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IGNORED

Schießen nur mit Sammler-WBK?


Gast ulrik

Empfohlene Beiträge

Hi Ihr Juristen hier!

Bitte um Antwort auf folgende Frage:

Darf ein Inhaber einer roten Sammler-WBK, der gleichzeitig

Wiederlader ist, mit seinen Waffen und selber wiedergeladener Munition auf einem öffentlichen Schießstand

schießen?

Wohlgemerkt: Er besitzt keine weiteren Waffendokumente, auch keine grüne WBK, wo eventuell ein Munitionserwerb

hätte eingetragen werden können.

Danke für Eure Antworten!

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Hi Ich bin jetzt kein Jurist,

aber so weit ich es jetzt verstanden habe:

Wenn ich keine Munitionserwerbserlaubnis habe, darf ich diese Munition auch nicht wiederladen, außer direkt auf dem Schießstand, denn dort ist der Erwerb (und neuerdings auch der Besitz) freigestellt.

Ergo: unter der Annahme, daß die Sammlerwaffen beschossen sind und die Munition direkt auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch hergestellt werden, müßte es gehen.

Nur frage ich mich, woher das Bedürftnis für die Wiederlade-Erlaubnis kommen soll, wenn kein Bedürftnis und Erlaubnis für den Munitionserwerb und -besitz besteht confused.gif

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Noch was:

Ich bin mir gar nicht sicher, wie es mit dem Transport der Waffen zum Schießstand aussähe. Das Schießen mit Sammlerwaffen als "Nicht Sportschütze" muß nicht unbedingt unter den vom Bedürftnis umfassten Zweg fallen.


Also mein Sachbearbeiter sieht darin kein Problem.

Schließlich muß man ja die Funktion überpüfen oder das "Verhalten" der Waffe beim Schuß erforschen um sich ein eigenes Bild zu machen.

Gruß

Michael

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Ich bin mir gar nicht sicher, wie es mit dem Transport der Waffen zum Schießstand aussähe. Das Schießen mit Sammlerwaffen als "Nicht Sportschütze" muß nicht unbedingt unter den vom Bedürftnis umfassten Zweg fallen.


Das ist kein Thema. Als Sammler darf ich meine Waffen NATÜRLICH auch schiessen (= auf technische Funktionsfähigkeit und Präzision testen ... blabla), und dementsprechend darf ich sie auch zum Stand transportieren. Das mit der Munition ist eine andere Sache, da braucht es m.E. in der Tat eine Erwerbsberechtigung, um diese überhaupt nur wiederladen zu dürfen (ausser auf dem Stand vielleicht, aber das ist ja eher eine theoretische Überlegung).

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Mit dieser Aussage wäre ich lieber etwas vorsichtig, Clausi. crazy.gif

Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und mehrerer Verwaltungsgerichte der Länder ist das Wesen des Aufbaus einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen n i c h t g e b r a u c h t w e r d e n !!!

shocked.gif

Demnach verhält es sich also so, dass das Führen der Sammlerwaffen zum Schießstand nicht zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (dies wäre z.B. der Fall, wenn der Sammler auf eine Messe fährt, um seine Waffen dort anzubieten oder vorzuführen) erfolgt und insofern unzulässig ist. confused.gif

Der gute Sammler muss also für seine Waffen ein zusätzliches Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger haben, wenn er mit diesen zum Schießstand fahren möchte.

Sonst kanns gewaltig Ärger geben... eek2.gif

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Mit dieser Aussage wäre ich lieber etwas vorsichtig, Clausi.
crazy.gif

Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und mehrerer Verwaltungsgerichte der Länder ist das Wesen des Aufbaus einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen n i c h t g e b r a u c h t w e r d e n !!!

shocked.gif

Demnach verhält es sich also so, dass das
führen
der Sammlerwaffen zum Schießstand nicht zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (dies wäre z.B. der Fall, wenn der Sammler auf eine Messe fährt, um seine Waffen dort anzubieten oder vorzuführen) erfolgt und insofern unzulässig ist.
confused.gif

Der gute Sammler muss also für seine Waffen ein zusätzliches Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger haben, wenn er mit diesen zum Schießstand fahren möchte.

Sonst kanns gewaltig Ärger geben...
eek2.gif


Transportieren, nicht führen.......

Kleiner aber feiner Unterschied...... smirk.gif

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[Klugscheißermodus an]

In Antwort auf:

(3) Einer Erlaubnis
zum Führen
von Waffen bedarf nicht, wer

1...

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;


Also ist "Transport" nur eine Untermenge von "Führen", nämlich eine erlaubnisfreie.

[/klugscheißermodus aus]

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Demnach verhält es sich also so, dass das Führen der Sammlerwaffen zum Schießstand nicht zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (dies wäre z.B. der Fall, wenn der Sammler auf eine Messe fährt, um seine Waffen dort anzubieten oder vorzuführen) erfolgt und insofern unzulässig ist.


Und wenn sich jener Sammler mit einem anderen Sammler der die Waffe vielleicht kaufen will am Schießstand treffen will ?

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Hi Leuts! Danke für Eure Reaktion! Ist doch wirklich interessant: Da hat mein Kumpel eine Wiederladeerlaubnis seit 20 Jahren und kann sich jetzt damit symbolisch den Arsch auswischen! Übrigens ist er in meinem Sportschützenverein Mitglied, hat aber eben keine grüne WBK.

Interessanterweise hat man ihn VOR dem neuen Waffen-Gesetz

mal gelöchert, seine rosa Karte auf Grün umzuschreiben.

Dann wär natürlich mit Sammeln Sense und das wollte er nicht. Vielleicht sollte er wg. der neuen Gesetze

sich das mal tatsächlich überlegen.-

Andererseits hat der Sammler viele schöne alte Waffen aus der Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs bis zur Jahrhundertwende, und da sind einige ausgefallene Kaliber bei, die man nicht als Fertigmuni (oder wenn, dann sauteuer)

kaufen kann.

Ich glaube, der arme Teufel hat jetzt ein echtes Problem.

Ich werde mir mal Eure geschätzten Antworten ausdrucken und mit ihm darüber diskutieren (er ist internet-los).

Ich jedenfalls würde ohne Munierwerbsberechtigungbesitzerlaubnisvonstaatsgnaden nicht

so ohne weiteres die Waffen "sprechen" lassen.

Danke Euch Allen!

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Nach der neuen Gesetzeslage ist doch auch eine Technisch/Wissenschaftliche Sammlung zulässig, nicht nur Kulturhistorich bedeutsame.

Und zur Technik gehört auch das Schießen!!!!!!!

Mit dieser Begründung sollte Dein Kumpel mal auf dem Amt versuchen einen MES, zumindest für die in seiner Sammlung vorhandennen Kaliber zu bekommen.

Aber wie sieht es denn eigentlich mit dem Schießen von Waffen ohne hier in D-Land anerkannten Beschuß aus??????

Da könnt schon der nächste Fallstrick lauern!!!!!

MfG

AWO425

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Hallo,

jetzt `mal gaaanz langsam: Der Mensch hat eine waffenrecht-

liche Erlaubnis = rote WBK, Wiederladen darf er auch = Er-

laubnis. Und dann dürfte er die Dinger nicht seinen Vereins-

kameraden zeigen, nur auf Messen o.ä.; hat hier wer ein Rad

ab?? Und schießen -auf einem genehmigten Stand- dürfte er

damit auch nicht? Wie sollte das denn rechtlich begründet

werden?

Klärt mich auf, bitte.

Gruß Pit

Der Herr.......

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Ist vielleicht nicht sehr logisch blush.gif -aber irgendwie kann ich schon verstehen, daß man die Sammler WBK nicht so ohne Weiteres dazu nutzen kann und soll,möglichst viele Waffen zum SCHIEßEN erwerben zu können - schließlich soll und kann man eine Sportschützen-WBK ja auch nicht zum SAMMELN verwenden AZZANGEL.gif

Würd ja sonst der Unterschied wirklich keinen Sinn machen wink.gif- aber was in unseren WaffG ist schon sinnvoll grin.gif

Mouche

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@Sachbearbeiter:

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Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und mehrerer Verwaltungsgerichte der Länder ist das Wesen des Aufbaus einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung darauf beschränkt, dass eine Mehrzahl oder Vielzahl von Waffen gleicher Art aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder reinen Liebhaberinteressen zusammengebracht werden und dass diese Waffen n i c h t g e b r a u c h t w e r d e n !!!

shocked.gif

Demnach verhält es sich also so, dass das Führen der Sammlerwaffen zum Schießstand nicht zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (dies wäre z.B. der Fall, wenn der Sammler auf eine Messe fährt, um seine Waffen dort anzubieten oder vorzuführen) erfolgt und insofern unzulässig ist.
confused.gif

Der gute Sammler muss also für seine Waffen ein zusätzliches Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger haben, wenn er mit diesen zum Schießstand fahren möchte.

Sonst kanns gewaltig Ärger geben...
eek2.gif


Kannst Du bitte Quellen/Aktenzeichen nennen?

Ich habe da so meine Zweifel und zwar aus folgenden Gründen:

1. Ein zusätzliches Bedürfnis als Sportschütze / Jäger kann ja wohl geeignet / vom Gesetzgeber gewollt sein, um SAMMLERwaffen zu schiessen.

2. Der Begriff "gebraucht" ist vage - ich würde gerne sehen, wie das in den entsprechenden Begründungen formuliert ist.

3. Die Beschränkung des erlaubnisfreien Führens (vulgo: Transports) auf einen vom Bedürfnis umfassten Zweck gibt es erst seit dem 1.4. diesen Jahres. Die von Dir gezogenen Schlussfolgerung, dass aus dem reinen Sammlerbedürfnis ein Transportverbot folgt, könnte also erst in einem ganz aktuellen Urteil stehen - oder sie ist reine Spekulation.

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In Antwort auf:

Die von Dir gezogenen Schlussfolgerung, dass aus dem reinen Sammlerbedürfnis ein Transportverbot folgt, könnte also erst in einem ganz aktuellen Urteil stehen - oder sie ist reine Spekulation.


was auch immer es ist - das neue waffen(unrechts)gesetz beinhaltet vieles, was vermutlich erst nach geführten klagen klarer wird. pissed.gif

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hallo,

so unrecht hat sachbearbeiter da (leider) nicht.

diese kenntnis hab ich seit ca. dezember letzten jahres, daß bei einem gang zum schießstand mit waffen aus kulturhistorischen sammlungen mit ärger zu rechnen ist.

awos beitrag trifft des pudels kern:

es ist notwendig, den "technisch/wissenschaftlichen" bereich mit in das sammelthema zu integrieren, denn dann ist eine grundlage für das schießen und somit für den transport zum schießstand gegeben.

dies ist meineserachtens auch kein problem:

es ist ja eigentlich logisch, daß funtionsabläufe usw. einen sammler interessieren. es geht nur darum, dem ganzen einen offiziellen touch zu geben und entsprechend auszuformulieren.

seit februar "arbeite" ich an einer lösung zu dem problem mit dem ergebnis, daß ich in kürze einen entsprechender eintrag in meine wbk bekomme, der mir den transport und schießen ausdrücklich erlaubt.

die genaue formulierung muß noch ausgearbeitet werden.

richtig sind auch awos bedenken wegen dem beschuß.

allerdings war das auch bereits im alten gesetz so, daß ein amerikanischer beschuß in d nicht anerkannt ist

cu

klausp

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Nach der neuen Gesetzeslage ist doch auch eine Technisch/Wissenschaftliche Sammlung zulässig, nicht nur Kulturhistorich bedeutsame.

Und zur Technik gehört auch das Schießen!!!!!!!

Mit dieser Begründung sollte Dein Kumpel mal auf dem Amt versuchen einen MES, zumindest für die in seiner Sammlung vorhandennen Kaliber zu bekommen.

Aber wie sieht es denn eigentlich mit dem Schießen von Waffen ohne hier in D-Land anerkannten Beschuß aus??????

Da könnt schon der nächste Fallstrick lauern!!!!!

MfG

AWO425


Irrtum, zur Technik gehört nach behördlicher Ansicht eben nicht das Schiessen.

Aber ich denke, da gibt es von Behörde zu Behörde unterschiedliche Auffassungen.

Grundsätzlich sagt aber das neue Waffengesetz, das mit Sammlerwaffen nicht geschossen wird, sondern nur mit zu diesem Zweck beantragten und genehmigten Waffen.

Ich schiesse nie mit meinen Sammlerwaffen, nur ab und zu muss ich mal die ballistischen Eigenschaften feststellen chrisgrinst.gifAZZANGEL.gifchrisgrinst.gif

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Für Quellen und Aktenzeichenrecherche fehlt mir leider die Zeit. Übers Internet müsste man das aber auch rauskriegen können. AZZANGEL.gif

Neu im Waffenrecht ist der vom Bedürfnis umfasste Zweck, der an vielen Stellen auftaucht. Das bedeutet aber dann doch auch, dass der Sammler halt sammelt und der Sportschütze oder Jäger schießt. Wenn das auch vielen nicht passt, ist es halt nun mal so geregelt. Mit Spekulation hat das meines Erachtens nichts zu tun. Ist ja auch kein Problem, sich das andere Bedürfnis zu besorgen, wenn man es braucht. smirk.gif

Näheres zum Thema Führen (und sicher auch zum Transport) wird wie vieles andere im Waffenrecht in einschlägigen Kommentierungen genügend Stoff bieten. Ich hab mir auf jeden Fall ein neues Werk mit 3.600 Seiten Umfang besorgt, das unter anderem bislang Kommentierungen von §§ 1 bis 3 WaffG02 enthält. rolleyes.gif

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geht die auslegung vom bedürfnis vielleicht noch enger?

mensch meier, hier sind schon wieder einige katholischer als der papst. und ich hatte gehofft, das sich der epochale ich-mach-es-mir-selber-schwerer-als-das-gesetz-erfordert-fehler von `72 dieses mal vielleicht ausbleibt...

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Ach falcon.

smile.gif

Die Unsicherheiten mit dem neuen Waffenrecht sind doch ganz normal. In anderen Bereichen ist das auch so. Schau Dir nur mal die Steuergesetzgebung an. Da blicken selbst die Steuerberater kaum noch durch, weil fast jede Woche eine neue Regelung kommt. grlaugh.gif

Und außerdem muss man sich vor Auge halten, dass es hier nicht um Gummibärchen sondern gefährliche Waffen geht, deren Umgang entsprechend geregelt werden muss. So lange es Waffenrecht gibt, wird sich daran auch nichts ändernsmirk.gif

Ich kann mich nur wiederholen: zumeist wird nicht so heiß gegessen, wie zuvor gekocht wurde. Viel Aufregung ist deshalb für die Katz. rainbow.gif

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Nix gegen Katzen und Steuerberater bitte grin.gifgrin.gif

Aber Sachbearbeiter hat doch völlig Recht:

Sammeln oder

Sportschießen SIND doch wirklich zwei paar sehr verschiedene Stiefel,bei allem Verständnis für manche privaten "Bedürfnisse" muß man doch hier auch irgendwo das Regelungs- und Trennungsbedürfnis des Gesetzgebers akzeptieren cool3.gif

Mouche

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