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Hoss

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  1. Nur um meinen Senf auch noch dazuzugeben; ich hatte im Feb. bei unserem Bezirkssachbearbeiter mal angefragt, wozu den bei der Beantragung zur "neuen Gelben" die ganzen WBK´n mitgeliefert werden müssten: Antwort: Wie Sie aus den Hinweisen im Internet, hier „ Beantragung von genehmigungspflichtigen Waffen“ ersehen können werden bei der einmaligen Beantragung des Bedürfnisses beim Teilverband für eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen ( § 14 Abs.4 WaffG ) alle Unterlagen benötigt. Dazu gehören alle WBK`s, der Trainingsnachweis der letzten 12 Monate sowie der Nachweis des Schützenmeisters über die Standanlage ob in eigenem Besitz oder Mietverhältnis. Die jeweils zuständige Behörde verläßt sich auf den Verband / Teilverband, daß der Antragsteller alle Voraussetzungen nach dem Waffengesetz, als Sportschütze, erfüllt. So will die zuständige Behörde sehen ob bei der Beantragung auch alle waffenrechtlichen Erlaubnisse vorgelegen haben. Zudem haben wir zu überprüfen wieviel Waffen der Antragsteller in den letzten 6 Monaten beantragt hat. Dies gilt eben für die erstmalige Beantragung des Bedürfnisses was der Schütze danach eintragen läßt und wieviel prüft dann die Behörde." Zitat Ende. Auf mein Nachhacken bezüglich der Verknüpfung mit dem Schießstandnachweis welcher nach §14 so nicht erforderlich ist, bekam ich gestern einen Anruf. Sobald der 1.SchM. bestätigt, dass für die beantragte Waffe einen eigener Stand vorhanden ist bzw. ein Mietverhältnis besteht muss KEIN (wie bisher) weiterer Nachweis beigefügt werden. Zumindest ein Blatt weniger, ich bin aber nach wie vor der Meinung die Schiesstandfrage hat mit der Bescheinigung nach §14 absolut nix zu tun.
  2. Hoss

    mal was anderes

    Wohl nicht, immer noch 999 verfügbar
  3. Hoss

    mal was anderes

    Na, ist genau die Art Verein die Mir Nix abgibt: "Schützen lockern Uniformordnung" "Dienstgrade (wozu braucht's z.B. einen Oberstleutnant) "Ehrenrat und Würdenträger". Verschiedene Fahnen. Hat man da überhaupt noch Zeit zum Schießen ?
  4. Unser SB vor über 150 Mann bei der Gauversammlung: O-Ton: "ein Gesetzeskoloss welcher an unübersichtlichkeit nicht zu überbieten ist".
  5. Aber für meine Erma habe ich nur 15er Magazine ......
  6. In Antwort auf: Aber wer nur Mun besitzt, für die er eine Erwerbserlaubnis hat, der braucht doch keine Meldung. Das ist (Gottseisgetrommeltund gepfiffen) korrekt. (Wozu das ganze aber gut sein soll, konnte mir noch keiner erklären.) Auch für 'ne Patrone die ich als Wiederlader ohne Mun.Erwerb VOR dem 01.04. verladen habe, brauche ich eben jenen Wisch, AB dem 01.04. wieder nicht.
  7. In Antwort auf: Für alle anderen (Sportschützen, Jäger, Wiederlader etc. ) mache eine solche Meldung keinen Sinn. Eigentlich klar, denn wenn ich "Gut (zuverlässig) genug" vor eine Sorte Mun. bin, müsste es auch für alle anderen gelten. Aber Beispiel direkt von mir. In meinem Besitz sind noch ein paar Murmeln .444 Marlin. Diese stammen von einer Vereinswaffe, welche noch vor der Übernahme des "Jobs" (Sportleiter) vom Verein verkauft wurde. In der aktuellen Vereins-WBK steht nix mehr davon, auf meinen WBK'n auch nix. Frage bei einer möglichen Kontrolle: "Woher?" Jetzt entweder Story erzählen oder Kopie dieses Wisches haben. Klingt komisch.... ist aber so! P.S. Hinweise was ich damit mach soll sind zwecklos
  8. @ falcon Guckst Du hier Die entsprechende Passage: § 58 Abs. 1 Satz 4 bis 5 WaffG (Anmeldepflicht für Munition-Altbe.) Nach § 58 Abs. 1 Satz 4 WaffG muss die Anmeldung die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. IM GEGENSATZ ZU DER AUFFASSUNG DES BMI (Seite 20 letzter Absatz) reicht es also aus, dass neben den Personalien des Besitzers NUR die Munitionsart (KEINE STÜCKZAHL, KEINE KALIBERANGABE) gemeldet wird, da die Forderung des BMI u.E. vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt ist, bei der Auslegung des BMI erhebliche Praxisprobleme zu erwarten wären und eine Vielzahl von Munitionsbesitzem der Gefahr einer unnötigen Kriminalisierung ausgesetzt würde. Erlaubnispflichtige Munitionsarten können sein: Patronenmunition, Kartuschenmunition, hülsenlose Munition, pyrotechnische Munition. ENDE
  9. Käse... In Bayern wird ausdrücklich darauf verzichtet, da das WaffG diesen Punkt einfach nicht hergibt. Auszug WaffG: Hat jemand berechtigt Munition VOR dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund DIESES Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist,und übt er über diese BEI Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 28.Februar 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzu melden. Die Anmeldung MUSS die Personalien des Besitzers sowie DIE MUNITIONSARTEN enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz. Im Klartext: Name und Art... sonst nix.
  10. Zur Not nehmen sie den gleichen Typen, welcher nach Erfurt schon mit unsäglichem Gefummel die Gefährlichkeit einer Pump demonstrierte und beinahe zeitgleich dafür plädierte diese nur für Militär und "Sicherheitdienste" zuzulassen. Hoss
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