werden dürfen. Zum Trost: ein Verstoss würde wohl folgenlos bleiben, da die Bahn lediglich von ihrem Hausrecht gebrauch machen kann (Platzverweis aussprechen...etc)

Theoretisch musst du sogar beim betreten eines Kaufhauses den Inhaber um Erlaubnis fragen! (wäre aber auch nur ein Verstoss gegen das Hausrecht des Eigentümers, wenns denn auffällt und er es dir unmissverständlich untersagen würde)

Allein schon wegen des letzteren Grundes empfiehlt es sich, die Waffe verdeckt zu tragen!

Ansonsten hast du dir deine Fragen ja schon selbst beantwortet (schiessen darfst du damit nur auf Schiessständen, deinem befriedetem Besitztum - wenns niemanden stört! - oder in einer Notwehrsituation)

Geschrieben

Danke erst mal für die vielen Antworten.

Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, dann gibt es also keine gesetzliche Vorgabe, wie die Waffe zu führen ist.

Außer dem, was auf dem Waffenschein drauf steht (öffent. Veranstaltungen, Aufzüge, usw.) Bei meinem Schein steht übrigens nicht drauf, dass ich die Waffe verdeckt tragen muss tongue.gif. Also können mir die vielen netten Polizisten in meiner Gegend wohl auch nicht an den Karren fahren, falls ich tatsächlich mal so 'nen John Wayne Anfall gaga.gif mit Holster usw. bekomme, oder?

Na ja, wie auch immer, verdeckt tragen wird auf die Dauer wohl am einfachsten sein.

@JDHarris: Ist das richtig, dass ich auf meinem eigenen befriedeten Grundstück schießen darf, wenn es niemanden stört. Ich meine gehört zu haben, dass selbst das nicht erlaubt ist.

Geschrieben

In Antwort auf:

Discobesuch... und sogar ein Kinobesuch gilt als öffentliche Veranstaltung!


Tut es nicht. Jedenfalls nicht in der von dir so allgemein beschriebenen Form.

In Antwort auf:

Theoretisch musst du sogar beim betreten eines Kaufhauses den Inhaber um Erlaubnis fragen!


Aus welchem Paragrafen liest du das?

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

@JDHarris: Ist das richtig, dass ich auf meinem eigenen befriedeten Grundstück schießen darf, wenn es niemanden stört. Ich meine gehört zu haben, dass selbst das nicht erlaubt ist.


Soweit mir bekannt, ja. Im Waffg heisst es (sinngemäss):

Auf befriedetem Besitztum darf geschossen werden wenn

- die Projektile nicht mehr wie 7,5Joule haben und diese das Gelände nicht verlassen können

- mit Kartuschenmunition geschossen wird aus der keine Projektile verschossen werden.

Beim schiessen mit der Gaswaffe handelt es sich ja um Kartuschenmunition OHNE Projektil. Du musst aber trotzdem IMMER deine Sorgfaltspflichten beachten! (Nicht besoffen rumballern, Ruhestörung der Nachbarn vermeiden, nicht andere Leute dadurch bedrohen...etc)

Du solltest also kurzgesagt darauf achten, dass es niemand mitbekommt der sich durch die schiesserei ev gestört oder bedroht fühlt! Ansonsten kannst du theoretisch machen was du willst.

Allerdings Ohne Gewähr! (wenn dich doch jemand dabei beobachten sollte und das SEK ruft, dann hast du erst einmal den Ärger - ganz unabhängig davon ob du Recht hattest oder nicht.

Also lass es besser!

Geschrieben

In Antwort auf:

Tut es nicht. Jedenfalls nicht in der von dir so allgemein beschriebenen Form

Aus welchem Paragrafen liest du das?

bye knight


Ich weiss, ist ne ziemlich schwammige Sache

Wenn du z.b eine Diskothek besuchst, dann zählt natürlich in erster Linie das Hausrecht des Eigentümers (der kann dir dann das Betreten untersagen). Solange die Veranstaltung dort nicht öffentlich ist, z.b. eine geschlossene Gesellschaft oder aber auch der normale Durchgangsbetrieb (OHNE besondere Veranstaltung), ist der besuch einer Disco nicht öffentlich. Sobald aber dort eine Show oder eine anderer anlass stattfindet, mit dem vorher öffentlich geworben wurde, IST es widerum eine öffentliche Veranstaltung!

Hab ich aus einem Urteil des BVG

Ist also immer sehr unterschiedlich. Im Zweifelsfall sollte man besser auf das Mitführen der Waffe verzichten. Ich weiss sowieso nicht, warum man eine Waffe mit in eine Disko nehmen sollte?

Ein Kinobesuch wird definitiv als öffentliche Veranstaltung angesehen!

Die Urteile dazu müsste ich jetzt raussuchen. Einige Verwaltungsgerichte haben sich schon mit dieser Thematik beschäftigt.

Geschrieben

mal ganz davon abgesehen halte ich es für ziemlich besch... eine schreck-waffe als "verteidigungswaffe" mitzuführen!!! wenn mann in die situation kommt, dass man ne "waffe" braucht, dann möcht ich nich ne "schreck" dabei haben!!! das wird meist schlimmer als es werden könnte!!! icon13.gif

lass den scheiss zu hause!!! is nur für die katz oder für leutz die minderwertigkeits probs haben!!!

Geschrieben

Um nochmal auf das Schießen im Garten zurückzukommen -

hier solltet Ihr genau diferenzieren, sonst hat unser Schreckschussfreund bald Ärger am Bein. Schießen .... nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann ... (12 Abs. 4 Nr. 1 b ) Das bedeutet zum einen er darf keinen Fall einen Abschussbecher für Leuchtstoffmuni mitführen, da dann aus der Waffe ja nicht mehr nur Kartuschenmuni sondern auch Leuchtstoff verschossen werden kann, und zweitens bleibt von der o. g. Ausnahme nach WaffeG die Erlaubnispflicht gem. BImschG - Abgabe von Schallsignalen mittels Gerätschaften ist genehmigungspflichtig durch Gemeinde - unberührt.....

Geschrieben

Also nochmal vielen Dank für Eure Antworten und für Euer Bemühen - auch wenn es sich bei mir nur um einen "Kinderwaffenschein" crying.gif handelt.

Mir ging es eigentlich in erster Linie darum, dass ich in nem Westernclub (aha daher weht also der Wind AZZANGEL.gif) bin. Normalerweise haben wir unsere "Kinder"-Waffen nur auf privatem Gelände bei uns - geschossen wird auch nicht. Es gehört halt dazu, dass jeder sein Spielzeug am Holster hängen hat - Kinderwaffenschein hat auch jeder. Meine Frage bezog sich u.a. eben auch darauf, worauf man achten muss, wenn man mal mit so nem Ding das Grundstück verlässt.

@borussenjoe: Zu Deiner Bemerkung "...Das bedeutet zum einen er darf keinen Fall einen Abschussbecher für Leuchtstoffmuni mitführen, da dann aus der Waffe ja nicht mehr nur Kartuschenmuni sondern auch Leuchtstoff verschossen werden kann..."

Bei meinen Revolver ist der Abschussbecher für die Leuchtstoffmuni im Lauf integriert - nicht abnehmbar. Das hieße ja, dass ich damit also - unabhängig der restlichen Vorschriften - überhaupt nicht auf meinem privaten Gelände schießen darf, oder?

Geschrieben

In Antwort auf:

Ein Kinobesuch wird definitiv als öffentliche Veranstaltung angesehen!

Die Urteile dazu müsste ich jetzt raussuchen. Einige Verwaltungsgerichte haben sich schon mit dieser Thematik beschäftigt.


Das sehe ich anders - und ich denke wir beziehen uns auf das gleiche Urteil (aus dem Kopf: BGH 1 Str 44 / 91 oder so ähnlich).

Eine Kino-Veranstalltung ist meiner bescheidenen Meinung nach schlicht öffentlich und keine öffentliche Veranstaltung im Sinne des WaffG. Wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, die gegenüber dem alltäglichen Betrieb hervorgehoben wurde, sieht das wieder anders aus - könnte z.B. bei einer Premiere so sein, allerdings sind die auch jeden Donnerstag uns somit schon wieder (fast) alltäglich. Ich kann nicht erkennen weshalb eine stinknormale Kinovorführung hier den Charakter einer öffentlichen Veranstaltung haben sollte.

bye knight

Geschrieben

@Tom1970

In Antwort auf:

Normalerweise haben wir unsere
"Kinder"-Waffen
nur auf privatem Gelände bei uns - geschossen wird auch nicht. Es gehört halt dazu, dass jeder sein
Spielzeug
am Holster hängen hat.


Obwohl hier kein Smiley steht, war diese Verharmlosung natürlich ironisch gemeint, das ist mir schon klar.

Falls hier aber Newbies oder Kiddies mitlesen: Gas- und Schreckschusswaffen sind alles andere als Kinderwaffen oder Spielzeug! Im Gegenteil, sie haben im Nahbereich sogar ein tödliches Gefahrenpotenzial! shocked.gif

Zwei Links dazu mit forensischen Infos:

Ärzte-Zeitung

Planetopia

Ciao

Webley

Geschrieben

In Antwort auf:

Falls hier aber Newbies oder Kiddies mitlesen: Gas- und Schreckschusswaffen sind alles andere als Kinderwaffen oder Spielzeug! Im Gegenteil, sie haben im Nahbereich sogar ein tödliches Gefahrenpotenzial!


Hast schon Recht - die Ausdrücke "Kinder-Waffen" und "Spielzeug" waren (in ironischem Bezug auf den "Kinder"-Waffenschein) etwas unüberlegt gewählt von mir.

Ich weiss, dass die Dinger keineswegs Spielzeuge sind! Danke für den Hinweis.

Tom

Geschrieben

@tom

gab bei uns in der gegend einen fall (liegt laenger zurueck - weit vor einfuehrung des kinderwaffenscheins), da wurde jemand eine ordnungswirdigkeit angehaengt wegen erregung oeffentlichen aergernisses (sichtbares fuehren einer schreck-waffe). letztere wurde sichergestellt - ob er sie wieder zurueck beakm (und wann) weiss ich nicht.

Geschrieben

In Antwort auf:

@tom

gab bei uns in der gegend einen fall (liegt laenger zurueck - weit vor einfuehrung des kinderwaffenscheins), da wurde jemand eine ordnungswirdigkeit angehaengt wegen erregung oeffentlichen aergernisses (sichtbares fuehren einer schreck-waffe). letztere wurde sichergestellt - ob er sie wieder zurueck beakm (und wann) weiss ich nicht.


Hallo,

anzeigen kann bei uns jeder alles, was dann am Ende rauskommt erfährt keiner mehr.

Karl

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