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IGNORED

Betrifft §6 der Verordnung AWaffV auch KK Selbstla


Tatonka

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Geschrieben

Betrifft §6 der Verordnung AWaffV auch die kleinen Ruger´s 10/22 und ähnliche Systeme?

Ich habe das Gefühl etwas verpasst zu haben?

Sind bei dem Versuch „zivile MP5“ im Schiesssport

zu verhindern auch gleich alle 22er Selbstlader unter den Tisch

gefallen? Wenn dies so ist, was bedeutet das für mich als Besitzer

so einer Teufelswaffe. Die Wettkämpfe hierfür werden ja wohl aus

dem Sportsprogramm des BDS und der DSU genommen werden?

Oder steht die auf 40mm Hülsenlänge nur auf Waffen, deren äußere Form denen einer Kriegwaffe anscheinend ähnlich ist oder kann dieser Satz auf Alle Halbautomaten

angewendet werden.

Gruss Tatonka

Geschrieben

@Astanase

Antwort ist ja kurz und knapp cool.gif.. aber bitte nochmal

zu meinem Verständnis:

Gilt dieses §6-Verbot den nun für .22lfb Halbautomaten... confused.gif

Grüße

Karlo

Geschrieben

ja, das heisst nein. tongue.gif

eine 10/22 ist aufgrund der unterschreitung der mindesthülsenlänge (40 mm) eine waffe, die sich prinzipiell am § 6 messen lassen muss.

d.h., wenn diese waffe den anschein einer vollautomatischen kriegswaffe im sinne blablabla erfüllt, ist sie vom schiessport ausgeschlossen. sieht sie wie eine ruger 10/22 aus, dann nicht.

Geschrieben

@falcon

na schön... dann guck ich mal nach, ob meine Erma EMG1 wie ne Vollautomatik aussieht.

Wie ich mein Glück kenne: b e s t i m m t!! icon13.gif

Grüße

Karlo

Geschrieben

@Schiller

Danke für die Blitznachricht!!

Na also: Schwein gehabt smirk.gif

Obschon..... werde besser mal nachfragen.... oder besser doch nicht confused.giftongue.gif.... oder überhaupt....

Es ist schon ein Kreuz....

Grüße

Karlo

Geschrieben

In Antwort auf:

Aber für meine Erma habe ich nur 15er Magazine ......
frown.gif


Hi,

Querbolzen aus Magazin rausschlagen, Magazin zerlegen, 1,5 cm von einem Zollstock absägen, in die Magazinfeder schieben, wieder alles zusammenbauen.

Schon hat das Ding nur noch 10 Schuss und ist zum Schießsport zugelassen. icon14.gif

Die Länge des herausstehenden 15-Schüssers ist im Vergeleich zum ebenfalls herausstehenden 10-er Magazin

für den äußeren Anschein unerheblich.

Viel Grüße

Dair

Geschrieben

Wie schon anderswo von mir gepostet, sind leider im §6 VO Halbautomaten "für Randfeuerpatronen" nicht ausgenommen worden, d.h. der Anschein gilt prinzipiell auch für alle .22 lr HA. Was mich in diesem Thread nur wundert ist, wie sicher manche hier schon wissen, was unter Anschein fällt? Der §37 war hier schon öfter unberechenbar und das wird mit der neuen Regelung nicht anders werden. Wechselsätze in .22 lr. für großkalibrige OA15 etc. (OA-22) werden bestimmt kritisch sein, aber wer weiss, was es sonst noch alles erwischt??

Grüsse,

Schwarzwälder

Geschrieben

Die ERMA EMG1 ist eine Nachbildung des Amerikanischen M1

Ein Teil der M1 war für Feuerstoß ausgerüstet - damit ist die EMG1 die Nachbildung einer vollautomatischen Kriegswaffe und fällt daher unter das Verbot.

Ich hatte kürzlich das gleiche Problem, als ich einem Bekannten helfen wollte eine illegale EMG1 über einen Büchsenmacher zu legalisieren (während der Amnestieregelung)

Der BüMa meinte, es gäbe keine Chance jemals sportlich damit zu schießen. Nun will er sie gebraucht an einen Jäger verkaufen.

Geschrieben

In Antwort auf:

Die ERMA EMG1 ist eine Nachbildung des Amerikanischen M1

Ein Teil der M1 war für Feuerstoß ausgerüstet - damit ist die EMG1 die Nachbildung einer vollautomatischen Kriegswaffe und fällt daher unter das Verbot.

Ich hatte kürzlich das gleiche Problem, als ich einem Bekannten helfen wollte eine illegale EMG1 über einen Büchsenmacher zu legalisieren (während der Amnestieregelung)

Der BüMa meinte, es gäbe keine Chance jemals sportlich damit zu schießen. Nun will er sie gebraucht an einen Jäger verkaufen.


http://www.rt66.com/~korteng/SmallArms/m1carbin.htm

M1 = Halbautomat;

Dauerfeuer / Feuerstoß = M2;

Baujahr M2 vor 1945, daher nicht mehr unter KWKG fallend.

(nur noch verbotene Waffe, da Dauerfeuer).

Demzufolge Nachbau sogar eines M2 (wie unterscheiden die sich im übrigen vom "äußeren Anschein"), sofern nur halbautomatisch feuernd, keine "Anscheinswaffe" nach AV.

Grüße

Dair

Geschrieben

Das hat der Waffenrechtsreferent in unserem Landratsamt aber anders gesehen.

Es ist nicht wichtig ob eine Möglichkeit des Dauerfeuers besteht, sondern lediglich ob das Aussehen dem eines Vollautomaten gleicht.

Kann sein dass das mit M1 von mir falsch war - aber ob M1 oder M2, bei uns wird das so gesehen.

Im Zweifelsfall bei der zuständigen Behörde nachfragen.

Geschrieben

In Antwort auf:

Das hat der Waffenrechtsreferent in unserem Landratsamt aber anders gesehen.

Es ist nicht wichtig ob eine Möglichkeit des Dauerfeuers besteht, sondern lediglich ob das Aussehen dem eines Vollautomaten gleicht.


Dies ist in der Verordnung zum WaffG eindeutig geregelt. Dort steht: "...die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetztes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist..."

Wie von El Segundo schon beschrieben, fällt ein M1 bzw. M2 Carbine wegen des Einführungsdatums nicht mehr unter´s KWKG.

Sollte der Waffenrechtsreferent dies trotzdem anders sehen, würde ich mir das von ihm detailliert erklären lassen.

Geschrieben

In Antwort auf:

Sollte der Waffenrechtsreferent dies trotzdem anders sehen, würde ich mir das von ihm detailliert erklären lassen.


Hallo,

insbesondere wäre es interessant zu wissen,

wieso man einen demilitarisierten originalen .30 M 1

schon die ganze Zeit auch nach dem seeligen (unseeligen?)

72er Waffg erwerben konnte, seinen KK-Nachbau aber nicht?

Grüße

ein Lawman

Geschrieben

In Antwort auf:

seinen KK-Nachbau aber nicht?


Wie bitte? Was für einen Nachbau meinst Du denn? Es gab vor dem genannten WaffG eine Variante mit Schaftdurchbruch und -meine ich- dem Original ähnlichen Korn. Das fiel damals unter den Anscheinsparagraphen und war deshalb nicht erlaubt. Ich kenne sogar jemanden, der die "Nicht-Anscheins-Variante" ohne Durchbruch von Erma hatte und damals meldete. Da stand dann mal die Polizei vor der Tür und wollte die Waffe sehen. Er holte das Teil und zeigte es vor, man erklärte ihm diesen Anscheinszeugs und das war´s. Ansonsten konnte man das Erma-M1 in .22lfb mit verschiedenen Schaftvarianten (vom originalähnlichen, braunen bis zum sportlich angehauchten farbigen Schichtholzschaft) bis vor wenigen Jahren (als Erma aufhörte) ganz normal auf WBK erwerben.

Geschrieben

In Antwort auf:

Wie bitte? Was für einen Nachbau meinst Du denn? Es gab vor dem genannten WaffG eine Variante mit Schaftdurchbruch und -meine ich- dem Original ähnlichen Korn. Das fiel damals unter den Anscheinsparagraphen und war deshalb nicht erlaubt.


Langsam Thorsten,

ich stimme Dir doch zu!

Was für dämliche Auswüchse der alte 37er - am besten im Zusammenwirken mit nicht gerade sachkundigen Exekutivorganen -hatte, ist mir sehr wohl bekannt und sollte nicht weiter vertieft werden - das ist gegessen. Ich kenne sogar noch aus der Zeit vor 72 noch lustigere Vorschriften bezüglich der Demilitarisierung vin REPETIERERN! 021.gif

Die Frage ist doch hier, wie der Herr Referent erklären könnte, dass der NACHBAU einer Waffe, die ihrerseits KEINE Kriegswaffe (mehr) ist, trotzdem aber den ANSCHEIN einer Kriegswaffe erwecken sollte?

Viele Grüße

ein Lawman

Geschrieben

In Antwort auf:

Langsam Thorsten,

ich stimme Dir doch zu!


Ups, ich hatte das gerade andersrum verstanden, sorry!

Aber das ist an einem Forum im Gegensatz zu den meisten Chats das Gute: Man kann alles auch nach längerer Zeit noch nachlesen und drüber diskutieren. wink.gif

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